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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2017, RV/7102419/2016

Wiederholtes Einbringen eines Nachsichtsansuchens bei unverändert gebliebenem Sachverhalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Commendatio Wirtschaftstreuhand GmbH, Hermanngasse 21, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO, nach der am  in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des steuerlichen Vertreters sowie der Schriftführerin S. und in Abwesenheit eines Vertreters des Finanzamtes durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:

"Der Antrag auf Nachsicht vom wird als unzulässig zurückgewiesen."

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der steuerliche Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge kurz Bf. genannt) ein Nachsichtsansuchen mit folgendem Inhalt ein:

„In der Vergangenheit fanden immer wieder (erfolglose) Exekutionen statt, da es weder verwertbares Vermögen gibt, noch aufgrund des Nettoeinkommens ein wesentliches pfändbares Einkommen vorliegt.

Die von Ihnen kurzfristig vorgenommene Kontensperrung hätte (fast) zur Vernichtung seiner beruflichen Existenz geführt, da auf diesem Konto sämtliche Kundeneinnahmen einlangen, von denen ja noch die Betriebsausgaben (insbesondere Wareneinkäufe und Fremdleistungen) zu bezahlen sind.

Wir ersuchen um Einstellung dieser Exekutionen.

Da im Wesentlichen nur Schulden gegenüber Finanzamt und SVA bestehen, kann die derzeit bestehende Situation wie folgt beschrieben werden.

Ein Verzicht der SVA auf Beiträge ist nicht möglich, da dadurch sowohl eine Nichtversicherung im Bereich der Krankenversicherung (für die gesamte Familie!) also auch ein Pensionsverlust eintreten würde. Auch ist der SVA gesetzlich ein solcher Verzicht nicht möglich.

Die Einforderung und Exekution der offenen Finanzamtsschulden würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die beruflichen Einnahmen als auch der Versicherungsschutz des Steuerpflichtigen und seiner Kinder gefährdet wären.

Eine Nachsicht auf Seiten des Finanzamtes hätte einen großen Sanierungseffekt (Ritz, § 236 BAO, Rz 10) da dadurch finanzielle Mittel für eine geregelte Fortsetzung der SVA-Versicherung gegeben wären und die berufliche Existenz aufrechterhalten werden kann. Es könnten nach einer Nachsicht wieder die Abgaben in voller Höhe bezahlt werden und so ein finanzieller Neustart ermöglicht werden. Darüber hinaus wäre der Unterhalt für die Kinder nicht mehr gefährdet.

 Wir haben gleichzeitig auch ein Ratenansuchen an die SVA gestellt (sh Beilage), auf dessen Genehmigung wir warten.

Bis dahin ersuchen wir um Aussetzung aller Einhebungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, damit eine für den Steuerpflichtigen angemessene Lösung gefunden werden kann.

Gerne stehen der Steuerpflichtige und ich für weitere Klärungen und Besprechungen zur Verfügung."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte dazu aus:

„Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Einhebung kann eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit sein.

Voraussetzung für die Gewährung einer Nachsicht ist demnach das Vorliegen einer Unbilligkeit in der Einhebung, welche in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein muss.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt demnach vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Aus der vorliegenden Antragsbegründung vermag die Abgabenbehörde keine Unbilligkeit in der Einhebung zu erblicken, zumal hier lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, die alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft.

Auch kann die sich aus dem Gesetz ergebende Steuerpflicht nicht durch eine Nachsicht beseitigt werden, nur weil sich der Steuerpflichtige mangels Eigenmittel in einer Liquiditätskrise befindet. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit verstoßen.

Aus der vorliegenden Antragsbegründung vermag die Abgabenbehörde keine Unbilligkeit in der Einhebung zu erblicken, da die Nachsicht nicht das geeignete Mittel ist, um möglichen, aber nicht rechtzeitig ergriffenen Meldungen betreffend das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung von Abgabenbescheiden zum Durchbruch zu verhelfen.

Hier liegt lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, die alle Abgabepflichtige in gleicher Weise trifft.

Die in ihrem Ansuchen angeführten Gründe der Nachsicht würden sich auch zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken, aber zu Lasten der Abgabenbehörde.

Die Abgabenbehörde kann in ihrer Antragsbegründung weder eine sachliche, noch eine persönliche Unbilligkeit erkennen, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.

Aufgrund der Höhe des Einkommens und der daraus resultierenden Abgabenvorschreibungen werden die Härten in der Abgabeneinhebung durch die Gewährung der bereits beantragten Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen) begegnet, so dass es keiner Nachsicht bedarf.

Im Weiteren besteht aufgrund der in Ihrem Ansuchen noch angeführten Begründungen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Ausgleichsantrages zur Sanierung.

Betreffend die Beantragung und erforderlichen Unterlagen für den Vorschlag eines außergerichtlichen Ausgleiches und für die Entscheidung bzw. Gewährung eines solchen sind ein Antrag und beizulegende Unterlagen angeschlossen.“

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf. folgende Eingabe ein:

"StNr.: XXXX, A.B.

Ratenvereinbarung
Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO

Sehr geehrte Frau H.,
wir beantragen für den offenen Rückstand in Höhe von 13.616.35 EUR die nochmalige Genehmigung der bisherigen Ratenzahlung in Höhe von 300 EUR pro Monat, da eine höhere Ratenzahlung für Herrn B. derzeit nicht möglich ist. Die am fälligen Steuern (ESt, USt) werden jedenfalls bezahlt. Ebenso ersuchen wir um Stundung der offenen Zahlung aus der USt aus der USO-Prüfung iHv 3.099 EUR bis Ende Jänner 2016.

Begründung:
Zum Antrag auf Ratenzahlung
Herr B. hat beim Finanzamt einen derzeitigen Rückstand von rund 13 TEUR. Gleichzeitig besteht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ein etwa gleich hoher Rückstand von 16 TEUR. Daneben bestehen Schulden iHv rund 25 TEUR gegenüber der Bank aus einem Überziehungsrahmen.
Der Steuerpflichtige ist Alleinerzieher und hat von der geschiedenen Kindesmutter nur geringen Unterhalt erhalten. Derzeit sind etwa 13 TEUR an Unterhaltszahlungen offen, die  er in der letzten Zeit vorstrecken musste, um den Lebensunterhalt mit den beiden Kindern  zu finanzieren. Das Verfahren läuft seit mehr als einem Jahr und ist derzeit beim OGH anhängig, sodass auch keine Prognose über die Verfahrensdauer abgegeben werden kann. Dadurch konnten Zahlungen an SVA und Finanzamt nicht geleistet werden.

Diese Rückstände kann Herr B. aufgrund eines Nettoeinkommens von etwa 1.700 - 2.000 EUR pro Monat nicht auf einmal begleichen (sh auch Einkommensteuerbescheid 2014).

Aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation kann er daher nur je 300 EUR an das Finanzamt und 300 EUR an die SVA zahlen, um sich finanziell über Wasser zu halten.
Im vergangenen Jahr konnte der Steuerpflichtige durch Kreditaufnahme bei der Bank die Schulden gegenüber dem Finanzamt deutlich reduzieren, diese Möglichkeit steht derzeit jedoch nicht mehr offen.
Wir ersuchen um Aussetzung aller Einhebungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, bis zur Erledigung des Antrages.
Gerne stehen der Steuerpflichtige und ich für weitere Klärungen und Besprechungen zur Verfügung. Da der Steuerpflichtige seit an einem schweren Bandscheibenvorfall laboriert, kann er (Anm.: Hier endet der Text)

Wir danken im Vorhinein für Ihre Bemühungen und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen".

Am erließ das Finanzamt bezüglich des Nachsichtsansuchens einen Mängelbehebungsauftrag mit der Begründung, dass im Antrag keinerlei Gründe geltend gemacht oder Umstände dargetan worden seien, auf die die Nachsicht gestützt werden könne.

Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab. Die Begründung ist ident mit jeder des oben angeführten Bescheides vom über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom .

In der dagegen am eingebrachten Beschwerde (datiert mit ) führte der steuerliche Vertreter des Bf. aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir legen Beschwerde gegen obigen Bescheid ein und beantragen die Genehmigung einer Nachsicht nach § 236 (2) BAO für den am ausgewiesenen Rückstand von 23 TEUR (Nachsicht für bereits entrichtete Abgaben).

Wir beantragen auch die Beachtung des Parteiengehörs, da die bloß aktenmäßige Ablehnung wie im gegenständlichen Bescheid der Situation nicht gerecht wird.

Weiters beantragen wir eine mündliche Verhandlung (§ 274 BAO).

Begründung:

Darstellung des Sachverhaltes

Der Bf. hat beim Finanzamt einen derzeitigen Rückstand von rund 13 TEUR. Dieser resultiert aus hohen Steuernachzahlungen für die Steuerjahre 2008 und 2009, die im Jahr 2010 gebucht wurden (25 TEUR).

Durch die Buchungslogik der BAO werden Raten auf den ältesten Rückstand angerechnet, aber wirtschaftlich besteht der Rückstand aus dieser Zeit.

Gleichzeitig besteht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ein Rückstand von 16 TEUR. Auch dieser resultiert im Wesentlichen aus Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2008 und 2009.

Im Jahr 2014 und 2015 hat der Bf. im Glauben, dass er die Schulden aus eigener Kraft rückzahlen wird können, zur teilweisen Tilgung der Schulden bei den Abgabenbehörden einen Kredit von etwa 25 TEUR aufgenommen, für den seine Schwester bürgen musste, da er selbst keine ausreichende Bonität besitzt.

Er ist Eigentümer eines kleinen Hauses, das jedoch mit einer Kredithypothek bis zum Verkehrswert belastet ist und ein Verkauf nur die bevorrechteten Bankschulden abdecken würde. Gleichzeitig würde ein Verkauf bedeuten, dass zu deutlich höheren monatlichen Kosten ein anderer Wohnort gesucht werden müsste.

Der Steuerpflichtige ist Alleinerzieher und hat von der geschiedenen Kindesmutter nur geringen Unterhalt erhalten. Derzeit sind etwa 13 TEUR an Unterhaltszahlungen offen, die er in der letzten Zeit vorstrecken musste, um den Lebensunterhalt mit den beiden Kindern zu finanzieren, Das Verfahren läuft seit mehr als einem Jahr und ist derzeit beim OGH anhängig, sodass auch keine Prognose über die Verfahrensdauer abgegeben werden kann. Dadurch konnten Zahlungen an SVA und Finanzamt nicht geleistet werden.

Es ist völlig unklar, ob die offenen Forderungen und der zukünftigen Unterhalt aufgrund des geringen Einkommens der Kindesmutter überhaupt einbringlich sind.

Mit einem Nettoeinkommen von etwa 1.700 - 2.000 EUR pro Monat kann er gerade die Kosten für das Haus (800 EUR pro Monat) und die Lebenshaltungskosten für sich und die Kinder aufbringen. Berücksichtigt werden müssen die Kinderbetreuungskosten, da er sonst nicht arbeiten gehen könnte und das KFZ zur Durchführung von Kundenaufträgen.

Aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation zahlt er 300 EUR pro Monat an das Finanzamt und 300 EUR an die SVA, um die Rückstände  zu begleichen. Aufgrund des obigen Nettoeinkommens ist dies de facto nicht leistbar, da er wiederum anderswo Schulden machen muss.

In der Vergangenheit fanden immer wieder (erfolglose) Exekutionen statt, da es weder verwertbares Vermögen gibt, noch aufgrund des Nettoeinkommens ein wesentliches pfändbares Einkommen vorliegt.

Bisherige Sanierungsbemühungen:

Bereits im Jahr 2014 wurde ein Antrag auf Nachsicht gestellt, der ebenfalls abgewiesen wurde. Damals wurde keine Beschwerde erhoben, da der Bf. damals noch an eine schnelle Erledigung der offenen Gerichtsverfahren hoffte und glaubte die Schulden bezahlen zu können.

Damals wurde seitens des Finanzamtes eine Kontensperrung vorgenommen, die (fast) zu einer Vernichtung seiner beruflichen Existenz geführt hätte, da auf diesem Konto sämtliche Kundeneinnahmen einlangen, von denen ja noch die Betriebsausgaben (insbesondere Wareneinkäufe und Fremdleistungen) zu bezahlen sind.

Diese Maßnahme wurde seitens des Finanzamtes erst zurückgenommen, nachdem er mit Hilfe seiner Schwester (nicht aus eigener Kraft) einen Kredit erlangt hat, der einer Teilrückführung der Schulden diente.

Ein Verzicht der SVA auf Beiträge ist nicht möglich, da dadurch sowohl eine Nichtversicherung im Bereich der Krankenversicherung (für die gesamte Familie!) also auch ein Pensionsverlust eintreten würde. Auch ist der SVA gesetzlich ein solcher Verzicht nicht möglich.

Eine Privatinsolvenz würde ebenfalls zu einer Vermögensverschleuderung führen und den Verlust der Wohnung bedeuten.

Begründung des Antrages nach § 236 BAO:

Die Einforderung und Exekution der offenen Finanzamtsschulden würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die beruflichen Einnahmen als auch der Versicherungsschutz des Steuerpflichtigen und seiner Kinder gefährdet wären (persönliche Unbilligkeit).

Keineswegs ist erforderlich, dass der Abgabenschuldner - wie die zuständige Sachbearbeiterin am Telefon erläuterte - zuerst insolvent werden müsste. Gerade die Insolvenzvermeidung und Sanierung sind Anliegen der Bestimmung. Ansonsten hätte die Bestimmung ja keinen Anwendungsbereich.

Eine Nachsicht auf Seiten des Finanzamtes hätte einen großen Sanierungseffekt (Ritz, BAO § 236, Rz 10), da dadurch finanzielle Mittel für eine geregelte Fortsetzung der SVA-Versicherung gegeben wären und die berufliche Existenz aufrechterhalten werden kann. Es könnten nach einer Nachsicht wieder die Abgaben in voller Höhe bezahlt werden und so ein finanzieller Neustart ermöglicht werden. Darüber hinaus wäre der Unterhalt für die Kinder nicht mehr gefährdet.

Wir beantragen auch die Nachsicht für bereits entrichtete Abgaben, da die Ende 2014 entrichteten Zahlungen nur aufgrund des massiven Drucks des Finanzamtes geleistet wurden.

Diese Zahlungen wurden nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen geleistet, sondern nur mit Hilfe der Schwester des Steuerpflichtigen und aus Angst, dass durch die Kontensperre das Unternehmen gefährdet würde.

Mängel in der Begründung:

Die Behörde hat den Bescheid ohne Wahrung des Parteiengehörs erlassen. Insbesondere bleibt die Behörde die Erklärung schuldig, wie die Behörde die Bezahlung der Schulden als möglich ansieht, wenn das Existenzminimum eines Alleinerziehers von 2 Kindern bei etwa 1.650 EUR im Monat liegt. Wenn man die Ratenzahlungen an Finanzamt, SVA und Bank dazuzählt, kann man erkennen, dass dies nur unter Entbehrungen und neuen Schulden möglich sein kann.

Gerade durch dieses aufgrund des Geldmangels notwendige „Löcherstopfen“ entstehen immer wieder neue Probleme, wie sich anhand des kürzlich eingelangten Schreibens der Finanzstrafbehörde zeigt.

Außerdem geht die Behörde in keiner Weise auf die im Antrag erwähnten gesundheitlichen Problem des Steuerpflichtigen ein (Bandscheibenvorfall).

Wir ersuchen daher um ernsthafte Befassung mit diesem Fall auch mit dem richtigen Taktgefühl (zB persönliche Vorsprache beim Finanzamt) Der Steuerpflichtige hat sich trotz der hohen Schulden jahrelang bemüht seine Pflichten als Steuerzahler einzuhalten, obwohl es viele Menschen gibt, die mit Hilfe von Insolvenzen sehr hohe Beträge nachgelassen bekommen und die Nichtzahlung von Abgabenschulden auf diese Weise belohnt wird.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus:

„Ihre Beschwerde gegen oben genannten Bescheid richtet sich gegen die am ergangene Abweisung des Antrages gem. § 236 BAO mit folgender Begründung:

- Der derzeitige Rückstand resultiere aus hohen Steuernachzahlungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 und die Ratenzahlung werde auf den ältesten Rückstand angerechnet.

- Ebenso bestünde aus diesen Jahren ein Rückstand bei der SVA in Höhe von € 16.000,00.

Der Bf. habe im Glauben die Schulden aus eigener Kraft zu bezahlen, einen Kredit in Höhe von ca. € 25.000,-- für den die Schwester bürgen musste, aufgenommen.

- Sein kleines Haus sei bereits bis zum Verkehrswert belastet.

- Er sei Alleinerzieher und erhalte von der geschiedenen Kindesmutter nur geringen Unterhalt, zumal dieser Unterhaltsanspruch teilweise auch noch offen und zudem noch ein Verfahren beim OGH anhängig sei, wodurch keine Zahlungen an die SVA und das Finanzamt gleistet werden konnten.

- Mit dem Nettoeinkommen von € 1.700,00 - € 2.000,00 - könne er gerade die Kosten für Haus und Lebenshaltungskosten für sich und seine Kinder aufbringen.

- Die derzeitigen Ratenzahlungen an das Finanzamt und die SVA seien nicht mehr leistbar, ohne wiederum Schulden machen zu müssen.

- Die in der Vergangenheit durchgeführten Exekutionsversuche seien immer erfolglos gewesen.

- Es sei bereits im Jahr 2014 ein Nachsichtsansuchen abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel dagegen sei nicht ergriffen worden und die damalige Kontensperrung führte zur Kreditaufnahme mit Bürgschaft durch die Schwester.

- Die SVA könne auf keine Beiträge verzichten, da diese für die Krankenversicherung der Familie und Pensionsversicherung der Partei unumgänglich nötig sei.

- Eine Privatinsolvenz bedeute die Verschleuderung von Vermögen und würde den Verlust der Wohnung bedeuten.

- Die Nachsicht der Abgabenschulden habe einen großen Sanierungseffekt, da dadurch finanzielle Mittel für eine geregelte Fortsetzung der SVA-Versicherung gegeben wäre, danach sei es wieder möglich die Abgaben in voller Höhe zu bezahlen und der Unterhalt der Kinder sei nicht mehr gefährdet.

- Die Behörde habe es zu dem unterlassen das Parteiengehör zu wahren und sei daher die Erklärung schuldig warum sie für einen Alleinerzieher von 2 Kindern, dessen Existenzminimum bei € 1.650,-- liegt, die Bezahlung der aushaftenden Abgabenschulden als einbringlich erkennt.

- Außerdem gehe die Behörde in keiner Weise auf die Krankheit des Antragstellers (Bandscheibenvorfall ) ein.

Es werde daher der Antrag gestellt, den am ausgewiesenen Rückstand in Höhe von € 23.000,-- gemäß § 236 BAO nachzusehen.

Dazu ist seitens des Finanzamts festzustellen:

Wie bereits im Abweisungsbescheid vom ausgeführt, können gemäß § 236 BAO auf Antrag der Partei fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung kann eine sachliche oder persönliche sein.

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Im vorliegenden Fall wurden die hohen Steuernachzahlungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010, sowie die Buchungslogik der Verrechnung von Raten auf den ältesten Rückstand eingewendet.

Diese Festsetzungen und in der Folge eintretenden Nachforderungen einer Steuerschuld für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sind aber mit Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Die steuerliche Belastung tritt bei entsprechendem Sachverhalt in gleichen Lagen - somit allgemein - ein und stellt keine Unbilligkeit des Einzelfalles dar. Die Wurzel der Rechtsanwendung liegt hier in der allgemeinen Gesetzeslage. Dadurch liegt ein außergewöhnlicher, von der Partei unerwarteter und nicht mehr beeinflussbarer Geschehensablauf, der zu einer sachlichen Unbilligkeit des Einzelfalles führen würde, nicht vor. Die Verpflichtung zur Zahlung von – wenn auch im Nachhinein durch diverse verfahrensrechtliche Behördenschritte - festgesetzten Abgaben, ändert daran nichts, da dies alle Betroffenen gleicht trifft.

Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein, also wenn genau die Einhebung des Steuerrückstandes aus 2008 bis 2010 zu einem wirtschaftlichen Ruin der Partei führen würde. Dies liegt dann vor, wenn mit den vorhandenen Mitteln das Auslangen nicht mehr gefunden werden kann, wobei die gesetzlichen Existenzminima und Ausgleichszulagenrichtsätze als Entscheidungshilfe herangezogen werden können.

In der vorliegenden Beschwerde werden diverse Zahlungsverpflichtungen der Partei ausgeführt. Es bestehe bei der SVA ein Rückstand in Höhe von € 16.000,-- wobei diese Beitragsleistung für die Krankenversicherung der Familie und Pensionsversicherung der Partei unumgänglich nötig sei. Ebenso sei ein durch Bürgschaft der Schwester besicherter Kredit in Höhe von € 25.000 zu bedienen. Die Partei sei Alleinerzieher und erhalte von der geschiedenen Kindesmutter nur geringen Unterhalt, zumal dieser Unterhaltsanspruch teilweise auch noch offen- und zudem noch ein Verfahren beim OGH anhängig sei.

Mit dem erzielten Nettoeinkommen von € 1.700,00 - € 2.000,00 könnten gerade noch Haus- und Lebenshaltungskosten abgedeckt werden. Auch das kleine Haus sei bis zum Verkehrswert belastet und eine Privatinsolvenz bedeute die Verschleuderung von Vermögen.

Die Partei vermeint zudem, dass die Nachsicht der Abgabenschulden einen großen Sanierungseffekt habe, da dadurch finanzielle Mittel für eine geregelte Fortsetzung der SVA-Versicherung frei wären, sowie der Unterhalt der Kinder nicht mehr gefährdet sei und in Zukunft es wieder möglich werde die Abgaben in voller Höhe zu bezahlen.

Gerade im Hinblick auf diese gesamte finanzielle Situation der Partei kann seitens des Finanzamtes nicht nachvollzogen werden, dass eine Existenzgefährdung alleine durch die Einhebung der Abgaben entscheidend mitverursacht wurde.

Wenngleich die Entrichtung der Abgabenschuld (derzeit in Raten ) die Lebensverhältnisse des Beschwerdewerbers durchaus beeinträchtigt, erscheint das Vorbringen schlichtweg nicht geeignet diese entscheidende, existenzgefährdende Wirkung festzustellen.

Vielmehr tritt hier auch der Unterhaltszahlungsausfall durch die Säumigkeit der geschiedenen Kindesmutter in den Vordergrund. Auch vertritt die Behörde die Rechtsmeinung dass eine Nachsicht von Abgabenschulden gemäß § 236 BAO kein geeignetes Mittel um zur Liquidität im Hinblick auf andere Verbindlichkeiten zu gelangen‚ darstellt‚ zumal der Beschwerdewerber gleichzeitig Zahlungen für die Abstattung der Bankverbindlichkeiten und SVA Verbindlichkeiten aufbringt.

Der VwGH hat wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für die Partei positiven Sinne gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (, , 94/13/0047, 0049, 0050, , 95/15/0090, , 2002/ 14/0082).

Zudem liegen die Einkünfte des Antragstellers, wie selbst angegeben zwischen € 1.700,00 und € 2.000,00, eben immer noch, trotz zweier Kinder, über dem jährlichen Existenzminimum.

Es erscheint daher noch möglich die noch offenen Nachzahlungen mittels Ratenzahlung auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Ausgaben für Nahrungsmittel, Energie und bescheidener Kleidung zu begleichen.

Dem Einwand, dass in der Vergangenheit durchgeführte Exekutionsversuche immer erfolglos gewesen seien, kann entgegnet werden, dass die bis dato durchgeführten Einbringungsmaßnahmen durch Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen sehr wohl zielführend waren.

Die Partei bringt in ihrer Beschwerde auch den Einwand, dass die Behörde in keiner Weise auf die Krankheit des Antragstellers ( schwerer Bandscheibenvorfall ) einging. Hierzu hat das Finanzamt, trotz Verständnisses für die Krankheit auszuführen, dass im Nachsichtsverfahren den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Es wurden weder im Antrag vom , noch in der Beschwerde vorn Gründe dargetan, welche Auswirkungen der eingewendete Gesundheitszustand auf die argumentierte Unbilligkeit hatte, noch wurden die Nachweise bezüglich des Vorliegens der Krankheit erbracht.

Mangels Vorliegens einer sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit war daher die Beschwerde abzuweisen und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Abweisung des Nachsichtsantrages bezieht sich auf die Abgabenschuld zum Rückstandsausweis vom in Höhe von € 13.616,35.

Hinsichtlich der Abgabenschuld laut RA 2014 vom liegt bereits durch den Bescheid vom iVm. dem Bescheid vom , eine res iudicta vor und ist daher auf diesen Antrag im Rahmen dieser Beschwerdevorentscheidung nicht mehr einzugehen.“

*****

Dagegen beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der Begründung werde auf die eingebrachte Beschwerde vom verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht (persönliche Unbilligkeit) lägen mit Verweis auf den Gesetzestext und die VO 453/2005 nach Meinung des Bf. vor.

Mit dem Verweis auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des VwGH (Ra 2015/13/0044 vom ) werde nochmals angeführt, dass der Bf. vor allem bedingt durch ein langjähriges Unterhaltsverfahren gegen seine Ex-Frau in finanzielle Probleme getrieben worden sei.

*****

In der am  durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Bf. ergänzend vor, dass  sich die finanzielle Situation des Bf. bis dato nicht verändert habe. Das Einkommen betrage nach wie vor € 1.700 bis 2.000,--. Die geschiedene Gattin sei mit den Unterhaltsforderungen weiterhin säumig, ein enstprechendes Verfahren sei bei Gericht nach wie vor anhängig.

Die Schwester des Bf. habe nach der Kontosperre einen Kredit aufgenommen, um die Zahlungen des Bf. an das Finanzamt und die Aufhebung der Kontosperre zu ermöglichen. Seither müsse der Bf. die Raten i.H.v. monatlich € 380,-- der Schwester zurückzahlen.

Die vom Finanzamt bewilligten Raten würden ordnungsgemäß entrichtet. Das Dach des Hauses des Bf. müsste saniert werden, was aufgrund der finaziellen Situation nicht möglich sei.

Seit dem ersten Nachsichtsverfahren sei der Sachverhalt im Wesentlichen unverändert, der Vertreter des Bf. vertrete jedoch die Ansicht, die Nachsichtsgründe neuerlich vorbringen zu können, zumal jedes Vorbringen im neuerlichen Ansuchen neu zu behandeln sei.

Der steuerliche Vertreter vertrete weiters die Ansicht, dass bei einer Nachsicht der Grundsatz des Wiederholungsverbotes (res iudicata) nicht vorliegen könne, zumal eine Nachsicht für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit wirksam sei. Die Nachsicht sei ein Instrument der Abgabeneinhebung, für solche würden keine Wiederholungsverbote gelten. Eine Nachsicht würde zu einer Erleichterung der Zahlung des Rückstandes bei der SVA und in der Folge zu einer Erleichterung der Lebensführung führen.

Der Bf. habe den Abgabenrückstand von € 23.000,-- auf nunmehr ca. € 9.000,-- reduziert, woraus sich der Zahlungswille eindeutig ergebe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 Abs. 1 BAO findet gemäß § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Nachsichtsverfahren ist es Aufgabe des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann ().

Ein Mängelbehebungsverfahren (mit der Folge der Formalerledigung der Zurücknahme, wenn dem Behebungsauftrag nicht entsprochen wird) ist nur für Formgebrechen von Eingaben, nicht auch für materielle Mängel, zu denen auch das Fehlen entsprechender sachlicher Angaben zum Gegenstand des Anbringens und deren Gründe gehören (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 851).

Demgemäß war die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages, obwohl das Nachsichtsansuchen vom nicht begründet wurde, nicht rechtmäßig, sodass die Nichtbeantwortung im vorliegenden Fall nicht zur Formalerledigung der Zurücknahme führt.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO kann eine sachliche oder persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" erfüllt, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit über die Nachsichtsgewährung zu entscheiden (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis des , mwN).

Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Wegen der Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes darf eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen.

Beantragt wurde die Nachsicht für den am ausgewiesenen Rückstand von € 23.000,00, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für diesen Abgabenrückstand und – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – nicht für den im Rückstandsausweis vom ausgewiesenen Rückstand eine Nachsicht in Betracht kommt.

Der Bf. hat bereits am bezüglich des am aushaftenden Rückstandes ein Nachsichtsansuchen eingebracht.

Die belangte Behörde hat damals die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht nach § 236 BAO im Bescheid vom mit der Begründung verneint, dass die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles als tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung nicht vorlag und das Ansuchen daher abweisend erledigt.

Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944, Abs. 4). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. Stoll a.a.o; ebenso z.B. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch² Rz 1514 und 1515).

Bescheide über Nachsichtsansuchen erwachsen in Rechtskraft, sodass der Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und maßgebend war, nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich ist. Wurde sohin über ein Nachsichtsansuchen bereits bescheidmäßig rechtskräftig abgesprochen, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei Gleichbleiben der Verhältnisse keine nochmalige Sachentscheidung ergehen, weil einer solchen die Rechtskraftwirkung des Erstbescheides entgegenstünde. Werden im nochmaligen Nachsichtsansuchen geänderte tatsächliche Verhältnisse nicht geltend gemacht, so müsste dieses mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Erstbescheides zurückgewiesen werden (Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung, 780 und 781).

Eine neuerliche Antragstellung um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ist demgemäß nur bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach Abspruch über einen Nachsichtsantrag zulässig (vgl. Ritz, BAO5, Tz 19 zu § 236 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Allerdings führt nicht jede noch so geringfügige Änderung des Sachverhaltes zu einer "anderen Sache", sondern nur das Eintreten oder Behaupten von wesentlichen Änderungen ().

Der Eintritt einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nach Ergehen des Bescheides vom über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens wurde vom Bf. nicht dargetan, sondern in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Die lange Verfahrensdauer betreffend Klage gegen die geschiedene Gattin, deren Erfolgsaussicht noch ungewiss ist stellt keine Änderung des Sachverhaltes dar.

Weiters ist auch in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. offenbar keine Änderung eingetreten.

Obwohl der Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, welcher insoweit Vorhaltscharakter zukommt, darauf hingewiesen wurde, dass trotz der ihn im Nachsichtsverfahren treffenden Beweislast nicht dargetan hat, in welchem Zusammenhang sein Gesundheitszustand mit der behaupteten Unbilligkeit steht, wurde dazu weder im Vorlageantrag noch in der mündlichen Verhandlung ein konkretes Vorbringen erstattet.

Da, wie der Bf. selbst zugestanden hat, keine Änderungen nach Ergehen des Bescheides zum Nachsichtsantrag vom  eingetreten sind, lag eine entschiedene Sache vor ().

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.

Ergänzend wird festgestellt, dass es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom  inhaltlich zu prüfen, zumal dieser nicht Gegenstand der Beschwerde und auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102419.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at