Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.03.2017, VH/7100006/2017

Inhaltliche Erfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages einer juristischen Person

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1567/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
VH/7100006/2017-RS1
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der bloße Hinweis auf bereits aktenkundige Umstände nicht den ausdrücklich im Gesetz angeführten inhaltlichen Antragserfordernissen des § 292 Abs. 8 BAO genügt. Bereits auf Grund des Antrages soll es dem Verwaltungsgericht möglich sein, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden. Die in § 292 Ab. 9 BAO vorgesehene Vorlage der Akten durch die Abgabenbehörde kann die in § 292 Abs. 8 BAO vorgesehenen inhaltlichen Antragserfordernisse nicht ersetzen, sondern dient lediglich der Ermöglichung einer Plausibilitätsprüfung durch das Verwaltungsgericht.
VH/7100006/2017-RS2
Mit der Vorlage der Bilanz samt V+G-Rechnung 2015 per sowie der mit "Saldenliste per " und "Saldenliste per " überschriebenen Schriftstücke wurde dem Inhaltserfordernis der "Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers" (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) nicht entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den aktuellen Vermögensverhältnissen der Antragstellerin ermöglichen die unkommentiert hingeworfenen Zahlenkolonnen der Saldenlisten dem Verwaltungsgericht keine Beurteilung der - unter Einschluss allfälliger Vermögensreserven zu betrachtenden - aktuellen Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin und ihrer Behauptung, dass die Antragstellerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um das Rechtsmittelverfahren durchzuführen (vgl. ).
VH/7100006/2017-RS3
Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. OLG Wien, , 12R276/04b).
VH/7100006/2017-RS4
Nach den Materialien zu § 292 BAO (Vgl. ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 18) ist hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Parteien, die keine natürliche Personen sind, somit beispielsweise für juristische Personen, nach § 292 Abs. 3 lit. a BAO (nach dem Vorbild des § 63 Abs. 2 ZPO) darauf abzustellen, inwieweit die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihnen, noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als solcher wirtschaftlich Beteiligter kommt eine Person in Frage, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen (vgl. zB M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3, § 63 ZPO Rz 13). Die Definition in § 292 Abs. 4 BAO entspricht der Umschreibung in § 63 ZPO. Entscheidend ist somit das Vorliegen einer solchen Nahebeziehung zwischen der Partei und der als „wirtschaftlich Beteiligte“ in Frage kommenden Person, nach der sich der Prozessausgang auf deren Vermögenssphäre nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor-) Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
VH/7100006/2017-RS5
Gesellschafter einer GmbH werden (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt, was damit begründet wird, dass der Geschäftsanteil ein Vermögensrecht darstellt, das übertragen und verpfändet werden kann, und dass im Falle der Liquidation die Gesellschafter ein Recht auf die Liquidationsquote haben. Daran, dass Alleingesellschaftern einer Einmannkapitalgesellschaft oder auch Mehrheitsgesellschaftern die Stellung von „wirtschaftlich Beteiligten“ zukommt, kann kein Zweifel bestehen [vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO (Stand , rdb.at), Tz 12f].

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über den Antrag vom  der A. (FN xxxxx), vertreten durch Ost-West Steuerberatungs GmbH, Kohlmarkt 4/22, 1010 Wien,  auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Vorbringen der Antragstellerin

Beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 ist folgender Schriftsatz vom eingebracht worden:

"Hiemit beantragen wir im Sinne des § 292 BAO sowie der seit geltenden Regelung Verfahrenshilfe und begründen dies wie folgt. 

Wie sich aus den beim Finanzamt vorliegenden Rechnungsabschlüssen ergibt, ist die Einkommens- und Vermögenslage unserer Gesellschaft sehr schlecht, nicht zuletzt deswegen, weil die Finanzbehörde durch ihr grob rechtswidriges Vorgehen unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt hat.

Die anhängigen Rechtsmittel sind mit schwierigen Rechtsfragen behaftet, die wir ohne fachlichen Beistand nicht bewältigen können. Wir verweisen auf die bereits eingebrachten Beschwerden, aus denen ersichtlich ist, dass alleine die Frage der Wiederaufnahme fundierter Kenntnisse des Abgabenrechts bedarf, was auch für die Probleme der verdeckten Ausschüttung gilt. 

Wir beantragen daher die Zuteilung eines Verfahrenshelfers und ersuchen im Sinne des § 292 Abs 11 BAO als Verfahrenshelferin die C.GmbH, zu bestellen bzw. deren Geschäftsführer, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Ro., da bei dieser Gesellschaft bzw. bei deren Geschäftsführer ein wesentlicher „Vorsprung" an Wissen des Akteninhalts vorliegt. 

Wir ersuchen daher um stattgebende Behandlung."

Aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde ergibt sich, dass die C-GmbH steuerliche Vertreterin der Antragstellerin ist.        

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde am dem Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Der Antrag wurde der Gerichtsabzeilung xxx (Ri.) zugeteilt. Da sich die zuständige Einzelrichterin der Gerichtsabteilung xxx bis auf weiteres im Krankenstand befindet, hatte der laut Geschäftsverteilung -, Stand:  zur Vertretung zuständige Einzelrichter der Gerichtsabteilung xxxx die Vertretung im gegenständlichen Fall wahrzunehmen. Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe erlaubt keinen Aufschub.

Mit Beschluss vom wurde der Antragstellerin gemäß § 85 Abs. 2 iVm. § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:

Dem   Antrag auf Verfahrenshilfe fehlen:

  • die Bezeichnung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll oder angefochten wurde;

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

  • die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt;

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und der wirtschaftlich Beteiligten;

Zur Behebung der angeführten Mängel wurde eine Frist von  einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).

Der Beschluss wurde am zugestellt.

Laut Firmenbuch (Abfrage zu FN xxxxx vom ) ist L. einziger Gesellschafter die Antragstellerin.

In der Stellungnahme vom führte die Antragstellerin die angefochtenen Bescheide an. Es erscheine sinnwidrig, die gesamte Begründung der Beschwerde nochmals wiederzugeben, weil ohnedies das Rechtsmittel beim Bundesfinanzgericht vorliegen müsste. Es werde jedoch der Text der Begründung angefügt. Es wurde ersucht einen Verfahrenshelfer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfolgte die Vorlage der Bilanz samt V+G-Rechnung 2015 per sowie mit "Saldenliste per " und "Saldenliste per " überschriebene Schriftstücke. Aus beiden Informationsmitteln sei abzuleiten, dass die Antragstellerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um ein Rechtsmittelverfahren durchzuführen. 

Was die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten betrifft, so steht die Antragstellerin auf dem Rechtsstandpunkt, dass dies als vom Gesetzgeber gewollt lediglich auf Personengesellschaften im Sinne von § 292 Abs 3 BAO bezogen werden könne, weil die Gesetzesbestimmung bezüglich juristischer Personen nicht greifen könne, weil die Gesellschafter einer juristischen Person nicht dazu verhalten werden könnten, über die Leistung ihrer Stammeinlage weitere Einzahlungen zu tätigen und es müsse auch bedacht werden, dass dann, wenn an einer juristischen Personen mehrere Gesellschafter beteiligt sind, wovon einige eine ungünstige Vermögens- und Einkommenslage haben und andere eine günstige, vollkommen ungeklärt wäre, wie in einem solchen Fall zu verfahren wäre, denn es müsse auch bedacht werden, dass im Falle eines Mehrheitsbeschlusses dies nicht möglich wäre, weil beispielsweise nicht die notwendigen Abstimmungsquoren zusammenkommen. Ganz zu schweigen von jenem Fall, in welchem beispielsweise eine Aktiengesellschaft Rechtsmittelwerberin sei, denn diesfalls wäre es, besonders bei einer Publikumsgesellschaft, nahezu unmöglich, diese Daten einzufordern, denn die Aktiengesellschaft hätte keinerlei rechtliche Möglichkeit die Vermögens- und Einkommenssituation ihrer Aktionäre zu verlangen. Auch bei Genossenschaften würde sich dieselbe Schwierigkeit ergeben.
Daraus sei abzuleiten, dass offenbar der Gesetzgeber die Bestimmung „wirtschaftlich Beteiligte" rein auf Personengesellschaften bzw. Personenvereinigungen abgezielt hat, weil dort auch Einlagen zu tätigen sind, wenn die Vermögenslage ungünstig ist.

Rechtslage

§ 292 BAO idF. BGBl. I Nr. 117/2016 lautet:

"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

"Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Erwägungen

§ 85 Abs. 2 BAO erfasst nicht nur formelle, sondern auch materielle Mängel (inhaltliche Mängel).

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der bloße Hinweis auf bereits aktenkundige Umstände nicht den ausdrücklich im Gesetz angeführten inhaltlichen Antragserfordernissen des § 292 Abs. 8 BAO genügt. Bereits auf Grund des Antrages soll es dem Verwaltungsgericht möglich sein, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden. Die in § 292 Abs. 9 BAO vorgesehene Vorlage der Akten durch die Abgabenbehörde kann die in § 292 Abs. 8 BAO vorgesehenen inhaltlichen Antragserfordernisse nicht ersetzen, dient doch die Aktenvorlage lediglich der Ermöglichung einer Plausibilitätsprüfung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte daher eine Behebung der im Beschluss vom angeführten inhaltlichen Mängel des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom der Antragstellerin aufzutragen. Die Frist von einer Woche war angemessen, ist die Antragstellerin doch ohnehin durch eine Steuerberatungskanzlei vertreten. Somit war es zumutbar, den Verfahrenshilfeantrag von vornherein mängelfrei einzubringen bzw. die fehlenden inhaltlichen Erfordernisse rasch nachzubringen.

Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. OLG Wien, , 12R276/04b). 

Mit der Vorlage der Bilanz samt V+G-Rechnung 2015 per sowie der mit "Saldenliste per " und "Saldenliste per " überschriebenen Schriftstücke wurde dem Inhaltserfordernis der "Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers" (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) nicht entsprochen. Abgesehen vom Fehlen der gebotenen Angaben zu den aktuellen Vermögensverhältnissen der Antragstellerin ermöglichen die unkommentiert hingeworfenen Zahlenkolonnen der Saldenlisten dem Verwaltungsgericht keine Beurteilung der - unter Einschluss allfälliger Vermögensreserven zu betrachtenden - aktuellen Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin und ihrer Behauptung, dass die Antragstellerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um das Rechtsmittelverfahren durchzuführen (vgl. ). Die Bilanz samt V+G-Rechnung 2015 per spiegelt nicht die aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation der Antragstellerin wieder, sondern lediglich jene zum . Zudem sind diese Unterlagen nicht geeignet, die - unter Einschluss allfälliger Vermögensreserven zu betrachtenden - aktuelle Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin zu beurteilen.  Diesbezüglich wurde dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes nicht entsprochen.

Gleiches gilt für die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO). Den Ausführungen der Antragstellerin ist entgegen zu halten, dass nach den Materialien zu § 292 BAO (Vgl. ErlRV 1352 BlgNR 25. GP 18) für Parteien, die keine natürliche Personen sind, somit beispielsweise für juristische Personen, nach § 292 Abs. 3 lit. a BAO (nach dem Vorbild des § 63 Abs. 2 ZPO) darauf abzustellen ist, inwieweit die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihnen, noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Als solcher wirtschaftlich Beteiligter kommt eine Person in Frage, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen (vgl. zB M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3, § 63 ZPO Rz 13). Die Definition in § 292 Abs. 4 BAO entspricht der Umschreibung in § 63 ZPO. Entscheidend ist somit das Vorliegen einer solchen Nahebeziehung zwischen der Partei und der als „wirtschaftlich Beteiligte“ in Frage kommenden Person, nach der sich der Prozessausgang auf deren Vermögenssphäre nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor-) Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. So werden Gesellschafter einer GmbH (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt, was damit begründet wird, dass der Geschäftsanteil ein Vermögensrecht darstellt, das übertragen und verpfändet werden kann, und dass im Falle der Liquidation die Gesellschafter ein Recht auf die Liquidationsquote haben. Daran, dass Alleingesellschaftern einer Einmannkapitalgesellschaft oder auch Mehrheitsgesellschaftern die Stellung von „wirtschaftlich Beteiligten“ zukommt, kann kein Zweifel bestehen [vgl. M.  Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO (Stand , rdb.at), Tz 12f]. Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin lediglich einen Gesellschafter. Dieser ist unzweifelhaft als wirtschaftlich Beteiligter anzusehen. Der Rechtsstandpunkt der Antragstellerin ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, zumal das Gesetz im § 292 Abs. 4 BAO eine Legaldefinition bezüglich des wirtschaftlich Beteiligten enthält, welche sich an der Rechtslage zur ZPO orientiert.
Die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einzigen Gesellschafters der antragstellenden GmbH wurde mit fadenscheinigen Argumenten verweigert, sodass diesbezüglich dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes nicht entsprochen wurde.

Wird einem berechtigten verwaltungsgerichtlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, gilt das Anbringen kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden, vom Verwaltungsgericht zu erlassenden (verfahrensrechtlichen) Erledigung nicht begründet, sondern festgestellt (vgl. ). Da dem berechtigten Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtes unzureichend entsprochen wurde, gilt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom als zurückgenommen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Inhaltserfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages eindeutig aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Gleiches gilt auch für die Rechtsfolgen einer unzureichenden Mängelbehebung.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151
Dietrich/Kudrna in BFGjournal 2017, 289
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100006.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at