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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2015, RV/2100472/2011

Die länger als sechs Monate im Kalenderjahr andauernde polizeiliche Meldung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin an einer gemeinsamen Wohnadresse hat Indizwirkung für die Annahme einer für den Alleinerzieherabsetzbetrag schädlichen Lebensgemeinschaft.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 beantragte die Beschwerdeführerin neben Sonderausgaben die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe. Dadurch, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag bereits durch ihren Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung in Abzug gebracht wurde, ergab die Veranlagung eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von Euro 372,94.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2010 zurückziehen würde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung als unbegründet ab, dass gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen würde, wenn bei der laufenden Lohnverrechnung beim Arbeitgeber der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt und die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Da dies im Fall der Beschwerdeführerin zutreffen würde, könne der Antrag nicht zurückgezogen werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag und begründete dies damit, dass sie ihren Antrag auf einen Einkommensteuerbescheid mit einer Berufung zurückgezogen habe. Ihr Lebensgefährte und sie könnten beweisen, dass er erst im Dezember 2010 ständig an ihrem Wohnsitz wohnhaft gewesen sei. Laut Zentralem Melderegister sei er zwar mit Hauptwohnsitz bei ihr gemeldet gewesen, doch seine Lebensinteressen seien in B bei seiner Ehefrau und seinem Sohn gewesen, wo er ein Eigenheim besitzen würde. Ausschlaggebend seien ihrer Meinung nach die Lebensinteressen, welche ihr Lebensgefährte bezeugen könne.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an die damals zuständige Abgabebehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein dadurch erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind (vgl. Doralt, EStG Kommentar, Tz 35 zu § 33).

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war laut Zentralem Melderegister vom bis mit Hauptwohnsitz, vom bis mit Nebenwohnsitz und ab wieder mit Hauptwohnsitz am Wohnsitz der Beschwerdeführerin polizeilich gemeldet. Nach der Judikatur des VwGH stellt die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft dar (vgl. ). Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag angegeben, dass sie beweisen könne, dass ihr Lebensgefährte erst im Dezember 2010 ständig bei ihr wohnhaft gewesen sei. Mit Schreiben vom wurde ihr die Gelegenheit erteilt, zu erklären, warum ihr Lebensgefährte seinen Hauptwohnsitz bei ihr angemeldet hat, obwohl er nicht in einer Gemeinschaft mit ihr als Partnerin leben hätte wollen. Auf dieses Schreiben hin hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Erklärung abgegeben, weswegen das Bundesfinanzgericht, ebenso wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid, aufgrund der oben erwähnten Indizwirkung davon ausgehen muss, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Jahr 2010 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten gelebt hat.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ist anzumerken, dass auch im Falle, dass ihr Lebensgefährte nicht ständig bei ihr gewohnt hat, die besondere Belastung von alleinstehenden Personen mit Kindern in Form eines erschwerten beruflichen Fortkommens erheblich vermindert bzw. beseitigt werden kann, wodurch die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ebenfalls nicht möglich ist.

Zum Antrag auf Zurücknahme der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100472.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-13807