Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2017, RV/7400120/2017

Vorschreibung der Parkometerabgabe gemäß § 203 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch den Sachwalter Sachwalter, Rechtsanwalt, AdrSachwalter, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 6 vom , MA 6/ARP-V-GZ betreffend Festsetzung der Parkometerabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkometerabgabe in der Höhe von 72,00 € vorgeschrieben.

Abstellzeitraum und -ort:
vom , 13:43 Uhr bis , 10:15 Uhr
in Wien 20, x
(Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo - Fr (w) 09:00 - 22:00 Uhr)

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von
(Uhrzeit)
Bis
(Uhrzeit)
Dauer
(Std)
Betrag
Mo,
13:30
22:00
08:30
17,00 €
Di,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Mi,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Do,
09:00
10:15
01:30
3,00 €
 
 
Summe:
36:00
72,00 €

Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Zur Entrichtung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der bzw. den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen.

...

Mit Schreiben vom gab RA Sachwalter dem Magistrat der Stadt Wien, MA 6, bekannt, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom  zum einstweiligen Sachwalter des Bf. bestellt wurde. Die Bestellung zum Sachwalter basierte auf einem eingeholten psychiatrischen Gutachten, wonach beim Bf. "eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung und ein Analphabetismus vorliegt. Zusätzlich besteht ein hypogonadotroper Hypogonadismus", der aktuell behandelt wurde.

In diesem Schreiben wurde vom Sachwalter vorgebracht, dass der Bf. das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht in der Kurzparkzone abgestellt habe. Weiters legte er ein von ihm verfasstes Schreiben an die LPD Wien vom bei, aus dem hervorgeht, dass der Bf. aus dem Irak stamme, Kurde sein soll und nach Österreich geflüchtet ist, wo er sich seit fünf Jahren aufhalte, in OrtX sei er seit ca. acht Monaten. Laut Informationen der Bezugsbetreuung sei der Bf. durch unbekannte Personen, welche er für Freunde hielt, zur Unterfertigung eines PKW Kaufvertrages und entsprechender Unterlagen für die Versicherung veranlasst worden, ohne dass ihm bewusst geworden sei, was er unterschrieben habe. Der Bf. könne weder lesen noch schreiben und auch nicht Auto fahren. Dem Bf. sei nicht bekannt, wo sich das gegenständliche Fahrzeug befindet und kann dazu keine Angaben machen. Der Bf. bekommt Strafverfügungnen und Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe, die in diesem Sinne beantwortet werden.

Der Vertreter des Bf. ersuchte, von weiteren Schritten gegen den Bf. Abstand zu nehmen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Diesem Schreiben beigelegt wurden folgende Beweismittel:

• Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur Bestellung als Sachwalter des Bf.

• Univ. Doz. Dr: Psychiatrisch Neurologisches Gutachten betreffend Bf. mit der Diagnose Intelligenzminderung leichter Ausprägung und ein Analphabetismus. Zusätzlich besteht ein hypogonadotroper Hypogonadismus, der aktuell behandelt wurde.

• Sachverhaltsdarstellung Privatbeteiligtenanschluss des Bf. an die LPD Wien betreffend Strafverfügungen und Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe.

In weiterer Folge wurde dem Bf. mit Bescheid vom für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in den unten angeführten Zeiträumen in der unten genannten Kurzparkzone die Parkometerabgabe in der Höhe von 72,00 € vorgeschrieben. Die Abgabe war bereits fällig.

Abstellzeitraum und -ort:
vom , 13:43 Uhr bis , 10:15 Uhr
in Wien 20, x
(Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo - Fr (w) 09:00 - 22:00 Uhr)

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von
(Uhrzeit)
Bis
(Uhrzeit)
Dauer
(Std)
Betrag
Mo,
13:30
22:00
08:30
17,00 €
Di,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Mi,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Do,
09:00
10:15
01:30
3,00 €
 
 
Summe:
36:00
72,00 €

Begründend wurde ausgeführt, dass für jedes mehrspurige Fahrzeug, das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wird, gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten ist. Zur Entrichtung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,00 Euro, wobei für jede angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) als entrichtet.

Die oben angeführte Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht.

Im vorliegenden Fall geht aus einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigen von Kontrollorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und werder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Der. Bf. war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzer des oben angeführten Fahrzeuges. Es wurde ihm daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt.

Mit Telefax vom gab der Sachwalter RA Sachwalter im Wesentlichen an, dass der Bf. das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht in der Kurzparkzone abgestellt habe. Weiters wurde auf die übermittelte Sachverhaltsdarstellung an die LPD Wien vom hingewiesen. Alle Verwaltungsstrafverfahren seien aufgrund des in der Sachverhaltsdarstellung dargelegten Sachverhaltes eingestellt worden. Aus diesen Gründen wurde um Einstellung des Abgabeverfahrens ersucht. In der beigelegten Sachverhaltsdarstellung wurde ausgeführt, der Bf. sei durch unbekannte Personen zur Unterfertigung eines Kaufvertrages und entsprechender Unterlagen für die Versicherung veranlasst worden, ohne dass es ihm bewusst gewesen sei, was er unterschrieben habe. Er könne weder lesen noch schreiben, noch Auto fahren. Ihm sei auch nicht bekannt, wo sich das Fahrzeug befinde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde und führte aus:

"Der Einschreiter legt vor seine Sachverhaltsdarstellung vom an die LPD Wien und verweist auf die dortigen Ausführungen, dass der Betroffene durch unbekannte Personen, welche er für Freunde hielt, zur Unterfertigung eines Pkw- Kaufvertrages und entsprechender Unterlagen für die Versicherung veranlasst wurde, wobei ihm nicht bewusst war, was er unterschreibt. Der Einschreiter kann weder lesen noch schreiben und kann auch nicht Auto fahren, er ist auch nicht der österreichischen Sprache mächtig, sondern spricht Sorani, einen kurdischen Dialekt. Es handelt sich konkret um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz der Marke der BMW. Dem Einschreiter ist nicht bekannt wo sich dieses Fahrzeug zur Tatzeit befand und wer damit fuhr. Er kann dazu keine Angaben machen. 

Beweis: Beiliegende Sachverhaltsdarstellung, vorzulegendes Sachverständigengutachten Univ. Doz. Dr, 

Einvernahme des Einschreiters (Dolmetsch für Sorani notwendig). 

Außerdem wird der Einwand der Verjährung erhoben.  

Sohin stellt der Einschreiter die Anträge 

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben 

2. das gegenständliche Verfahren gegen ihn einzustellen."

Beigelegt wurden folgende Beweismittel:

• Sachverhaltsdarstellung mit Privatbeteiligtenanschluss des Bf. an die LPD Wien vom  betreffend Strafverfügungen und Aufforderungen zur Lenkerbekanntgabe

• Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur Bestellung als Sachwalter des Bf.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

"... Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Grundsätzlich wird bemerkt, dass im gegenständlichen Fall - nicht wie vom Einschreiter angeführt ein Verwaltungsstrafverfahren - sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes (Verkürzung der Parkometerabgabe) ein Abgabenbemessungsverfahren geführt wird. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. 

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. 

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid gemäß § 263 Abs. 1 BAO nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 

Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist es, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Kraftfahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt. Auch der Abstellzeitraum wird grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Lediglich die Lenkereigenschaft wird dezidiert in Abrede gestellt. 

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mangels "nichtiger Zulassung wegen Geschäftsunfähigkeit" des Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zulassung im Rahmen der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner die Abgabe vorgeschrieben werden kann. 

Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 

Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am auf den Beschwerdeführer zugelassen; die Zulassung wurde erst am wieder aufgehoben. 

Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers, er sei zur Unterfertigung eines Kaufvertrags und der entsprechenden Unterlagen für die Versicherung veranlasst worden, könne weder lesen noch schreiben und auch nicht Auto fahren, wird auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der im KFG genannten Erfordernisse für die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer verwiesen. 

Danach sind die Voraussetzungen der Antragstellung für die Zulassung in der Zulassungsstellenverordnung - ZustV normiert.

Die Zulassungsstelle überprüft lediglich das Vorhandensein der darin angeführten Unterlagen. Die Echtheit der Unterschrift des Anmelders bei einer Zulassung ist nur bei Zweifel der Echtheit zu überprüfen. Nur wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung erforderlich (§ 7a Z 4 ZustV). Da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eingetragen wurde, hatte die Zulassungsstelle keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden. Nachdem eine bevollmächtigte Person die Zulassung vornehmen kann, kann auch die Geschäftsfähigkeit eines potentiellen Zulassungsbesitzers nicht überprüft werden und ist von Gesetzes wegen auch nicht vorgesehen. Im Kraftfahrgesetz wird hinsichtlich der Zulassung nur auf den "rechtmäßigen Besitzer" des Fahrzeuges abgestellt. Da offenbar für das gegenständliche Fahrzeug ein unterschriebener Kaufvertrag vorgelegt wurde, der den Beschwerdeführer als rechtmäßigen Besitzer auswies, waren die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen erfüllt. Durch das Abstellen des verfahrensgegenständlichen mehrspurigen Kraftfahrzeuges, dessen Besitzer und Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer im Zeitraum der Abstellung war, in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, ohne Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen, wurde der Tatbestand verwirklicht und es entstand der Abgabenanspruch. Unbeachtlich ist für die Entstehung der Abgabenschuld, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht (vgl. GZ. RV/7400003/2016). 

Diesen im Bemessungsbescheid dargelegten Ausführungen ist der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz in keiner Weise entgegengetreten, sondern wiederholte in seiner Beschwerde lediglich sein bisheriges Vorbringen. 

Auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid ausführlich begründeten Inanspruchnahme als Gesamtschuldner auf Grund der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei einem etwaigen Lenker des Kraftfahrzeuges - die in Frage kommende Person (Person) steht nicht definitiv als Lenker im Vorschreibungszeitraum fest und ist darüber hinaus vermögenslos - ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.

Da wie bereits im Bemessungsbescheid ausgeführt einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, Abl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der BAO), kann auf die vom Beschwerdeführer geschilderten, subjektiven Umstände nicht Bedacht genommen werden. 

Im vorliegenden Fall erfolgte daher die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner der Abgabenschuld zu Recht. 

Zum Einwand der Verjährung wird angemerkt, dass gemäß § 207 BAO, das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung unterliegt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre und beginnt gemäß § 208 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 209 BAO verlängert sich die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Abgabenanspruch für den Zeitraum vom bis geltend gemacht. Verjährung ist daher nicht eingetreten. 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen."

Der Sachwalter stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben und das Abgabeverfahren gegen den Bf. einzustellen.

Beweiswürdigung

Aktenkundig sind folgende Unterlagen und werden der Entscheidung zugrunde gelegt:

• KFZ- Zentralregister Auskunft vom :

Kennzeichen: Kennz

Zulassungsbesitzer: Bf.

Anmeldedatum:

Abmeldedatum (Aufhebungsdatum):

• Zulassungsakt samt Beilagen

Rechtslage

Vorweg ist anzumerken, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sondern um die Vorschreibung der zu entrichtenden Abgabe, der Parkometerabgabe, wobei das Verfahren nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) durchzuführen ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Gemäß § 4 Abs. 4 BAO ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde (, , siehe Ritz, BAO5, § 4 Tz 7).

Gemäß § 203 BAO (Bundesabgabenordnung) ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Dem Bf. wurde als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz mittels Bescheid die Parkometerabgabe für die Abstellungen dieses Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, x vom , 13:43 Uhr bis , 10:15 Uhr, in Höhe von 1,00 € für jede halbe Stunde Abstellzeit, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist, vorgeschrieben.

Unbestritten ist, dass es sich bei dem oben genannten Abstellort um eine ordnungsgemäß kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ob dem Bf. ob nichtiger Zulassung wegen Geschäftsunfähigkeit desselben als Gesamtschuldner die Abgabe vorgeschrieben werden kann. 

Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einige, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner (bei den anderen Gesamtschuldnern) für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessenübung (; ; ).

Sollte doch keine dauernde Uneinbringlichkeit des Lenkers vorliegen, muss die Behörde bei der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners Ermessen üben. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldner liegt im Abgabenrecht im Ermessen des Abgabengläubigers, im gegenständlichen Fall des Magistrats der Stadt Wien.

Wesen der Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Sicherung des Gläubigers (). Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Behörde dadurch in die Lage versetzt - unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen -, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen.

Der Bf. war im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, nämlich vom , 13:43 Uhr bis , 10:15 Uhr, Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.

Hinsichtlich des Vorbringens des Sachwalters in seiner Sachverhaltsdarstellung vom , der Bf. sei durch unbekannte Personen, welche er für Freunde hielt, zur Unterfertigung eines PKW Kaufvertrages und entsprechender Unterlagen für die Versicherung veranlasst worden, ohne dass ihm bewusst worden sei, was er unterschrieben habe, ist folgendes auszuführen:

In der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung - ZustV) BGBl. II Nr. 464/1998 in der geltenden Fassung sind in § 7a die Voraussetzungen der Antragstellung für die Zulassung normiert.

§ 7a. Abs. 1 ZustV: Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente.

§ 7a. Abs. 2 ZustV: Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1) Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2) Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.
Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

3) Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:
a) Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,
b) persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
c) Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
d) Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
e) Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
f) Schenkungsvertrag,
g) gerichtliches Urteil,
h) gerichtlicher Beschluss,
i) Einantwortungsurkunde,
j) Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,
k) Zuschlag bei Versteigerung,
l) Einbringungsvertrag,
m) Leasingbestätigung,
n) Benützungsüberlassungserklärung.

4) Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
a) Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
b) Bestätigung durch Behörde,
c) Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
d) Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

...

In § 37 Kraftfahrgesetz 1967 wird zur Zulassung normiert:

Abs. 1: Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

Abs. 2: Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:

a) bei der erstmaligen Zulassung den entsprechenden Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind, bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG, bei neuerlicher Zulassung das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument;

b) eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß § 61 Abs. 1; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 59 Abs. 2 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;

...

Für eine rechtmäßige Zulassung eines Kraftfahrzeuges werden folgende Unterlagen benötigt:

• Identitätsnachweis (Führerschein, etc.)

• Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)

• EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, Typenschein oder Einzelgenehmigung

• Prüfgutachten gem. § 57a KFG (nur bei Gebrauchtfahrzeugen)

• Benützungsüberlassungserklärung (nur bei Leasingfahrzeugen)

• Versicherungsbestätigung (erhalten Sie im Zurich Connect Kontakt Center)

• Bargeld für die Zulassungsgebühr

• Gegebenenfalls Vollmacht für Anmelder oder Anmelderin

Die Zulassungsstelle überprüft lediglich das Vorhandensein der oben angeführten Unterlagen. Die Echtheit der Unterschrift des Anmelders bei einer Zulassung ist nur bei Zweifel der Echtheit zu überprüfen. Nur wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung erforderlich (§ 7a Z 4 ZustV). Da der Bf. als Zulassungsbesitzer eingetragen wurde, hatte die Zulassungsstelle keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden.

Nachdem eine bevollmächtigte Person die Zulassung vornehmen kann, kann auch die Geschäftsfähigkeit eines potentiellen Zulassungsbesitzer nicht überprüft werden und ist von Gesetzes wegen auch nicht vorgesehen.

Im Kraftfahrgesetz wird hinsichtlich der Zulassung nur auf den "rechtmäßigen Besitzer" des Fahrzeuges abgestellt.

Durch das Abstellen des verfahrensgegenständlichen mehrspurigen Fahrzeuges, dessen Besitzer und Zulassungsbesitzer der Bf. im Zeitraum der Abstellung war, in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, ohne Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen, wurde der Tatbestand verwirklicht und es entstand der Abgabenanspruch.

Unbeachtlich ist für die Entstehung der Abgabenschuld, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht (vgl. Erkenntnis des Zl. RV/7400003/2016).

Das Vorbringen des Sachwalters, dass der Bf. das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht in der Kurzparkzone abgestellt habe, sondern dieser vielmehr durch unbekannte Personen zur Unterfertigung eines Kaufvertrages und entsprechender Unterlagen für die Versicherung veranlasst worden sei, ohne dass ihm bewusst gewesen sei, was er unterschrieben habe und dass der Bf. weder lesen, schreiben, noch Auto fahren könne, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Bf. die im Kraftfahrgesetz (KFG) genannten Erfordernisse für die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer erfüllte.

Anzumerken ist, dass das Bundesfinanzgericht darüber hinaus den Zulassungsakt für das gegenständliche Fahrzeug eingeholt hat, wobei aus dessen Inhalt ersichtlich ist, dass die Zulassungsbehörde - in Ermangelung der Initiierung ergänzender Maßnahmen - an der Echtheit der Unterschrift auf dem Kaufvertrag sowie an jener der Vollmacht offensichtlich keine Zweifel gehegt hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Personen, welche nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, entweder geschäftsfähig oder geschäftsunfähig, das ABGB sieht keine Zwischenstadien vor. Hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit ist anzumerken, dass auch ein grundsätzlich Geschäftsunfähiger, falls nicht ein Sachwalter bestellt ist, in einem "lichten Augenblick" gültig handeln kann (Rummel/Lukas, ABGB 4, Teilband §§ 859 - 916 ABGB, § 865 Tz 5). Laut Aktenlage war der Bf. im Zeitpunkt des Abschlusses Kaufvertrages des Fahrzeuges und der Zulassung durch den Bevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt nicht besachwaltet, weshalb nicht von einer Geschäftsunfähigkeit des Bf. auszugehen ist. Auch gibt es keine Hinweise, dass der Kaufvertrag des Fahrzeuges wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Käufers, hier des Bf., angefochten wurde.

Wie oben ausgeführt, entstand zu den oben angeführten Zeiträumen der Abgabenanspruch des Magistrats zur Einhebung der Parkometerabgabe. Der Bf. als Besitzer und Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand verpflichtet. Der Magistrat der Stadt Wien hat aufgrund der angeführten Umstände und Tatsachen im Rahmen der begründeten Ermessensübung unter Einbeziehung der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Verwaltungsökonomie den Bf. als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Parkometerabgabe zu Recht herangezogen und vorgeschrieben.

Was nun abschließend den Einwand der Verjährung anlangt, so wird der Bf. - schon um Wiederholungen zu vermeiden -, auf die weitwendigen, der Gesetzeslage vollinhaltlich entsprechenden Ausführungen in der BVE verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 7a Abs. 1 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
§ 7a Abs. 2 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400120.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at