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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2017, RV/7101306/2013

Nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens abgelegte gerichtliche Zeugenaussage als Wiederaufnahmegrund

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache BF KG, Adr, vertreten durch Stb, W, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gem. §188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2006 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 und die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: Berufung) ein.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 2006 bis 2008 und mit Eingabe vom die Beschwerde gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO 2006 bis 2008 zurückgenommen, weshalb das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf mit Bescheid vom  die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften als gegenstandslos erklärte.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. gegen den Bescheid betreffend Gegenstandsloserklärung Beschwerde ein. Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In einer weiteren Eingabe vom , eingebracht am , führte die Bf. aus, dass auf Grund eines Flüchtigkeitsfehlers die Beschwerde gegen die Sachbescheide (gemeint: betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO ) vermeintlich zurückgezogen worden sei. Dies sei weder beabsichtigt, noch mit der Behörde so besprochen gewesen. Gleichzeitig wurde in eventu der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO gestellt und das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom dem Antrag beigelegt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht zur Verfügung gestanden sei und dass dieses Protokoll den Spruch des Bescheides sicher anders lauten hätte lassen.

Zu beachten seien die Seiten 18-23, wobei auf Seite 22 ausgeführt wird:

"Sachverständige Dr. Z an Herrn XY: Wurden auch tatsächlich Leistungen gegenüber der Firma BF KG erbracht?
Zweitangeklagter: JA
Sachverständiger Dr. Z an Herrn XY: "entsprechen diese Rechnungen realen Leistungen?
Zweitangeklagter: JA"

Es sei klar und unzweifelhaft, dass diese Aussage wesentlichen Einfluss auf den Spruch der Bescheide habe.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO abgewiesen und wie folgt begründet:

"Begründung:

Gem. § 303 Abs.1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten (§ 303 Abs.1 lit.b BAO)
Mit gegenständlichem Antrag wird das Protokoll einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom vorgelegt. Argumentiert wird, dass dieses Gerichtsprotokoll zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht zur Verfügung gestanden sei und „den Spruch des Bescheides sicher anders hätte lauten lassen“.
Durch die Aussage des Herrn XY sei „klar und unzweifelhaft, dass sie wesentlichen Einfluss auf den Spruch der Bescheide hat".
Inwieweit sie tatsächlich Einfluss auf den Bescheid haben soll, wird im Antrag nicht konkretisiert.
Das vorgelegte Protokoll enthält jene Aussagen, welche Rene M und Markus XY in der Hauptverhandlung vorn vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien einer Strafsache (Straftatbestand geht aus dem Protokoll nicht hervor) als Angeklagte gemacht haben.
Auf die wörtliche Wiedergabe der nach Ansicht der Antragstellerin wesentlichen Aussage in gegenständlichem Antrag wird verwiesen.

Wiederaufnahmsgründe sind nach Lehre und Judikatur nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (S. Ritz, Kommentar zur BAO, § 303, Tz. 13f)

Das vorgelegte Hauptverhandlungsprotokoll vom ist erst nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung entstanden, stellt daher als solches keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar.

Zu prüfen ist jedoch, ob die im Protokoll enthaltene Aussage des Herrn XY bzw. die Nennung desselben ggf. einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen könnten:

Markus XY war der Antragstellerin bereits im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren bekannt. Er wurde im Zuge dessen am auch von der Abgabenbehörde vernommen.
Bereits hat XY damals ausgesagt, dass die ihm vorgelegten Rechnungen an die Fa. Bf KEG von ihm stammen, die Rechnungen alle bar bezahlt wurden etc. (siehe Niederschrift vom , wiedergegeben im Bp—Bericht Tz. 3)
Die Aussage in der Hauptverhandlung vom vor dem LG f. Strafsachen Wien stellt daher grundsätzliche eine Wiederholung bereits getätigter Aussagen dar, jedoch kein neues Hervorkommen einer Tatsache oder eines Beweismittels und daher mangels Neuheit keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund. (s. auch 2004/0910159)

Zur Frage, ob die Aussage des grundsätzlich Markus XY geeignet wäre, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ist Folgendes festzustellen:

Auf Seite 22 des Protokolls fragt der Sachverständige Dr. Z in Anschluss an die in gegenständlichem Antrag zitierten Fragen weiter:
„Gab es weitere Kunden?“
Antwort XY: „Ja, einen weiteren Kunden, der Name fällt mir derzeit nicht ein“ (!!)

Und weitere drei Fragen später:Sachverständige Dr. Z: „Können Sie ungefähr den Gesamtumsatz der Firma M KEG im Zeitraum von Anfang 2006 bis Ende 2007 beziffern?"Antwort XY: „Zwischen € 200.000.— und€ 300.000.-."

Zuerst erscheint es für das Finanzamt äußert unglaubwürdig, dass dem Angeklagten bei der geringen Anzahl von zwei Kunden einer nicht erinnerlich ist.
Wesentlich ist aber, dass XY, gefragt nach dem Gesamtumsatz für 2006—2007, diesen mit € 200.000.- bis 300.000.- angab.
Wohlgemerkt: Gesamtumsatz für 2 Kunden und 2 Jahre.

Lt. Feststellungen der Betriebsprüfung waren lt. Buchhaltung (allein) bei der Antragstellerin Eingangsrechnungen von der M KEG im Jahre 2006 in Höhe von € 152.931 ‚98 und im Jahr 2007 in Höhe von 303.557,05 verbucht, somit für den gesamten Zeitraum 2006-2007 € 456.489,03.
Dies stellt einen erheblichen Widerspruch zur Aussage des Herrn XY im Protokoll dar, die daher nicht richtig sein kann.
ln der Aussage des Hrn. XY kann daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund erblickt werden.

Als Angeklagter in einem gegen ihn geführten landesgerichtlichen Strafverfahren unterlag Herr XY überdies nicht der Wahrheitspflicht.

Nach Ansicht des Finanzamtes kann schon alleine deswegen der Aussage des Herrn XY keine genügende Beweiskraft beigemessen werden, als dass dadurch die umfangreichen Feststellungen der Betriebsprüfung ausreichend entkräftet und in der Folge geänderte Bescheide herbeigeführt würden.

Die Aussage des Protokolls bezieht sich überdiese lediglich auf die Jahre 2006 und 2007. Daher könnte sie für 2008 keinesfalls als Wiederaufnahmsgrund in Betracht kommen.

Mangels Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen diesen Bescheid nachstehende Beschwerde (vormals Berufung):

"Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung an und für sich und begehrt die antragsgemäße Stattgabe.

Begründung und Sachverhalt:
Die Behörde führt aus „durch die Aussage des Herrn XY sei klar und unzweifelhaft, dass sie wesentlichen Einfluss auf den Spruch der Bescheide hat.
Inwieweit sie tatsächlich Einfluss auf den Bescheid haben soll, wird im Antrag nicht konkretisiert“.

Wir konkretisieren:
Wir haben in der ursprünglichen Berufung erschöpfend ausgeführt, dass die Argumentation der Behörde beinahe ausschließlich auf die Aussagen des Herrn Zeuge beruhen. Die im Prüfungsverfahren vorgebrachten Argumente und Fakten wurden nicht entkräftet sondern einfach ignoriert. Dem Zeugen XY wurde, weil er der Argumentationslinie der Finanz nicht zuträglich war, nicht geglaubt. Jetzt hat Herr XY eine Aussage vor dem unabhängigen Gericht getätigt, in einem Verfahren, dass von diesem Abgabeverfahren unabhängig ist. Die Aussage, die Herr XY tätigt, ist auch nicht für ihn weder von Vorteil noch von Nachteil, daher ist die Wahrheitspflicht unerheblich. Durch diese Aussage entsteht daher eine für das Verfahren neue Tatsache. Dass das Beweismittel erst nachträglich
entstanden ist, widerspricht einer Wiederaufnahme auch nicht.

„Entsteht ein Beweismittel neu und vermag es über Tatsachen einen Beweis zu erbringen, die zum Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens gehören, aber vor Bescheiderlassung nicht bekannt waren, dann sind es die durch das neue Beweismittel hervorgekommenen (alten) Tatsachen, die den Wiederaufnahmsgrund abgeben können. Hätte bei Kenntnis des gesamten
Tatsachenstandes, somit auch bei Kenntnis der nunmehr hervorgekommenen Tatsachen, ein anderslautender Bescheid herbeigeführt werden können, dann liegt in diesem Umstand des Neuhervorkommens der Tatsache (wenn auch mit Hilfe eines „neuen Beweismittels) ein Wiederaufnahmsgrund, nämlich der der neu hervorgekommenen Tatsachen, der — unter der Voraussetzung, dass dieser Grund im abgelaufenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden ist — zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann.
Wenn somit durch „neue“ Beweismittel, Tatsachen hervorkommen, die im Erstverfahren bedeutsam hätten sein können, also einen im Spruch anderlautenden Bescheid hätten herbeiführen können, dann ist eben der Wiederaufnahmsgrund der neu hervorgekommenen Tatsache, der unter den weiteren Voraussetzungn, insbesondere unter der, dass diese Tatsache im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann“ (Stoll BAO, Band 3, S 2925).

Diese Tatsache hätte gemeinsam mit den anderen von uns ausführlich dargelegten Argumenten einen anderen Spruch ergeben müssen!

Die Behörde führt weiters aus: „Dies stellt einen erheblichen Widerspruch zur Aussage des Herrn XY im Protokoll dar, die daher nicht richtig sein kann!“

Besteht denn nicht auch die Möglichkeit, dass sich Herr XY einfach wirklich nicht mehr erinnern konnte? Immerhin betrifft die Aussage die Jahre 2006 und 2007 und wurde 2012 getätigt. Und wenn er sich tatsächlich in der Höhe geirrt hat, woraus schließt die Behörde, dass auch der Rest der Aussage unrichtig ist? Die Behörde möge die Kausalitäten in dem
Zusammenhang begründen.

Wir stellen daher nochmals fest, dass die „umfangreichen Feststellungen“ auf die Aussage eines für die Finanz genehmen Zeugen beruhen und die Aussage des Herrn XY im Gerichtsverfahren gemeinsam mit den anderen vorgelegten Fakten einen anderen Spruch ergeben hätte."

 Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist im Hinblick darauf, dass im Schreiben vom allgemein auf die "Sachbescheide" Bezug genommen wird, festzuhalten, dass sich der "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO" - vor dem Hintergrund des aktenkundigen Verwaltungsgeschehens - auf das Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 2006 bis 2008 bezieht.

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der ab geltenden Fassung (FVwGG 2012), BGBl I Nr. 14/2013, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 2 BAO idF FVwGG 2012 hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

Nach § 323 Abs. 37 BAO tritt die Neufassung des § 303 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 14/2013, mit in Kraft und ist, soweit sie Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen bzw. Beweismittel zu Recht abgewiesen wurde.

Insbesondere ist zu prüfen, ob das Protokoll über die vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am durchgeführte Hauptverhandlung, Aktenzeichen AZ, bzw. die im Rahmen der Hauptverhandlung getätigte Aussage des Markus XY - wie von der Bf. vorgebracht - ein neu hervorgekommenes Beweismittel und damit einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen.

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung der Bf., es stehe einer Wiederaufnahme nicht entgegen, wenn das Beweismittel erst nachträglich entstanden ist, trifft nicht zu.

Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie bereits vor Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, bestanden haben (novae causae repertae), aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bekannt wurden (vgl. Zl. 89/14/0086; , Zl. 93/14/0021; , Zl. 2002/15/0017, 2004/15/0083-0085), weil sie der Partei noch nicht zur Verfügung standen (vgl. Zl. 97/13/0081).
Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Ritz, BAO5, § 303, Tz 30f).

Wie vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid den Tatsachen entsprechend dargelegt wurde, stellt das mit dem Wiederaufnahmsantrag vorgelegte Hauptverhandlungsprotokoll vom zweifellos ein erst nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom entstandenes Beweismittel dar, das als geradezu typische sog. "nova causa superveniens", für sich allein keinen gültigen Wiederaufnahmegrund in der Form eines neu hervorgekommenen Beweismittels iSd. § 303 Abs. 1 lit. b BAO abzugeben vermag.

Demnach hat sich die Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind, auf den als Zeugen genannten Markus XY bzw. auf dessen im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am getätigte Aussage zu erstrecken.

Zwar stammt auch diese Aussage aus einer Zeit nach Abschluss der Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wird, doch bezogen sich die Angaben auf Tatsachen aus einer Zeit, die vor Abschluss der wiederaufzunehmenden Verfahren lagen; daher sind sie bei der Prüfung der Frage des Vorliegens eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes zu berücksichtigen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit § 303 BAO in Bezug auf die im vorliegenden Fall strittige Frage vergleichbaren Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kommt es nämlich bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. zB. für den Fall eines späteren Computerausdrucks, das Erkenntnis vom , Zl. 83/08/0066). Diese Auffassung liegt, wie im Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0159, dargelegt wurde, auch der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf spätere Sachverständigengutachten zu Grunde und ist zumindest in einer Entscheidung auch auf spätere Zeugenaussagen übertragen worden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0326).

Allerdings ist - entgegen der Auffassung der Bf. - auch aus der nunmehr vorliegenden Erklärung des Markus XY für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. In der Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen Wien hat Markus XY am als Zweitangeklagter - befragt durch den Sachverständigen - zur Frage der Leistungserbringung und Rechnungslegung (S.22) angegeben, dass die Fa. M tatsächlich Leistungen gegenüber der Bf. erbracht hat, dass die ausgestellten Rechnungen realen Leistungen entsprechen und dass er die Barzahlungen entgegengenommen hat.  

Wie bereits die Abgabenbehörde im abweisenden Bescheid vom zutreffend ausgeführt hat, wurde Markus XY bereits am im Zuge des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens niederschriftlich befragt und gab Folgendes zu Protokoll:
"... die mir vorgelegten Rechnungen an die Firma Bf KEG stammen von mir. Die Rechnungen wurden alle bar bezahlt. Bei den Rechnungen handelt es sich großteils um Sammelrechnungen für die ich aber keine Details wie Aufmaße oder Regiestundenaufstellungen vorlegen kann. Diese Aufzeichnungen habe ich an die Firma Bf weitergegeben und nach dortiger Überprüfung die in Rechnung gestellten Beträge erhalten." (siehe Tz 3 Bp-Bericht).

Inwieweit die am getätigte Aussage des Markus XY vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen Angaben vom  einen "wesentlichen Einfluss auf den Spruch der Bescheide" haben soll, wird von den Bf. angesichts des (auch noch in der Beschwerde) allgemein gehaltenen Vorbringens nicht konkret dargelegt. Nach Auffassung des BFG handelt es sich bei den Angaben vom  im Ergebnis um eine Wiederholung der bereits im abgabenbehördlichen Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen. Wesentlich ist, dass der von Markus XY in der Hauptverhandlung vor dem Landessgericht für Strafsachen Wien behauptete Sachverhalt, nämlich die angebliche Leistungserbringung der Fa. M und die Zahlungen der Bf. bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am bekannt war. Dass die Abgabenbehörde den Angaben des Markus XY keinen Glauben schenkte und vom Vorliegen "gefälligkeitshalber fakturierter Eingangsrechnungen" (Deckungsrechnungen) ausgegangen ist, beruht auf der im Bp-Bericht dargestellten, nachvollziehbaren, freien Beweiswürdigung, die seitens des BFG auf keine Bedenken stößt.

Die Frage, ob hinsichtlich der sonstigen Angaben des Markus XY im Gerichtsverfahren, insbesondere jener in Bezug auf den für die Jahre 2006 und 2007 bezifferten Gesamtumsatz der Fa. M KEG (S.23) ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Abgabenbehörde ebenfalls zutreffend verneint.

Ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund führt nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen ().

Selbst ein tauglicher Wiederaufnahmegrund führt daher nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Bf. bringen vor, dass die "umfangreichen Feststellungen" auf der Aussage eines "für die Finanz genehmen Zeugen" beruhen und dass die Aussage des Herrn XY im Gerichtsverfahren gemeinsam mit den anderen vorgelegten Fakten einen anderen Spruch ergeben hätte. Demgegenüber stützte die Abgabenbehörde die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide nicht allein auf die Aussage des Zeugen vielmehr veranlasste eine Vielzahl von Feststellungen die Behörde zur Annahme, dass sämtliche Eingangsrechnungen der diversen Subfirmen als Scheinrechnungen zu beurteilen sind. So wird etwa in Tz 3 des Bp-Berichtes allgemein auf das Fehlen von Firmenstempeln und Unterschriften auf den Bautagebüchern, auf das Fehlen von vertraglich festgelegten Stundensätzen und Pauschalpreisen, auf die Weitergabe von Aufträgen bzw. von Teilen des Auftrages ohne vorherige Zustimmung, auf die Beschäftigung etlicher Dienstnehmer bei mehreren Subfirmen, wobei diese Firmen alle kurze Zeit später in Konkurs gingen und die Verantwortlichen nicht greifbar waren, sowie auf den Umstand, dass sämtliche Rechnungen bar bezahlt wurden, verwiesen. Darüber hinaus wurde im Einzelnen etwa festgestellt, dass für Sammelrechnungen keine Details wie Aufmaßblätter bzw. Stundenlisten vorgelegt werden konnten oder dass die Rechnungen 34-37/2007 keine UID-Nummer des Leistungserbringers bzw. sämtliche Rechnungen keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten (betreffend die Subfirma M KEG). Weiters waren die Geschäftsführer einiger Subfirmen nicht auffindbar oder der angegebene Firmensitz (betreffend die GmbH GmbH) existierte gar nicht.

Ungeachtet der Glaubwürdigkeit der Angaben des Markus XY ist dessen Aussage im Strafverfahren angesichts der zahlreichen Feststellungen der Betriebsprüfung nicht geeignet, jene Tatsachen und beweiswürdigenden Erwägungen in Zweifel zu ziehen, die die Behörde zur Annahme des Vorliegens von Scheinrechnungen veranlassten. Die Aussage des Markus XY vom besitzt nach ihrem objektiven Inhalt nicht die Eignung, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Das Finanzamt hat daher den Wiederaufnahmsantrag mangels Tauglichkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes zu Recht abgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Erkenntnis stützt sich auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.  Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Neu hervorgekommene Beweise und Tatsachen
novae causae repertae
nova producta
Zeugenaussage
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101306.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at