1) Ohne Antragstellung auf Familienbeihilfengewährung ergibt sich keine Entscheidungskompetenz für das Finanzamt. 2) Der Besuch einer Produktionsschule stellt keine Berufsausbildung iS des FLAG dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum "ab Juli 2011" zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate Juli bis Oktober 2011 wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom verwehrte das Finanzamt der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre eigene Person hinsichtlich eines Zeitraums "ab Juli 2011". Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG aus, dass die Bf. (geb. 0.0.1991) mit Hauptwohnsitz in A., und zwar bei ihrer Mutter - gemeldet sei. Anspruch auf Familienbeihilfe habe für ein Kind jedoch jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind tragen würde, hätte dann Anspruch auf die Beihilfe wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt wäre.
In der dagegen eingebrachten damaligen Berufung brachte die Bf. zusammengefasst vor, dass dem Finanzamt bereits alle notwendigen Unterlagen vorliegen würden. Die Überweisung der Beihilfe möge auf das in dieser Eingabe bekanntgegebene Konto durchgeführt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. In der Begründung verweist die Abgabenbehörde neuerlich auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG. Laut vorliegender Aktenlage sei die Bf. weiterhin mit Nebenwohnsitz bei ihrer Mutter (A.) gemeldet. Im Übrigen müsste für eine Beihilfengewährung vom Kind auch eine der in § 2 Abs. 1 lt b) bis e) FLAG genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei würden als beihilfenanspruchsbegründend die Zeiten einer Berufsausbildung oder -fortbildung, die Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühest möglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, die Zeiten zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühesten Fortsetzung der Berufsausbildung, sowie das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung den Unterhalt zu verschaffen, gelten. Der Besuch einer im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung könne nicht als Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 FLAG gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich sei.
Im Vorlageantrag verweist die Bf. bezüglich ihrer Haushaltszugehörigkeit darauf, dass sie einen eigenen Haushalt an der Adresse B. führen würde. Dieser Haushalt werde finanziell alleine von ihr geführt, weiters würde die Bf. auch keine Unterhaltsleistung erhalten, sodass sie nach ihrer Beurteilung die bezugsberechtigte Person für die Familienbeihilfe darstellen würde. Zur Ausbildung brachte die Bf. vor, dass sie einen Vorbereitungskurs für eine Gastronomielehre besuchen würde. Aufgrund der bereits bei ihr diagnostizierten Erkrankung XY sei dies zur Vorbereitung auf die Lehre notwendig. Ob jemals eine Selbsterhaltungsfähigkeit von ihr erlangt werde, könne dzt. nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls liege zum jetzigen Zeitpunkt keine Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Person auf Grund der bei ihr gegebenen Erkrankung vor. Da die Bf. somit nicht selbsterhaltungsfähig wäre, ersuchte sie abschließend ihr die Beihilfe zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom brachte das BFG der Bf. den Verfahrensablauf, sowie den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Eine Stellungnahme langte innerhalb der vom BFG der Bf. gesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung dazu nicht ein.
II. Sachverhalt:
Im Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Formular Beih1) - eingelangt beim Finanzamt am - scheint zur Person der Bf. als Wohnsitz die Adresse ihrer Mutter (A.) auf. Diesem Antrag ist kein Hinweis zu entnehmen, dass eine rückwirkende Gewährung der Beihilfe angestrebt wird. Aus einer Bestätigung des D. vom ergibt sich, dass die Bf. auf Grund einer Lehrgangsvereinbarung eine Ausbildung zur Gastronomiefachfrau mit begonnen hat und diese vorzeitig mit beendete. Beginnend mit nahm die Bf. an der Bildungsveranstaltung "Produktionsschule" teil, wobei die Beendigung dieser Maßnahme mit vorgesehen war. Aus den Daten des Zentralen Melderegisters ist zu entnehmen, dass der Wechsel des Hauptwohnsitzes zum Nebenwohnsitz an der Adresse der Mutter der Bf. (somit A.) am erfolgte und ab diesem Zeitpunkt die Adresse des Hauptwohnsitzes der Bf. auf B. lautete. Seit befindet sich nach den Melderegisterdaten der Hauptwohnsitz der Bf. in C.. Im zuletzt erstellten Gutachten des Bundessozialamtes vom , welches ebenfalls im Beihilfenakt des Finanzamtes einliegt, wird festgestellt, dass die Bf. voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
III. Rechtslage:
Zunächst ist im anhängigen Verfahren darauf hinzuweisen, dass infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz (kurz UFS) das Bundesfinanzgericht getreten ist. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn ...
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie...
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(3) ...
(4) ...
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
...
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und dem bisherigen Vorbringen der Bf. Im Übrigen wurde vom BFG der, dem anhängigen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt vor Ergehen dieses Erkenntnisses der Bf. mit Schriftsatz vom zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Eine Stellungnahme langte innerhalb der, der Bf. gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung beim BFG nicht ein.
Zum, im Beihilfenakt einliegenden Antragsvordruck "Beih1" ist zunächst festzustellen, dass dieser beim Finanzamt im November 2011 eingereicht wurde und keine Angaben darüber enthält, ab wann die Bf. die Zuerkennung der Beihilfe für ihre eigene Person beantragt. Gem. § 10 Abs. 1 FLAG bedarf es für die Gewährung einer Beihilfe ausdrücklich eines Antrages. Dadurch, dass der gegenständliche Beihilfenantrag am beim Finanzamt eingebracht wurde und diesem keine Angaben zu entnehmen sind, ab wann die Antragstellerin eine Zuerkennung der Beihilfe für sich selbst begehrt, hat sie die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. In diesen Fällen ist folglich davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung - auf Grund der monatlichen Betrachtungweise im Sinne des § 10 Abs. 2 FLAG im anhängigen Verfahren somit beginnend mit November 2011 - begehrt wurde (vgl. diesbezüglich auch , 2009/16/0127 vom , 2006/13/0120 vom ). Beim Familienbeihilfenanspruch handelt es sich um ein zwingend antragsgebundenes Verfahren. Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid die Beihilfengewährung auch für einen, von der Bf. nicht beantragten rückwirkenden Zeitraum, und zwar bereits "ab Juli 2011" ab. Die Abgabenbehörde war jedoch nach der vorliegenden Aktenlage zur Erlassung eines Bescheides über diese Zeiträume - mangels eines vorliegenden Antrages - nicht zuständig. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der vor November 2011 liegt (somit Juli 2011 bis Oktober 2011) wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes aufzuheben.
Des Weiteren spricht der angefochtene Bescheid über eine Abweisung der Beihilfe "ab Juli 2011" ab ohne einen Endzeitpunkt zu benennen, bis zu dem die Abgabenbehörde „abweisend" über den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Person entschieden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung zumindest für den Monat November 2011 bzw. auch auf jene Zeiträume nach seiner Erlassung entfaltet, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage trat im gegenständlichen Fall jedenfalls dadurch ein, dass lt. den aufscheinenden Daten in der EDV-Anwendung der Abgabenbehörde (DB7), ab März 2012 das Finanzamt für die Person der Bf., und zwar ihrer Mutter die Beihilfe gewährte. Gem. § 7 FLAG wird die Familienbeihilfe nur einer Person gewährt. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen verbleibt demnach im anhängigen Verfahren eine Entscheidung über den Zeitraum November 2011 bis einschließlich Februar 2012 zu treffen.
Vorrangig bedarf es für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 der Klärung, ob sich die Bf. in den zuvor genannten Monaten in einer Berufsausbildung iS des FLAG befunden hat. In diesem Zeitraum besuchte die Bf. laut Aktenlage (Bestätigung des D.) eine "Produktionsschule". Bereits aus dem im Akt der Abgabenbehörde einliegenden Internet-Ausdruck des D., ergibt sich als vordringliches Ziel dieser "Ausbildung", dass eine Stabilisierung, Motivationssteigerung, die Vermittlung fachlicher Fertigkeiten, (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt und das Angedeihenlassen einer schulischen Ausbildung beim Teilnehmer erreicht werden soll. Diese Charakteristik von "Produktionsschulen" deckt sich auch in bereits ergangenen Entscheidungen des BFG (vgl. z.B. GZ: RV/5100019/2014 vom und RV/5100540/2013 vom ). Demnach bieten Produktionsschulen in erster Linie eine Berufsorientierung und dienen einer Berufs- bzw. Ausbildungsvorbereitung, bei der allgemeine Basisqualifikationen vermittelt werden. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Im vorliegenden Fall besteht für das BFG kein Zweifel daran, dass sich ein Kind durch den Besuch der gegenständlichen Produktionsschule in keiner Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn befindet, weil der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dadurch nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wird. Vielmehr liegt der Fokus einer Produktionsschule darin, die Teilnehmer an die Erwerbstätigkeit heranzuführen und sie bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Auch wird im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal von der Bf. selbst jene Behauptung aufgestellt, dass es sich bei der von ihr besuchten Produktionsschule um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handeln würde, obwohl sowohl bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom , als auch das BFG im Vorhalt an die Bf. in diesem Zusammenhang sinngemäß ausführten, dass durch den hier vorliegenden Schulbesuch nach der bislang gegebenen Aktenlage bei der Bf. keine Berufsausbildung vorliege.
Unabhängig davon, ob nun im anhängigen Verfahren auf Grund des begehrten Eigenanspruchs der Beihilfe für die Bf. die Bestimmungen des § 6 FLAG Anwendung finden oder die Regelungen des § 2 FLAG in Ansehung, dass bei der Bf. eine Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter vorliegt, fehlt es vorweg iS der hier in Frage kommenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) oder h) bzw. des § 6 Abs. 2 lit a) oder g) FLAG für einen Beihilfenanspruch daran, dass sich die Bf. im Sinne der vorstehendenden Regelungen in einer Berufsausbildung befunden hat. Bereits aus diesem Grund hatte hinsichtlich des Zeitraums 11/11 bis 2/12 eine abweisende Entscheidung zu ergehen, wodurch eine Klärung der Frage, ob für die Bf. für die zuvor genannten Monate noch eine Haushaltszugehörigkeit bei ihrer Mutter vorgelegen war, entfallen kann.
Aus den oben angeführten Gründen war daher - wie im Spruch dieser Entscheidung ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob sich die Bf. im Sinne des FLAG im hier maßgeblichen Zeitraum in einer Berufsausbildung befunden hat, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. und des Ermittlungsergebnisses im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 90/14/0108 vom ) zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Dass eine bescheidmäßige Absprache über eine Beihilfe ohne Vorliegen eines Antrages die Konsequenz der Unzuständigkeit der Abgabenbehörde nach sich zieht ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 FLAG, als auch der diesbezüglich bereits vorliegenden Rechtsprechung ( vgl. auch unter Verweis auf Ritz, BAO4, § 212a Tz 2 und , ebenso und die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur). Folglich war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100630.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at