Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2015, RV/2100978/2015

Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages auf Grund von Arbeitsüberlastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des Z, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt am Abgabenkonto des Beschwerdeführers (Bf.) gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 225,26 Euro fest, weil die Einkommensteuer 2013 in der Höhe von 11.262,86 Euro nicht bis zum Fälligkeitstag am  entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. in der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung (gemeint offensichtlich Be­schwer­de) und beantragte mangels groben Verschuldens die Stornierung des Säumniszuschlages mit der Begründung, er habe stets pünktlich und ordentlich seine Abgabenpflichten erfüllt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom  als unbegründet ab. Die Verhängung eines Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen der Behörde. Säumniszuschläge seien daher grundsätzlich festzusetzen, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Der Abgabepflichtige habe für die rechtzeitige Überweisung von Abgabenschuldigkeiten, die als Geldschulden Bringschulden darstellten, zu sorgen. Das Vorbringen des Bf. sei nicht geeignet, die Aufhebung des Säumniszuschlages zu stützen.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. unter Verweis auf § 217 Abs. 7 BAO vor, er sei ein gewissenhafter Rechtsanwalt und habe seine Abgaben stets pünktlich entrichtet. Auf Grund einer Urlaubsreise und einer Terminkollision sei es bedauerlicherweise zu der um wenige Tage verspäteten Entrichtung der Abgaben gekommen. Der Bf. sei im Umgang mit Fristen sehr sorgfältig und habe diese in der Vergangenheit stets penibel eingehalten. Abwesenheiten könnten bei Zahlungen zu geringfügigen Verspätungen führen, die auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könnten. Die Zahlung sei auch noch vor der Erlassung des Säumniszuschlagsbescheides am erfolgt.

Im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage am legte der steuerliche Vertreter eine schriftliche Stellungnahme des Bf. vom vor, in der dieser ausführt, er habe als Mitarbeiter im Werkvertrag bei der Kanzlei K im fraglichen Zeitraum den Verkauf der B sowie weitere Verkaufsprojekte betreut. Er sei in zahlreiche weitere Projekte involviert gewesen, sodass seine ganze Aufmerksamkeit gebunden gewesen sei. Im Februar 2015 habe er rund 220 Stunden reine Arbeitszeit erfasst und rund 188 verrechenbare Stunden für Mandanten aufgewendet.

Der Vertreter des Bf. führte aus, die Einkommensteuererklärungen würden von der Steuerberatungskanzlei erstellt und eingereicht; die an die Kanzlei zugestellten Bescheide würden sodann dem Bf. per Post weitergeleitet. Die Einzahlungen der offenen Abgaben würden vom Bf. selbst verwaltet und getätigt.

Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass die Umsatzsteuer 05/2015 nicht am Fälligkeitstag 15.07., sondern erst am einbezahlt worden sei. Es liege daher der Verdacht nahe, dass der Bf. dauernd überarbeitet sei.

Nach Ritz, Bundesabgabenordnung, Anm. 48a zu § 217, stelle bereits die Entrichtung am letzten Tag der Respirofrist grobes Verschulden dar. Die verspätete Entrichtung der Einkommensteuer 2013 am 09.03. statt am stelle daher ebenfalls grobes Verschulden dar.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag es Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Der Bf. beantragte im Vorlageantrag die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens an der Säumnis im Hinblick auf § 217 Abs. 7 BAO.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S. 343) und ist diesfalls in der Entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. , wonach eine Beschwerde gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag gemäß § 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann).

Grobes Verschulden im Sinn des § 217 Abs. 7 BAO fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, a.a.O. § 217, Tz. 43).  Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (; ).

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (vgl. ).

Fest steht, dass der Bf. die Entrichtung der am fälligen Einkommensteuer 2013 auf Grund der intensiven Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit in diesem Zeitraum zu bearbeitenden schwierigen rechtlichen Projekten vergessen hat.

Da der Bf. die ihn betreffenden Abgaben ohne Zuhilfenahme von Kanzleipersonal selbst entrichtet, ist er auch selbst für die Organisation der Vormerkung und Einhaltung der entsprechenden Zahlungsfristen verantwortlich. Zu prüfen ist daher, ob die vorgebrachte Unachtsamkeit des Bf. einen minderen Grad des Versehens darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Umstände wie "Vergessen", "Verlegen" oder "Übersehen" nicht nur besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen passieren, sondern im Bereich des durchschnittlichen Maßes der Fahrlässigkeit liegen. Bei der Beurteilung ist jedoch immer auch auf die Schwere und Häufigkeit der Unachtsamkeit Rücksicht zu nehmen.

Angesichts der vorgebrachten Arbeitsbelastung des Bf. im Monat Februar 2015 (220 Stunden reine Arbeitszeit), die glaubhaft seine gesamte Aufmerksamkeit in Anspruch nahm, ist, da der Bf. bis dahin seinen Abgabenverbindlichkeiten pünktlich nachgekommen (siehe Buchungsabfrage des Abgabenkontos St.Nr. 34) und somit von einem sorgsamen Umgang des Bf. mit abgabenrechtllichen Zahlungsterminen auszugehen ist, das "Vergessen" der Entrichtung der Einkommensteuer 2013 als Fehler anzusehen, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft und daher der Grad des Verschuldens als minderes Versehen einzustufen. 

Dem Einwand der Abgabenbehörde, im vorliegenden Fall müsse jedenfalls von einem groben Verschulden ausgegangen werden, weil nach Ritz, § 217, Anm. 48a, die Entrichtung am letzten Tag der Respirofrist bereits als grobes Verschulden anzusehen ist, liegt die Berufungsentscheidung des , zu Grunde. In diesem Fall erfolgte die Überweisung der lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben sowie der Umsatzsteuer durch die Berufungswerberin zur Ersparnis von Liquidität jeweils am letzten Tag der Respirofrist. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die angeordnete Durchführung von Überweisungen erst am letzten Tag der Respirofrist einen Missbrauch darstellt, da die Frist gemäß § 211 Abs. 2 BAO lediglich dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Ein solches Vorgehen ist als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten.

Der geschilderte Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im Übrigen kann aus der zitierten Entscheidung auch nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder nach Ablauf der Respirofrist getätigten Abgabenentrichtung grobes Verschulden zu Grunde liegt. In diesem Fall wäre § 217 Abs. 7 BAO (eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) für Zahlungen nach der Respirofrist obsolet, obwohl der Gesetzgeber gerade die Strenge der früheren Regelung, jegliche Versäumung eines Zahlungstermines mit der Festsetzung eines Säumniszuschlages zu sanktionieren, als überschießend ansah und daher die Sanktion auf den Fall groben Verschuldens beschränkte.

Das Vorbringen eines fünf Monate nach der Säumnis gelegenen weiteren Zahlungsverzuges betreffend Umsatzsteuer 05/2015 vermag die Unachtsamkeit des Bf. als Folge der vorübergehend unterbliebenen, unmittelbaren und zeitnahen Überprüfung des Abgabenkontos bzw. der damit in Verbindung stehenden Nichtentrichtung der Abgabe auf Grund der geschilderten starken Arbeitsbelastung im Februar 2015 nicht rückwirkend in eine auffallende Sorglosigkeit zu verkehren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100978.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at