Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2017, RV/2300001/2017

Strafbemessung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen NN, Adresse, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 2014, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten AB d urchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen das Erkenntnis wird insoweit stattgegeben, als die nach § 51 Abs. 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf 700 Euro herabgesetzt wird.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG mit 70 Euro bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist als EDV-Dienstleister selbständig tätig.

Gegen ihn wurde von der Finanzstrafbehörde am ein Strafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2010, 08/2011, 11/2011, 02/2013 und 03/2013 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom , ABNr. 2012) sei festgestellt worden, dass der Bf. für die Voranmeldungszeiträume 05 bis 11/2011 und 01-07/2012 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet habe. Aus der Buchungsabfrage des Abgabenkontos StNr. 123 sei ersichtlich, dass der Bf. trotz Erinnerung auch laufend keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe. Da jedem Unternehmer die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. im Falle der Nichtentrichtung zur Abgabe rechtzeitiger und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sei, bestehe der Verdacht, der Bf. habe zumindest vorläufig Zahlungen an Umsatzsteuer vermeiden wollen.

Im Zuge der Beschuldigteneinvernahme am gab der Bf. zu Protokoll, er verwende ca. 300 Euro monatlich für sich. Die Kosten für ein zur Hälfte in seinem Eigentum stehendes Haus trage derzeit noch seine Gattin, mit der er in Scheidung lebe. Er sei für ein Kind (Student) sorgepflichtig.

Er sei seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, da er beruflich sehr eingespannt sei. Er sei somit geständig, seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nachzukommen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom zeigte sich der Bf. geständig, die Vorauszahlungen nicht rechtzeitig entrichtet und die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. Er sei ein "kleiner" Unternehmer und die Kunden und die Auftragslage seien einfach wichtiger als das Finanzamt.

Seitens der Finanzstrafbehörde wurde darauf hingewiesen, dass für die Voranmeldungszeiträume 04-08/2013 weder Vorauszahlungen geleistet noch Umsatzsteuervoranmeldungen übermittelt worden seien und es sich um weitere Delikte gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG handle. Der Bf. gab dazu an, die Problematik sei dieselbe. Er habe einfach zu wenig Zeit, sich um die steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern.

Mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 2012, (gekürzte Entscheidungsausfertigung) wurde der Bf. der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer der Finanzvergehen für die Zeiträume 08/2011 in der Höhe von 1.525,81 Euro, für 02/2013 in der Höhe von 66 Euro und für 03/2013 in der Höhe von 1.617 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit 90 Euro festgesetzt.

Gegen den Bf. wurden von der Finanzstrafbehörde am Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG eingeleitet, weil aus den Buchungen am Abgabenkonto ersichtlich war, dass trotz behördlicher Erinnerungen für die Zeiträume 04 bis 10 und 12/2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden. Zur Ermittlung der Höhe der nicht gemeldeten bzw. entrichteten Umsatzsteuer wurde eine abgabenrechtliche Prüfung durchgeführt.

Mit dem Bescheid vom wurde gegen den Bf. ein Strafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 04-10 und 12/2013 und 01 bis 07/2014 eingeleitet. 

In der Beschuldigteneinvernahme vom gab der Bf. zu Protokoll, er habe 300 Euro monatlich zum Leben. Das Haus sei noch nicht aufgeteilt; seine Vermögenssituation habe sich gegenüber der Einvernahme am nicht geändert. Weiterhin sei er für ein Kind (Student) sorgepflichtig.

Er habe die korrigierten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-05/2014 und 12/2013 am im Infocenter abgegeben. Der Aufforderung des Prüfers, einen Termin für die Umsatzsteuersonderprüfung bekannt zu geben, sei er deshalb nicht gefolgt, weil zunächst er und dann der Prüfer auf Urlaub gewesen seien. Zudem seien ihm seine Kunden wichtiger als das Finanzamt. Entweder verärgere er das Finanzamt oder seine Kunden. Er habe angefallene Vorauszahlungen für die jeweiligen Zeiträume immer an das Finanzamt überwiesen, somit sei er lediglich seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu übermitteln.

Die Finanzstrafbehörde ermittelte daraufhin, dass für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg eingebracht wurden, weshalb diese auch nicht verbucht werden konnten. Der Bf. hatte die Umsatzsteuervoranmeldungen in Papierform einem Organ der Abgabensicherung übermittelt, woraufhin diese an den Beschuldigten rückübermittelt wurden.

Mit der Strafverfügung vom wurde der Bf. der Vergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt.

Die Strafverfügung trat durch den Einspruch des Bf. außer Kraft.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom wurde das Strafverfahren erweitert, da der Verdacht bestehe, der Bf. habe gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinstrG in den Zeiträumen 08-11/2014 und 01-06/2015 vorsätzlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt.

Der Bf. führte aus, er wisse, dass grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben seien. Es sei jedoch weder mit Google Chrome noch mit Mozilla möglich gewesen, online Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Er habe auch oft Codes angefordert.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 06-07/2014 werde er noch an diesem Tag übermitteln.

Die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen habe er deshalb nicht abgegeben, weil es online nicht funktioniert habe. Er habe immer versucht, diese persönlich vorbei zu bringen, jedoch seien sie nicht angenommen worden. Einen Steuerberater habe er nicht, weil ein solcher für ihn zu teuer sei.

Am wurde das Strafverfahren gegen den Bf. u.a. um den Verdacht der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 08 und 11/2014, 01 bis 05/2015 und 07-09/2015 im Gesamtausmaß von 495,10 Euro) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich die Zeiträume 10/2014 und 06/2015) erweitert.

In der mündlichen Verhandlung am gab der Bf. zu Protokoll, er fühle sich zum erweiterten Tatvorwurf teilweise schuldig. Die Umsatzsteuervoranmeldungen habe er tatsächlich verspätet abgegeben; die Höhe der Verkürzungsbeiträge sei richtig. In Summe sei aber kein Schaden entstanden, da es ja zwischendurch auch immer Zeiträume mit Gutschriften gegeben habe. Er habe daher nicht gewusst, dass er Umsatzsteuerverkürzungen bewirke.

Die Ausdehnung des Strafverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG "werde schon der Wahrheit entsprechen".

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2015 habe er lange vor Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung abgegeben. Ihm sei aber klar, dass die Einreichung dennoch zu spät erfolgt sei.

Mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 2014, wurde der Bf. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 04/2013 in der Höhe von 55,83 Euro, für 05/2013 in der Höhe von 56,32 Euro, 
für 06/2013 in der Höhe von 79,24 Euro, für 07/2013 in der Höhe von 25,57 Euro, 
für 01/2014 in der Höhe von 66,30 Euro, für 03/2014 in der Höhe von 66,57 Euro, 
für 08/2014 in der Höhe von 45,65 Euro, für 11/2014 in der Höhe von 57,59 Euro, 
für 01-03/20153 in der Höhe von 226,37 Euro, für 04-06/2015 in der Höhe von 96,76 Euro und für 07-09/2015 in der Höhe von 39,44 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2. ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 08/2013, 09/2013, 10/2013, 11/2013, 12/2013, 02/2014, 04/2014, 05/2014, 06/2014, 07/2014, 09/2014 und 10/2014 abgabenrechtliche Offenlegungspflichten verletzt hat.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit 90 Euro festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, auf dem Abgabenkonto sei ersichtlich, dass der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die betreffenden Zeiträume zwischen 04/2013 und 09/2015 nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben habe, was dieser auch eingestanden habe. Dadurch seien die Abgabenverkürzungen bewirkt worden, weil die selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden seien. Die Beträge entsprächen den vom Bf. im Zuge der durchgeführten Abgaben- und Strafverfahren vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen und bekannt gegebenen Umsatzsteuerzahllasten.

Der Bf. sei bereits in der Vergangenheit wegen der Begehung von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft worden. In diesem Verfahren sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er für die Zeiträume 04-08/2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Vorauszahlungen geleistet habe, worauf dieser angegeben habe, er habe zu wenig Zeit, sich um die steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern.

Da der Bf. bereits seit längerer Zeit als Unternehmer tätig sei und regelmäßig Erinnerungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erhalte, habe er über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen Bescheid gewusst. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass er durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die verspätete Entrichtung der Vorauszahlungen Umsatzsteuerverkürzungen bewirken würde, auch wenn sich die Beträge durch zustehende Gutschriften in einzelnen Zeiträumen aufheben.

Ein Unternehmer habe grundsätzlich auch für Zeiträume, in denen er keine Vorauszahlung zu leisten habe oder ihm eine Gutschrift zustehen würde, die Umsatzsteuervoranmeldungen zu den in § 21 UStG 1994 vorgeschriebenen Zeitpunkten einzureichen. Da der Bf. diesbezüglich unter keine Ausnahmebestimmung falle, habe er durch das Unterlassen der rechtzeitigen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 08-12/2013, 02/2014, 04-07/2014 und 09 und 10/2014 die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 BAO verletzt.

Bei einer möglichen Höchststrafe von 5.000 Euro sei angesichts des Vorliegens der Milderungsgründe der Schadensgutmachung, der langen Verfahrensdauer sowie des Umstandes, dass es zu keinem dauernden Abgabenausfall hätte kommen sollen, in Abwägung zu den zu berücksichtigenden Erschwerungsgründen der Vorstrafe, der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen langen Zeitraum und der raschen Rückfälligkeit seit der letzten Bestrafung, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 900 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen das Auslangen zu finden.

Das Erkenntnis wurde dem Bf. nach der Aktenlage am zugestellt.

Mit dem Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen das Erkenntnis eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

"Das Dokument beinhaltet Erkenntnisse aus dem Jahre 2016 die im Jahr 2015 nicht bekannt gewesen sein können.

Zudem erhebe ich Beschwerde gegen die Höhe der Strafe die ein mehrfaches der angeblichen Umsatzsteuerverkürzung ausmacht und beantrage aufgrund der minimalen Verkürzungsbeträge, die sich mit Überschüssen aus anderen Monaten kompensieren, womit eine Verkürzung der Umsatzsteuer nicht gegeben ist, dass Strafverfahren einzustellen.

Die verhängte Strafe wäre Existenzbedrohend, da ich sorgepflichtig für 1 Kind bin und in den letzten Jahren durch die angespannte Situation in dem IT Geschäft starke Umsatzeinbusen in Kauf nehmen musste."

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung brachte der Bf. zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen vor, laut Einkommensteuerbescheid 2015 vom  habe er im Jahr 2015 3.291 Euro an Einkommen bezogen.

Die Einkünfte seien seither weiter zurückgegangen, weil die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei und viele Firmen in Konkurs gingen.

Er sei Alleineigentümer des Hauses Adresse. In diesem Haus sei bis Ende 2016 ein Mieter einquartiert gewesen, der im Monat 117 Euro Miete bezahlt habe. Vor einer weiteren Vermietung müssten die Räumlichkeiten erst saniert werden. Verbindlichkeiten habe er keine.

Er sei für seinen 27jährigen studierenden Sohn sorgepflichtig. Obwohl er einen Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsleistungen gestellt habe, müsse er ihm 200 Euro im Monat überweisen.

Der Bf. gab weiters an, er lebe von Rücklagen aus den Vorjahren. Die Rücklagen beliefen sich auf ca. 4.000 Euro. Wie hoch seine Umsätze im Jahr 2016 gewesen seien, wisse er nicht.

Eine Zurücklegung des Gewerbes komme derzeit nicht in Betracht, weil der Bf. derzeit weder Arbeitslosengeld noch Pension erhielte. Eine Pension werde erst im Jahr 2019 ausbezahlt.

Die Amtsbeauftragte führte aus, dass am Finanzamtskonto des Bf. Verbindlichkeiten in der Höhe von 9.378,31 Euro aushafteten. Hinsichtlich dieser Rückstände habe der Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt; dieses sei ihm genehmigt worden, er bezahle ab April dieses Jahres ca. 750 Euro pro Monat.

Der Bf. erklärte auf Befragen, seine Beschwerde vom richte sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Amtsbeauftragte führte dazu aus, ursprünglich sei das Strafverfahren wegen höherer strafbestimmender Wertbeträge eingeleitet worden, weil das Finanzamt wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen geschätzt habe. Nach Richtigstellung der strafbestimmenden Wertbeträge sei das Strafverfahren wegen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG größtenteils eingestellt worden. Nicht weggefallen seien hingegen die Tatbestände der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Die Strafe sei im vorliegenden Fall gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG nach der (höheren) Strafdrohung des § 51 Abs. 2 FinStrG (Strafrahmen 5.000 Euro) zu bemessen.

Die Amtsbeauftragte wies weiters darauf hin, dass auch im Jahr 2016 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht wurden. Diesbezüglich führte der Bf. aus, er werde die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2016 nachreichen. Außerdem gehe er 2019 in Pension, dann habe sich das Problem ohnehin erledigt.

Die Amtsbeauftragte beantragte im Hinblick auf den zusätzlich vorliegenden Milderungsgrund des Geständnisses des Bf. die verhängte Strafe adäquat herabzusetzen.

Der Bf. beantragte im Hinblick auf die geringen Verkürzungsbeträge die Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß herabzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Teilrechtskraft des Schuldspruches

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausschließlich gegen die Höhe der im angefochtenen Erkenntnis verhängten Geldstrafe. Damit ist jedoch der Schuldspruch des Erkenntnisses wegen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a und wegen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in Teilrechtskraft erwachsen. Damit ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden ().

Zur Höhe der Geldstrafe

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG lauten:

Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. ...

Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 51 Abs.2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

Der Bf. wurde der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a (strafbestimmender Wertbetrag insgesamt 815,64 Euro, Strafrahmen 1.631,28 Euro) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Strafrahmen 5.000 Euro) schuldig erkannt. Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG ist für diese zusammentreffenden Finanzvergehen nur eine einzige Geldstrafe zu verhängen.

Treffen wie im vorliegenden Fall Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem strafbestimmenden Wertbetrag und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze richten, ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG als Höchststrafe diejenige Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere ist. Die Obergrenze für die einheitliche Geldstrafe beträgt im vorliegenden Fall daher 5.000 Euro.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Bei der Strafbemessung wurden im Erkenntnis zutreffend die Schadensgutmachung, die lange Verfahrensdauer (siehe dazu ) sowie der Umstand, dass der Bf. einen dauernden Abgabenausfall nicht beabsichtigt hat, als mildernd berücksichtigt.

Wie die Amtsbeauftragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausgeführt hat, kommt dem Bf. das nunmehr abgelegte Geständnis als weiterer Milderungsgrund zu Gute.

Als erschwerend sind die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum von drei Jahren und die einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf. ist festzustellen, dass dieser zwar ein Haus besitzt und an Verbindlichkeiten lediglich jene bei der Abgabenbehörde in der Höhe von etwas mehr als 9.000 Euro aushaften, die Einkommenssituation des Bf. aber als katastrophal bezeichnet werden kann (monatliches Einkommen etwa 300 Euro, davon Unterhaltszahlungen in der Höhe von 200 Euro an seinen Sohn). Der Bf. lebt derzeit von Rücklagen, die allerdings nach den monatlichen Zahlungen an das Finanzamt ebenfalls bald aufgezehrt sein werden. Nach seiner Aussage hofft der Bf. auf bessere Zeiten und seinen Pensionsantritt im Jahr 2019.

Trotz des Überwiegens von Milderungsgründen und der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bf. ist aber bei der Strafbemessung zu bedenken, dass sich der Bf. seit dem Jahr 2010 um keinerlei abgabenrechtliche Verpflichtungen kümmert und ihn auch ein Strafverfahren nicht davon abgehalten hat, die Umsatzsteuervoranmeldungen immer nur auf Drängen des Finanzamtes bzw. der Finanzstrafbehörde einzubringen. Auch vor dem Bundesfinanzgericht machte der Bf. nicht den Eindruck, nunmehr ernsthaft seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu wollen. So hat der Bf. auch im Jahr 2016 trotz des anhängigen Finanzstrafverfahrens und der bereits zuvor erfolgten Bestrafung keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt bzw. eingebracht - weshalb er auch nicht angeben konnte, wir hoch seine Umsätze in diesem Jahr waren -, andererseits verwies er auf die baldige Lösung des "Problems" durch seine Pensionierung in zwei Jahren. Es steht daher zu befürchten, dass der Bf. sein rechtswidriges Verhalten weiterhin unbeirrt fortsetzen wird.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kann im Hinblick auf den bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen daher nicht erfolgen, weil andernfalls dem objektiven Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht entsprochen wäre und general- und spezialpräventive Erwägungen - die Höhe der Strafe soll den Bf. wirksam von einer Wiederholung abhalten, die Strafe soll aber auch gegenüber potentiellen weiteren Tätern eine Abschreckungswirkung entfalten - bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Ersatzfreiheitsstrafe

Für die Umrechnung von Geld- und Wertersatzstrafen ist im Gesetz kein fester Schlüssel vorgesehen. Die Umrechnung fällt in das Ermessen des Richters bzw. des Organs der Finanzstrafbehörde, wobei jedoch insbesondere die Bestimmungen des § 23 FinStrG über die Strafbemessung zu beachten sind. Die obigen Ausführungen zur Höhe der Geldstrafe gelten a uch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. außer Ansatz zu lassen ist.

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war daher ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere auf das Ausmaß der Schuld Bedacht zu nehmen ().

Wie bereits ausgeführt, wiegt das Verschulden des Bf. auf Grund seines jahrelangen abgabenrechtlichen Fehlverhaltens und dessen Schulduneinsichtigkeit schwer. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe war jedoch auf Grund der Verminderung der Geldstrafe entsprechend anzupassen und von fünf auf nunmehr vier Tage herabzusetzen .

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach als Pauschalbetrag ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von 500 Euro festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2300001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at