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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2017, RV/7103239/2011

Unterhaltsbeiträge und Ausgaben der auswärtigen Schulausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desacheBf., über die Be­schwer­de vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerver­an­lagung) 2009 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Fi­nanz­senates endete am . An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des an­hän­gigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt.

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnun­gen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ be­zeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Be­ru­fungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.

1. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 gab der Bf. an, dass seine Unter­halts­leistungen für 2 Kinder in Summe EUR 5.580,00 betragen.

2. Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom setzte das Finanzamt die Kinderfreibeträge für nicht haushaltzugehörige Kinder iHv EUR 264,00 und den Unterhaltsabsetzbetrag iHv EUR 876,00 fest.

Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

3. In der Beschwerde vom beantragte der Bf., die Kosten für das Auswärts­stu­dium seiner Kinder zu berücksichtigen.

4. Im Schreiben vom wurde der Bf. ersucht, 1.) die Höhe der Unterhaltsver­pflich­tung durch gerichtlichen oder behördlichen Vergleich und 2.) die von ihm und der Kindsmutter bezahlten Kosten der auswärtigen Berufsausbildung nachzuweisen.

5. Die Beschwerde vom wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen, da die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht wurde hingewiesen (§ 115 Abs 1 BAO idgF, § 119 Abs 1 BAO idgF).

Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag an­fechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

6. Im Vorlageantrag vom teilte der Bf. mit, dass er seine Unterhaltsverpflich­tung in den Vorjahren bereits nachgewiesen habe und legte Belege vor, worin vom Zwei­sprachigen Gymnasium X in Ort1 bestätigt wird, dass der Bf. 2009 Schulgeld für seine Tochter Y iHv insgesamt EUR 1.565,00 und für seine Tochter Z iHv ins­ge­samt EUR 1.237,00 gezahlt hat (d.s. in Summe EUR 2.802,00).

Aus den Verwaltungsakten:

Lt. Scheidungsurteil vom betragen die Unterhaltsbeiträge des Bf. monatlich EUR 200,00 für jedes Kind (d.s. in Summe EUR 4.800,00 p.a.). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zu zahlen. Das Sorgerecht für die Töchter wird der Kindsmutter übertragen.

Lt. vorgelegten Überweisungsbestätigungen hat der Bf. von Jänner 2009 bis Dezember 2009 monatlich EUR 465,00 an die Kindsmutter gezahlt (d.s. in Summe EUR 5.580,00). Der in allen Überweisungsbestätigungen angegebene Wohnort der Kindsmutter lautet Ort2.

BFG – Ermittlungen:

Lt. Routenplaner ist Ort2 113 km von Ort1 entfernt. Ort2 ist an das öf­fentliche Verkehrsnetz durch eine Bahnstrecke mit im Stundentakt fahrenden Zügen und Bussen angeschlossen. Eine Verkehrsverbindung zwischen Ort2 und Ort1 be­steht (Quelle: web).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Da alle Rechtsmittel frist- und formgerecht eingebracht worden sind, ist über die Be­schwer­de „in der Sache“ zu entscheiden.

1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist, ob – und wenn ja – in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge und Ausgaben der aus­wär­tigen Berufsausbildungen der Töchter des Bf. außergewöhnliche Belastun­gen iSd § 34 EStG sind.

2. Sach- und Beweislage

Der ggstl. Entscheidung folgende, aus dem Scheidungsurteil und den vorgelegten Belegen sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

(1) Lt. Scheidungsurteil muss der Bf. an seine Töchter Y und Z Unterhalt iHv je­weils EUR 200,00 monatlich zahlen, weshalb seine Unterhaltsverpflichtung in Summe EUR 4.800,00 p.a. beträgt. Die Überweisungsbeträge addiert ergeben Zahlungen an die Kindsmutter iHv EUR 5.580,00.

(2) Lt. Scheidungsurteil ist das Sorgerecht für die Töchter der Kindsmutter übertragen wor­den. Da der Wohnort der Kindsmutter in den Überweisungen mit Ort2 angegeben wird, ist davon auszugehen, dass Ort2 der Wohnort der Töchter ist.

(3) Die Schule der Töchter befindet sich in Ort1. Die Entfernung zwischen Ort1 und Ort2 beträgt 113 km.

(4) Die Schule der Töchter hat bestätigt, Schulgeld iHv insgesamt EUR 2.802,00 vom Bf. er­halten zu haben. Kontoauszüge mit Abbuchungen der Unterhalts- und Schulgeldzahlun­gen von einem Konto, dessen Inhaber er ist, hat der Bf. nicht vorgelegt.

(5) Die Unterhaltsbeiträge der Kindsmutter hat der Bf. weder nachgewiesen noch glaub­haft gemacht, obwohl er dazu aufgefordert worden ist.

3. Rechtslage

Gemäß § 34 Abs 1 Einkommensteuergesetz EStG 1988 in der 2009 geltenden Fas­sung sind bei der Ermittlung des Einkommens von unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belas­tung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich be­ein­trächtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Son­der­aus­gaben sein.

Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung ist die Belastung außer­ge­wöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung erwächst die Belastung Steuerpflich­ti­gen zwangsläufig, wenn sie sich ihr aus tatsächlichen, recht­li­chen oder sittlichen Grün­den nicht entziehen können. Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung be­einträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn sie den vom Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnen­den Selbst­behalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von ….

Gemäß § 34 Abs 7 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung gilt für Unterhaltsleis­tun­gen folgendes: … 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haus­halt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihil­fe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 in der 2009 gel­tenden Fassung abgegolten. … 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur in­so­weit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Un­ter­haltsberechtigten selbst eine außer­ge­wöhn­liche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu be­rücksichtigen.

Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 in der 2009 geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhn­li­che Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Aus­bil­dungs­möglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

4.1.Nach de dato ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind lau­fen­de Unterhaltszahlungen an eheliche und uneheliche Kinder (; ; u.a.) und Kinder aus geschiedenen Ehen () nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da die­se Aus­ga­ben gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 idgF durch den Unterhaltsabsetzbe­trag steu­erlich berücksichtigt werden und im angefochtenen Bescheid auch berücksichtigt wor­den sind.

Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall anzuwenden. Auf diese Rechtsprechung be­zo­gen ist festzustellen, dass die vom Bf. erklärten Unterhaltsleistungen nicht als außer­ge­wöhn­liche Belastung absetzbar sind.

Das Beschwerdebegehren – EUR 5.580,00 als außergewöhnliche Belastung anzuer­ken­nen – ist daher abzuweisen.

4.2. Gemäß § 140 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der 2009 gel­tenden Fassung haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen an­ge­mes­senen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähig­keiten, Nei­gungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizu­tra­gen („Un­ter­halt“).

Der Unterhalt iSd § 140 Abs 1 ABGB idF 2009 dient der Deckung des gesamten Lebens­be­darfes eines Kindes, zu dem u.a. auch Unterricht gehört (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 zu dem § 140 ABGB ent­sprechenden § 231 Rz 2, Stand , rdb.at). Ausgaben für Unterricht und Be­rufs­ausbildung wie bspw. Schul­geld sind daher Un­ter­haltsleistungen, die nach de dato ständiger VwGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind (; ).

Nach dem Gesetzeswortlaut von § 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988 idF 2009 wären die Unter­halts­leistungen des Bf. nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Un­terhaltsanspruch für Ausgaben besteht, die bei den unterhaltsberechtigten Kin­dern selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das Schulgeld würde aber bei den un­terhaltsberechtigten Kindern (wären sie die Steuerpflichtigen) grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da die Ausbildungskosten deshalb nicht zwangs­läufig iSd § 34 Abs 1 Z 2 EStG 1988 idF 2009 erwachsen, weil jede Ausbildung nach freiem (und damit die Zwangsläufigkeit ausschließenden) Willensentschluss erfolgt (vgl. ).

Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn den unterhaltsberechtig­ten Kindern (wären sie die Steuerpflichtigen) die Existenzgrundlage ohne ihr Verschulden ent­zo­gen wird und die (Berufs-)Ausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung u.ä. erforder­lich wird (vgl. , VwSlg 7.525/F). Einen solchen Sachverhalt hat der Bf. jedoch nicht dargelegt.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Schulgeldzah­lun­gen bei den unterhaltsberechtigten Kindern (wären sie die Steuerpflichtigen) keine außer­gewöhnliche Belastung darstellen.

Das Beschwerdebegehren – Schulgeld iHv insgesamt EUR 2.802,00 als außerge­wöhn­li­­che Belastung abzuziehen – ist daher abzuweisen.

4.3. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Be­rufs­aus­bil­dung von Kindern außerhalb des Wohnortes, BGBl 624/1995 idgF, liegen Aus­bil­dungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Ein­zugs­bereiches des Wohnortes. Die Schule der Kinder des Bf. ist zwar 113 km vom Wohn­ort entfernt; der Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 idF 2009 steht dennoch nicht zu:

Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 idF 2009 müssen durch die Ausgaben einer auswärtigen Be­rufs­ausbildung Mehraufwendungen entstehen. Dass Mehraufwendungen entstanden sind, muss der idF beweispflichtige Bf. nachweisen oder zumindest glaubhaft machen ().

Um diese Mehraufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, müs­sen Beweismittel vorgelegt werden. Das Bundesfinanzgericht hat alle vorgelegten Be­weis­mittel bei seiner Beweisführung zu verwenden und hat zu prüfen, ob sie für die be­schwer­de­gegenständliche Beweisführung geeignet und zweckdienlich sind und hat nach dem Er­gebnis des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als er­wiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen an­genommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel sind Schulbestätigungen und Be­le­ge für Überweisungen an die Kindsmutter gewesen. Über diese Beweismittel ist festzu­stel­len:

Ad. Schulbestätigungen: Die Schule der Töchter hat zwar bestätigt, Schulgeld iHv insge­samt EUR 2.802,00 vom Bf. erhalten zu haben, jedoch wird in diesen Bestätigungen ein Kon­to, von dem das Schulgeld an die Schule überwiesen worden ist, nicht angegeben. Die Schul­bestätigungen sind daher kein geeignetes Beweismittel dafür, dass der Bf. Derje­ni­ge ge­wesen ist, der das Schulgeld von seinen Einkünften gezahlt hat.

Den Nachweis dafür, dass er das Schulgeld von seinen Einkünften gezahlt hat, hätte der Bf. durch Vorlage von Kontoauszügen mit Abbuchungen der Schulgeldzahlungen er­brin­gen können, dessen Inhaber er ist. Derartige Kontoauszüge hat der Bf. nicht vorgelegt. Er hat daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er das Schulgeld für seine Töchter von seinen Einkünften gezahlt hat.

Ad. Belege für Überweisungen an die Kindsmutter: Mit diesen Belegen hat der Bf. zwar nachgewiesen, dass er Zahlungen an die Kindsmutter geleistet hat. Dass er zu­sätz­lich zu diesen Zahlungen auch das Schulgeld von seinen Einkünften gezahlt hat (und da­durch einen Mehraufwand hatte), hat er jedoch nicht nachgewiesen, da er diesen Nach­weis nur durch Vorlage von Kontoauszügen mit Abbuchungen der Unterhalt- und Schul­geld­zahlungen von einem Konto erbringen hätte können, dessen Inhaber er ist. Derarti­ge Kon­toauszüge hat der Bf. nicht vorgelegt. Er hat daher weder nachgewiesen noch glaub­haft gemacht, dass er sowohl Unterhalt in der im Scheidungsurteil festgesetzten Höhe als auch das Schulgeld für seine Töchter von seinen Einkünften gezahlt hat.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. einen durch Schul­geldzahlungen erwachsenen, zusätzlich zum Unterhalt von seinen Einkünften ge­zahl­ten, Mehraufwand weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.

Wie bereits ausgeführt, ist der Bf. (behauptungs- und) beweispflichtig. Da er einen zu­sätz­lich zum Unterhalt von seinen Einkünften gezahlten Mehraufwand weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, ist der Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 idF 2009 schon aus diesem Grund nicht zu gewähren.

4.4. Gemäß § 140 Abs 2 ABGB idF 2009 leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag und hat darüber hinaus zum Un­terhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Be­dürf­nisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eige­nen Le­bensverhältnissen angemessen wäre.

Nach dieser Rechtslage sind sowohl der Bf. als auch seine geschiedene Ehegattin un­ter­halts­pflichtig. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen ist der Pauschbetrag im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten für die Berufsausbildung der Kinder aufzuteilen. In welcher Höhe der Bf. Kosten für die Berufsausbildung der Kinder getragen hat, hat er weder nach­ge­wiesen noch glaubhaft gemacht (siehe Pkt. 4.3.). Zum Unterhalts- und Kostenbeitrag seiner geschiedenen Ehegattin hat sich der Bf. nicht geäußert, obwohl ihn das Finanzamt ge­beten hatte, deren Unterhalts- und Kostenbeitrag nachzuweisen oder zumindest glaub­haft zu machen. Der Pauschbetrag kann daher nicht im Verhältnis der tatsächlich getrage­nen Kosten für die Berufsausbildung der Kinder aufgeteilt werden.

Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Kindsmutter wird im Scheidungsurteil nicht ge­re­gelt. Der Pauschbetrag kann daher nicht im Verhältnis der gesetzlichen Unterhaltsver­pflich­tungen des Bf. und seiner geschiedenen Ehegattin aufgeteilt werden.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ergeht die Entscheidung, dass der Pausch­be­trag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 idF 2009 nicht aufzuteilen ist.

5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­worten, da der Verwaltungsgerichtshof bspw. in be­reits entschieden hat, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Unterhaltsbei­trä­ge und Ausgaben einer auswärtigen Berufsausbildung außergewöhnlich belastend sind und da die Beantwortung von Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103239.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at