Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2017, RV/1100555/2015

Steuerfreiheit bei Nachtzuschlägen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der im Inland wohnhafte Bf. ist Grenzgänger und als Portier im b angestellt.

In seiner per FinanzOnline eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 begehrte der Bf. die Steuerfreiheit für Nachtzuschläge in Höhe von € 4.320,00 (12 x € 360,00).

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 wurden diesem Begehren nicht entsprochen und wurde hierzu begründend ausgeführt, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen zunächst sei, dass der Arbeitnehmer solche erhalte. Ein Zuschlag liege nur dann vor, wenn er neben dem Grundlohn gewährt werde. Sei der Zuschlag im Grundlohn enthalten, so sei er Teil desselben und könne nicht Zuschlag zu diesem sein.

Hiergegen wurde vom Bf. Beschwerde erhoben und im Wesentlichen damit begründet, dass sich § 68 Abs. 1 EStG 1988 auf steuerfreie Überstundenzuschläge beziehe. Der Bf. mache jedoch keine Überstunden, sondern beziehe sich sein Ansuchen auf die Steuerfreiheit von Nachtstunden. Zudem werde die Steuerbefreiung anderen Mitarbeitern in der selben Position bewilligt.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ua. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstunden insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei seien. Ein fiktives Herausrechnen aus dem Monatslohn sei unzulässig. Dem vorliegendem Lohnausweis bzw. Kumulativjournal sei zu entnehmen, dass dem Bf. ein gleichbleibender Monatslohn ausbezahlt worden sei und neben dem Grundlohn keine Nachtzuschläge ausbezahlt worden seien, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

Im darauf erhobenen Vorlageantrag wird das bisherige Vorbringen wiederholt und auf das Steuerhandbuch 2014 verwiesen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien des Verfahrens in Streit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der behaupteten "Nachtzulagen" im Sinn des § 68 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sind.

Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

Hierzu wird vom BFG ausgeführt:

Schon die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Zuschlag", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für diese Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist (). Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind (; ). Nach § 68 EStG begünstigte Zulagen und Zuschläge müssen zusätzlich zu nicht begünstigtem Grundlohn gezahlt werden (). Sie werden somit neben dem Grundlohn entweder mit einem festen Betrag oder in Prozentsätzen des Arbeitslohnes gewährt (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer III D, § 68 Tz. 2.1; Doralt, EStG14, § 68 Tz 11).

Gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 um 50%.

Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen 2013) kein Zweifel daran besteht, dass er tatsächlich u.a. Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988 verrichtet hat.

Es ist in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen, dass bei bestimmten Berufen die Art der zu verrichtenden Tätigkeit bzw. das Berufsbild es bereits von vornherein bedingt, dass üblicherweise schon die Normalarbeitszeit zumindest zu einem Teil als Nachtarbeit verrichtet wird. Auch bei der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit als Portier ist dies berufsspezifisch gegeben. Eine solche Tätigkeit genießt aber dann keine steuerliche Begünstigung, wenn sie nur durch einen höheren Grundlohn abgegolten wird. Das Wort "Zulage" bzw. "Zuschlag" impliziert nämlich bereits einen zusätzlichen Lohnbestandteil. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn vom Vorliegen von Nachtarbeit ausgegangen werden kann, dies für sich gesehen noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei behandelt werden kann. Eine Steuerfreistellung einer Zulage bzw. eines Zuschlages setzt zwingend voraus, dass ein(e) solche tatsächlich zum Grundlohn vereinbart und bezahlt wurde.

Im gegenständlichen Fall mangelt es an dieser Voraussetzung. Im Lohnausweis bzw. Kumulativjournal für das Jahr 2013 hat der liechtensteinische Arbeitgeber folgerichtig keinen Nachtzuschlag ausgewiesen.

Das neben dem Grundlohn kein Nachtzuschlag gewährt worden ist, wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass laut Anstellungsvertrag vom zwischen dem Bf. und seinem Arbeitgeber keine Auszahlung eines Nachtzuschlages vereinbart worden ist. Seine Arbeitszeit ist laut Anstellungsvertrag nach separatem Portier-Einsatzplan geregelt, wobei ihm 25 Tage pro Kalenderjahr Urlaub zustehen. Auch bezieht er laut Anstellungsvertrag ein fixes Jahresgehalt, zahlbar in 14 Monatsraten (13. und 14. Gehalt pro rata temporis). Dieses bezieht er somit offensichtlich unabhängig von der Zahl der tatsächlich jeweils im Monat geleisteten Nachtarbeitsstunden, welche laut seinen Monatsaufstellungen betreff der Anzahl nach sehr unterschiedlich waren.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid vom sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen, welchen sich das BFG vollinhaltlich anschließt.

Aufgrund des oben Angeführten steht somit fest, dass dem Bf. im Jahr 2013 keine Nachtarbeitszuschläge zum Grundlohn als zusätzlichen Lohnbestandteil ausbezahlt wurden.

Damit ist das Schicksal dieser Beschwerde aber auch entschieden und die Beschwerde war demzufolge als unbegründet abzuweisen.

Finalisierend merkt das Bundesfinanzgericht zum Vorbringen des Bf., dass Kollegen steuerlich günstiger behandelt würden bzw. (fernmündliches Vorbringen) er früher diese Steuerbegünstigung schon erhalten habe, an, dass keinem Steuerpflichtigen ein Rechtsanspruch daraus erwächst, dass in ähnlichen oder gleichgelagerten Fällen anders, unter Umständen sogar rechtlich unrichtig, entschieden worden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeentscheidung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, da durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass ein fiktives Herausrechnen von Zuschlägen aus dem Grundlohn zu keiner steuerlichen Begünstigung im Sinne des § 68 EStG führen kann. Eine Revision ist daher unzulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100555.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at