Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2017, RV/7501494/2016

Unrichtigkeit einer rechtzeitig erteilten Lenkerauskunft?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ing. Alfred H*****, *****Adresse*****, vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , Geschäftszahlen 1.) MA 67-PA-91*****46/6/5, 2.) MA 67-PA-91*****47/6/8, 3.) MA 67-PA-91*****51/6/5, 4.) MA 67-PA-91*****52/6/8, 5.) MA 67-PA-91*****53/6/0, 6.) MA 67-PA-91*****54/6/3, 7.) MA 67-PA-91*****55/6/6, 8.) MA 67-PA-91*****57/6/1, mit welchem wegen Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu 1.) bis 6.) Geldstrafen von je 80,00 Euro und zu 7.) und 8.) Geldstrafen von je 75,00 Euro, insgesamt 630,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt 112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, und Verfahrenskosten von je 10,00 Euro, insgesamt 80,00 Euro, vorgeschrieben wurden, nach am im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Zoi Lendway in Anwesenheit des Beschwerdeführers (sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde) am Bundesfinanzgericht in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG i.V.m. § 38 VwGG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

(gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 50 Abs. 2 VwGVG)

Straferkenntnis

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer (Bf) Ing. Alfred H***** schuldig, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: 

"ad 1) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 14:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, DOMINIKANERBASTEI 6 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 2) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 17:05 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 10, LANDGUTGASSE GEGEN-
ÜBER 16 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 3) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 21:17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, HAHNGASSE GEGENÜBER, 15 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 4) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 17:41 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 09, GRÜNENTORGASSE 32
folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 5) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-28***** am um 16:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, DOMINIKANERBASTEI 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 6) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 14:29 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, DR.-KARL-LUEGER-PLATZ ECKE BIBERSTRASSE folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 7) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 09:22 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, BELARIASTRASSE GE-
GENÜBER 10 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

ad 8) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** am um 12:38 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, BELARIASTRASSE GEGENÜBER 8 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäfts-
führer der Zulassungsbesitzerin H***** M***** und G***** GmbH (FN 2*****), haben
Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am
, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das ge-
genständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entspro-
chen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werden gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von ad 1) bis ad 6) je EUR 70,00 bzw. ad 7) bis ad 8) je EUR 65,00, im Falle der
Uneinbringlichkeit je 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werden Ihnen zudem Beträge von je EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten der
Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher ad 1) bis ad 6) je EUR 80,00 bzw.
ad 7) bis ad 8) je EUR 75,00.

Die H***** M***** und G***** GmbH, FN 2*****, mit Sitz in *****Adresse_GmbH*****, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach au-
ßen Berufenen Herrn ING. ALFRED H***** verhängten Geldstrafen von ad 1) bis
ad 6) je EUR 70,00 bzw. von ad 7) bis ad 8) je EUR 65,00 und die Verfahrenskosten
in der Höhe von je EUR 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Zahlungsfrist (...)

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie ha-
ben dann die Gesamtbeträge (Strafen, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass die Beträge zwangsweise eingetrieben und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (2.8. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6 - BA 32
IBAN: AT38 7200 0006 9625 5207
B/C: BK AU AT WW

Zahlungsreferenzen: MA 67—PA-91*****46/6/5
MA 67—PA—91*****47/6/8
MA 67—PA-91*****51/6/5
MA 67—PA-91*****52/6/8
MA 67-PA—91*****53/6/0
MA 67—PA-91*****54/6/3
MA 67—PA-91*****55/6/6
MA 67-PA-91*****57/6/1
Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@m06.wien.qv.at.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch ab-
gestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in er geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß 5 25 StVO 1960, BGBI. Nr.159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Auf-
forderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Aus-
kunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der
geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außenberufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-
gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die
zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

ad 1 u. ad 2) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurden die gegenständlichen Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

ad 3) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

ad 4) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

ad 5) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die gegenständliche Auf-
forderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterle-
gung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt. Die Frist zur Ertei-
lung der Lenkerauskunft begann daher am 19.01 ‚2016 und endete am .

ad 6) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am
.

ad 7) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

ad 8) Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch die Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Mit Auskünften vom (ad 1- ad 2), (ad 3), (ad 4), (ad 5), (ad 6), (ad 7) sowie (ad 8)wurde bekannt gegeben, dass das jeweilige gegenständliche Fahrzeug Herrn Karl
S*****, geb.: ...02.1953, wohnhaft in J*****gasse_NN, 1150 Wien, überlassen
gewesen ist.

Herr S***** hat in den gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren die ihm
angelasteten Übertretungen jedoch dahin gehend bestritten, als er angab zu keinem
der angegebenen Zeitpunkten das jeweilige Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt zu haben, da ihm diese noch nie zur Verfügung standen.

Die erteilten Lenkerauskünfte wurden daher als unrichtig gewertet.

Mittels Strafverfügungen vom wurden Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet.

In dem gegen die Strafverfügungen hieramts erhobenen Einspruch vom
hielten Sie lediglich Ihre Angaben hinsichtlich der Überlassung des Fahrzeuges an
Herrn Karl S***** aufrecht.

In Folge wurde Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom der oben dargelegte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen
gleichzeitig die Möglichkeit geboten die Lenkereigenschaft von Herrn Karl S*****
durch geeignete Beweismittel (z.B. Aufzeichnungen, Namhaftmachung von Zeugen,
etc.) bei der Behörde glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben wurde durch die Übernahme eines Bevollmächtigten für RSb-Briefe am an der Abgabestelle übernommen.

Nachdem Sie von der Möglichkeit einer Stellungnahme sowie der Vorlage geeigneter Beweismittel keinen Gebrauch gemacht haben, wurden die gegenständlichen Verfahren, wie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom angekündigt, ohne ihre Anhörung durchgeführt.

„Dazu wird Folgendes festgestellt:“

„Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78, ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn,dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es nämlich, dass die Behörde durch die Erteilung einer exakten und eindeutigen Lenkerauskunft sofort in die Lage versetzt wird, gegen eine bestimmte Person als Lenker ein Strafverfahren einzuleiten. Dabei ist es nicht Aufgabe der Behörde, erst weitwendige Ermittlungen darüber anzustellen, ob die bekanntgegebene Person tatsächlich der Lenker war.“

„Diese eingehenden Ermittlungen den tatsächlichen Lenker betreffend obliegen dem
Zulassungsbesitzer bzw. der auskunftspflichtigen Person.“

„Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass
die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.“

„Sie haben trotz gebotener Gelegenheit die Lenkereigenschaft der angegebenen Person nicht glaubhaft gemacht, sodass die von ihnen getätigten Lenkerauskünfte daher nicht zu erweisen und als unrichtig zu werten waren.“

„Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwal-
tungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen
eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.“

„Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Bege-
hung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest
fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.“

„Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Straf-
barkeit als erwiesen anzusehen.“

„Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung
durch die Tat.“

„Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem
Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungs-
übertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive
Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering
war.“

„Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.“

„Als erschwerend war eine nach der Aktenlage rechtskräftige Vormerkung zu werten.“

„Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro rei-
chenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als
angemessen zu betrachten.“

„Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist § 64 VStG begründet.“

„Rechtsmittelbelehrung (..)"“

Das Straferkenntnis wurde dem Bf sowie der H***** M***** und G***** GmbH jeweils am zugestellt, wobei jeweils eine nicht mit dem Bf idente Person als "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" den Zustellnachweis unterschrieb, und das Straferkenntnis, wie aus der Beschwerde vom folgt, dem Bf auch tatsächlich zugekommen ist.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde laut Übernahmebestätigung vom durch eine andere Person als jene, die das Straferkenntnis entgegennahm, übernommen, wobei "Bevollmächtigter für RSb-Briefe" angekreuzt wurde. Hierbei handelt es sich offenbar (siehe die Übernahmebestätigung hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu MA 67-PA-73*****38/5/0 vom ) um Mag. Sigrun H***** (dort als "Chefin" bezeichnet, offenbar die Ehegattin des Bf). Zur Wirksamkeit der Zustellung an die Ehegattin des Bf siehe das denselben Bf betreffende Erkenntnis .

Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich unter anderem:

Mitteilung von Karl S*****

Karl S***** gab nach zunächst unerfolgreichen Versuchen der Behörde, Zustellungen an ihn unter der vom Bf bekannt gegebenen und im Melderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesenen Adresse vorzunehmen, durch eine Rechtsanwältin in gegen ihn geführten Verwaltungsstrafsachen, und zwar (laut Schriftsatz vom ) zu den Geschäftszahlen der belangten Behörde

MA 67-PA-73*****38/5/0
MA 67-PA-74*****02/5/2
MA 67-PA-75*****23/5/0
MA 67-PA-74*****50/5/9
MA 67-PA-73*****92/5/0
MA 67-RV-11*****92/5/0
MA 67-RV-10*****7536/5/5
MA 67-PA-52*****90/6/6
MA 67-PA-76*****83/5/3

jeweils bekannt:

Der Beschuldigte erstattet binnen offener Frist nachstehenden

Einspruch:

Er hat zu keinem angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** gelenkt oder wo auch immer in Wien abgestellt.

Das Fahrzeug ist auf einen gewissen Alfred H***** zugelassen.

Dem Beschuldigten stand das Fahrzeug noch nie zur Verfügung.

Aus den oben dargelegten Gründen stellte der Beschuldigte den

Antrag

auf Einstellung sämtlicher Verwaltungsstrafverfahren.

Das Kennzeichen P 3***** wurde für einen auf die H***** M***** und G***** GmbH zugelassenen S*****en Audi zugewiesen.

Das Verfahren zu der Geschäftszahl MA 67-PA-91*****53/6/0 betrifft ein Parkometerdelikt unter Verwendung eines für die H***** M***** und G***** GmbH zugelassenen grauen Volkswagens mit dem Kennzeichen P 28*****. Hierzu findet sich in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten keine Angabe des Karl S*****, eingelegt wurde jeweils eine Kopie der vorstehend wiedergegebenen Eingabe vom .

Niederschrift vom

Mit dem Bf wurde vor der belangten Behörde am eine Niederschrift über die Einbringung der Einsprüche des Beschuldigten zu den hier gegenständlichen sowie zu weiteren, unten angeführten Geschäftszahlen aufgenommen.

Zu den Einkommensverhältnissen enthält die Niederschrift keine Angaben, der Bf sei verheiratet und sorgepflichtig für drei Kinder, außerdem laufe ein Kredit über 800.000 €.

Zur Sache enthält die Niederschrift lediglich den lapidaren Satz:

Ich erhebe Einspruch gegen alle oben genannten Zahlen, da ich das Fahrzeug Herrn Karl S***** überlassen habe.

Dass die belangte Behörde anlässlich der Vorsprache des Bf den Versuch unternommen hat, den Sachverhalt näher aufzuklären, insbesondere nähere Angaben über die Umstände der behaupteten Fahrzeugüberlassungen zu erhalten und dem Bf den Widerspruch zu der nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift bereits bekannten Verantwortung des Karl S***** vorzuhalten, lässt sich der Niederschrift vom nicht entnehmen.

Beschwerde

Mit Schriftsatz vom  erhob der Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und führte begründend aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit wurde mir das Straferkenntnis vom zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Aus reiner Vorsicht bringe ich auch vor, dass ich über keine Mitarbeiter in der H***** M***** und G***** GmbH verfüge und ich niemandem eine Vollmacht erteilt habe RSb-Briefe für mich zu übernehmen.

Es ist daher die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom nicht rechtskräftig zugestellt worden und beantrage ich eine neuerliche Zustellung, um die Möglichkeit zu haben, die Lenkereigenschaft von Herrn Karl S***** durch geeignete Beweismittel bei der Behörde glaubhaft zu machen.

Da mir die Möglichkeit einer Stellungnahme sowie der Vorlage geeigneter Beweismittel mangels rechtkräftiger Zustellung der Verständigung vorn Ergebnis der Beweisaufnahme vom nicht geboten wurde, führe ich nunmehr meine Stellungnahme wie folgt aus:

Zu den mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gebe ich an, dass mir Herr Karl S***** persönlich sehr gut bekannt ist. Es gibt sogar einen Treuhandvertrag über Euro 500.000,- diesen lege ich hier auch vor und möchte, dass dieser zu den Akten aufgenommen wird.

Ich kenne Hrn. S***** seit ca. 20 Jahren und ist dieser immer wieder mit meinem Auto gefahren, da ich ihm dieses auch immer geborgt habe.

Schriftliche Aufzeichnungen bzw. ein Fahrtenbuch gibt es nicht.

Es ist jedoch so, dass mich. Hr. S***** jedes Mal wenn er das Fahrzeug benötigt, anruft und ich ihm dann das Fahrzeug überlasse, so auch an diesen Tagen, wo auch die Verwaltungsübertretungen begangen werden sind.

Den Schlüssel dazu übergebe ich ihm jedes Mal selbst bzw‚ wird er hinterlegt.

Warum Hr. S***** dies abstreitet, ist mir unverständlich.

Ich gebe noch an, dass Hr. S***** seit einiger Zeit jedoch für mich unerreichbar ist. Ich wollte Hrn. S***** auch persönlich besuchen, konnte ihn jedoch nicht antreffen. Ich hinterließ ihm meine Visitenkarte und ersuchte um Rückruf. Diesem ist er jedoch nicht nachgekommen. Da ich auch Sorge habe, dass ich die Euro 500.000,- nicht mehr bekomme, wird Strafanzeige gegen Hrn. S***** durch meinen Anwalt erfolgen, wenn er in der nächsten Zeit nicht persönlich mit mir Kontakt aufnimmt.

Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beantrage ich das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Falls das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht für notwendig erachtet, beantrage ich für diesen Fall gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und die Ladung des Herrn Karl S*****.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred H*****"

Beigefügt war die Kopie eines Treuhandvertrags vom , abgeschlossen zwischen dem Bf und Karl S*****, wonach der Bf beabsichtige, bestimmte Liegenschaften zu kaufen und zu diesem Zweck Karl S***** als Treuhänder bestimme. Karl S***** möge diese Liegenschaften ankaufen und Verkaufsgespräche mit den derzeitigen Eigentümern führen. Nach Erwerb der Liegenschaften sollte der Treuhänder diese an den Bf zum symbolischen Kaufpreis von 1 € weiterverkaufen. Die Treuhandschaft ende grundsätzlich mit dem Abschluss der Kaufverträge oder, wenn es zu keinem Ankauf komme, durch Zeitablauf am .

Außerdem wurde die Kopie eines entsprechenden Übereignungsanbots von Karl S***** an den Bf sowie einer Quittung des Karl S***** über den Erhalt von 500.000 € in Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen, beide vom , vorgelegt.

Weitere Verfahren

Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass wegen desselben Delikts sowie wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG weitere Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Bf anhängig waren, und zwar zu den Geschäftszahlen der belangten Behörde

MA 67-RV-40*****03/6/5
MA 67-RV-40*****96/6/1
MA-67-RV/40*****94/6/6

MA 67-PA-91*****48/6/0
MA 67-PA-91*****49/6/3
MA 67-PA-91*****56/6/9.

Zu den letztgenannten Verfahren übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsstrafakten und teilte mit, dass diese Verfahren eingestellt worden seien. Den diesbezüglichen Akten der Behörde lässt sich entnehmen, dass die jeweilige Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 deswegen erfolgte, da die jeweils gegenständliche Fahrzeugabstellung bereits zu anderen Geschäftszahlen Gegenstand eines Lenkererhebungsverfahrens war.

Ladung zu mündlichen Verhandlung

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom wurde dem Bf insbesondere aufgetragen, zur mündlichen Verhandlung Beweismittel dafür, dass die Fahrzeuge jeweils Karl S***** überlassen wurden, beizubringen.

Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, bis zum dem Gericht

  • Beweismittel dafür vorzulegen, dass im Verfahren MA 67-PA-91*****53/6/0 die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, da das diesem Verfahren zugrundeliegende Parkometervergehen nicht mit einem PKW Audi P 3*****, auf das sich das Schreiben des Karl S***** vom bezieht, sondern mit einem PKW Volkswagen P 28***** begangen wurde

  • die Verwaltungsstrafakte betreffend Karl S***** i.Z.m. den Delikten, hinsichtlich derer Lenkerauskunft verlangt wurde, vorzulegen (laut Schriftsatz vom nachstehende Geschäftszahlen):

MA 67-PA-73*****38/5/0
MA 67-PA-74*****02/5/2
MA 67-PA-75*****23/5/0
MA 67-PA-74*****50/5/9
MA 67-PA-73*****92/5/0
MA 67-RV-11*****92/5/0
MA 67-RV-10*****7536/5/5
MA 67-PA-52*****90/6/6
MA 67-PA-76*****83/5/3

Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde.

Innerhalb der gesetzten Frist kam die belangte Behörde dem Auftrag vom , die dort angeführten Beweismittel vorzulegen, nicht nach. Diese Beweismittel langten auch nicht bis zur mündlichen Verhandlung ein.

Ersuchen um Akteneinsicht

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf, "mir die vom Magistrat der Stadt Wien bis vorzulegenden Beweismittel zukommen  zu lassen, damit ich mich auf die Verhandlung am kommenden Montag vorbereiten kann. Sollte eine Übermittlung im Laufe des heutigen Tages zeitlich nicht möglich sein, ersuche ich höflichst die Verhandlung am kommenden Montag den auf einen späteren Termin zu verlegen und darf höflichst darum bitten mir die vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Beweismittel zu übermitteln, damit ich mich auf eine neu anzuberaumende spätere mündliche Verhandlung vorbereiten kann..."

Das Gericht informierte mit E-Mail vom den Bf, dass seitens des Magistrats der Stadt Wien lediglich mitgeteilt worden sei, dass ein Vertreter zu der mündlichen Verhandlung nicht entsandt werden wird. Die vom Gericht angeforderten Beweismittel seien bislang nicht übermittelt wurden, Herr S***** sei als Zeuge geladen worden. Es werde darauf hingewiesen, dass der Bf die Ladung zur Verhandlung vor mehr als einem Monat erhalten habe und für eine allfällige Akteneinsicht, wenn die angeforderten Beweismittel vorgelegt worden wären, genügend Zeit bestanden hätte. Eine Anfertigung von Aktenkopien und deren Versand, noch dazu am letzten Arbeitstag vor der Verhandlung, käme schon im Hinblick auf die diesbezüglich fehlenden Ressourcen nicht in Betracht.

Entschuldigung des Zeugen

Mit E-Mail vom , 8:35 Uhr, teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des als Zeugen geladenen Karl S***** mit, dass dieser infolge einer unmittelbar bevorstehenden schweren Herzoperation im AKH Wien den heutigen Termin zur Zeugeneinvernahme nicht wahr nehmen könne.

Mündliche Verhandlung

Zur gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchgeführten mündlichen Verhandlung vom siehe den wesentlichen Inhalt der hierüber gemäß § 38 VwGVG i. V. m. § 24 VStG und § 14 AVG aufgenommenen Niederschrift:

NIEDERSCHRIFT ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IN EINER VERWALTUNGSSTRAFSACHE

gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG

am

Montag, ,

am Bundesfinanzgericht in

1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1. OG, Verhandlungsraum 1 H 16. 

Beschwerdesache

Beschwerde des Ing. Alfred H*****, *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , Geschäftszahlen 1.) MA 67-PA-91*****46/6/5, 2.) MA 67-PA-91*****47/6/8, 3.) MA 67-PA-91*****51/6/5, 4.) MA 67-PA-91*****52/6/8, 5.) MA 67-PA-91*****53/6/0, 6.) MA 67-PA-91*****54/6/3, 7.) MA 67-PA-91*****55/6/6, 8.) MA 67-PA-91*****57/6/1, mit welchem wegen Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu 1.) bis 6.) Geldstrafen von je 80,00 Euro und zu 7.) und 8.) Geldstrafen von je 75,00 Euro, insgesamt 630,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt 112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, und Verfahrenskosten von je 10,00 Euro, insgesamt 80,00 Euro, vorgeschrieben wurden

Anwesende

Anwesend sind:

Gericht

Richter:

Dr. Rudolf Wanke

Schriftführerin:

Elisabeth Zoi Lendway

Parteien

Beschwerdeführer:

Ing. Alfred H*****

Vertreter/in des Beschwerdeführers :

---

Belangte Behörde:

Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung

Vertreter/in der belangten Behörde:

Nicht erschienen.

Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom bekannt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen wird.

Zeugen (auf die Dauer ihrer Einvernahme) und sonstige Anwesende

Zeuge/in/en:

Mit E-Mail vom , 8:35 Uhr, teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des als Zeugen geladenen Karl S***** mit, dass dieser infolge einer unmittelbar bevorstehenden schweren Herzoperation im AKH Wien den heutigen Termin zur Zeugeneinvernahme nicht wahr nehmen könne.

Sonstige Teilnehmer an der Verhandlung (ausgenommen Zuhörer):

---

Beginn der mündlichen Verhandlung

Beginn der Verhandlung: 10:05 Uhr.

Gegenstand der Verhandlung ist die eingangs angeführte Beschwerde

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um der Verhandlung ohne Dolmetsch oder Übersetzungshilfe zu folgen.

Ferner wird festgestellt, dass die belangte Behörde dem in der Ladung vom erteilten Auftrag, bis zum dem Gericht

1. Beweismittel dafür vorzulegen, dass im Verfahren MA 67-PA-91*****53/6/0 die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, da das diesem Verfahren zugrundeliegende Parkometervergehen nicht mit einem PKW Audi P 3*****, auf das sich das Schreiben des Karl S***** vom bezieht, sondern mit einem PKW Volkswagen P 28***** begangen wurde

2. die Verwaltungsstrafakte betreffend Karl S***** i.Z.m. den Delikten, hinsichtlich derer Lenkerauskunft verlangt wurde, vorzulegen (laut Schriftsatz vom nachstehende Geschäftszahlen):

MA 67-PA-73*****38/5/0

MA 67-PA-74*****02/5/2

MA 67-PA-75*****23/5/0

MA 67-PA-74*****50/5/9

MA 67-PA-73*****92/5/0

MA 67-RV-11*****92/5/0

MA 67-RV-10*****7536/5/5

MA 67-PA-52*****90/6/6

MA 67-PA-76*****83/5/3

nicht nachgekommen ist.

Der Richter fasst gemäß § 45 Abs. 3 VwGVG den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

Die Parteien äußern sich hierzu gemäß § 45 Abs. 3 VwGVG wie folgt:

Beschwerdeführer/in:

Es wäre mir sehr wichtig, dass Herr S***** als Zeuge aussagt und dass daher die Verhandlung ohne dessen Aussage nicht geschlossen wird.

Rechtsfreundliche/r Vertreter/in:

---

Belangte Behörde:

---

Beweisaufnahme

Der Richter verkündet den Beschluss, Beweis durch Verlesung des Akteninhalts unter Vorhalt darin enthaltener Beweismittel, sowie durch Vernehmung des/der Beschwerdeführers/in aufzunehmen.

Akteninhalt

Gemäß § 48 VwGVG wird der gesamte Akteninhalt verlesen, die darin enthaltenen Beweismittel werden dem/der Beschwerdeführer/in vorgehalten.

Vernehmung des/der Beschwerdeführers/in:

Der/die Beschwerdeführer/in gibt zur Person an:

Ing. Alfred H*****, österreichischer Staatsbürger, geboren am ... 1962 in St. Pölten, verheiratet, wohnhaft *****Adresse*****, von Beruf Angestellter, ausgewiesen durch Führerschein Nr. ....

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten: Nettoeinkommen ca. 2000 €, Sorgepflichten für drei Kinder.

Der/die Beschwerdeführer/in wird informiert, dass er/sie berechtigt ist, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, und dass seine/ihre Aussage seiner/ihrer Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn/sie Verwendung finden könne.

Zur Sache führt der/die Beschwerdeführer/in aus:

Ich bin auch Geschäftsführer der H***** M***** und G***** GmbH, die Gegenstände aus M***** und G***** vertreibt. Zur Zeit hat diese außer mir keine Mitarbeiter, in der Vergangenheit waren es bis zu 20. Die GmbH hatte bis zu 7 Fahrzeuge, davon 2 PKW, ein Audi und ein VW. Mit den Fahrzeugen sind alle Arbeitnehmer gefahren, zu 99% dienstlich. Wenn es privat dringend notwendig war, durften die Mitarbeiter die Fahrzeuge auch privat nutzen. Das war aber die Ausnahme. Ich selbst wohne 5 Gehminuten von der Arbeit entfernt und brauche das Auto nicht wirklich für Privatfahren, zumal ich ein Workaholic bin. Ich fahre vielleicht 500 km/Jahr privat. Seit einer GPLA-Prüfung führen wir Fahrtenbücher, das ist erst ab Mitte 2016. Von uns aus wurde in der Vergangenheit kein Sachbezug angesetzt, allerdings ein solcher durch die GPLA-Prüfung vorgeschrieben.

Ich habe den Herrn S***** kennengelernt vor etwa 20-30 Jahren, etwa in den 90-ern. Mir gehört eine Liegenschaft. Das Kaufanbot damals der Nachbarn war horrend, eben weil ich der Nachbar war. Daraufhin habe ich den Karl gebeten dieses Grundstück zu kaufen, und ihm 500.000 € treuhändig für den Ankauf gegeben. Nach längerem Hinhalten forderte ich das Geld zurück, weil es zu keinem Kauf kam. Im Jahr 2009 war ich schwer krank aufgrund Meningitis, da hat er mich im Krankenhaus besucht. Ich hatte regelmäßig mit ihm Kontakt, dieser ist erst im 2. Halbjahr 2016 abgebrochen. Wenn ich zu ihm nach Hause gehe, macht er die Tür nicht auf und ist generell für mich nicht mehr erreichbar, darum war ich auch froh, ihn heute hier zu treffen. Jedenfalls habe ich das Geld noch immer nicht bekommen. Mein alter Rechtsanwalt hat mir damals den Treuhandvertrag aufgesetzt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zu anderen Zeiten wurden die Autos Herrn S***** regelmäßig überlassen. Ich hätte für den Karl die Hand ins Feuer gelegt, sonst hätte ich ihm auch nicht so viel Geld überlassen. Die Autos stehen bei der Firma in St. Pölten. Der Karl wohnt in Wien. Er ist dann immer vorbei gekommen, oft mit Ausländern, um sich ein Auto auszuborgen. Nach jeweils 1-2 Tagen hat er das Auto zurück gebracht. Der Karl kennt meinen Hausbrauch. Er weiß also auch wo meine Schlüssel liegen in der Lade. Das Büro ist ein Gemeinschaftsbüro, es ist also immer jemand anwesend.

Bei einem Auto habe ich weniger Sorgen, dieses nicht zurück zu bekommen. Mein Anwalt hat mir den Rat gegeben ihn bei guter Laune zu halten, denn wenn wir ihn einsperren lassen, bekomme ich mein Geld möglicherweise nicht wieder. Er sagt auch, dass er zahlen wird und nicht, dass er nicht liquide sei. Mit dem Auto ausborgen wollte ich den Kontakt beibehalten. Wenn er zu mir kommt, ist der persönliche Kontakt daher gewährleistet und ich muss nicht extra nach Wien fahren, um ihn zu treffen. Ich hoffe noch immer, das Geld zurück zu bekommen.

Über Vorhalt des Einspruchs des Karl S***** vom : Das kann ich mir nicht erklären, hierzu würde ich Herrn S***** gerne selbst befragen.

Sonstige Beweismittel

Vorgehalten werden, soweit nicht bereits verlesen, gemäß § 46 Abs. 4 VwGVG folgende Beweismittel:

---

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

---

Schluss der Verhandlung

Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet.

Im Hinblick auf die Entschuldigung des Zeugen, der infolge zu erwartender Rekonvalesenz für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen wird, wird von einer Vertagung zwecks Einvernahme des Zeugen Abstand genommen.

Das Gericht schließt gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG die Beweisaufnahme.

Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts – unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht – grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.

Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Den Parteien wird gemäß § 47 Abs. 3 VwGVG Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen gegeben.

Für die belangte Behörde ist niemand erschienen.

Seitens des/der Beschwerdeführers/in wird abschließend die Stattgabe seiner/ihrer Beschwerde beantragt.

Die Verhandlung endet um 10:40 Uhr mit der Verkündung der Entscheidung des BFG:

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Der Richter verkündet das

Erkenntnis

Im Namen der Republik!

I. Im eingangs angeführten Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG i.V.m. § 38 VwGG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der/die Beschwerdeführer/in keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

Das Gericht erachtet es auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als gegeben, dass die dem/der Beschwerdeführer/in zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG).

Als Lenker wurde jeweils Karl S***** genannt. Den jeweiligen Auskunftsersuchen wurde jeweils fristgerecht nachgekommen.

Die von der belangten Behörde als Begründung für die Annahme einer falschen Lenkerauskunft genannte Eingabe des Karl S***** vom nennt verschiedene Geschäftszahlen der belangten Behörde und enthält dazu die Behauptung, dass Karl S***** "zu keinem angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** gelenkt oder wo auch immer in Wien abgestellt" habe. "Dem Beschuldigten stand das Fahrzeug noch nie zur Verfügung." Näheres lässt sich dieser Eingabe nicht entnehmen.

Die belangte Behörde ist dem in der Ladung erfolgten Auftrag, Beweismittel dafür vorzulegen, dass im Verfahren MA 67-PA-91*****53/6/0 die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, sowie die Verwaltungsstrafakte betreffend Karl S***** i.Z.m. den Delikten, hinsichtlich derer Lenkerauskunft verlangt wurde, vorzulegen, nicht nachgekommen.

Der als Zeuge geladene Karl S***** hat sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt.

Es ist keineswegs unüblich, dass Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren bestreiten, die ihnen zur Last gelegten Taten begangen zu haben.

Es kann vorweg nicht gesagt werden, dass die wenigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Angaben des Karl S***** glaubwürdiger als die Angaben des Bf sind, der in der mündlichen Verhandlung die näheren Umstände der einzelnen Fahrzeugüberlassungen dargestellt hat.

Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass die Fahrzeuge an den in der Strafverfügung genannten Tagen nicht Karl S***** überlassen wurden.

Daher ist die unrichtige Erteilung einer Lenkerauskunft nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit erwiesen.

Die Verfahren sind gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 30 VwGVG)

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht gemäß Art. 144 B-VG i. V. m. § 82 Abs. 1 VfGG das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Zu den Voraussetzungen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe auch die nachstehende Belehrung gemäß § 29 VwGVG.

...

Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien gemäß § 14 Abs. 3 AVG zur Durchsicht vorgelegt. Einwendungen wurden nicht erhoben. Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem Beschwerdeführer/in nach Unterfertigung ausgefolgt.

...

Eine Unterfertigung durch den oder die Zeugen unterbleibt gemäß § 47 Abs. 23 VwGVG.

Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 29 VwGVG)

Gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG hat jede zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu verlangen.

Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen (§ 29 Abs. 2b VwGVG).

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses stellt gemäß § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dar.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, zu enthalten (§ 29 Abs. 5 VwGVG), in Verwaltungsstrafsachen ferner im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten sowie im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (§ 50 Abs. 2 VwGVG).

Ausfertigung

Die vorstehende Niederschrift wird dreifach ausgefertigt:

  • Für den/die Beschwerdeführer/in, die Niederschrift wird nach Unterfertigung direkt ausgefolgt.

  • Für die belangte Behörde, die in der Verhandlung nicht vertreten war. Die Niederschrift wird der belangten Behörde übermittelt.

  • Für den Akt des Bundesfinanzgerichts.

Kein Antrag auf ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom wurde dem Bf am unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde laut Zustellnachweis am zugestellt.

Die Frist zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG endete für den Bf am und für die belangte Behörde am .

Innerhalb dieser Frist wurde kein Antrag auf ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung gestellt.

Gekürzte Ausfertigung

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung verkündet.

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung (Bf) bzw. Zustellung (belangte Behörde) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung von keiner Partei gestellt.

Es erfolgt eine Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form (§ 29 Abs. 5 Satz 2 VwGVG i. V. m. § 50 Abs. 2 VwGVG).

Der Spruch ist eingangs wiedergegeben.

Zur wesentlichen Begründung (§ 47 Abs. 4 Satz 2 VwGVG) und zwar entweder der gedrängten Darstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen und der für die Strafbemessung maßgebenden Umstände oder der für eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG maßgebenden Gründe (§ 50 Abs. 2 VwGVG) wird auf den vorstehend wiedergegebenen Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Information für die Parteien

Zur Belehrung gemäß §§ 29, 30 VwGVG wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses stellt gemäß § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dar.

Da ein derartiger Antrag von keiner Partei innerhalb der hierfür zustehenden Frist gestellt wurde, fehlt es bereits deswegen an einer Zulässigkeit für eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Wien, am

Beschwerde des Ing. Alfred H*****, *****Adresse*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , Geschäftszahlen 1.) MA 67-PA-91*****46/6/5, 2.) MA 67-PA-91*****47/6/8, 3.) MA 67-PA-91*****51/6/5, 4.) MA 67-PA-91*****52/6/8, 5.) MA 67-PA-91*****53/6/0, 6.) MA 67-PA-91*****54/6/3, 7.) MA 67-PA-91*****55/6/6, 8.) MA 67-PA-91*****57/6/1, mit welchem wegen Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu 1.) bis 6.) Geldstrafen von je 80,00 Euro und zu 7.) und 8.) Geldstrafen von je 75,00 Euro, insgesamt 630,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt 112 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, und Verfahrenskosten von je 10,00 Euro, insgesamt 80,00 Euro, vorgeschrieben wurden

Anwesende

Anwesend sind:

Gericht

Richter:

Dr. Rudolf Wanke

Schriftführerin:

Elisabeth Zoi Lendway

Parteien

Beschwerdeführer:

Ing. Alfred H*****

Vertreter/in des Beschwerdeführers :

---

Belangte Behörde:

Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung

Vertreter/in der belangten Behörde:

Nicht erschienen.

Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom bekannt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen wird.

Zeugen (auf die Dauer ihrer Einvernahme) und sonstige Anwesende

Zeuge/in/en:

Mit E-Mail vom , 8:35 Uhr, teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des als Zeugen geladenen Karl S***** mit, dass dieser infolge einer unmittelbar bevorstehenden schweren Herzoperation im AKH Wien den heutigen Termin zur Zeugeneinvernahme nicht wahr nehmen könne.

Sonstige Teilnehmer an der Verhandlung (ausgenommen Zuhörer):

---

Beginn der mündlichen Verhandlung

Beginn der Verhandlung: 10:05 Uhr.

Gegenstand der Verhandlung ist die eingangs angeführte Beschwerde

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer / die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um der Verhandlung ohne Dolmetsch oder Übersetzungshilfe zu folgen.

Ferner wird festgestellt, dass die belangte Behörde dem in der Ladung vom erteilten Auftrag, bis zum dem Gericht

1. Beweismittel dafür vorzulegen, dass im Verfahren MA 67-PA-91*****53/6/0 die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, da das diesem Verfahren zugrundeliegende Parkometervergehen nicht mit einem PKW Audi P 3*****, auf das sich das Schreiben des Karl S***** vom bezieht, sondern mit einem PKW Volkswagen P 28***** begangen wurde

2. die Verwaltungsstrafakte betreffend Karl S***** i.Z.m. den Delikten, hinsichtlich derer Lenkerauskunft verlangt wurde, vorzulegen (laut Schriftsatz vom nachstehende Geschäftszahlen):

MA 67-PA-73*****38/5/0

MA 67-PA-74*****02/5/2

MA 67-PA-75*****23/5/0

MA 67-PA-74*****50/5/9

MA 67-PA-73*****92/5/0

MA 67-RV-11*****92/5/0

MA 67-RV-10*****7536/5/5

MA 67-PA-52*****90/6/6

MA 67-PA-76*****83/5/3

nicht nachgekommen ist.

Der Richter fasst gemäß § 45 Abs. 3 VwGVG den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

Die Parteien äußern sich hierzu gemäß § 45 Abs. 3 VwGVG wie folgt:

Beschwerdeführer/in:

Es wäre mir sehr wichtig, dass Herr S***** als Zeuge aussagt und dass daher die Verhandlung ohne dessen Aussage nicht geschlossen wird.

Rechtsfreundliche/r Vertreter/in:

---

Belangte Behörde:

---

Beweisaufnahme

Der Richter verkündet den Beschluss, Beweis durch Verlesung des Akteninhalts unter Vorhalt darin enthaltener Beweismittel, sowie durch Vernehmung des/der Beschwerdeführers/in aufzunehmen.

Akteninhalt

Gemäß § 48 VwGVG wird der gesamte Akteninhalt verlesen, die darin enthaltenen Beweismittel werden dem/der Beschwerdeführer/in vorgehalten.

Vernehmung des/der Beschwerdeführers/in:

Der/die Beschwerdeführer/in gibt zur Person an:

Ing. Alfred H*****, österreichischer Staatsbürger, geboren am ... 1962 in St. Pölten, verheiratet, wohnhaft *****Adresse*****, von Beruf Angestellter, ausgewiesen durch Führerschein Nr. ....

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten: Nettoeinkommen ca. 2000 €, Sorgepflichten für drei Kinder.

Der/die Beschwerdeführer/in wird informiert, dass er/sie berechtigt ist, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen, und dass seine/ihre Aussage seiner/ihrer Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn/sie Verwendung finden könne.

Zur Sache führt der/die Beschwerdeführer/in aus:

Ich bin auch Geschäftsführer der H***** M***** und G***** GmbH, die Gegenstände aus M***** und G***** vertreibt. Zur Zeit hat diese außer mir keine Mitarbeiter, in der Vergangenheit waren es bis zu 20. Die GmbH hatte bis zu 7 Fahrzeuge, davon 2 PKW, ein Audi und ein VW. Mit den Fahrzeugen sind alle Arbeitnehmer gefahren, zu 99% dienstlich. Wenn es privat dringend notwendig war, durften die Mitarbeiter die Fahrzeuge auch privat nutzen. Das war aber die Ausnahme. Ich selbst wohne 5 Gehminuten von der Arbeit entfernt und brauche das Auto nicht wirklich für Privatfahren, zumal ich ein Workaholic bin. Ich fahre vielleicht 500 km/Jahr privat. Seit einer GPLA-Prüfung führen wir Fahrtenbücher, das ist erst ab Mitte 2016. Von uns aus wurde in der Vergangenheit kein Sachbezug angesetzt, allerdings ein solcher durch die GPLA-Prüfung vorgeschrieben.

Ich habe den Herrn S***** kennengelernt vor etwa 20-30 Jahren, etwa in den 90-ern. Mir gehört eine Liegenschaft. Das Kaufanbot damals der Nachbarn war horrend, eben weil ich der Nachbar war. Daraufhin habe ich den Karl gebeten dieses Grundstück zu kaufen, und ihm 500.000 € treuhändig für den Ankauf gegeben. Nach längerem Hinhalten forderte ich das Geld zurück, weil es zu keinem Kauf kam. Im Jahr 2009 war ich schwer krank aufgrund Meningitis, da hat er mich im Krankenhaus besucht. Ich hatte regelmäßig mit ihm Kontakt, dieser ist erst im 2. Halbjahr 2016 abgebrochen. Wenn ich zu ihm nach Hause gehe, macht er die Tür nicht auf und ist generell für mich nicht mehr erreichbar, darum war ich auch froh, ihn heute hier zu treffen. Jedenfalls habe ich das Geld noch immer nicht bekommen. Mein alter Rechtsanwalt hat mir damals den Treuhandvertrag aufgesetzt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zu anderen Zeiten wurden die Autos Herrn S***** regelmäßig überlassen. Ich hätte für den Karl die Hand ins Feuer gelegt, sonst hätte ich ihm auch nicht so viel Geld überlassen. Die Autos stehen bei der Firma in St. Pölten. Der Karl wohnt in Wien. Er ist dann immer vorbei gekommen, oft mit Ausländern, um sich ein Auto auszuborgen. Nach jeweils 1-2 Tagen hat er das Auto zurück gebracht. Der Karl kennt meinen Hausbrauch. Er weiß also auch wo meine Schlüssel liegen in der Lade. Das Büro ist ein Gemeinschaftsbüro, es ist also immer jemand anwesend.

Bei einem Auto habe ich weniger Sorgen, dieses nicht zurück zu bekommen. Mein Anwalt hat mir den Rat gegeben ihn bei guter Laune zu halten, denn wenn wir ihn einsperren lassen, bekomme ich mein Geld möglicherweise nicht wieder. Er sagt auch, dass er zahlen wird und nicht, dass er nicht liquide sei. Mit dem Auto ausborgen wollte ich den Kontakt beibehalten. Wenn er zu mir kommt, ist der persönliche Kontakt daher gewährleistet und ich muss nicht extra nach Wien fahren, um ihn zu treffen. Ich hoffe noch immer, das Geld zurück zu bekommen.

Über Vorhalt des Einspruchs des Karl S***** vom : Das kann ich mir nicht erklären, hierzu würde ich Herrn S***** gerne selbst befragen.

Sonstige Beweismittel

Vorgehalten werden, soweit nicht bereits verlesen, gemäß § 46 Abs. 4 VwGVG folgende Beweismittel:

---

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

---

Schluss der Verhandlung

Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet.

Im Hinblick auf die Entschuldigung des Zeugen, der infolge zu erwartender Rekonvalesenz für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen wird, wird von einer Vertagung zwecks Einvernahme des Zeugen Abstand genommen.

Das Gericht schließt gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG die Beweisaufnahme.

Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts – unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht – grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.

Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Den Parteien wird gemäß § 47 Abs. 3 VwGVG Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen gegeben.

Für die belangte Behörde ist niemand erschienen.

Seitens des/der Beschwerdeführers/in wird abschließend die Stattgabe seiner/ihrer Beschwerde beantragt.

Die Verhandlung endet um 10:40 Uhr mit der Verkündung der Entscheidung des BFG:

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Der Richter verkündet das

Erkenntnis

Im Namen der Republik!

I. Im eingangs angeführten Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG i.V.m. § 38 VwGG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der/die Beschwerdeführer/in keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Begründung

Das Gericht erachtet es auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als gegeben, dass die dem/der Beschwerdeführer/in zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG).

Als Lenker wurde jeweils Karl S***** genannt. Den jeweiligen Auskunftsersuchen wurde jeweils fristgerecht nachgekommen.

Die von der belangten Behörde als Begründung für die Annahme einer falschen Lenkerauskunft genannte Eingabe des Karl S***** vom nennt verschiedene Geschäftszahlen der belangten Behörde und enthält dazu die Behauptung, dass Karl S***** "zu keinem angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen P-3***** gelenkt oder wo auch immer in Wien abgestellt" habe. "Dem Beschuldigten stand das Fahrzeug noch nie zur Verfügung." Näheres lässt sich dieser Eingabe nicht entnehmen.

Die belangte Behörde ist dem in der Ladung erfolgten Auftrag, Beweismittel dafür vorzulegen, dass im Verfahren MA 67-PA-91*****53/6/0 die erteilte Lenkerauskunft unrichtig war, sowie die Verwaltungsstrafakte betreffend Karl S***** i.Z.m. den Delikten, hinsichtlich derer Lenkerauskunft verlangt wurde, vorzulegen, nicht nachgekommen.

Der als Zeuge geladene Karl S***** hat sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt.

Es ist keineswegs unüblich, dass Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren bestreiten, die ihnen zur Last gelegten Taten begangen zu haben.

Es kann vorweg nicht gesagt werden, dass die wenigen dem Gericht zur Verfügung stehenden Angaben des Karl S***** glaubwürdiger als die Angaben des Bf sind, der in der mündlichen Verhandlung die näheren Umstände der einzelnen Fahrzeugüberlassungen dargestellt hat.

Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass die Fahrzeuge an den in der Strafverfügung genannten Tagen nicht Karl S***** überlassen wurden.

Daher ist die unrichtige Erteilung einer Lenkerauskunft nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit erwiesen.

Die Verfahren sind gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Die Revision war mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 30 VwGVG)

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht gemäß Art. 144 B-VG i. V. m. § 82 Abs. 1 VfGG das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Zu den Voraussetzungen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe auch die nachstehende Belehrung gemäß § 29 VwGVG.

...

Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien gemäß § 14 Abs. 3 AVG zur Durchsicht vorgelegt. Einwendungen wurden nicht erhoben. Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der/dem Beschwerdeführer/in nach Unterfertigung ausgefolgt.

...

Eine Unterfertigung durch den oder die Zeugen unterbleibt gemäß § 47 Abs. 23 VwGVG.

Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 29 VwGVG)

Gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG hat jede zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zu verlangen.

Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen (§ 29 Abs. 2b VwGVG).

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses stellt gemäß § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dar.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, zu enthalten (§ 29 Abs. 5 VwGVG), in Verwaltungsstrafsachen ferner im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten sowie im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (§ 50 Abs. 2 VwGVG).

Ausfertigung

Die vorstehende Niederschrift wird dreifach ausgefertigt:

  • Für den/die Beschwerdeführer/in, die Niederschrift wird nach Unterfertigung direkt ausgefolgt.

  • Für die belangte Behörde, die in der Verhandlung nicht vertreten war. Die Niederschrift wird der belangten Behörde übermittelt.

  • Für den Akt des Bundesfinanzgerichts.

Kein Antrag auf ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom wurde dem Bf am unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde laut Zustellnachweis am zugestellt.

Die Frist zur Stellung eines Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG endete für den Bf am und für die belangte Behörde am .

Innerhalb dieser Frist wurde kein Antrag auf ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung gestellt.

Gekürzte Ausfertigung

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung verkündet.

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung (Bf) bzw. Zustellung (belangte Behörde) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung von keiner Partei gestellt.

Es erfolgt eine Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form (§ 29 Abs. 5 Satz 2 VwGVG i. V. m. § 50 Abs. 2 VwGVG).

Der Spruch ist eingangs wiedergegeben.

Zur wesentlichen Begründung (§ 47 Abs. 4 Satz 2 VwGVG) und zwar entweder der gedrängten Darstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen und der für die Strafbemessung maßgebenden Umstände oder der für eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 VStG maßgebenden Gründe (§ 50 Abs. 2 VwGVG) wird auf den vorstehend wiedergegebenen Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Information für die Parteien

Zur Belehrung gemäß §§ 29, 30 VwGVG wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.

Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses stellt gemäß § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof dar.

Da ein derartiger Antrag von keiner Partei innerhalb der hierfür zustehenden Frist gestellt wurde, fehlt es bereits deswegen an einer Zulässigkeit für eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29 Abs. 5 Satz 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501494.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at