Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2017, RV/1100065/2016

Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch Vt, über die Beschwerden vom , vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 20.05., 30.6., 18.8. und , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2013 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 und 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden gegen die Vorauszahlungsbescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2013 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die  angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.

Die Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt mit -669,00 € (Gutschrift).

Die Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt mit 3.192,05 €.

Die Einkommensteuer 2007 wird festgesetzt mit 4.748,71 €.

Die Einkommensteuer 2008 wird festgesetzt mit 6.369,50 €.

Die Einkommensteuer 2009 wird festgesetzt mit 6.072,47 €.

Die Einkommensteuer 2010 wird festgesetzt mit 7.139,95 €.

Die Einkommensteuer 2011 wird festgesetzt mit 8.734,00 €.

Die Einkommensteuer 2012 wird festgesetzt mit 9.321,00 €.

Die Einkommensteuer 2013 wird festgesetzt mit 8.651,00 €.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind im Detail den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern ("Entwurf") zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Streitfrage

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer, nachfolgend Bf abgekürzt, in den strittigen Jahren nach innerstaatlichem Recht im Inland einen Wohnsitz hatte bzw ob er nach Abkommensrecht im Inland ansässig war.

II. Verfahren (Standpunkte der Parteien)

II.a.) Der Beschwerdeführer brachte (insbesondere im ergänzenden Schriftsatz vom sowie weiters in den Schriftsätzen vom , , , ,  ) Folgendes vor: Er sei im Jahre 1999 mit seiner damaligen Lebensgefährtin RH von Deutschland nach Österreich gezogen. Mit Kaufvertrag vom habe er gemeinsam mit der Genannten eine Liegenschaft in Ö-Ort erworben. Dort habe er mit ihr und den gemeinsamen Kindern Kind1 (geb. xx.xx.xxxx) und Kind2 H (geb. yy.yy.yyyy) gewohnt. Mit Ende 2002 sei er in die Schweiz verzogen. Dort habe er bis gemeinsam mit SW an der Adresse CH-Ort1, gewohnt. Die gemeinsame Wohnung sei von SW angemietet gewesen. Mit habe er eine eigene Wohnung in CH-Ort2, angemietet. Dafür habe er monatlich 1.020,00 CHF bezahlt. Mit habe er eine andere Wohnung in CH-Ort3, angemietet. Dafür habe er monatlich per Dauerauftrag 1.750,00 CHF an Miete überwiesen. Seit dem Wegzug aus Österreich habe er keine Beziehung mehr zu RH geführt. Vielmehr habe er bis vor ca. 1 1/2 Jahren (somit bis ca Anfang 2014) eine Beziehung zu SW geführt. In Ö-Ort habe er sich nur in Ausübung des Besuchsrechtes seiner Kinder aufgehalten. Er bestreite nicht, dass es dabei zu geschlechtlichen Kontakten mit RH gekommen sein müsse, nachdem zwei weitere gemeinsame Kinder (Kind3, geb. 2005, und Kind4, geb.2012) aus dieser Beziehung hervorgegangen sind. Ungeachtet dessen bestreite er jedoch, in den strittigen Jahren in Lebensgemeinschaft mit RH gestanden zu sein. Seit der Geburt von Kind4 habe es keine geschlechtlichen Kontakte zu RH mehr gegeben. Denn er habe die erneute Schwangerschaft als Vertrauensbruch empfungen, da RH bewusst gewesen sei, dass er keine weiteren Kinder wolle. Deshalb habe er sich fortan ausschließlich auf seine Vaterrolle konzentriert. Er bestreite vehement die Feststellungen des Finanzamtes, die im Wesentlichen auf vagen bzw unzutreffenden Angaben aus der Ö-Ort Nachbarschaft basierten, wonach er sich seit dem Jahr 2000 bis laufend ständig bzw gar täglich an der inländischen Adresse aufgehalten haben soll. Vielmehr habe er sich dort nur im Rahmen seines Besuchsrechtes, und zwar vorwiegend an Wochenenden bzw teilweise auch während seines Urlaubs, aufgehalten. Er bestreite nicht,  dass er in Ausübung des Besuchsrechtes auch fallweise in Ö-Ort genächtigt habe. Dies sei allerdings in den jeweils freien Kinderzimmern erfolgt, ein fixes Zimmer sei ihm nicht zu Verfügung gestanden. Da das Finanzamt aus dem Umstand, dass er Miteigentümer des von RH und den gemeinsamen Kindern bewohnten Hauses war, einen inländischen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gefolgert habe, habe er seinen Hälfteanteil mit Vertrag vom an seine Tochter Kind2 übertragen. Damit habe er auch die rechtliche Verfügungsmacht über den Liegenschaftsanteil aufgegeben. In faktischer Hinsicht habe er seit 2003 auf eine ihm zustehende Nutzung verzichtet und das Haus seiner vormaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Nutzung überlassen, ohne eine schriftliche Benützungsregelung getroffen zu haben, was nicht fremdunüblich sei (ON 49/15). Seit Bekanntwerden der finanzbehördlichen Ermittlungen (ca. 2014) verbringe er die Wochenenden mit seinen Kindern ausschließlich in der Schweiz. Er sei kulturell, religiös oder politisch weder in der Schweiz noch in Österreich engagiert. Sein einziger Bezugspunkt zu Österreich seien seine beiden jüngeren Kinder. Seit ca 1 1/2 Jahren (sohin seit ca Mai 2014) bestehe RH auf einer fixen Besuchsregelung. Seither seien die Kinder alle 14 Tage von Freitag bis Sonntagabend bei ihm in CH. Bis dahin habe eine flexiblere Besuchsregelung gegolten, nach der die Kinder abwechselnd bei ihm in der Schweiz oder er bei den Kindern in Ö-Ort gewesen sei. In der Schweiz habe er auch mehrere namentlich genannte Freunde und Bekannte, mit denen er sich in der Freizeit treffe (ON 49/22).

Der Bf ist der Überzeugung, seinen Standpunkt, in Österreich mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes nicht unbeschränkt einkommensteuerplichtig zu sein, sowie sein sonstiges Vorbringen insbesondere durch folgende Beweise nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht zu haben: Schreiben der kantonalen Arbeitslosenkasse, Anstellungsvertrag X-AG, Lohnausweise 2006 - 2014, Schreiben des kantonalen Steueramtes über die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht, Schweizer Steuerbescheide 2008 - 2013, Steuererklärung Schweiz 2014, Bestätigungen betreffend Unterhaltszahlungen 2008 - 2014, Vorhaltsverfahren Gemeindesteueramt CH, Steuernachweis 2008, Versicherungskarte, Führerschein, Bestätigung betreffend Mietzahlungen und Mietvertrag Adr.1, Mietvertrag Adr.2, Bestätigung SW, Nachweise über Grenzgängereinkünfte, Nachweise über Sonderzahlungen, Bestätigungen über geleistete Krankenversicherungsbeiträge, Aufzeichnungen über Aufenthalte in Ö-Ort seit , Bestätigung der Fa. X-AG, Bestätigung der DH, Bestätigung des HT, Bestätigung der RD, Kontoauszüge ab 2009, Kaufbelege Einrichtung, Lichtbilder Wohnungseinrichtung, Mobilfunkverträge, Telefonrechnungen, Einzahlungsnachweise, Vertrag Breitband-Internet, Versicherungspolice,Leasingvertrag C, Rechnung Reisebüro.

Darüber hinaus bot der Bf weitere Beweise an und stellte er Beweisanträge (ON 36), denen zunächst das Finanzamt und sodann nochmals das BFG im Wesentlichen entsprochen hat.

II.a.) Das Finanzamt vertritt demgegenüber zusammengefasst die Auffassung, der Bf habe zunächst über keinen Schweizer Wohnsitz verfügt, ab der Anmietung einer eigenen Wohnung in der Schweiz habe er dort über einen Nebenwohnsitz verfügt. Während des gesamten strittigen Zeitraumes habe er allerdings in Österreich, und zwar in Ö-WS einen Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt gehabt.  Begründet wurde dieser Standpunkt in den angefochtenen Bescheiden mit der Nichtbeantwortung eines Bedenkenvorhaltes. In der gesonderten Begründung vom (ON 32) zu den Beschwerdevorentscheidungen vom begründete das Finanzamt seinen Standpunkt ausführlich. Zusammengefasst stützte sich das Finanzamt vor allem darauf, dass im Beschwerdefall den Bf eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung treffe, dass er sein Eigentum zu Wohnzwecken verwendet habe, dass er jedenfalls keine klare und eindeutige Regelung betreffend die behauptete gänzliche Überlassung seines Hausanteils an Familienangehörige getroffen habe, dass das Vorbringen, er habe sich nur in Ausübung des Besuchsrechtes in Ö-Ort aufgehalten, im Hinblick auf die Geburt von zwei weiteren Kindern unglaubwürdig bzw widerlegt sei und dass der Aussage von direkten Nachbarn, wonach er sich seit dem Jahr 2000 bis laufend ständig im Einfamilienhaus in Ö-Ort aufhalte, höchste Beweiskraft zukommt.

Über Antrag des Bf fand am eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer auf Antrag des Bf sieben Zeugen einvernommen worden sind. Auf das über die Verhandlung verfasste, dieser Entscheidung angeschlossene Protokoll wird verwiesen.  

III.) Rechtslage

Die strittigen Fragen sind auf Basis der wie folgt geschilderten Rechtslage (zitiert weitgehend aus ) zu beurteilen:

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd  § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 6).

Einen Wohnsitz hat gemäß § 26 Abs. 1 BAO eine Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne der zitierten Paragraphen ist es nicht erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich ununterbrochen benützt wird (). Es reicht vielmehr aus, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen in Benutzung genommen wird (; ).

Ein Wohnsitz kann immer nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen einer Wohnung schließen lassen.

Da das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften an die jederzeitige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung geknüpft ist, reicht die Überlassung eines Zimmers zur bloß vorübergehenden Nutzung dafür nicht aus (). Ebenso stellt auch eine zwar im Besitz des Abgabepflichtigen befindliche Wohnung (Haus), über die (das) dieser jedoch nicht jederzeit frei verfügen kann (etwa wegen Vermietung), keinen Wohnsitz im Sinne vorgenannter Abgabenvorschriften dar.

Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist ().

Verfügen natürliche Personen über einen Wohnsitz in zwei oder mehreren Staaten, so sind die Besteuerungsrechte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen.

Gegenständlich regeln Art 4 Abs. 1 und 2 und Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden kurz: DBA-Schweiz) das Besteuerungsrecht hinsichtlich der schweizerischen unselbständigen Einkünfte des Bf. im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Gemäß Art. 1 DBA-Schweiz gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 4 des genannten Abkommens bestimmt Folgendes:

"1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25.

3. (...)"

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort (in jenem Staat) zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen. Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz inne hat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. Wassermeyer, aaO, Rn 70; VwGH 2011/15/0193 v. ; vgl. Doralt, EStG9, § 1 TZ 10 - 15, 54; -F/08; ; ; ). Dabei ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11; ).

Die stärkste und in der Regel maßgebliche persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Beziehungen zu einem anderen Ort voraus (vgl. ).

IV.) Rechtliche Würdigung

Auf Basis der dargestellten Rechtslage, die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht strittig ist, hatte der Bf in den Jahren 2000 bis 2013 einen inländischen Wohnsitz, und zwar in Ö-WS. Ab der Anmietung von zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten in der Schweiz, was in etwa mit der Entlassung aus der Quellensteuerpflicht zusammenfällt, hatte der Bf auch einen Wohnsitz in der Schweiz, der allerdings als nachrangiger Nebenwohnsitz einzustufen ist, da der Bf seinen Lebensmittelpunkt auch nach dieser Anmietung von ausländischem Wohnraum nach wie vor im Inland hatte. Nach dem Jahr 2013 und vor dem Jahr 2015, also in einem gegenwärtig nicht strittigen Zeitraum, gab der Bf seinen inländischen Wohnsitz auf. Dies war in der Zeit, als er die Wohnung in Adr.2 , angemietet hate, in der es zu einem tiefreichenden und dauerhaften Vertrauensbruch zwischen dem Bf und RH, der Mutter seiner vier Kinder, gekommen ist und in der er seinen Hälfteanteil am Haus an seine Tochter übertragen hat.

V.) Sachverhalt

Dieser rechtlichen Würdigung liegen folgende Feststellungen zu Grunde, die das Gericht abweichend vom insbesondere hinsichtlich des behaupteten Wegzuges per Ende 2002 letztlich unbewiesenen Vorbringen des Bf getroffen hat: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger. Er ist im Jahr 1999 mit RH und den beiden gemeinsamen Kindern Kind1 (*xx.xx.xxxx) und Kind2 H (*yy.yy.yyyy) aus Deutschland zugezogen, ohne sich selbst polizeilich anzumelden. Mit Kaufvertrag vom hat er gemeinsam mit RH eine Liegenschaft samt Haus in Ö-Ort zT mit einem Kredit finanziert erworben. Dort lebte er gemeinsam mit RH als seiner Lebensgefährtin und den beiden genannten gemeinsamen Kindern unbestrittenermaßen bis Ende 2002. Die Behauptung des Bf, er sei Ende 2002 aus dem gemeinsamen Haus (auf Dauer) ausgezogen, kann nicht verifiziert werden. Insbesondere auf Basis der zeugenschaftlich einvernommenen Nachbarschaft, aber auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Bf und die Aussage von RH, vor allem aber im Hinblick auf die Geburt zweier weiterer Kinder, nämlich Kind3 (*tt.tt.2005) und Kind4 (*zz.zz.2012) stellte das Gericht fest: Der Bf lebte mit RH und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haus (und Haushalt) über das Jahr 2002 hinaus im wesentlichen unverändert weiter. Sie gaben nach außenhin das Bild einer intakten Familie, die 2005 und 2012 sogar noch Zuwachs erhielt. Die Harmonie zwischen dem Bf und RH war zeitweilig getrübt, jedoch (bis 2014) nicht in den Grundfesten erschüttert. Sie verstanden es phasenweise nicht, miteinander zu leben, sie konnten aber auch nicht auf Dauer ohne einander leben. Sie fanden also immer wieder zueinander. Insbesondere ihre Rolle als Eltern nahmen beide ohne Unterbrechung wahr. Der Bf sorgte immer für seine Kinder und er spielte wahrnehmbar viel mit ihnen. Der Bf war in den Jahren 2001 - 2014 Hälfteeigentümer der Ö-Ort Liegenschaft samt Haus. Er benutzte dieses Gebäude regelmäßig zu Wohnzwecken. Er mähte öfters den Rasen, ging mit dem Hund spazieren und joggte dort. Er sah zu seinem Eigentum und nahm wichtige Veränderungen vor (zB. Errichtung eines Carports und einer Gartenmauer). Er lebte dort mit nicht ins Gewicht fallenden beruflich sowie fallweise durch Beziehungsprobleme bedingten Unterbrechungen gemeinsam mit R H und all seinen Kindern wie eine (mehr oder weniger normale bzw intakte) Familie. Von 2003 bis November 2007 nächtigte der Bf gelegentlich unentgeltlich bei einer Freundin in der Schweiz. Er hatte in dieser Zeit keine dauerhafte Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (vgl. -F/03; -F/02). Er war bis zur Entlassung aus der Quellensteuerpflicht (ON 28/38, ) in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz) und galt damit bereits aus rechtlichen Gründen in dieser Zeit dort auch nicht als ansässig. Er hatte keinen Rechtsanspruch auf Nutzung der Wohnung von SW. Die vom Bf begehrt Feststellung, dass er von 2003 bis November 2007 bei SW wohnhaft war, kann nicht getroffen werden. Dafür gibt es keine nachprüfbaren Belege. In den Jahren 2000 - 2002 war der Bf in Österreich mit seinen schweizerischen nichtselbständigen Bezügen unbestrittenermaßen steuerpflichtig, wenngleich er hier polizeilich nicht gemeldet war. Er wusste daher Bescheid über die Besteuerung von Grenzgängern. Das gilt auch für die Zeit danach, insbesondere bis Februar 2008. Die damalige steuerliche Behandlung in der Schweiz und die Schweizer Lohnausweise aus dieser Zeit belegen unzweideutig, dass der Bf damals in der Schweiz keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung hatte und dass er als Steuerausländer in der Schweiz quellensteuerpflichtig war. Aus diesem Verhalten kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Bf - mit größter Wahrscheinlichkeit wider besseres Wissen - (wie er es einem Nachbarn gegenüber auch eingeräumt hat) seine steuerlichen Verpflichtungen verletzt hat. Die polizeiliche Nichtanmeldung beim Zuzug nach Österreich dürfte wohl als Vorbereitung auf die geplante Steuerhinterziehung zu werten sein (um nicht die spätere polizeiliche Abmeldung argumentieren zu müssen), jedenfalls bringt sie das eher distanzierte Verhältnis des Bf zu Ordnungsvorschriften zum Ausdruck. Von November 2007 bis August 2014 hat der Bf erstmalig in der Schweiz Räumlichkeiten angemietet. Im Hinblick auf die im Rahmen der Beweiswürdigung noch dazulegenden näheren Umstände des Mietverhältnisses einerseits und die Beibehaltung des österreichischen Lebensmittelpunktes andererseits, kann dieser Wohnsitz nur als Nebenwohnsitz gewertet werden. Mit der erstmaligen Anmietung von Räumlichkeiten in der Schweiz ging zwangsläufig einher, dass sich seine Beziehung zu SW erheblich lockerer und loser gestaltete. Sonstige ins Gewicht fallende Beziehungen zur Schweiz, seien sie kultureller, religiöser oder politischer Art, hatte der Bf in dieser Zeit nicht (Schriftsatz vom , ON 49/21).  

Das 4. Kind, das der Bf gemeinsam mit RH bekam (Kind4, *zz.zz.2012), markiert den Beginn einer gravierenden Beziehungsveränderung. Gegen den erkärten Willen des Bf wollte RH ein weiteres Kind mit dem Beschwerdeführer. Erklärung hiefür könnte sein, dass RH mit diesem Kind versuchte, den Bf  erneunt und verstärkt an sich zu binden. Anders als erwartet, wertete der Bf diese Schwangerschaft jedoch als Vertrauensbruch. Nach den übereinstimmenden und für glaubwürdig erachteten Aussagen des Bf und von RH, die bis dahin nach Überzeugung des Gerichtes seine Lebensgefährtin war, brachen mit dem "unterschobenen Kind" (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung) die bis dahin gepflogenen geschlechtlichen Kontakte ab. Die Anmietung einer neuen Wohnung, die Abtretung des Liegenschaftsanteiles und das Eingehen einer Liebesbeziehung mit DH folgten und schlossen einerseits den Entfremdungsprozess zu RH ab. Andererseits war diese Entfremdung, die gleichbedeutend mit der Reduzierung auf die Elternrolle war, vom tatsächlichen Wegzug aus Ö-Ort und dem Eingehen einer neuen Liebesbeziehung begleitet. Ab diesem (im Jahr 2014 gelegenen) Zeitpunkt endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Bf in Österreich.

VI.) Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren auf folgender Würdigung: Dem Bf wird zwar zugestimmt, dass die Zeugenaussagen der Nachbarn nicht widerspruchsfrei sind, dass sie ein unterschiedliches Verständnis der zeitlichen Begriffe offenbaren und dass sie zudem die nachbarschaftlichen Wahrnehmungen nicht sonderlich präzise wiedergeben. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es gerade diese Eigenheiten sind, die den Aussagen auch wieder Glaubwürdigkeit geben. Bedenkt man, dass Ö-Ort unter 10.000 Einwohner hat und dass die Liegenschaft des Bf ca 1 km abseits vom Ortszentrum in einer Sackgasse gelegen ist, dann ist die mehrfach übereinstimmend getätigte und damit bestätigte Kernaussage, wonach der Bf mit Frau und Kindern in der Zeit von 2000 bis ca 2015 immer wieder, und zwar ohne wesentliche Veränderung, als (intakte) in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Familie wahrgenommen worden ist, durchaus aussagekräftig. Denn es entspricht durchaus den Lebenserfahrungen, dass man im ländlichen Raum weiß, wer in einem bestimmten Zeitraum in der Nachbarschaft gewohnt hat, ohne dass man in der Lage ist, dieses Wissen punktgenauen Wahrnehmungen zuordnen zu können. Dies umso mehr, als letztlich auch der Bf und seine Lebensgefährtin ausgesagt haben, immer wieder zusammen gefunden und als Familie Aktivitäten entfaltet zu haben. In dieses Bild passt vor allem aber auch der gemeinsame Hauskauf im Jahr 2001 als erfahrungsgemäß langfristig geplanter Akt und die Geburt von vier gemeinsamen Kindern im Abstand von 22 Jahren. Der Bf bestreitet diese Feststellung im Ergebnis und bekämpft diese Würdigung im wesentlichen mit der punktuell durchaus zutreffenden Kritik an (Schriftsatz vom ) den Zeugenaussagen. Allerdings wäre es an ihm gelegen gewesen, die Glaubwürdigkeit seines ungewöhnlichen Vorbringens, das zudem zum Teil im Ausland wurzeln soll, darzutun. Die vom Bf vorgelegten Beweise belegen unzweifelhaft, dass der Bf langsam beginnend ab der Anmietung von Adr.1, Aktivitäten im Sinne der Unterhaltung eines Nebenwohnsitzes in der Schweiz entfaltet hat. Diese Aktivitäten wurden sukkzessive erweitert bzw intensiviert. Einen neuen Lebensmittelpunkt begründete der Bf aber erst nach dem Bruch des Vertrauens zu RH, nach der Anmietung von Adr.2, also in einem zeitlichen Umfeld in dem der Bf seinen Hausanteil an seine Tochter übertragen hat und in dem er eine Liebesbeziehung zu DH eingegangen ist.

HT hat ua schriftlich bestätigt, in der Zeit von September 2014 bis in aller Regel täglich gemeinsam von seiner Wohnadresse in CH-Ort3, zur Arbeit gefahren zu sein. Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte der Zeuge seine Aussage dahingehend ein, dass er den Bf nur solange abgeholt hat, wie der PKW des Bf in der Reparatur-Werkstätte war. Dies bestätigt, dass der Bf ab der Anmietung der Wohnung in Adr.2 (aber eben nicht zuvor) (nur) in der Schweiz ansässig war.

DH bestätigte am , seit etwa zwei Jahren in einer Beziehung zum Bf zu leben. Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme qualifizierte die Genannte absolut glaubwürdig die Beziehung zum Bf als Liebesbeziehung. Sie bestätigte auch das Vorbringen des Bf, die Wochenende seither gemeinsam mit den Kindern in der Schweiz zu verbringen. Auch diese Aussage bestätigt, dass der Bf (erst) seit ca. 2014 in der Schweiz ansässig ist.

RH sagte bei ihrer Einvernahme ua Folgendes aus: "Wir haben damals mehr gestritten, als dass wir gute Zeiten gehabt hätten. Wir konnten damals nicht getrennt leben, aber auch nicht zusammen sein. Was wir aber immer wollten, war, den 4 Kindern gute Eltern zu sein." Der Bf bestätigt diese Aussage andeutungsweise, indem er im Rahmen der mündlichen Verhandlung aussagte, sich mit R H besser verstanden zu haben, wenn sie nicht zusammen waren. Vollinhaltlich wird diese Aussage durch den Umstand bestätigt, dass aus dieser Beziehung zwei weitere Kinder (geb. 2005 und 2012) hervorgingen. Wenn die beiden Genannten im Wesentlichen übereinstimmend aussagten, der Bf sei Ende 2002 aus dem Haus in Ö-Ort ausgezogen, dann wertet dies das Gericht als zum Teil rechtlich verfehltes, zum Teil inhaltlich zugunsten des Bf geschöntes, weitgehend duch die übereinstimmende Aussage der Nachbarn, vor allem aber durch die Geburt zweier gemeinsamer Kinder widerlegtes Vorbringen. Jedenfalls wurde das Beschwerdevorbringen, keine Beziehung zu RH gelebt zu haben, widerlegt. Auch konnten keine Feststellungen derart getroffen werden, dass der Bf von 2000 bis ca 2014 zu einer anderen Frau eine auch nur annähernd gleich intensive Beziehung wie zu RH unterhalten hat. Zusammenfassend sieht es deshalb das Gericht als erwiesen an, dass der Bf von 2000 bis einschließlich 2013 im Wesentlichen unverändert eine intensive, von regelmäßiger und immer wiederkehrender Präsenz geprägte und gelebte Beziehung zu RH und all seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gepflogen hat ().

Mit der Bestätigung der Firma X-AG vom (ON 48/11) meint der Bf nachzuweisen (ON 48/7), sich zu 80% seiner Arbeitszeit auf Arbeitseinsätzen befunden zu haben, bei welchen eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht möglich war. Diesem Vorbringen wird entgegengehalten: Die Arbeitgeber-Bestätigung enthält keinerlei nachprüfbare Details, obwohl der konkrete Nachweis auswärtiger Nächtigungen einem Unternehmen gewiss leicht möglich wäre. Ihr Inhalt steht zudem im Widerspruch zu den Internet-Seiten der Firma, auf denen in erster Linie Referenzfirmen aus der näheren Umgebung (www ) angeführt sind. Und sie steht auch im Widerspruch zum Anstellungsvertrag des Bf vom (ON 28/27), wo es heißt, die Arbeitgeberin liefere und montiere in der ganzen deutschsprachigen Schweiz, angestrebt seien aber 'Aufträge in unserer Region'. Insoweit ist auch das Vorbringen des Bf vom (ON 48/4), er habe sich in der Zeit vom - wochentags in aller Regel nicht in Ö-Ort aufhalten können, nicht glaubwürdig bzw widerlegt, während die Aussagen der österreichischen Nachbarn an Glaubwürdigkeit gewinnen bzw die Realität wiedergeben.

Das Gericht teilt nach dem Gesagten die finanzbehördliche Beurteilung (ON 33, Begründung vom ), dass das Vorbringen des Bf, den Wohnsitz Ende 2002 von Österreich in die Schweiz verlegt zu haben, im Ergebnis eine substanzlose Behauptung darstellt. Feststellungen, dass der Bf ab 2003 in der Schweiz bei SW eine Wohnung innegehabt und mit der Genannten eine dauerhafte und intensivere Beziehung als zu RH und zur gemeinsamen Familie mit der Letztgenannten unterhalten haben soll, können nicht getroffen werden. Das Gericht teilt auch die finanzbehördliche Beurteilung, dass es bei Gesamtbetrachtung aller Umstände am wahrscheinlichsten ist, dass der Bf ab der Entlassung aus der schweizerischen Quellensteuerpflicht und ab der (erstmaligen entgeltlichen) Anmietung von Räumlichkeiten in Adr.1, einen Schweizer Wohnsitz begründet hat, freilich ohne dass dadurch auch der österreichische Lebensmittelpunkt aufgegeben worden wäre. Dies betrifft die Zeit, welche bei der mündlichen Verhandlung vom Richter als zweite Phase definiert worden ist. Die Finanzbehörde hat die für eine solche Annahme sprechenden Gründe zutreffend angeführt. Ergänzend werden in der Folge jene Gründe angeführt, die Zweifel an dieser Annahme begründen und die zumindest dafür sprechen, dass es sich, wenn schon nicht um einen Scheinwohnsitz, so doch um einen bloßen Nebenwohnsitz gehandelt hat, den der Bf nur für gelegentliche Übernachtungen genutzt hat: Laut dem aktenkundigen Mietvertrag vom (ON 31/25) ist das Mietobjekt im X gelegen. Das vom Bf angemietete Objekt wird im Mietvertrag äußerst unpräzise mit im Erdgeschoss auf der Nordseite gelegenen Räumlichkeiten beschrieben. Die Miete betrug lediglich 1.020,-- CHF pro Monat. Der Mietvertrag wurde am unterfertigt, enthält aber die Bemerkung, die Wohnräumlichkeiten seien im Jahr 2008 total saniert worden. Obwohl im Mietvertrag abschließend festgehalten ist, dass der Mieter für die Einrichtung eines Dauerauftrages dankbar ist, wurde ein solcher vom Bf nicht eingerichtet. Dementsprechend konnte der Bf die regelmäßige Entrichtung des Mietzinses auch nicht (zweifelsfrei) nachweisen. Obwohl als Mieterin RD aufgetreten ist, bestätigte am (ON 29/40) PA dem Bf - im Übrigen auf Verlangen - während der ganzen Mietzeit die Mieten rechtzeitig in bar bezahlt zu haben. Eine Bestätigung ähnlichen Inhalts, datierend vom (ON 49/29) stellte die Vermieterin erst nach Vorhalt des Finanzamtes aus, wobei sie einerseits vage, andererseits nicht nachprüfbar bzw im Widerspruch insbesondere zu den Aussagen der österreichischen Nachbarn des Bf auch bestätigte, dass der Bf die Wohnung tatsächlich bewohnt hat. Die aufgezeigten Zweifel werden durch den Umstand genährt, dass RD und PA dem Bf nach seinem Vorbringen vom (ON 49/23) freundschaftlich verbunden sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anmietung eigener Räumlichkeiten jedenfalls auch dafür spricht, dass sich die ohnedies lockere Beziehung zu SW noch loser und unverbindlicher gestaltete.

Hinsichtlich der Vorauszahlungszeiträume 2015 und 2016 ist zu bemerken. Der Bf und seine ehemalige Lebensgefährtin haben übereinstimmend und glaubwürdig dargetan, dass die Geburt des vierten gemeinsamen Kindes einen Vertrauensbruch dargestellt hat. Die Nachbarn des Bf haben übereinstimmend von einer gravierenden Veränderung in den letzten 1 bis 2 Jahren berichtet. DH ist freiwillig bei der mündlichen Verhandlung erschienen und hat sich dazu bekannt, zu dem Bf schon länger in einer Liebesbeziehung zu stehen. Die Art, wie sich der Bf von der Zeugin nach deren Aussage verabschiedet hat, überzeugte selbst den Vertreter des Finanzamtes von der Ernsthaftigkeit, Tiefe, Dauerhaftigkeit und Ausschließlichkeit dieser Beziehung. Zudem hat der Bf im zeitlichen Umfeld eine neue Wohnung zu einem relativ hohen Mietzins angemietet und erstmalig die Überweisung der Miete mittels Dauerauftrag nachgewiesen. Weiters ist unbetritten, dass der Bf ebenfalls im zeitlichen Umfeld seinen Hausanteil der Tochter überschrieben hat und damit die Verfügbarkeit über sein vormaliges Eigentum aufgegeben hat. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse konnte daraus nur geschlossen werden, dass er im Vorauszahlungszeitraum 2015/2016 im Inland keine Wohnung unter den gesetzlich geforderten Umständen innehatte. Das Vorbringen des Vertreters des Finanzamtes bei der mündlichen Verhandlung, es sei möglich bis wahrscheinlich, dass der Bf seinen Wohnsitz nicht endgültig aufgegeben habe, dass er hier nur vorübergehend und aus rein steuerlichen Gründen seine Anwesenheit reduziert habe, erlaubt - angesichts der getroffenen Detailfeststellungen - jedenfalls nicht den Schluss, der der Tochter übertragene Hausanteil sei nach wie vor dem Bf zuzurechnen. Dies selbst dann nicht, wenn es - entgegen dem Vorbringen des Bf - der Bf sein sollte, der die Bankschulden bedient. Es handelt sich bei diesem behördlichen Vorbringen tendenziell um eine durch nichts bewiesene Vermutung, die zudem mit der behördlichen Wahrnehmung betreffend die Innigkeit der Beziehung des Bf zu DH in Widerspruch steht. 

VII.) Zu einzelnen Beschwerdepunkten wird ergänzend bemerkt:

VII.a.) Der Vertreter des Bf brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, die Notwendigkeit eines Verständigungsverfahrens wäre zu prüfen. Der Bf wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens bei der obersten Finanzbehörde jenes Staates einzubringen ist, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Die Antragstellung kann unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittelverfahrens erfolgen (-F/02, vom VwGH bestätigt mit E vom , 2005/15/0072).

VII.b.) Der Bf hat hinsichtlich der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2009 den Einwand der Verjährung erhoben. Diesem Einwand käme nur Berechtigung zu, wenn der finanzbehördliche Hinterziehungsvorwurf zu Unrecht erhoben worden wäre. Dies ist aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall:

In rechtlicher Hinsicht ist zu bedenken (vgl. ): Die Frage, ob der Hinterziehungs-Tatbestand erfüllt ist, ist nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Liegt eine finanzstrafrechtliche Verurteilung nicht vor, hat die Abgabenbehörde über die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Diese Beurteilung setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (vgl. ; s.a. Ritz, BAO5, § 207 Tz 15, mwN). Gemäß §§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist nach § 33 Abs. 1 lit.a FinStrG mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, bewirkt. Vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Bedingter Vorsatz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. , und ), er eine eintretende Steuerverkürzung somit billigend in Kauf nimmt. Eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG liegt nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln wiederum beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. , mwN; ; ; , mwN). Für das Vorliegen des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung ist daher entscheidend, ob neben einer (objektiven) Abgabenverkürzung ausreichend festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf zulassen, dass das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder zumindest ernstlich für möglich gehalten worden ist und damit eine auf eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden kann. Auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt eine solche (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung voraus (vgl. ).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von Bedeutung: Nach Lehre und Rechtsprechung kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 33 Rz 219, sowie , und ). Dies ist im Beschwerdefall offenkundig, hat doch der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt wurde - in den Jahren 2000 - 2002 seine schweizerischen nichtselbständigen Bezüge zu Recht in Österreich versteuert, obgleich er hier polizeilich nicht gemeldet war. Er wusste somit Bescheid über die Steuerpflicht von Grenzgängereinkünften. Das gilt auch für die Zeit danach, insbesondere bis Februar 2008. Die seinerzeitige steuerliche Behandlung in Österreich und der Schweiz und die Schweizer Lohnausweise aus dieser Zeit belegen unzweideutig, dass der Bf damals in der Schweiz keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung hatte und dass er als Steuerausländer in der Schweiz quellensteuerpflichtig war. Aus diesem Verhalten kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Bf - mit größter Wahrscheinlichkeit wider besseres Wissen - (wie er es einem Nachbarn auch eingeräumt hat), jedenfalls aber mit bedingtem Vorsatz seine steuerlichen Verpflichtungen verletzt hat, indem er wahrheitswidrig vorgegeben hat (ua Schriftsatz vom , ON 28/4), den Wohnsicht Ende 2002 in die Schweiz verlegt zu haben und seit dem Wegzug aus Österreich keine Beziehung zu RH mehr zu führen.

VII.c.) Mit Vorhalt vom wies das Finanzamt auf die bei im Ausland wurzelnden Sachverhalt geltende erhöhte Mitwirkungsverpflichtung hin. In diesem Zusammenhang forderte es den Bf auf, unklar gebliebene Umstände zweifelsfrei aufzuklären. Insbesondere forderte es den Bf auf, den Verlust des Grenzgängerstatus bzw die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Montageeinkünften infolge Nichtrückkehr nachzuweisen. In der Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bf mit, keine schriftliche Benützungsregelung getroffen zu haben und somit auch nicht vorlegen zu können. Nachweise bezüglich einer möglichen Steuerfreiheit mangels Grenzgängereigenschaft bzw wegen Vorliegens einer begünstigten Auslandstätigkeit könne er nicht erbringen. Bei dieser Sachlage ist der finanzbehörldiche Standpunkt betreffend Steuerpflicht zu bestätigen. Ergänzend wird nochmals bemerkt, dass die Arbeitgeber-Bestätigung vom (ON 48/11) nicht nur Details vermissen lässt und keinerlei nachprüfbare Angaben enthält, sondern dass sie zudem völlig unglaubwürdig ist. Während die Bestätigung nämlich nahezulegen scheint, dass die Mitarbeiter der Firma zu 80% auf Montage in der Mittel-Ost- und West-Schweiz waren, sind auf den Websites der Firma in erster Linie Referenzfirmen aus der näheren Umgebung angeführt (www ). Und im Anstellungsvertrag des Bf vom (ON 28/27) heißt es, die Arbeitgeberin liefere und montiere in der ganzen deutschsprachigen Schweiz, angestrebt seien aber 'Aufträge in unserer Region'

VII.d.) Das Vorbringen betreffend den alleinigen Bezug von steuerfreien Arbeitslosengeldern im Jahr 2005 wude vom Gericht im Einvernehmen mit dem Finanzamt mit den entsprechenden Konsequenzen für zutreffend erachtet.

VII.e.) Im Schriftsatz vom (ON 36) hat der Bf unter Vorlage einer Reihe von Beweisen geltend gemacht, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Abgabenberechnung inhaltlich unrichtig und zu berichtigen seien, selbst wenn man (entgegen dem Beschwerdevorbringen) die unbeschränkte Steuerpflicht bejahe. Bisher nicht berücksichtigt seien die begünstigte Besteuerung sonstiger Bezüge, Beiträge zur Krankenversicherung als Werbungskosten, das Pendlerpauschale, Steuerabsetzbeträge und im Jahr 2006 die Anrechnung der ausländischen Steuer. In der Stellungnahme vom (ON 40) stimmte das Finanzamt diesem Vorbringen weitgehend zu. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide zu Gunsten des Bf abzuändern. 

Im Übrigen verweist das BFG auf die angefochtenen Bescheide und die ergangenen Beschwerdevorentscheidungen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu erkennen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis folgt dem klaren und eindeutigen Gesetz sowie der einschlägigen oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Über die auf den Fall anzuwendende Rechtslage besteht in den Kernfragen (Wohnsitz und Lebensmittelpunkt) kein Streit. Strittig sind lediglich die Beweiswürdigung und die darauf aufbauenden Feststellungen. Dies aber stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine (ordentliche) Revision ist somit unzulässig. 

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100065.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at