Erlassung einer BVE ohne zugrunde liegende Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April bis September 2016 für das Kind x zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom wird infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Zunächst wurde von der Bf. mit der Begründung der Verletzung der verfahrensrechtlich statuierten Mitwirkungspflicht mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind x im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen, zurückgefordert.
In Ansehung der Tatsache, dass der mit RsB versandte Bescheid der Bf. am nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser beim Postamt hinterlegt, wobei der erste Tag der Abholfrist auf den lautete.
Am wurde dem Finanzamt der Bescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.
In der Folge wurde das von der Bf. dem Finanzamt am übermittelte Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" samt Lehrvertrag und Prüfungszeugnis betreffend den am erfolgreich absolvierten Lehrabschluss der Tochter als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid gewertet und das Rechtsmittel nach erfolgloser Initiierung eines Vorhalteverfahrens betreffend den Schulbesuch, respektive den Abschluss der Berufsschule mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Schlussendlich wurde seitens der Bf. am wortwörtlich eine Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung vom erhoben und auf das bis zum andauernde Lehrverhältnis ihrer Tochter verwiesen.
Das BFG hat erwogen:
1. Streitpunkt
In Streit steht, ob - ausgehend von den an oberer Stelle dargestellten Eckdaten - die am erfolgte Abgabe des Formulars samt Nachreichung des Lehrvertrages sowie des Zeugnisses über den erfolgreich absolvierten Lehrabschluss als Beschwerde gegen den mit datierten Rückforderungsbescheid zu qualifizieren ist.
2. Gesetzliche Bestimmungen:
Die Bestimmung des § 243 BAO in der ab dem geltenden Fassung lautet:
„Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.“
Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, gemäß § 262 Abs. 1 BAO mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (, , Ritz, BAO 5, Rz 6 zu § 279).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().
3. Rechtliche Würdigung:
Ausgehend vom Verwaltungsgeschehen, dem unter Punkt 1 dargelegten Streitpunkt sowie den Bezug habenden Gesetzstellen gelangte das BFG zu nachstehender Würdigung:
Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Sie sind grundsätzlich schriftlich einzubringen.
Mit der am erfolgten Übermittlung des Formulars betreffend "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" durch die Bf. wird - schon eingedenk der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt () vom Inhalt des Rückforderungsbescheides ob dessen postalischer Bereithaltung zur Abholung überhaupt keine Kenntnis haben konnte -, keineswegs der Gegenstand ihres "Anbringens" bestimmt.
Es muss aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen sein, was die Partei beabsichtigt. Für die Beurteilung der Wesensart einer Eingabe, ist ihr wesentlicher Inhalt maßgebend, der sich aus dem gestellten Antrag "bei verständiger Wertung" erkennen lässt (). Unter Heranziehung obiger Ausführungen sowie vorstehenden höchstgerichtlichen Beurteilungsmaßstabes (verständige Wertung des Inhalts des Anbringens) ist die am erfolgte Abgabe des Formulars samt Beilage lediglich als Vorhaltsbeantwortung zu qualifizieren
Weist demgegenüber ein Schritt der Partei nicht die Mindesterfordernisse auf, die eine Eingabe ihrem Inhalt nach als Berufung (Anm.: nunmehr Beschwerde) qualifizieren, dann kann sie nicht als Berufung (Beschwerde) in Behandlung genommen werden, sie kann auch nicht als Berufung (Beschwerde) mit den mit einer Berufung (Beschwerde) verbundenen Wirkung gelten.
Wird somit ein Schriftsatz eingebracht, der nach den angeführten Maßstäben, keinesfalls als Berufung (Beschwerde) gelten kann, mangelt es nach der Auffassung im abgabenverfahrensrechtlichen Schrifttums an der tatbestandlichen Voraussetzung "Berufung" (Beschwerde) (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S. 2568).
Ergo dessen bewirkt die im vorliegenden Fall erfolgte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ohne zugrunde liegende Beschwerde, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().
In Ansehung vorstehender Ausführungen war - zum Zwecke der Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes - die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da einerseits die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung findet, anderseits die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101773.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at