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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2017, RV/7103161/2016

Aufhebung wegen unrichtigen Antragsdatums

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103161/2016-RS1
Spricht ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe über einen Antrag ab, der zu diesem Zeitpunkt gar nicht gestellt wurde, ist der Bescheid aufzuheben und der ursprüngliche Antrag noch von der Behörde zu erledigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache

Bf., W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab September 2008 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Der Antrag vom , der zugleich als Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zu betrachten ist, ist noch unerledigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, geb. am 9.60, beantragte am , eingelangt beim Finanzamt am , den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab sowie am den Grundbetrag ab .

Nachdem der abweisende Bescheid der belangen Behörde vom betreffend den Antrag vom auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab September 2008 mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes RV/7103290/2014 vom  gem. § 278 BAO aufgehoben worden war, erfolgte am eine Begutachtung beim Bundessozialamt (Sozialministeriumservice). Im Gutachten vom wurde ein Grad der Behinderung von 90% ab Februar 2015 festgestellt. Die Frage nach der dauernden Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen wurde mit "Ja" beantwortet und ergänzt:

"Auf Grund der vorliegenden Leiden ist eine dauernden Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen zu erwarten."

Mit Bescheid vom wurde "der Antrag vom auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab September 2008" als unbegründet abgewiesen, wobei auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit.d FLAG verwiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.

Der Bf. brachte vor, dass seine Erkrankungen psychosomatisch begründet seien und Folgeerscheinungen der Jahre im Heim seien. Im Einzelnen handle es sich dabei um affektive Störungen, manisch depressive und bipolare Störungen und manische und depressive Störungen mittleren Grades. 

Er stehe bei Frau C in psychotherapeutischer Ambulantbehandlung.

Am erfolgte eine neuerliche Begutachtung beim Bundessozialamt (Sozialministeriumservice).

In diesem Gutachten ist ein Auflistung "relevanter Befunde" enthalten:

8/2015: Dr. N

7/2015: KH X

6/2015: Dr. N

6/2015 Dr. Wa

5/2015: KH X

3/2015: Gutachten PVA

2/2015 Dr. S

1/2015 H

12/2014 Wi

11/2014: Psycholog. Praxis Rx

9/2014: Wi

9/2014: Pulmologie Wi

6/2014: Rs

5/2014: Vorgutachten FLAG Dr. S

12/2013: Vorgutachten FLAG Dr. Ry

9/2013: Dr. M

6/2013 Psycholog. Praxis Rx

6/2013: Dr. MK

4/2013 und 11/2012: WR

4/2013 Dr. M

1/2013: Dr. F

3/2012 und 2/2010 Dr. Doris XY

2/2010: Wi

1/2010 Dr. Sch

12/2009 KH Fd.

5,6,7,/1994: So

Es wird ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt und zwar seit Februar 2015 sowie dass der Bf. voraussichtlich dauern außer Stande sei, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.

Diesbezüglich wird abschließend festgehalten:

"Auf Grund der vorliegenden Leiden ist eine dauernde Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen eingetreten. Eine weiter zurückwirkende Anerkennung ist nicht gerechtfertigt, da keine Befunde vorliegen, die dafür eine maßgebliche dauerhafte Beeinträchtigung belegen, die eine Erwerbsunfähigkeit herbeiführen würden. Wie auch im Befund von Dr. F (Neurologe und Psychiater) beschrieben, entwickelte sich derzeitige Krankheitsbild erst im Laufe der Jahre bis zu dem jetzigen, die Erwerbsunfähigkeit bedingendem Zustand."  

Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden war, stellte der Bf. am einen Vorlageantrag.

Darin verwies er zunächst darauf, dass er von einem Allgemeinmediziner untersucht worden war und stellte dessen Kompetenz bezüglich seiner psychischen Leiden in frage.

Er sei von den Gutachtern des Bundessozialamtes nie über seine Heimerfahrungen befragt worden.

Die von ihm vorgelegten Gutachten von  Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie Dr. MK und Dr. Alexander P vom , Dr. Doris XY sowie die Stellungnahme von Frau C, bei der er sich schon seit 2012 in Behandlung befinde und von Frau Dipl. Psychologin Mag. Rx seien nicht beachtet worden. Diese bestätigen allesamt, dass seine schwergradig depressive Erkrankung durch seine langjährigen schlechten Heimerfahrungen und damit vor dem 21. Lebensjahr verursacht worden seien.

Die Gutachten wurden  dem Vorlageantrag beigelegt.

Ein Antrag vom ist nicht aktenkundig.

Das Finanzamt bemerkt sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch im Vorlagebericht, dass das "richtige" Antragsdatum der sei. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Der angefochtene Bescheid vom spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom " über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Gleiches gilt für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. ).

Da der Bf am keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen.

Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens bei der Behörde als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Dies wäre im gegenständlichen Fall etwa das Datum des Einlangens des Antrages bei der Behörde, also der .

Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend.

Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, mag dieses auch im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen stehen, sieht man davon ab, dass hier ein solcher Nahebereich ( einerseits und andererseits) nicht gegeben ist.

Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden.

Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu.

Dies auch deshalb, weil gem. § 10 Abs. 3 FLAG über einen allfälligen Anspruch rückwirkend für fünf Jahre, abzusprechen ist.

Wenn der Bescheid die Familienbeihilfe über Antrag vom ab September 2008 abweist, so spricht er damit über einen Zeitraum ab, der, bezogen auf das Antragsdatum, länger als fünf Jahre zurückliegt und ist auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. ; ).

Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. ; ).

Der Abweisungsbescheid vom betreffend einen nicht gestellten Antrag vom betreffend Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab September 2008 ist daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. ; ; ; ; ; ; /2016BFG , RV/7101890/2015; ; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Hinweise für das weitere Verfahren:

Der Antrag vom ist noch nicht erledigt.

Zu diesem Antrag ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

Gem. § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

Die Absätze 5 und 6 leg. cit. lauten:

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice) vor.

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob Bf dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom ,RV/7103290/2014 führt in seiner rechtlichen Würdigung folgendes aus:

"Während das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 2./ feststellt, der Bf sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, allerdings seien die Leiden, die zur Erwerbsunfähigkeit führten, alle nach Beendigung des 21. Lebensjahres aufgetreten, vertritt das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 8./ die Ansicht, der Bf sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, obwohl dieses Gutachten davon ausgeht, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Verschlechterung eingetreten ist.

Alle diese Feststellungen werden nicht näher begründet."

Im Anschluss an dieses Verfahren erfolgten zwei weitere Begutachtungen beim Sozialministeriumservice und zwar am und am . Beide Gutachten stellen übereinstimmend fest, dass der Bf.  voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung wurde zunächst mit 90%, sodann mit 70% festgesetzt. Daraus ist aber keine Unschlüssigkeit abzuleiten, da die Herabsetzung des Grades mit einem aktuellen internistischen Befund begründet wird. Im Übrigen kommt es gem. § 6 Abs. 5 FLAG im Fall der dauernden Unfähigkeit sich den Lebensunterhalt zu verschaffen bei einem volljährigen Kind nicht auf den Grad der Behinderung an, sondern ob es auf Grund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauern außer Stande ist, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.

Das Gutachten vom verweist auf sämtliche der Befundung zu Grunde gelegten Gutachten, unter denen sich auch die vom Bf. zitierten Gutachten befinden.

Es sind dies die Gutachten Dr. F, Dr. MK, Dr. Alexander P, Dr. XY und Frau Rx.

Der Bf. verweist wiederholt darauf, dass die Ursache für seine depressive Erkrankung im Kindesalter auf Grund diverser Heimaufenthalte gelegen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung (z.B. Ra 2014/16/0010 vom ) dazu fest:

"§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."

Wenn nun das Gutachten vom eine Rückdatierung auf einen früheren Zeitpunkt als Februar 2015 auf Grund der vorliegenden Befunde ausschließt, so sieht das Bundesfinanzgericht keinen Grund an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln.

Damit steht aber fest, dass die Behinderung, die zur dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, mag sie auch durch diverse Kindheitstraumen mitverursacht sein.

Die Beistellung eines Verfahrenshelfers (siehe Vorlageantrag) ist in Abgabensachen gesetzlich nicht vorgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
FLAG
Antragsdatum
Aufhebung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103161.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at