Ermahnung bei unrichtig ausgefülltem Zahlungsbeleg
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS über die Beschwerde der BF, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67-PA-GZ, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt wird.
2.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
3.Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aus dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Firmenbuchauszug vom ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf. abgekürzt) im beschwerderelevanten Zeitraum organschaftliche Vertretung der „GmbH (kurz GmbH) war.
Die vorgenannte Gesellschaft wurde mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom unter Hinweis auf § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 14:39 Uhr überlassen worden sei, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Anschrift gestanden sei.
Laut Zustellnachweis wurde die unter der Geschäftszahl MA67-PA-GZ1 erfasste Lenkeranfrage am durch persönliche Übernahme zugestellt.
Am langte bei der zuständigen Behörde das zur Erteilung der verlangten Lenkeranfrage an die Bf. verschickte Formular ein, auf dem die bereits vorgedruckten Daten des Verwaltungsstrafverfahrens wie folgt handschriftlich ergänzt worden sind:
"Ich gebe bekannt, dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war: "B".
Im angeschlossenen Begleitschreiben wurde seitens der GmbH ins Treffen geführt, die dazugehörige Anonymverfügung mit der Nr. Nummer vom sei bereits am bezahlt worden. Mitgeschickt wurde ein Telebanking-Zahlungsbeleg, wonach von der GmbH zur obigen Kundennummer am ein Überweisungsauftrag von EUR 48,00 an die Buchhaltungsabteilung des Magistrates der Stadt Wien veranlasst worden ist. Ersichtlich ist, dass unter dem Vordruck „Verwendungszweck“ kein Eintrag erfolgt ist.
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-PA-GZ, wurde der Bf. angelastet, sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 14:39 Uhr in einergebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse folgende Verwaltungsübertretung begangen: "Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zualssungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der GmbH haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen worden sei, wegen verspäteter Auskunftserteilung nicht entsprochen“. Unter Anführung der dadurch verletzten Rechtsvorschriften wurde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Einspruch vom brachte die Bf. vor, die Parkgebühr sei ohnedies bereits durch die bezahlte Parkkarte entrichtet worden.
Der Schuld- und Strafausspruch des in der Folge ergangenen und der Bf. nachweislich am durch Hinterlegung zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-PA-GZ, vom lautet unter anderem wie folgt:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 14:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin der gmbh, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft verspätet erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.“
Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:
" Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekannt-
gabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete
am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist wurde der Behörde am bekanntgegeben, dass Herrn b, das gegenständliche Fahrzeug überlassen war.
Laut Aktenlage wurde somit eine verspätete Auskunft erteilt.
Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen
berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie lediglich Einwände bezüglich der zu Grunde liegenden Übertretung vor. Sie gaben an, dass es
zum Kennzeichen X eine gültige Parkkarte für den 12. Bezirk mit der Bescheid-Nr. 1 gibt und sich diese sichtbar im Auto hinter der
Windschutzscheibe befunden habe.
Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Im gegenständlichen Verfahren wird die verspätete Erteilung der Lenkerauskunft behandelt.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände
raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können …"
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde im Wesentlichen ausgeführt:
"…Die Anonymverfügung mit der GZ: OM/AN: 111 wurde von uns am bezahlt. Den Zahlungsbeleg finden Sie im Anhang. Obwohl wir am die Zahlung in der Höhe von € 48,00 geleistet haben, erhielten wir am die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers. Am unterrichteten wir die Sachbearbeiterin telefonisch von der Leistung der Zahlung zu GZ:OM/AN: 111 in Höhe von € 48,00…"
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I.Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der durch BGBl. I Nr. 33/2013 geänderten Fassung, bestimmt, dass eine Tat nur dann als Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).
Gemäß § 49a VStG gelten folgende Bestimmungen:
„(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die sie erlässt, und das Datum der Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“
Das Gebot zur Erteilung der erbetenen Lenkerauskunft ergibt sich aus § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006.
Danach hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 2 Abs. 1 und 2 Parkometergesetz 2006).
§ 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 normiert, dass Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.
II.Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung
Fakt ist, dass das verfahrensrelevante KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen am um 14:39 in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Die Überprüfung des Kontrollorganes ergab, dass im abgestellten KFZ weder ein Parkschein nach einem rechtlich vorgeschriebenen Muster, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert und auch eine für Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe anzubringende Parkkarte nicht eingelegt worden ist. Die Bf. selbst hat diese Feststellungen nicht bestritten. Eine Online-Überweisung des in der Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldbetrages auf das Konto des Überweisungsempfängers wurde von der Bf. zwar veranlasst, die Referenznummer jedoch weder unter „Verwendungszweck“ noch unter „Zahlungsreferenz“ angegeben. Der Beleg konnte daher nicht automationsunterstützt gelesen werden.
Wird der mit Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag rechtzeitig bezahlt, so kommt es zu keiner weiteren Strafverfolgung, das deliktische Verhalten ist gesühnt (vgl. ). Wenn aber der Strafbetrag – wie im Beschwerdefall - nicht mittels ordnungsgemäß ausgefüllten Beleges iSd § 49a Abs. 4 VStG bezahlt worden ist, so führt dies gemäß § 49a Abs. 6 VStG dazu, dass die Anonymverfügung gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (siehe dazu Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Rz 24 zu § 49a).
Die Erstbehörde war daher berechtigt, an eine Lenkeranfrage nach der erwähnten Vorschrift zu verlangen. Weil die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft im Beschwerdefall der GmbH als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem vorgenannten Kennzeichen zukam, wurde diese mit Schreiben vom zu Recht aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem das in Rede stehende zum Tatzeitpunkt überlassen worden war.
Die ordnungsgemäße Zustellung der Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin am wurde von der Bf. nicht in Abrede gestellt. Insgesamt ist daher das Tatbestandsmerkmal einer rechtmäßig ergangenen und die Auskunftspflicht des § 2 Parkometergesetzes 2006 daher begründenden Aufforderung zur Erteilung der verlangten Auskunft im Beschwerdefall als erfüllt zu betrachten.
Die Bf. brachte nun vor, der gesetzlich normierten Pflicht zur Erteilung der geforderten Lenkerauskunft im Rahmen eines mit der Behörde stattgefundenen Telefonates innerhalb der zweiwöchigen Auskunftsfrist, die hier unstrittig am abgelaufen ist, nachgekommen zu sein, vermochte aber ihr Vorbringen letztlich nicht unter Beweis zu stellen und auch die gegenständliche Aktenlage liefert diesbezüglich keinen Anhaltspunkt. Aktenkundig ist nämlich nur die erst am und damit außerhalb der Auskunftsfrist bei der Behörde eingelangte Lenkerauskunft. Im Ergebnis ist daher die von der GmbH verlangte Lenkeranfrage nicht innerhalb der eingeräumten Frist beantwortet worden.
Die objektive Tatseite der der Bf. als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 ist somit erwiesen.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, dass die Bf. an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Bf. selbst hat sein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Allerdings erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden der Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.
Im vorliegenden Fall ist nun konkret zu berücksichtigen, dass die Bf. erkennbar um Auskunftserteilung bemüht war und dieser zwar verspätet aber letztlich dennoch erfolgt ist. Daher ist der Unrechtsgehalt der Tat nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen auf die Lenkeranfrage überhaupt nicht reagiert worden ist. Im Ergebnis bleibt daher das von der Bf. zu verantwortende Tatverhalten deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihr vorgeworfenen Verkürzungstatbestandes zurück, sodass das Verschulden der Bf. als nur geringfügig zu werten ist.
Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass die Bf. versucht hat, durch Einzahlung des Strafbetrages ein Strafverfahren zu vermeiden und ihr dies nur auf Grund des unrichtig/unvollständig ausgefüllten des Beleges nicht gelungen ist, können auch die Folgen der verspäteten Auskunftserteilung als unbedeutend eingestuft werden.
Da sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung der Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal die Bf. dadurch zur künftigen Achtsamkeit angehalten werden soll.
III.Öffentliche mündliche Verhandlung
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Letztlich wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt, obwohl auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist.
IV.Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Die Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Da der erstinstanzlich getroffene Strafausspruch aufgehoben worden ist, entfällt auch die Verpflichtung des Bf. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens des Magistrates.
Díe Bf. hat daher insgesamt keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
V.Nichtzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beurteilung, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501111.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at