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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.04.2017, VH/7100029/2017

Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe , im Zusammenhalt mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühr nach BuLVwG-EGebV

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über den Antrag des AS, Zustelladresse: aaa, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom vom 000, Erf.Nr. bbb, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß §§ 1 Abs.1-3 und 2 BuLVwG-EGebV und der Gebührenerhöhung, gemäß § 9 Abs.1 GebG, beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

Entscheidungsgründe

Am 000 langte beim Landesgericht W die, die an das Bundesverwaltungsgericht gemäß  Art.130 Abs.1 Z 1 B-VG gerichtete Beschwerde des Antragstellers, (AS), gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes W vom 000, Zahl: yyy, ein. Mit dieser Beschwerde war ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß  § 40 VwGVG verbunden. Aufgrund der Befundnahme des LG W über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr gemäß §§ 1, 3  BuLVwG-EgebV, für die genannte Beschwerde, schrieb das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit dem, im Spruch dieses Beschlusses angeführten, Bescheid dem AS die Eingabegebühr gemäß § 1 Abs.3 und § 2 BuLVwG-EGebV mit 30,00 Euro vor. Gleichzeitig setzte das Finanzamt diesem gegenüber die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1GebG  mit € 15,00 fest.

Dagegen erhob der AS Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Berufungsvorentscheidung  als unbegründet abgewiesen hat. Dagegen stellte er fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht, (BFG), welcher mit einem Antrag an das BFG auf Verfahrenshilfe verbunden war.Darin stellte der AS in Entsprechung des Erfordernisses gemäß § 292 Abs.8 BAO seine Vermögensverhältnisse dar. Er beantragte die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer und begründete die Rechtswidrigkeit des vor dem BFG in Beschwerde gezogenen Gebührenbescheides damit, dass das Finanzamt mit der Erlassung dieses Bescheides gegen das Gesetz verstoßen habe.  Er verwies dazu auf die Ausführungen seines Vorlageantrages.

In diesem, rechtzeitig eingebrachten Antrag brachte er folgendes vor:

Er habe gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes W einen Verfahrenshilfeantrag, zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Somit  sei eine allfällige Gebühr von dieser „Verfahrenshilfe zu übernehmen“ und die, von ihm dem Finanzamt zwischenzeitlich überwiesenen, 30,00 Euro zu erstatten. Er habe gegen den Beschluss des Bundesveraltungsgerichtes vom , mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen worden ist, Beschwerde gemäß Art.144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher darüber noch nicht entschieden hat. Das Finanzamt habe-allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-erkennen müssen, dass er „nicht über ausreichende Mittel verfügt“ und ihm daher - im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zu Art, 46 GRC Verfahrenshilfe zu genehmigen ist, die ihm auch vom Bundesfinanzgericht in Anwendung der Art. 47 Abs.3 GRC, zur Abführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG  zu genehmigen sein wird.

Das BFG hat  über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta,(GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.

Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 Abs.1 BAO lautet wie folgt

Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO)

In Entsprechung des Art.47 Abs.3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.( vgl. BFG; , VH/7500021/2015)

Im vorliegenden Fall geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, vor allem darum , ob im Beschwerdeverfahren , gegen die Beschwerde des AS, betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß § 1 Abs.1-3 und § 2 BuLVwG-EGebV, eine besondere Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Gebührenbescheid, trotz  Vorliegens eines, vom VfGH noch nicht entschiedenen, Verfahrenshilfeantrages, gegeben ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den AS-insbesondere die Bestellung eines Rechtsvertreters- rechtfertigt.

Dazu ist- im Hinblick im Hinblick auf die Einlassungen des AS- festzustellen:

Die Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BulVwG-EGebV), lautet wie folgt:

§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

Es ist unbestritten, dass der AS beim Bundesverwaltungsgericht eine, iSd der § 1 Abs.1 BuLVwG-EGebV in der Höhe von 30,00 Euro gebührenpflichtige, Eingabe eingebracht hat. Für diese ist gemäß Abs.2 leg.cit die Gebührenschuld im Zeitpunkt deren Einreichung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hat  der AS unbestrittenermaßen diese Gebühr nicht entrichtet. Folge dieser Unterlassung war die Befundnahme gemäß § 1 (5) leg.cit., in deren Folge das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem AS den, nunmehr mit Beschwerde vor dem BFG bekämpften, Gebührenbescheid erlassen hat. Wobei es sich bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG um eine, aus dem Inhalt des § 9 Abs1 GebG heraus, sich zwingend ergebende Rechtsfolge der nicht vorschriftmäßigen Gebührenentrichtung gehandelt hat.

In der vorstehend aufgezeigten Verordnung gibt es keine Vorschrift, wonach alleine die Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, der im Zusammenhalt mit einer nach dieser Verordnung gebührenpflichtigen Eingabe steht, bewirkt, dass diese Eingabe von der  Gebührenpflicht befreit wird.

Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Rechtsprechung des BFG tritt die Befreiung von einer Eingabegebühr nicht bereits von vorne herein, mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe .ein, sondern erst (rückwirkend) mit dessen Bewilligung.( vgl. z.B.; ,2013/16/0101; BFG RV/ , RV/3727-W /02 ; vom ,RV/1305-W/04)  Im zu beurteilenden Fall liegt eine Bewilligung des Antrages auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG  bis dato nicht vor.

Sollte ein Höchstgericht der Beschwerde des  AS gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG stattgeben, so ist davon auszugehen, dass der AS. im Beschwerdeverfahren vor dem BFG auch ohne anwaltlichen Beistand-allenfalls in der beantragten mündlichen Verhandlung- in der Lage ist- die erkennende Behörde davon bzw. von einer rückwirkenden Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

Aus den aufgezeigten Gründen weist die vom BFG zu lösende Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Eingabegebühr, trotz Vorliegens eines noch nicht vom VfGH entschiedenen Verfahrenshilfeantrages, keine solchen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den AS, zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Zuganges, rechtfertigt.

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG war daher nicht Folge zu leisten.

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen  keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100029.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at