Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2017, RV/5200226/2013

Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache B., vertreten durch RA über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom , Zahl Zahl, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zl. Zahl, schrieb das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin, der in der Türkei ansässigen Spedition D. (nachfolgend: Bf.), gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für ein Sattelzugfahrzeug Eingangsabgaben in Höhe von 2.548,00 (Zoll:1.040,00 Euro und Einfuhrumsatzsteuer 1.508,00 Euro) mit der Begründung vor, dass durch die widerrechtliche Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Beförderungsmittels eine der damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt worden sei. Auf Grund des nach den güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen unzulässigen Güterverkehrs sei das Sattelfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO im Zollgebiet der Union verwendet worden, sodass die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden sei.

Die von der Bf. gegen den Abgabenbescheid erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl, als unbegründet abgewiesen.

Der im Zuge der Berufung eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm. § 212a BAO wurde mit Bescheid vom , Zl. Zahl, als unbegründet abgewiesen. Es fehle an einer mittels Berufung oder Beschwerde angefochtenen Entscheidung, da die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung bereits mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei.

Mit Eingabe vom wurde gegen diese Abweisung der Aussetzung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl: Zahl abgewiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl:
Zahl wurde mit Eingabe vom Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat eingebracht und im Zusammenhang damit neuerlich der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom , Zl. Zahl, mit der Begründung, es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, sodaß die Beschwerde als nach Lage des Falles aussichtslos anzusehen sei, abgewiesen. Ein unersetzbarer Schaden durch Überweisungsspesen und eventuelle Kursverluste bei einer Abgabenhöhe von € 2.548,00 sei nicht zu erkennen, zumal es sich bei der Bf. um eine Transportfirma handle. Desweiteren habe die Bf. darüber auch keine konkreten Nachweise vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. Zahl, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die geforderte Sicherheitsleistung nicht einbezahlt worden sei, ohne zu begründen bzw. Nachweise darüber vorzulegen, warum die Schuldnerin nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu entrichten.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte sie aus, dass gegen die Bf. mehrere Verwaltungsverfahren eingeleitet aber zwischenzeitig eingestellt worden seien.
Die Stadt Wels habe das wegen angeblichem Verstoßes gegen das Güterbeförderungsgesetz eingeleitete Verfahren eingestellt und die geleistete Sicherheit rücküberwiesen.
Das gegen den Fahrer Zahl eingeleitete Finanzstrafverfahren sei ebenfalls eingestellt und die Beschlagnahme des LKWs als rechtswidrig aufgehoben worden und die mit Sicherstellungsauftrag eingehobene Sicherheit für Geldstrafe und Wertersatzstrafe zurücküberwiesen worden.

In einem gleichgelagerten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof die Amtsbeschwerde des BM für Verkehr, Innovation und Technik gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Zahl) als unbegründet abgewiesen, in der festgestellt worden sei, dass kein Verstoß gegen das Güterbeförderungsgesetz bei Verwendung einer Zugmaschine für den Transport eines Aufliegers vom Hafen Triest nach bzw. durch Österreich unter Verwendung einer Belohnungsgenehmigung (wie auch im vorliegenden Fall) vorliege. 

Die Bf. habe für den Transport - sowohl für die Transitfahrt als auch für die Abladung eines kleinen Teils der Ladung in Österreich -  eine ausreichende Genehmigung gehabt, welche bei der Einreise in Arnoldstein ordnungsgemäß entwertet worden sei. In der Genehmigung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass sie sowohl zum internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Türkei als auch dem Transit durch Österreich mit einem einzelnen KFZ oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen berechtige. Der Transport nach Österreich sei ausdrücklich umfasst gewesen.

Auch der UVS Oberösterreich habe in 2 Erkenntnissen in gleichgelagerten Fällen festgestellt, dass die verwendete Belohnungsgenehmigung nach den allgemeinen Vorschriften, Pkt. 1, zur Güterbeförderung nach und aus dem sowie durch das Gebiet des Vertragsstaates berechtige und damit auch eine Drittlandsfahrt umfasst sei.

In der gegenständlich verwendeten Belohnungsgenehmigung lasse sich kein Hinweis darauf erkennen, dass der Heimatstaat durchfahren werden müsse.

Die vom Zollamt herangezogene Entscheidung des EuGH, C-272/03, sei nicht maßgeblich, da es sich dort um einen polnischen LKW gehandelt und auch nicht die gleiche Belohnungsgenehmigung vorgelegen habe.

Die Waren seien auch nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft be- und entladen worden. Die Türkei sei im gegenständlichen Fall Ausgangspunkt für die Warenbeförderung gewesen. Bei einem LKW Transport werde ja nicht der LKW sondern die Ladung transportiert. Eine Warenbeförderung sei jedenfalls anders zu bewerten als das Auf- bzw. Absatteln von beladenen Anhängern auf Zugmaschinen. Beim Binnenverkehr im Sinne des Art. 558 ZK-DVO  komme es nur darauf an, dass der Ausgangs- bzw. Endpunkt der Warenbeförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft liege, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die Befreiungsbestimmungen des Art. 558 Abs. 1 lit. c ZK-DVO seien daher anwendbar; eine Kabotage oder CEMT Genehmigung sei daher nicht erforderlich.

Aber selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegen würde, was ausdrücklich bestritten werde, habe sich diese nicht auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt, da der LKW nach Leistung einer Sicherheit wieder ausgeführt worden und es nie beabsichtigt gewesen sei, dass dieser in Österreich verbleibe.

Weiters wurde vorgebracht, dass es nach dem Abkommen Türkei - Österreich ausschließlich auf den Warentransport ankomme. Die Voraussetzungen seien daher gegeben.

Es liege auch keine Einfuhr im Sinne des UStG vor. Die Waren seien aus der Türkei über die Zollfreizone in Triest über die italienische Grenze und daher aus dem Gemeinschaftsgebiet nach Österrreich gelangt.

Selbst wenn man das Aufsatteln als Beladen ansehe, erfolge dieses im Freihafen Triest und daher außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft.

Die Vorschreibung von Einfuhrabgaben auf Grund des Überschreitens der Binnengrenze (Italien - Österreich) sei EU-rechtswidrig.

Weiters werde der Wert des Fahrzeuges bestritten. Der tatsächliche Wert liege zumindest 50% niedriger als vom Zollamt angenommen.

Es liegen Verfahrensfehler vor, da die beantragten Beweise betreffend den tatsächlichen Beförderungsweg, die Art und Menge der Ladung sowie die Ladestellen nicht aufgenommen worden seien.

Der Bf. drohe ein unwiederbringlicher Schaden durch eintretende Kursverluste, Zinsentgang und Überweisungsspesen. Hinsichtlich der EuSt bedarf es auf Grund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug keiner Besicherung.

Mit Eingabe vom wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Erwägungen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß Art. 244 Abs. 1 ZK wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (Abs. 2 legcit.).

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Abs. 3 leg. cit.).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich - wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) - um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Den Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowohl wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung als auch wegen des Eintrittes eines unersetzbaren Schadens durch die Entrichtung gestellt wurde.

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH v. , VII B 155/01). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, Zollkodex-Kommentar6, Art. 244, RZ 17).

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können nach Art. 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , S. 1, (Zollkodex - ZK) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird gem. Art. 138 ZK auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , S. 1, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben u.a. für im Straßenverkehr verwendete Beförderungsmittel bewilligt, die bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 (GütbefG), auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,

Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,

Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr. 274/1970 (im Folgenden kurz: Abkommen), II. Gütertransport, Art. 4, ist ein Ausweis erforderlich für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden.

Gemäß Art. 6 Z 1 bis 3 des Abkommens werden die Ausweise den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern. Ausweise eines Staates berechtigen zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat. Sie müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen des Staates vorzuweisen.

Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist nach Art. 9 Satz 2 des Abkommens eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.

Gem. Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Abs. 2: Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

Abs. 3: Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.“

Art. 859 ZK-DVO lautet:
„Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern

es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;

alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:



4. im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre;

…“

Gem. Art. 860 ZK-DVO betrachten die Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 859 erfüllt sind.

Gem. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl 1994/659) gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.


Rechtliche Erwägungen:

Im Beschwerdefall ist die Zollschuld für die für die Bf. zugelassene Sattelzugmaschine nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden.
Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.

Nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Die Zugmaschine wurde durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 iVm Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ZK) übergeführt.

Nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c erster Halbsatz ZK-DVO durfte die Sattelzugmaschine nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Union begannen oder endeten.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets (hier: Triest/Italien) zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets (hier: Wels/Österreich) einen unzulässigen Binnentransport darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Ort, an dem der Auflieger ursprünglich mit Waren beladen wurde, oder der Ort, an dem die Waren letztlich aus dem Auflieger entladen werden, außerhalb des Zollgebiets der Union gelegen ist (; BFH , VII R 44/02).

Die Ausnahmevorschrift des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c zweiter Halbsatz ZK-DVO, wonach gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden können, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften diese Möglichkeit vorsehen, greift hier ebenfalls nicht, weil die vorhandene Belohnungsgenehmigung nur für Transporte gilt, bei denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Auflieger gemeinsam die in der Genehmigung bestimmte Beförderung (Türkei - Österreich) durchführen, d. h. dass sowohl das Zugfahrzeug als auch der Auflieger mit den beförderten Waren gemeinsam die Außengrenze des Zollgebiets überschreiten.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des , verwiesen, die zur (fast wortgleichen) Vorgängerbestimmung des Art. 718 Abs. 3 ZK-DVO (im gegenständlichen Fall 558 ZK-DVO) ergangen ist.

Im Urteil vom , Rs. C-351/10, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Art. 555 Abs. 1 und 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO dahin auszulegen sind, dass eine Unzulässigkeit des Einsatzes eines Fahrzeugs, das nach dem Verfahren der vollständigen Befreiung von Zoll in die Europäische Union eingeführt und im Binnenverkehr verwendet wurde, zum Zeitpunkt der Überquerung der Grenze des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen fährt, gegeben ist.

Daraus ergibt sich, dass in diesem Zeitpunkt die Zollschuld iSd Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht und die Zollbehörden jenes Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit gegeben ist, zur Erhebung der Eingangsabgaben zuständig werden (vgl. auch ).

Die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK ausnahmsweise nicht entsteht, sind abschließend durch Art. 859 ZK-DVO geregelt.

Bei einem unzulässigen Binnenverkehr scheitert die Heilung einer Pflichtverletzung regelmäßig daran, dass die Zollbehörden keine Möglichkeit haben, entsprechende Bewilligungen zu erteilen (Witte, Zollkodex6, Art. 204 Rz. 48; BFH , VII R 60/03).

Zur Frage des Wertes der Zugmaschine bringt die Bf. lediglich vor, dass "der tatsächliche Wert weitaus, zumindest 50% niedriger" sei. Unterlagen, aus denen sich diese Angaben nachvollziehen lassen, konnte die Bf. trotz Aufforderung nicht beibringen.
Dem Abgabenakt ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug bereits über 5 Jahre alt und einen Kilometerstand von 592.570 hatte. Die Schätzung erfolgte durch einen Mitarbeiter einer autorisierten Renault Werkstatt. Als Zeitwert wurde € 6.500,00 angenommen. Mangels Vorlage anderslautender Unterlagen bzw. begründeter Einwendungen ist von diesem Zeitwert auszugehen.

Aus den vorangeführten Erwägungen vermochte das Bundesfinanzgericht keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Nacherhebungsverfahren angefochtenen Entscheidung erkennen.

Sohin war zu prüfen, ob der Bf. durch die Vollziehung derangefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer finanzieller Schaden entstehen könnte.

Die Bf. hat hiezu, ebenfalls ohne diese Angaben zu begründen bzw. Unterlagen vorzulegen, lediglich behauptet, dass ihr ein Schaden durch Überweisungsspesen bzw. Kursverlust tatsächlich entstehen. Die Vermögenslage wurde trotz Aufforderung nicht dargelegt, sodaß der von der Bf. behauptete unersetzbare Schaden nicht nachgewiesen wurde.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich um eine begünstigende Bestimmung; der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen. Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung wegen eines denkbaren unersetzbaren Schadens. Der Schaden muss mit hinreichender Sicherheit voraussehbar sein und unmittelbar bevorstehen (Witte, Zollkodex 6, Art. 244, RN 35). 

Da diese Voraussetzungen bei der Bf. nicht vorliegen bzw. sie diese nicht zumindest glaubhaft gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 244 ZK nicht vor. Dass durch die sofortige Vollziehung des Bescheides der Bf. ein wirt­schaft­li­cher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gut­zu­ma­chen wäre oder der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, ergibt sich nicht aus dem Akteninhalt. Die Be­zah­lung der Abgabenschuld für sich allein stellt keinen nicht wieder­gut­zu­machen­den Scha­den dar.

Da somit weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ent­schei­dung be­stehen, noch das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die Voll­ziehung des Be­scheides aufgezeigt wurde, kommt eine Aussetzung der Voll­zie­hung nicht in Be­tracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der widerrechtlichen Verwendung einer Zugmaschine und zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO berufen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200226.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at