Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2015, RV/2100688/2009

Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO nicht zulässig, wenn Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Lohnsteuer für die Jahre 2007 und 2008 zu Recht erkannt: 

Der Antrag vom  wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2007 und 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit Schreiben vom , beim Finanzamt einlangend am , stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten steuerlichen Vertretung den Antrag auf Rückerstattung der Lohnsteuer für die Jahre 2007 und 2008. Begründend wird ausgeführt, dass in der laufenden Lohnverrechnung für den Beschwerdeführer der volle Sachbezug für die Privatnutzung eines Firmen-PKW abgerechnet worden sei. Wie aus der beiliegenden Berechnung und den Kopien des Fahrtenbuches hervorgehen würde, betrage die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten jedoch nicht mehr als 500 Kilometer, sodass nur der halbe Sachbezugswert zu berücksichtigen sei.

Mit Datum vom langten die elektronischen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2007 und 2008 beim Finanzamt ein. Der vom Finanzamt am erlassene Einkommensteuerbescheid 2007 führte zu einer Einkommensteuergutschrift von Euro 1.681,19 und der am erlassene Einkommensteuerbescheid 2008 zu einer Einkommensteuergutschrift von Euro 1.687,97.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers vom , eingebracht am , betreffend Rückerstattung der Lohnsteuer für die Jahre 2007 und 2008 nach Kontaktaufnahme mit dem Betriebsstättenfinanzamt ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fahrtenbuchführung Mängel aufweisen würde, sodass eine Berücksichtigung des Pkw-Sachbezuges im halben Wert nicht greifen könne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Nachweisführung nicht zwingend durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erfolgen habe. Die geringfügigen formellen Mängel bei der Aufzeichnung der beruflich veranlassten Fahrten (fehlende Anschriften der Kundenadressen) würden nicht den Schluss zulassen, dass auch die Aufzeichnungen der privaten Fahrten nicht ordnungsgemäß erfolgt seien.

Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise ) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, wie etwa die Lohnsteuer, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. § 240 Abs. 3 BAO eröffnet dem Arbeitnehmer einen ergänzenden Rechtsschutz zum Zweck der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers. Dieser greift aber dann nicht, wenn gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Im Veranlagungsverfahren besteht nämlich keine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht ().

Wie oben dargestellt hat der Beschwerdeführer einlangend im Finanzamt am den Antrag auf Rückzahlung von Lohnsteuer und am die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2007 und 2008 eingereicht. Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO hätte der Beschwerdeführer im Verfahren zu den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2007 und 2008 jenen Sachverhalt geltend machen müssen, den er in den Anträgen auf Rückzahlung von Lohnsteuer geltend gemacht hat. Nachdem das Finanzamt über Antrag des Beschwerdeführers am den Einkommensteuerbescheid für 2007 und am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen hat, wäre dem Beschwerdeführer noch immer die Ergreifung von Rechtsmitteln möglich gewesen, um die Sachverhalte bezüglich des begehrten halben Sachbezugswertes im Veranlagungsweg geltend zu machen. Mangels Einbringung von Beschwerden sind die betreffenden Bescheide jedoch in Rechtskraft erwachsen. Dass diese Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, stellt jedoch keinen zulässigen Grund für einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO dar (vgl. ). Da der vom Beschwerdeführer eingebrachte Erstattungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO somit nicht zulässig war, hätte das Finanzamt diesen als unzulässig zurückzuweisen müssen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100688.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at