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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2017, RV/6300004/2015

Herbeiführung eines unrichtigen Präferenznachweises; bloße Verwarnung in Anbetracht des Zeitablaufs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Finanzstrafsache gegen A., Adresse, vertreten durch IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Schönbrunner Straße 222-228, 1120 Wien, wegen des Finanzvergehens der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise gemäß § 48a Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, zu Recht erkannt:

1. Die bekämpfte Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

A. ist schuldig als verantwortliche Sachbearbeiterin bei der Fa. B., auf der von ihr für das Fahrzeug der Marke Chrysler, Modell Chrysler PT Cruiser Touring, Fahrgestellnummer Zahl, ausgestellten Rechnung Nr. 27020100354/0 vom zu Unrecht bestätigt zu haben, dass dieser PKW eine präferenzbegünstigte EU-Ursprungsware ist.

Sie hat hiedurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise im Sinne des § 48a Abs. 1 Ziffer 2 FinStrG begangen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, aber aus diesem Grund eine Verwarnung erteilt.

 

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom wurde die Beschuldigte für schuldig befunden, als verantwortliche Sachbearbeiterin bei der Fa. B., für das Fahrzeug der Marke Chrysler, Modell Chrysler PT Cruiser Touring, Fahrgestellnummer Zahl, anlässlich des Verkaufs nach Bosnien auf der Rechnung vom zu Unrecht bestätigt zu haben, dass die Ware präferenzbegünstigenden Ursprunges ist.
Sie habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise nach § 48a Abs. 1 FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über sie gem. § 48a Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv. € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Die Kosten des Verfahrens wurden gem. § 185 FinStrG mit € 30,00 bestimmt.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Anmeldung CRN Nr. Zahl vom das Fahrzeug der Marke Chrysler, Modell Chrysler PT Cruiser Touring, Fahrgestellnummer Zahl laut Ausgangsrechnung Nr. 27020100354/0 vom nach Bosnien ausgeführt und von der Beschuldigten als Ursprung auf der Rechnung "EU-Ursprungswaren" angeführt worden sei, obwohl dieses Fahrzeug nicht Präferenzursprung und auch keine Lieferantenerklärung vorgelegen habe.
Als Grund für ihr Handeln habe die Beschuldigte erklärt, dass sie in der Hektik des Arbeitsalltags übersehen habe, dass es sich bei diesem Fahrzeug um keine EU-Ursprungsware gehandelt habe. Sie habe den Präferenznachweis irrtümlich und gutgläubig ausgestellt.
Da die Beschuldgte bereits langjährig einschlägige Tätigkeiten ausübe und über beruflich einschlägige Erfahrungen verfüge, sei es ihr möglich und zumutbar gewesen, zu erkennen, dass Ursprungserklärungen nur bei Vorliegen entsprechender Wareneigenschaften sowie einer Lieferantenerklärung vorgenommen werden hätten dürfen. Da es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Erzeugnis der österreichischen Porsche Gruppe gehandelt habe und es auch bereits 10 Jahre im Gebrauch war, hätte sie ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit walten lassen müssen.
Bei der Strafzumessung wurden als mildernd ihre bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom , in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschuldigte als Disponentin bei der BB., Standort Adr. tatig sei. Zu ihrem Aufgabengebiet gehöre die Abwicklung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugverkäufen.
Im Rahmen ihrer Tatigkeit sei sie auch für die Betreuung des Kunden C.
aus Bosnien-Herzegowina, einem Unternehmen, das bei der Fa. BB. mehrere Fahrzeuge im Laufe der letzten Jahre erworben habe, tätig.
Dazu wird im Wesentlichen eine Plattform für den Verkauf von Gebrauchtwagen im BZB
Bereich verwendet - das heißt, der Kunde kauft die Fahrzeuge nach den Beschreibungen im Internet, und holt diese mit einem Fahrzeugtransporter von diversen Standorten ab. Die physische Abwicklung sei unter großem Zeitdruck erfolgt, da die Abholung und Übergabe der Fahrzeuge immer in kurzen Zeiträumen erfolge und teilweise mehrere Fahrzeuge pro Standort betroffen und abgewickelt und übergeben werden mussten.

Der Kunde habe in der Vergangenheit ausschließlich Konzernfahrzeuge, also Fahrzeuge der Marken X. erworben. Da es sich bei diesen Fahrzeugen durchgehend und ausnahmslos um präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren gehandelt habe, seien auch stets ordnungsgemäß die entsprechenden Präferenznachweise erteilt worden.
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug - einem Chrysler PT Cruiser Touring - habe es sich jedoch um kein Konzernfahrzeug, sondern um ein Fahrzeug einer US-amerikanischen
Fahrzeugmarke gehandelt. Dieses Fahrzeug sei bekanntermaßen auch in Österreich - und somit innerhalb der EU - im ehemaligen Eurostar Werk in der Steiermark gefertigt worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war darüber hinaus der Hersteller des Fahrzeugs, die Firma Chrysler, Teil der Fiat Group, eines europäischen Konzerns. Sowohl die Fa. BB. als auch der Kunde und die Beschuldigte seien daher bei der Erteilung des Präferenznachweises auf der Rechnung von einer EU-Ursprungsware ausgegangen.
Nach Bekanntwerden der Problematik sei der Sachverhalt mit dem Hersteller bzw.
Generalimporteur abgeklärt worden. Erst nach mehrmaliger Korrespondenz und Nachfragen sei der BB. mitgeteilt worden, dass für dieses Fahrzeug keine Lieferantenerklarung ausgestellt werden könne, da Teile davon aus den USA stammen könnten.
Aufgrund des Zeitdrucks bei der Abwicklung dieser Art von Gebrauchtfahrzeugverkäufen, der dargestellten Ausnahmestellung des verkauften Fahrzeugs (kein Konzernfahrzeug) und vorallem aufgrund der Annahme, es handle sich um ein Fahrzeug, das in der EU hergestellt wurde, sei der Präferenznachweis ausgestellt worden.
Das gegenständliche Fahrzeug sei um € 1.333.00 verkauft worden.

Im Straferkenntnis werde der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie auf Druck des Abnehmers den Präferenzausweis ausgestellt habe und damit fälschlich der Eindruck erweckt, dass sie sich im Bewusstsein der Unrichtigkeit der Ausstellung des Präferenzausweises oder zumindest im Zweifel über deren Zulässigkeit befunden habe, aber diese Einwände wegen des Drucks des Abnehmers nicht beachtet habe. Damit werde der Sachverhalt nicht richtig dargestellt: die Beschuldigte habe mit dem Hinweis auf den Zeitdruck nur gesagt, dass sie nicht viel Zeit hatte, sich mit der Frage im Detail zu beschäftigen und ihr daher die Problematik einer möglichen Unzulässigkeit der Ausstellung eines Präferenzausweises nicht aufgefallen sei.
Der Präferenznachweis auf der Rechnung sei irrtümlich und gutglaubig erteilt worden. Im Hinblick auf die Umstände der Abwicklung (Zeitdruck, relativ geringer Wert, Ausnahmesituation hinsichtlich des Modells, zumindest vertretbare Annahme, dass das gegenstandliche Fahrzeug aufgrund der Herstellung in Österreich präferenzbeünstigten Ursprungs ist), konnte der Irrtum auch einer sorgfaltig handelnden Person unterlaufen. Die Beschuldigte habe die Sorgfalt angewendet, die ihr zumutbar gewesen sei. Sie habe somit das Vorliegen eines Vergehens aufgrund eines entschuldbaren Irrtums nicht erkannt, sodass ein Schuldausschließungsgrund iSd § 9 FinStrG vorliege.
Sie habe ihre beruflichen Sorgfaltspflichten nicht verletzt, somit liege keine
Fahrlässigkeit iSd § 8 (2) FinStrG vor und somit auch kein Delikt iSd § 48a FinStrG. Vielmehr sei der Irrtum über das Herkunftsland ein Schuldausschließungsgrund. Das
Finanzstrafverfahren gegen sie wäre daher einzustellen gewesen.
Selbst bei Vorliegen von Fahrlässigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Verschuldensgrad äußerst gering sei. Außerdem seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen - der Verkaufspreis des Fahrzeuges sei sehr niedrig, die irrtümliche Ausstellung des Präferenznachweises sei ein einmaliger Fehler gewesen.
Daher wäre höchstens eine Verwarnung gem. § 25 FinStrG oder eine Strafe unter Absehung von der Verhängung einer Geldstrafe, wie in § 48a FinStrG vorgesehen, auszusprechen gewesen.
Auf diese Argumentation sei das Straferkenntnis nicht eingegangen. Es sei lediglich die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd beücksichtigt worden.
Auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts, der Einmaligkeit des Irrtums und der
betragsmäßigen Geringfügigkeit der Auswirkung dieses Irrtums werde beantragt, falls das Verfahren nicht aufgrund Irrtums einzustellen und der Strafbescheid ersatzlos aufzuheben wäre, die verhängte Geldstrafe in eine Verwarnung gem. § 25 FinStrG umzuwandeln oder eine Strafe unter Absehung von der Verhängung einer Geldstrafe gem. § 48a FinStrG auszusprechen.


Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 48a Abs. 1 Ziff. 2  FinStrG macht sich der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise schuldig, wer bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

Gem. Abs. 2 leg. cit wird die Tat mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 40.000,00, bei fahrlässiger Begehung € 4.000,00 beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.

Gem. § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Mit der Ursprungserklärung auf der Ausgangsrechnung Nr. 27020100354/0 wurde von der Beschuldigten der EU-Warenursprung bestätigt, obwohl keine Lieferantenerklärung, welche als Nachweis für den bestätigten Warenursprung erforderlich gewesen wäre, vorgelegen hat.
Damit hat sie als langjährig im Unternehmen tätige Disponentin die notwendige Sorgfalt außer acht gelassen, zu der sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten imstande war und die ihr auch zuzumuten gewesen wäre. Der Beschuldigten wäre es auch unter Berücksichtigung der stressigen Arbeitssituation, von der sie als Disponentin betroffen ist, möglich gewesen, sich vom tatsächlichen Vorliegen der Voraussetzungen für das Anbringen der Ursprungserklärung auf der Ausgangsrechnung zu vergewissern, zumal es sich bei diesem Fahrzeug um ein eindeutig konzernfremdes Fahrzeug gehandelt hat. 

Da sie diese Erkundigungen nicht eingeholt hat, hat sie jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und auf Grund ihrer geistigen und körperlichen Verhältnisse auch befähigt war.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hat die Beschuldigte sowohl das objektive als auch das subjektive Tatbild des § 48a FinStrG verwirklicht.

Die Finanzstrafbehörde hat gemäß § 25 FinStrG u.a. von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

In Anbetracht der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten und des Zeitablaufes seit Tatbegehung, womit der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich bedeutend abgeschwächt worden ist, ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Strafe gem. § 25 Abs. 1 FinStrG abzusehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine Festsetzung von Verfahrenskosten mangels einer gesetzlichen Grundlage zu unterbleiben hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung wesentlich die ihr vorangegangene Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen gewesen ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300004.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at