Ist eine Whirlwanne Teil des Gebäudes oder ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Kanzlei Kiffmann KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Mariatroster Straße 36, 8043 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 nahm das Finanzamt Korrekturen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (Bf) bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Absetzung für Abnutzung vor und führte begründend aus, dass das Badezimmer im Jahr 2011 nachträglich hergestellt worden und der Herstellungsauswand auf ein vorhandenes Gebäude grundsätzlich über die Gebäude Afa mit 1,5 % abzuschreiben sei.
Dagegen wandte sich der Bf mit Beschwerde und begehrte darin mit nachstehender Begründung die Änderung der Nutzungsdauer für die Einrichtungsgegenstände im Badezimmer auf höchstens 15 Jahre:
„Da es sich bei der Badewanne um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt, welches nicht fix mit dem restlichen Badezimmer verbunden ist, ist sie nicht Teil des Gesamtbauwerkes und somit auch nicht an die Gebäude-AfA von 1,5% gebunden.
Es besteht die Möglichkeit diese, ohne Beschädigung an der Substanz zu entfernen.
Die von uns beantragten Anschaffungskosten von EUR 16.900,00 betreffen lediglich die Einrichtungsgegenstände der beiden Badezimmer (davon EUR 12.900,00 für die Badewanne). Das erstmalige Verlegen von Wandfliesen und Bodenfliesen, sowie die erstmalige Durchführung von Badezimmerinstallationen oder ähnliches wurden in den EUR 16.900,00 nicht berücksichtigt.“
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die für das Badezimmer geltend gemachten Anschaffungskosten nachzuweisen und teilte dem Bf die vom Finanzamt unter Bezug auf die Erkenntnisse des und vom , 2006/15/0203 vertretene Rechtsansicht, dass sanitäre Anlagen (Waschtische, Badewannen oder Toiletteanlagen, etc.) zu den unselbständigen Gebäudeteilen zählen und gemeinsam mit dem Gebäude auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben seien, mit.
In der Vorhaltsbeantwortung vom wies der steuerliche Vertreter des Bf darauf hin, dass er sich im Zusammenhang mit der Whirlpool-Wanne am in Verbindung mit orientiere. Das vermietete Gebäude sei auch ohne Badewanne mit einem (getrennten) voll möblierten Badezimmer ausgestattet. In diesem alltäglichen Badezimmer befänden sich eine Regendusche, WC, Waschbecken, Schränke, etc.. Der Bf sehe den Whirlpool nicht als einen zwingenden Einrichtungsgegenstand für das alltägliche Leben. Würde der Bf diesen verkaufen, wäre die Wohnung trotzdem noch immer bewohnbar und somit sei dieser auch nicht Teil der sanitären Grundausstattung. Ein ordnungsgemäßes Badezimmer sei auch ohne diesen Whirlpool vorhanden. Da es sich um einen sehr hochwertigen Whirlpool handle, dieser gesondert bewertbar sei und ohne wesentliche Wertminderung wieder vom Gebäude gelöst werden könne, sei er als ein eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen. Für die eingebaute Technik, Brausedüse etc. werde eine Nutzungsdauer von 61,67 Jahren (Restnutzungsdauer des Gebäudes) sicher zu lang sein.
Vom damaligen Installateur könnten leider keine Unterlagen mehr angefordert werden. Der Bf wisse aber, dass der Whirlpool von der Firma X gekauft worden sei (EUR 12.900,00). Da er bei der Firma X für diese Badewanne nicht der Rechnungsempfänger gewesen wäre, werde ihm eine Abschrift dieser Rechnung nicht gestattet. Als einzige Möglichkeit, sei dem Bf geblieben, ein Angebot für genau diesen Whirlpool mit derselben Ausstattung einzuholen. Für die weiteren EUR 4.000,00 der restlichen Badezimmerausstattung (Regendusche, Armaturen etc.) sei es leider nicht möglich einen entsprechenden Nachweis anhand von Belegen zu liefern. Da der Bf diese auch eher der sanitären Grundausstattung zuordne, sei hier die Charakterisierung als unselbständige Gebäudeteile mit der Verteilung auf 61,67 Jahre Restnutzungsdauer natürlich gerechtfertigt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom begründete das Finanzamt wie folgt:
„Die Whirlpoolwanne ist lt. den vorliegenden Fotos mit dem Mauerwerk verbunden wegen der Wasseranschlüsse (Sanitäranschlüsse und Wasserabfluss). Es handelt sich offensichtlich um eine Badewanne mit Zusatzausstattung als Whirlpoolfunktion.
Von einer gesonderten Bewertung losgelöst vom Gebäude kann daher nicht ausgegangen werden und sind daher wie im Einkommensteuerbescheid bereits begründet, die Anschaffungskosten von € 12.900 gemeinsam mit der Gebäude-AfA von 1,5% abzuschreiben.
Darüber hinaus können Sie keine geeigneten Nachweise erbringen, dass Sie die Anschaffungskosten getragen haben, da eine Rechnung nicht erbracht werden kann.“
In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag wiederholte der steuerliche Vertreter des Bf nochmals seine Ausführungen und bekräftigte seine Ansicht, dass der Whirlpool nicht als ein zwingender Einrichtungsgegenstand für das alltägliche Leben gesehen werden kann. Würde der Bf diesen verkaufen, wäre die Wohnung trotzdem noch immer bewohnbar. Da es sich um einen sehr hochwertigen Whirlpool handle, dieser gesondert bewertbar sei und ohne wesentliche Wertminderung wieder vom Gebäude gelöst werden könne, sei er als ein eigenständiges Wirtschaftsgut zu beurteilen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich bei der in der Wohnung des Bf, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, befindlichen Whirlwanne um einen Teil des Gebäudes oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt.
Bei der Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder unbeweglich zu betrachten ist, werden weder zivilrechtliche noch bewertungsrechtliche Grundsätze herangezogen. Die Entscheidung wird vielmehr nach der allgemeinen Verkehrsauffassung getroffen. Die Kosten oder die wirtschaftliche Tunlichkeit einer Versetzung an andere Stelle tritt in der Rechtsprechung immer mehr in den Hintergrund, während auf die Typenzugehörigkeit stärkeres Gewicht gelegt wird. Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile können nicht selbständig bewertet werden und sind daher wie das Gebäude unbeweglich. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Einrichtungen mit relativ geringen Kosten ohne Verletzung ihrer Substanz aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst und an anderer Stelle wieder verwendet werden können. Dies gilt vor allem für Sanitäranlagen, Installationen und eingebaute Heizungsanlagen (Grabner, ÖStZ 1983, S 143 ff.).
Bereits im Erkenntnis vom , 1226/63 hat auch der Verwaltungsgerichtshof betont, dass es bei der Frage, ob überhaupt selbständige Bewertbarkeit gegeben sei, entscheidend auf die Verkehrsauffassung ankomme, also darauf, ob nach der Verkehrsauffassung das Gut als selbständiges Gut anzusehen ist. Sanitäranlagen wie Waschtische, Badewannen und Klosettanlagen seien typische Teile des Gebäudes und würden nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern, auch wenn sie ohne Substanzverlust und ohne größere Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Dem Vorbringen des do Beschwerdeführers, dass Sanitäranlagen nur kurze Zeit einen wirtschaftlichen Wert haben, weshalb die Verteilung der AfA auf die jeweilige Dauer der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung zu erfolgen habe, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, dass es in einem Haus immer verschiedentlich Teile mit unterschiedlicher Lebensdauer gebe. Dies gelte wohl in ähnlicher Weise für die Beleuchtungsanlagen, Türschnallen und anderes mehr. Alle diese Teile würden aber dadurch nicht zu selbständigen, gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern.
Auch in dem vom steuerlichen Vertreter des Bf zitierten Erkenntnis vom , 316/65, folgt der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung und führt unter Hinweis auf das Erkenntnis vom aus: „Es teilen daher grundsätzlich alle in einem Gebäude gemachten Investitionen, welche nach der Verkehrsauffassung als Teile des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, wie z.B. die sanitären Anlagen, eingebaute Heizungen und Elektroinstallationen, steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage nach ihrer Bauart (etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist.“
Dieser Rechtsprechung folgend führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/15/0203, unter Hinweis auf die Lehre aus, dass sich die Frage, was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut -wofür es keine gesetzliche Definition gibt – ist, nach der Verkehrsauffassung entscheidet. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Als typische Teile des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen demnach Sanitär- sowie Heizungsanlagen.
Dem zur Folge vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine eingebaute Wellness- und Saunaanlage nach der Verkehrsanschauung Teil des Gebäudes ist.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für die verfahrensgegenständliche Whirlwanne.
Stellt eine Badewanne unbestrittener Maßen nach der Verkehrsanschauung kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern einen typischen Gebäudebestandteil dar, kann für eine Whirlwanne, als moderne Version einer Badewanne, nichts anderes gelten. Auch diese steht nicht lose im Raum, sondern wird –wie aus den im Internet dargestellten Montageanleitungen ersichtlich- aufwändig eingebaut (Silikonabdichtung, Leitungssysteme für Strom, Abluft und Wasser, etc.) und stellt eindeutig nach der Verkehrsanschauung einen Teil des Gebäudes dar.
Abgesehen davon wäre aber selbst im hypothetischen Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung des verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgutes mit dem Gebäude der Beschwerde auch kein Erfolg beschieden, da bei typischen Gebäudeteilen wie im vorliegenden Fall gegeben, die Frage der rein technischen „Beweglichkeit“ und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle spielt ( RV/0259-G/05).
Dass es in der Wohnung ein weiteres Badezimmer gibt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | 316/65 RV/0259-G/05 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100054.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at