Halber KFZ-Sachbezug für dienstgebereigenen PKW
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Adresse1 , vertreten durch Vertreter, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Bundesabgabenordnung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführerin (Bf) war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Pharmareferentin tätig. Für diese Tätigkeit wurde ihr von ihrem Arbeitgeber ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie auch für private Fahrten nutzen konnte.
Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006. Ergänzend beantragte sie Berücksichtigung des Sachbezug PKW in der Höhe von 0,75%, wobei dies anhand des Fahrtenbuches überprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin legte dem Finanzamt eine Kopie des Lohnkontos (Sachbezug Pkw in der Höhe von 1,5%) sowie ein Fahrtenbuch für das Jahr 2006 vor.
Die belangte Behörde übermittelte daraufhin die vorgelegten Unterlagen dem zur Änderung des Lohnkontos zuständigen Finanzamt (Wien 1/23).
Mittels Schreiben vom teilte das Finanzamt Wien 1/23 dem Wohnsitzfinanzamt mit, dass in den vorgelegten Fahrtaufzeichungen sowohl die Anschriften und Namen der Kunden als auch der Zweck der Fahrt fehlen würden, weshalb eine Überprüfung der dienstlich bzw. privat zurückgelegten Kilometer nicht möglich sei. Aufgrund dieser Feststellungen müsse von einer nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung ausgegangen werden und es könne daher seitens des Betriebsstättenfinanzamtes keine Zustimmung zur Lohnzettelkorrektur unter Berücksichtigung des halben Sachbezuges gegeben werden.
Das zuständige Finanzamt führte daraufhin die Arbeitnehmerveranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom durch, wobei der Sachbezug Pkw in der Höhe von 1,5% entsprechend dem Lohnkonto des Arbeitgebers festgesetzt wurde. Die vom Betriebsfinanzamt anhand des vorgelegten Fahrtenbuches durchgeführten Überprüfungen hätten ergeben, dass dieser Nachweis - die privat gefahrenen Kilometer lägen unter 6.000 - aufgrund nicht ordnungsgemäßer Fahrtenbuchführung nicht habe erbracht werden können.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde nach mehrmaliger Verlängerung der Rechtsmittelfrist am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richte sich gegen den vollen Sachbezug PKW. Begründend führte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin folgendes aus:
„Wie bereits in Ihrer Bescheidbegründung angeführt, müssen die entsprechenden Aufzeichnungen nicht im Fahrtenbuch selbst enthalten sein, sondern können auch in weiteren - detaillierteren Unterlagen, wie z.B. den Reisekostenabrechnungen und Kontaktlisten für den Arbeitgeber - enthalten sein, die jederzeit zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Aus den gesamten Unterlagen, können das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und auch der Zweck jeder einzelnen Fahrt, entnommen werden.
Neben den betrieblichen Fahrten wurden auch die privaten Fahrten im Fahrtenbuch entsprechend aufgezeichnet. Diese wurden zum Teil zwar, anbetracht ihres geringen Ausmaßes (Stadtfahrten von wenigen Kilometern), tage- bzw. wochenweise zusammengefasst, dadurch leidet jedoch die Nachvollziehbarkeit des Fahrtenbuches keinesfalls, da trotzdem die privaten Fahrten zur Gänze erfasst wurden. Die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer ist deshalb nicht höher, da die privaten Fahrten überwiegend mit dem Zweitwagen/Kfz ihres Ehegatten erfolgen.
Zu den Feststellungen, dass an dienstfreien Tagen getankt wurde, ist zu vermerken, dass oft am Vortag von bevorstehenden Dienstfahrten getankt wurde, da einerseits an Arbeitstagen die Zeit in der Früh immer knapp ist und andererseits die Tankstelle sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung befindet und diese „Fahrten“ nicht gesondert im Fahrtenbuch eingetragen wurden, da sie geringfügig sind und in Summe zur gesamten Kilometerleistung weniger als 0,5% betragen.
Bei den Angaben der Kilometerstände laut Abrechnungen der Leasingfirma kann es manchmal zu Ungenauigkeiten gekommen sein, da die Angabe des Kilometerstandes beim Tanken mit der Leasingkarte in der Tankstelle einzugeben ist und sich unsere Klientin dabei ein oder das andere Mal vertippt hat bzw. nicht nochmals zum Fahrzeug zurückgegangen ist, wenn sie sich den genauen Kilometerstand nicht gemerkt hatte.
Die Aufteilung der betrieblichen und der privaten Kilometerleistungen erfolgte somit keinesfalls unrichtig, es liegen lediglich geringfügige formelle Mängel (Zusammenfassung von Privatkilometern) vor, die jedoch für die Beurteilung, ob das Dienstfahrzeug privat nicht mehr als 500km im Monat benützt wurde, nicht von Bedeutung sein können, da sich dadurch das Verhältnis von betrieblichen Kilometern zu privaten Kilometer nicht verändert.
Nicht nur, dass zur Dokumentation der betrieblichen Fahrten alle Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen, ist weiters auszuführen, dass eine Kilometerleistung von 12.412 km an betrieblichen Fahrten für Außendienstmitarbeiter mit über 120 Tagen Außendienst und zahlreichen Schulungen in ganz Österreich und einem Arbeitsgebiet Bundesland Salzburg, sowie den Bezirken Braunau, Kufstein und Schwaz keinesfalls falsch und somit zu hoch sein kann, wenn einem die betrieblichen Fahrtleistungen von Pharmareferenten generell bekannt sind. Auch daraus kann ebenfalls der Schluss zu ziehen, dass außer wenigen, geringfügigen Unstimmigkeiten bei den Aufzeichnungen der Privatanteil der gefahrenen Kilometer keinesfalls höher ist und somit die Inanspruchnahme des kleinen Kfz-Sachbezugswertes jedenfalls gerechtfertigt ist.“
Die Beschwerdeführerin legte jedoch wiederum keine Unterlagen vor, die ihre Behauptungen belegen konnten.
Nachdem die Beschwerdeführerin auch nach mehr als einem Jahr nach Einbringung der Beschwerde keine Unterlagen nachgereicht hatte, wurde die Beschwerde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. entsprechender Aufzeichnungen. Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken erlauben.
Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (). Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, können daher auch zur Nachweisführung geeignet sein (z.B. Reisekostenabrechnungen beim Arbeitgeber, Tourenpläne etc.) Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich sowohl als auch privat zurückgelegten Kilometer. Im gegebenen Fall liegt eine Kilometerleistung von 17.935 vor, wovon 5.523 als privat ausgewiesen werden.
Eine Überprüfung des vorgelegten Fahrtenbuches im Sinne der vorherigen Ausführungen war nicht möglich, weil weder Name und Anschrift noch der Zweck der einzelnen Fahrten aufgezeichnet worden sind.
Des Weiteren ergab die Überprüfung des Fahrtenbuches, dass die Kilometerstände lt. Fahrtenbuch und die Kilometerstände It. Abrechnung der Leasingfirma folgende Differenzen aufwiesen.
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Datum | km Stand Beginn | km Stand Ende | km Stand L |
75.337 | 75.355 | 75.023 | |
83.760 | 83.792 | 84.423 | |
76.760 | 76.838 | 76.720 |
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass an dienstfreien Tagen getankt wurde, z.B am bei einem Kilometerstand von 77.475, im Fahrtenbuch wurde aber keine Fahrt verzeichnet und der Kilometerstand beträgt 77.560.
Auch wurde an Samstagen und Sonntagen getankt bzw. wurde eine KFZ Reinigung durchgeführt ohne dies im Fahrtenbuch zu verzeichnen (7.1.‚ 12.3., 30.4., 14.8.).
Allein zufolge der o.a. Unrichtigkeiten, ohne das Fahrtenbuch einer weiteren materiell rechtlichen Würdigung zu unterziehen (nur großräumige Ortsangaben), ist eine Berücksichtigung des PKW Sachbezuges im halben Betrag zu verneinen.
Der in § 4 Aus 2 der Sachbezugs-VO geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Sachbezugs-VO zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (so auch ZI 2001/15/0191). Eine unrichtige Aufteilung der Privat- und Dienstkilometer lt. aktenkundigem Fahrtenbuch stellt kein geeignetes Beweismittel für die Sachbezugswertreduzierung dar.“
In dem nach Fristverlängerung am rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin unter Wiederholung der bisherigen Beschwerdevorbringen aus, dass die in der Beschwerdevorentscheidung als fehlend angeführten Unterlagen, nicht eingesehen und berücksichtigt worden seien. Der Vorlageantrag richte sich somit gegen die Nichtgewährung des halben KFZ-Sachbezuges. Es wurden jedoch wieder keinerlei Unterlagen, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin belegen würden, vorgelegt.
Nachdem die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2006 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, hat das Bundesfinanzgericht den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zweimal aufgefordert Unterlagen vorzulegen, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin belegen könnten, wonach der halbe Sachbezug PKW zu berücksichtigen wäre. Auf die zweite Aufforderung räumte der steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch ein, dass keinerlei Unterlagen vorhanden wären, die ihre Behauptungen beweisen könnten.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gegenständlich ist strittig, ob die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des halben Sachbezuges im Zusammenhang mit dem arbeitgebereigene KFZ durch das von ihm geführte, vorgelegte "Fahrtenbuch" bzw. durch die weiteren beigebrachten Unterlagen nachgewiesen hat.
In der Beschwerde gegen den vom Finanzamt im Zuge der von der Beschwerdeführerin beantragten Arbeitnehmerveranlagung erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, begehrte diese den Sachbezug für das arbeitgebereigene KFZ in Höhe des halben Betrages anzusetzen; "sie werde Unterlagen bezüglich 1,5% Sachbezug (unter 6000 km) nachreichen".
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 leg. cit. zufließen. Ein geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers ist unter anderem gegeben, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird.
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008 geregelt: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung).
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung).
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung verlangt für den Ansatz des verminderten Sachbezuges einen Nachweis dafür, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten iSd Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Nachweisen bedeutet, dass die Abgabenbehörde von der Richtigkeit des Vorbringens überzeugt werden muss. Anders bei einer Glaubhaftmachung. Beim Glaubhaftmachen ist das Vorbringen "nur" hinreichend wahrscheinlich zu machen.Verlangt nun eine anzuwendende Norm allerdings ausdrücklich einen Nachweis - wie dies bei § 4 Abs.2 SachbezugswerteVO der Fall ist - , ist eine Glaubhaftmachung unzureichend.
Um Missbräuche in einer nachträglich von externer Seite kaum nachprüfbaren Sachverhaltslage hintan zu halten, sieht § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO explizit einen Nachweis vor. Da es um die Erwirkung einer abgabenrechtlichen Begünstigung geht, trifft die Nachweispflicht den Dienstnehmer, der den Ansatz des halben Sachbezugswertes begehrt. Gelingt der Nachweis, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs.1 der Verordnung im Jahr durchschnittlich nicht mehr als 500 km betragen hat nicht, bleibt es bei der Zurechnung des vollen Sachbezugswertes, eine Glaubhaftmachung genügt hier nicht ().
Üblicherweise dient der Nachweisführung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch. Da das Gesetz keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kann die Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch durch andere Beweismittel erfolgen (vgl. ; ); es kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Zur Nachweisführung über das Ausmaß der Privatnutzung seines Dienstfahrzeuges im Sinne des § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO stützte sich die Bf im Verfahren in erster Linie auf ein Fahrtenbuch für das Jahr 2006. Zur Klärung der Rechtsfrage ist zu beurteilen, ob das Fahrtenbuch so ordnungsgemäß geführt wurde, dass daraus die Anzahl der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer eindeutig und nachprüfbar nachgewiesen werden kann.
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch liegt vor, wenn jede einzelne Fahrt mit Datum, Dauer (=Beginn und Ende) und Zweck unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben wird, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann (siehe ). Der deutsche Bundesfinanzhof definierte die Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in seiner Entscheidung, BFH vom , Vl R 33/10, folgendermaßen:
Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn Fahrten darin nicht vollständig wiedergegeben sind. Ist als Endpunkt nur eine Straße bezeichnet, aber weder Hausnummer noch Name des besuchten Kunden oder Unternehmens angegeben, ist das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der dort aufgezeichneten Fahrten zu bieten, bleibt eine solche ungenaue Angabe hinter dem Erforderlichen zurück. Angaben durch Nennung allein der Straße gestatten es insbesondere nicht, Aufzeichnungen überhaupt, oder mit vertretbarem Aufwand auf materielle Richtigkeit zu überprüfen.
So genügen schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies vor allem, wenn nicht nur Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch Ortsangaben sich in bloßer Nennung eines Straßennamens erschöpfen oder keine Straßen genannt werden. Auch in diesem Fall lässt sich unter Hinzuziehung der angegebenen Gesamtkilometer für solche Fahrten das Fahrtziel nicht konkretisieren, sondern lediglich der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde ansässig ist und hätte besucht werden können.
Die Angaben im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fahrtenbuch beschränken sich auf das Datum der Fahrt, den Zweck(beruflich od. privat), den Anfangs- und Endkilometerstand, beschränkt auf die Abfahrt und Ankunft. Dabei sind die absolvierten Fahrtstrecken jeweils nur durch die Ortsangabe der Abfahrt, einer Ortsangabe als (Zwischen-)Ziel, sowie des Endziels, ohne Angaben von Uhrzeit und ohne Bekanntgabe genauer Adressen oder Kunden oder Zweck des Besuches dargestellt.
Aufgrund der Tatsache, dass die beruflich veranlassten Fahrten hinsichtlich der Route und insbesondere der einzelnen Teilstrecken nicht nachvollziehbar sind, ist auch eine Überprüfung im Hinblick auf darin eventuell enthaltene private Kilometerleistungen anhand dieser Aufzeichnungen nicht möglich (vgl. , zur Überprüfung der Verteilung der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer auf betriebliche und privat veranlasste Fahrten).
Vergleicht man die von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, so muss festgestellt werden, dass das gegenständliche Fahrtenbuch keinesfalls als ordnungsmäßig geführt bezeichnet werden kann.
Nach , liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn jede einzelne Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass das Nachvollziehen der gefahrenen Kilometer ohne weiteres möglich ist Auch andere Beweismittel kommen zur Führung dieses Nachweises in Betracht. Auch bei computerunterstützten Fahrtenbüchern ist jede einzelne berufliche Verwendung mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Die Aufzeichnung des am Ende der Reise erreichten Gesamtkilometerstandes genügt, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner und ihre Adressen im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt die Nutzungsänderung einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist. Die in den im Handel erhältlichen Fahrtenbüchern ausgewiesenen Spalten für
- Datum
- Uhrzeit (Abfahrt, Ankunft)
- Fahrtstrecke (Ausgangspunkt, Zielpunkt)
- KM-Stand (Abfahrt, Ankunft)
- und gefahrene Kilometer (betrieblich, privat)
sollten auch in elektronisch geführten Aufzeichnungen vorhanden sein.
Für den Ansatz des halben Sachbezuges ist nach der ständigen Rechtsprechung der Nachweis zu führen, dass die Privatfahrten durchschnittlich weniger als 500 km monatlich betragen haben.
Eine Überprüfung des vorgelegten Fahrtenbuches im Sinne der vorherigen Ausführungen war nicht möglich, weil weder Name und Anschrift noch der Zweck der einzelnen Fahrten aufgezeichnet worden sind.
Des Weiteren ergab die Überprüfung des Fahrtenbuches, dass die Kilometerstände lt. Fahrtenbuch und die Kilometerstände It. Abrechnung der Leasingfirma folgende Differenzen aufwiesen.
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Datum | km Stand Beginn | km Stand Ende | km Stand L |
75.337 | 75.355 | 75.023 | |
83.760 | 83.792 | 84.423 | |
76.760 | 76.838 | 76.720 |
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass an dienstfreien Tagen getankt wurde, z.B am bei einem Kilometerstand von 77.475, im Fahrtenbuch wurde aber keine Fahrt verzeichnet und der Kilometerstand beträgt 77.560.
Auch wurde an Samstagen und Sonntagen getankt bzw. wurde eine KFZ Reinigung durchgeführt ohne dies im Fahrtenbuch zu verzeichnen (7.1.‚ 12.3., 30.4., 14.8.).
Das vorgelegte Fahrtenbuch ist in diesem Sinne zur Nachweisführung nach § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO nicht geeignet, ungeachtet der Beteuerungen der Beschwerdeführerin, dass sie das Fahrtenbuch vollständig, korrekt und gewissenhaft geführt habe. Die Feststellungen der Finanzverwaltung beweisen ohne Zweifel das Gegenteil.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, kommt einer BVE Vorhaltscharakter zu (z.B. E vom , 93/13/0237, 0238; , 94/15/0024; , 98/15/0148; zuletzt vom , 2003/13/0156). Tritt nun der Berufungswerber den in der BVE (erstmals) getroffenen Feststellungen nicht entgegen, so kann die Abgabenbehörde von deren Richtigkeit ausgehen (vgl. und , 99/13/0251).
Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen trotz der diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, welche Vorhaltscharakter hat, sowie der Vorhalte des BFG, die zur Nachweisführung geeigneten Belege und Unterlagen, von denen behauptet wurde, das sie vorhanden wären, vorzulegen.
Die dargestellten Unregelmäßigkeiten lassen den Schluss zu, dass die angegebenen Fahrten nicht fortlaufend eingebucht wurden und die Angaben im Fahrtenbuch insgesamt gesehen das tatsächliche Ausmaß der betrieblichen und privaten Fahrtstrecken nicht vollständig und sachgerecht wiedergeben. Die nicht ausreichend detaillierten Angaben im Fahrtenbuch sind daher nicht geeignet, den in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderten Nachweis zu führen, dass von der Gesamtkilometerleistung auf die privaten Fahrtstrecken im Durchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer entfallen sind.
Unter Abwägung der Gesamtumstände und der klaren Aufzeichnungsmängel war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Berufungsbegehren keine Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung gründet auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100508.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at