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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.02.2016, RV/2100082/2016

Zurückweisung einer Beschwerde, weil der angefochtene Bescheid nicht wirksam ergangen ist

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Y, Z, gegen den Bescheid des Finanzamts Oststeiermark vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2008 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erledigung vom stellte das Finanzamt die Einkünfte der X (in der Folge: A OEG) für das Jahr 2008 gemäß § 188 BAO fest. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgte zu gleichen Teilen an die beiden Gesellschafter B (in der Folge: B) und C (in der Folge: C). Adressat dieser Erledigung war die A OEG, die Zustellung erfolgte (ausschließlich) an B.

Auf Grund der von B (nach Fristverlängerung) am eingebrachten Beschwerde gegen die genannte Erledigung des Finanzamts vom erging am eine geänderte Erledigung, bezeichnet als "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008, Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO".

Am brachte C ein als "Beschwerde" bezeichnetes Schriftstück beim Finanzamt ein, in dem er ausführte, mit Datum sei sein Einkommensteuerbescheid 2008 auf Grund der Feststellungen im Bescheid vom geändert worden. Dieser Bescheid sei ihm jedoch nicht zugestellt worden. Er beantragte daher zunächst die Zustellung dieses Bescheides und führte in der Folge aus, warum ihm für das Jahr 2008 zu Unrecht Einkünfte der A OEG zugerechnet worden seien.

Das Finanzamt behandelte die Beschwerde des C als Vorlageantrag gegen die Erledigung vom . Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt aus, die Beschwerdevorentscheidung vom sei am an B zugestellt worden. Bei diesem habe es sich um die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person der A OEG gehandelt. Mit der Zustellung dieser Erledigung an B und dem darin enthaltenen Hinweis auf § 101 Abs. 3 und 4 BAO sei auch die Zustellung an C erfolgt.

Die Aufforderung, dem Bundesfinanzgericht die Unterlagen betreffend die Bestellung des B als Vertreter gemäß § 81 BAO der A OEG vorzulegen, beantwortete das Finanzamt damit, dass eine Bestellung des B als Vertreter gemäß § 81 BAO nicht stattgefunden habe, sondern dieser lediglich nach Zurücklegung der Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters der A OEG als Vertreter gemäß § 81 BAO "im EDV-Verfahren angemerkt" worden sei. Auch eine Verständigung des C über eine Vertreterbestellung gemäß § 81 BAO sei demnach nicht erfolgt.

Auf Grund der Ausführungen des Finanzamts ist als erwiesen anzusehen, dass B weder im Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom noch im Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung vom  an ihn Vertreter gemäß § 81 BAO der A OEG war. Der auf diesen Erledigungen angebrachte Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 und 4 BAO geht damit ins Leere. Die genannten Erledigungen gelten nicht als an C zugestellt.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung gemäß § 188 BAO die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden kann (vgl. Ritz, Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden, SWK 2006, S 618). Zwar wird durch § 191 Abs. 5 BAO die Nichtigkeit eines als Feststellungsbescheid beabsichtigten Schriftstückes in bestimmten Fällen (zB Tod einer natürlichen Person, Beendigung einer juristischen Person etc.) verhindert. § 191 Abs. 5 BAO gilt jedoch nicht, wenn sich die Nichtigkeit eines als Feststellungsbescheid beabsichtigten Schriftstückes ergibt, weil bei der Zustellung § 81 BAO nicht beachtet wurde (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 191 Tz 14).

Im gegenständlichen Fall ist daher sowohl die als Feststellungsbescheid beabsichtigte Erledigung vom als auch jene vom nichtig und damit gänzlich unwirksam.

Damit richtete sich bereits die von B am erhobene Beschwerde gegen einen nicht wirksamen Bescheid.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nicht zulässig ist eine Beschwerde ua. dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2013, § 260 Anm. 2).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wurde.

 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO, 5. Aufl., § 191 Tz 14
Ritz, Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden, SWK 2006, S 618
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100082.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at