Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2017, RV/7100518/2013

Umsatz- und Gewinnzuschätzung auf Basis einer Vermögensdeckungsrechnung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache V.Bf. NN.Bf., Adr., vertreten durch Kalcik & Co Steuerberatungsges. m.b.H, Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für fas Jahr 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 wird festgesetzt mit € 32.810,16 aufgrund folgender Bemessungsgrundlagen:


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)…………………………………………
432.538,76 €
 
Davon steuerfrei mit  Vorsteuerabzug Art. 6 Abs. 1 Z1
(innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Fahrzeuglieferungen als Abnehmer ohne UID-Nummer und durch Private)…………………………………………...
-4.700,00 €
 
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
427.838,76 €
 
Davon zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz………
427.838,76
85.567,75 €
Summe Umsatzsteuer
 
85.567,75 €
Innergemeinschaftliche Erwerbe
30.740,83 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
30.740,83 €
Davon zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20% Normalsteuersatz…..
30.740,83 €
6.148,17 €
Summe Erwerbsteuer……………………..
6.148,17 €
Summe Umsatzsteuer (wie oben)………………
85.567,75
Summe Erwerbsteuer (wie oben)……………………
+6.148,17 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuer)………………………………………………..
-28.437,61 €
Einfuhrumsatzsteuer…………………………………….
-1.053,83 €
Vorsteuern betreffend die geschuldete, auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit.b)………………………………………….
-23.266,15 €
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
-6.148,17 €
Zahllast…………………………………………………..
32.810,16€

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb im streitgegenständlichen Jahr einen Einzelhandel mit Fahrzeugen. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.

Im Zuge einer die Jahre 2008 und 2009 stattgefundenen Außenprüfung gem. § 150 BAO  wurden im Bericht vom ua. nachstehende Feststellung getroffen:

"Tz 1 Nicht gedeckte Lebenshaltungskosten 2009:

Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn

Das geprüfte Unternehmen ermittelt den Gewinn durch Einnahmen –Ausgabenrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG.

Im Jahr 2009 waren aktivierte Eigenleistungen in Höhe von € 51.531,98 bei den sonstigen Erträgen erfasst, was dem Wesen einer Einnahmen- Ausgabenrechnung widerspricht, da tatsächlich nicht zugeflossen.

Der Verlust des Jahres 2009 betrug lt. Erklärung trotz der nicht zulässigen verbuchten Eigenleistung – 45.305,94 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die im Zuge der Betriebsprüfung erfolgte Überprüfung der Lebenshaltungskosten (s. Berechnung) erforderte nachstehend dargestellte Umsatz und Gewinnzurechnung.

Die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten stellen eine Wiederaufnahme gem. §  303 BAO dar.

Bei der Schlussbesprechung am wurde kein Nachweis über Geldzuwendungen von Herrn A. an Frau NN.Bf. vorgelegt.


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Gewinn Gewerbe lt. Erklärung
-45.305,94
Gewinn V+V lt. Erklärung
17.300,73
AfA
32.827,67
Afa
9.303,66
Bankzinsen, Spesen
434,96
Bankzinsen, Spesen
9.973,00
Bankzinsen,Spesen
20.271,61
 
 
Summe
8.228,30
Summe
36.577,39
Zurechnung Verändg Bank
19.242,39
 
 
Abrechung Anlagenzugang
-24.041,92
 
-19.632,52
Aktivierte Eigenleistung
-51.531,98
 
 
Summe
-48.103,21
Summe
16.944,87
Gesamtsumme inkl. V+V
-31.158,34
 
 
Privat gesch
-14.400,00
 
 
Summe
-45.558,34
 
 
 
 
 
 
 
 
Privatkonto
 
 
 
AB
1.519,00
 
 
EB
122,00
 
1.397,00
Veränderung
1.397,00
Fehlbetrag
-44.161,34
 
 
Schätzung Privataufwendungen pro Person und Monat
600,00
2 Personen pro Jahr
14.400,00

Zuschätzung 2009


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Gesamtsumme incl. V+V
 
-31.158,34
 
Privat gesch
-14.400,00
 
Summe
-45.558,34
 
Privatkonto
1.397,00
 
Fehlbetrag
-44.161,34
Umsatz Schätzung Aufschlag 100%
 
-88.322,68
USt 20%
 
17.664,54

Die Zurechnung für 2009 beträgt:


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Umsatzzurechnung
88.322,68
Umsatzsteuer lt. Prüfung
17.664,54
Gewinnzurechnung lt. Prüfung
 
 
44.161,34

Tz 2…."

In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom wurde festgehalten, dass die Prüfungsfeststellungen ausführlich besprochen wurden.

"Verprobung für das Jahr 2009, da hoher Verlust

Bankkonten: die Stände der betrieblichen Konten sind auf der Saldenliste ersichtlich.

10 Konten Volksbank, betrieblich


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Volksbank
Kto Nr.
AB
EB
Saldo
Volkbank
1
16.437,80
1.018,30
15.419,50
Volksbank
--------------2
311,56
311,56
0,00
Volksbank
--------------3
-1.413,19
-1.413,19
0,00
Volksbank
--------------4
51.363,00
-3.755,00
55.118,00
Volksbank
5
-265.709,00
-247.165,00
-18.544,00
Volksbank
6.
-57.893,65
-58.218,14
324,49
Volksbank
7
-2.067,91
-2.067,91
0,00
Volksbank
8
-378.322,80
-337.379,50
-40.943,30
Volksbank
9
21.291,00
2.271,70
19.019,30
Volksbank
10
-150.000,00
-138.848,40
-11.151,60
 
 
 
Summe für Lebenshaltung Zurechnung
19.242,39

Anlagenzugänge 2009 Gewerbe

V+V Anlagen sind gesondert bei Lebenshaltung V+V zu berücksichtigen. Es sind aktivierte Eigenleistungen von über 50Tsd vorhanden auf Personalaufwand keine Habenbuchung, d.h. keine Gewinnerhöhung; es gibt aber ein eigenes Erlöskonto "aktivierte Eigenleistung"


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Kto 0440
Sonstige Maschinen
3.296,68
Kto 0583
Ausstattung Servicestation
7.504,50
Kto 0583
Ausstattung Servicestation
902,30
Kto 0583
Ausstattung Servicestation
2.160,00
Kto 0621
Software
1.690,00
Kto 0631
Pkw
4.121,77
Kto 0633
Pkw Servicestation
400,00
Kto 0650
Sonstige Beförderung
3.966,67
Ohne aktivierte Eigenleistung
Summe
24.041,92

Anlagenzugänge 2009
V+V Stadt


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Kto 0582
Ausstattung Wr. N.
18.647,91
Kto 0270 Grundstück
 
984,61
 
Summe
19.632,52
Privater Aufwand
mtl.
2.000,00 p.a. 24.000,00
 
 
 
 
2009 Gewinn Gewerbe lt. Erklärung
-45.305,94
Gewinn V+V lt. Erklärung
17.300,73
AfA
32.827,67
Afa
9.303,66
Bankzinsen, Spesen
434,96
Bankzinsen, Spesen
9.973,00
Bankzinsen, Spesen
20.271,61
 
 
Summe
8.228,30
Summe
36.577,39
Zurechnung Verändg Bank
19.242,39
 
 
Abrechnung Anlagenzugang
-24.041,92
 
-19.632,52
Aktivierte Eigenleistung
-51.531,98
 
 
Summe
-48.103,21
Summe
16.944,87
Gesamtsumme inkl. V+V
-31.158,34
 
 
Privat gesch
-24.000,00
 
 
Summe
-55.158,34
 
 
 
 
 
 
 
 
Privatkonto
 
 
 
AB
1.519,00
 
 
EB
122,00
 
1.397,00
Veränderung
1.397,00
Fehlbetrag
-53.761,34
 
 
Schätzung Privataufwendungen pro Person und Monat
600,00
2 Personen pro Jahr
14.400,00
 
 
 
 
 
 

Zuschätzung 2009


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtsumme incl. V+V
 
-31.158,34
 
Privat gesch
-14.400,00
 
Summe
-45.558,34
 
Privatkonto
1.397,00
 
Fehlbetrag
-44.161,34
Umsatz Schätzung RAK 100%
2
-88.322,68 brutto
USt 20%
 
17.664,54

……

Bei der Schlussbesprechung am wurde kein Nachweis über Geldzuwendungen von Herrn A. an Frau NN.Bf. vorgelegt."

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden nachstehende Niederschriften aufgenommen:

  • Niederschrift vom mit V.Bf. NN.Bf., geb. XX.YY.ZZZZ :

"Frage:

Im Jahr 2008 waren verschiedene Personen, es handelt sich um A. C, F, D, E, in Ihrem Betrieb beschäftigt.

Welche Funktion übten diese Personen im Kalenderjahr 2008 und in den Folgejahren im Rahmen Ihres Betriebes aus?

Antwort:

Herr A. C war in meinem Betrieb schon vorher als technischer Angestellter und Chauffeur tätig. Die anderen waren vorgesehen für die KFZ Werkstätte, wobei diese auch bei der Errichtung der KFZ Werkstätte und beim Hallenbau in Stadt mitgeholfen haben.  Weiters sind sie geschult worden für spätere Tätigkeit in der KFZ Werkstätte, die auf meinem Namen bis März 2010 geführt wurde. Ab Jänner 2009 wurde die neue Halle erstmals als KFZ Werkstätte genutzt.

Frage:

Ab wann konkret betreibt ihr Sohn A. C auf eigene Rechnung die KFZ Werkstätte in dem von Ihnen gemieteten Gebäude aus?

Antwort:

Ab April 2010 wird das Gebäude von mir vermietet und Herr A. betriebt seit diesem Zeitpunkt die KFZ Werkstätte als eigenes Unternehmen, das Personal wurde auch übernommen.

Frage

In welcher Höhe und in welcher Form ist bisher Miete von der KFZ Werkstätte A. C geflossen?

Antwort

Ab April 2010 wurden von mir 4 Ausgangsrechnungen für das Gebäude der KFZ Werkstätte netto 1.500,--plus 20 USt ausgestellt, an Herrn A. wurden davon 2 Rechnungen ausgehändigt. Miete für das Gebäude ist aber nie geflossen. Gerichtliche Schritte wurden keine gesetzt.

Für den Kredit bei der Volksbank X, der von mir aufgenommen wurde für Büro Werkstätteneinrichtung, Werkzeuge und auch die Heizung zahlt Herr A., der auch Bürge ist monatlich 1.459,--

Das war beginnend ab April 2010 bis laufend der Fall, in der Form, dass er direkt auf das Kreditkonto überwiesen hat. Rechnungen darüber gibt es nicht, nur auf der ersten Rechnung betreffend Gebäudemiete vom April 2010 wurde das vermerkt.

Frage:

Gibt es neben dem bereits vorgelegten privaten Bankkonto mit Stand 1.519,-- Stand 122,- noch andere Bankkonten oder Sparbücher im privaten Bereich?

Antwort:

Nein, gibt es nicht.

Frage:

Haben Sie im Prüfungszeitraum, das sind die Jahre 2008 bis 2011, oder in den Jahren vorher private Darlehen oder Schenkungen von anderen Personen, oder Zuwendungen in irgendeiner anderen Form erhalten?

Antwort:

Nein habe ich nichts erhalten."

  • Niederschrift vom mit Herrn AB, geb. VV.XX.YYYY:

"Die Auskunftsperson wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft in den im § 171 Bundesabgabenordnung ….……..

Frage:

Welche Funktion haben Sie im Prüfungszeitraum, das sind die Jahre 2008 bis 2011 im geprüften Unternehmen der Bf. gehabt?

Antwort:

Ich bin der Lebensgefährte von Frau NN.Bf. und unterstütze sie mit meinem Fachwissen und für Frauen nicht zumutbare Tätigkeiten.

Frage:

Welches Einkommen haben Sie im o.a. Zeitraum erzielt, bzw. wie haben Sie ihre Lebenshaltungskosten bestritten?

Ich habe in diesem Zeitraum kein Einkommen und alle meine Ausgaben bestreitet Frau NN.Bf.. Wohnhaft bin ich ebenfalls unentgeltlich an der Adresse Z.

Frage:

Haben Sie im Prüfungszeitraum, das sind die Jahre 2008 bis 2011, oder in den Jahren vorher private Darlehen oder Schenkungen von anderen Personen, oder Zuwendungen in irgend einer anderen Form erhalten?

Antwort:

Habe keine nennenswerte Werte oder Bargeld erhalten."

Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter der Bf. dem Prüfer mit:

1. Lebenshaltungskosten 2009 V.Bf. NN.Bf. diese bewegen sich, wie sie sich selbst überzeugen konnten, im unteren Bereich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ko/pro Monat
 
Miete
0,00
Betriebskosten incl. Versicherung
100,00
Verpflegung
200,00
Kleidung
50,00
Sonstiges
350,00

Durch Fremdgeld und Unterstützung durch die Familie musste das Leben finanziert werden.

2. Miete/Pacht A. C Konten beiliegend"

Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellungen der Betriebsprüfung an und nahm ua die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit Bescheiden jeweils datiert mit wieder auf und erließ mit gleichem Datum neue Sachbescheide.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter der Bf. gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Begründend wurde ausgeführt, dass weder im Laufe der Betriebsprüfung noch bei der Schlussbesprechung auch nur ein Hinweis auf eine Aufschlagszuschätzung (100%) bekanntgegeben worden sei.

Auf Grund von unverschuldeten Zulieferschwierigkeiten (Japan habe die Gebrauchtgerätelieferungen eingestellt) resultiere ein Umsatzstopp. Die Bf. habe gemeinsam mit ihrem Sohn, Herrn C A. den Versuch unternommen, sich durch gemeinsame Anstrengungen und Bereitstellung aller verfügbarer Mittel den Aufbau einer KFZ Werkstätte ein neues Standbein zu schaffen. Auf Grund erheblicher Meinungsdifferenzen in der Beginnphase sei es zu einer Trennung (Abspaltung) gekommen.

Es sei während der Prüfungsphase nicht möglich gewesen, die geforderten Nachweise für die Mittelaufbringung (Differenzen zwischen der Bf. und Berhard A.) beizubringen. Aufgrund von intensiven Nachforschungen hätten die nachgenannten Unterlagen beschafft werden können. Es werde daher ersucht diese hiermit entgegen zu nehmen und in die Berechnungen mit einzubeziehen.

Die Bemühungen, selbsterhaltend auf dem Wirtschaftsbereich existieren und ohne öffentliche Unterstützung leben und überleben zu können, sollte nicht behindert oder bestraft werden, sondern wohlwollend gefördert werden.

In der Anlage wurde eine Bestätigung datiert mit   von C A. vorgelegt:

"Ich, C A., geb. , bestätige hiermit, das ich meiner Mutter für den Aufbau der Serviceanlage im Jahr 2009 je nach Bedarf Beträge aus meinen Ersparnissen übergeben habe.

In Summe waren es sicherlich € 15.000,00 – 20.000,00.

Aufzeichnungen darüber habe ich nicht."

Weiters beigelegt wurden zwei Kopien von Sparbüchern, worauf auf einer Kopie aufgrund einer handschriftlichen Eintragung ersichtlich ist, dass am 10.000,-- abgehoben wurden, auf der anderen Kopie ist aufgrund einer handschriftlichen Eintragung ersichtlich, dass am eine Abhebung von 5.000,-- erfolgte.

  • Niederschrift vom NN.Bf. V.Bf., geb. XX.YY.ZZZZ

Frage:
In der Niederschrift vom haben Sie bekanntgegeben, dass Sie in den Jahren 2008 bis 2011 und in den Jahren vorher weder private Darlehen oder Schenkungen von anderen Personen oder Zuwendungen in irgendeiner anderen Form erhalten haben.

In der Anlage zur Berufung vom legen Sie eine Bestätigung Ihres Sohnes, Herrn C A. vor, in der dieser bestätigt, dass er Ihnen im Jahr 2009 aus seinen Ersparnissen je nach Bedarf in Summe sicherlich 15.000,-- bis 20.000,-- übergeben hat. Warum haben Sie diese Tatsache bei der Niederschrift am nicht erwähnt?

Antwort:

Ab hat mein Sohn die Autowerkstätte M, es handelt sich um ein Einzelunternehmen, in meinem Namen bis April 2010 geführt. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Betrieb auf Rechnung des Herrn A. geführt. Vorher, im Jahr 2009 habe ich aus dieser meiner Firma keine Geldüberschüsse erhalten. Da im Rahmen dieses Betriebes Verluste entstanden sind und diese Fehlbeträge aus den Privatersparnissen des Herrn A. stammen, wurde diese Bestätigung, die der Berufung beigelegt wurde, ausgestellt. Da ich im Jahr 2009 Betriebsinhaber der Firma NN.Bf. war, war Herr A. der Meinung, seine Privatersparnisse für Frau NN.Bf. zur Verfügung gestellt zu haben. Darum wurde auch die Bestätigung vom ausgestellt. Als Nachweis über die Herkunft der eingelegten Beträge dienen die 2 Sparbücher des Herrn A.. Es sind 2 Überbringersparbücher. Einen konkreten Nachweis, dass Herr A. mit seinem Privatgeld Verbindlichkeiten der Firma beglichen hat, habe ich nicht, da die Buchhaltung von Herrn A. selbst gemacht wurde. Ich habe in diesem Zeitraum immer hingewiesen, dass man nicht mehr ausgeben dürfe, als monatlich eine Art Einnahmen- Ausgabenrechnung gezeigt hat. Ich habe dadurch gesehen, dass laufend Verluste entstanden sind, darauf hat mir Herr A. mitgeteilt, dass er und Frau O, die damals seine Freundin war, private Ersparnisse für die Begleichung von Verbindlichkeiten verwenden. Einen konkreten Nachweis, dass es tatsächlich so war, habe ich nicht. Herr A. ist der Meinung, dass die lt. Bestätigung vom angeführten Beträge eine Zuwendung an Frau NN.Bf. darstellen, da diese Firma in diesem Zeitraum Frau NN.Bf. zuzurechnen war. Steuerlich war 2009 diese Autowerkstätte tatsächlich noch mir zuzurechnen, die Steuererklärung 2009 wurde noch von mir erstellt.

Frage:

Kann ein Nachweis erbracht werden, dass Sie das von Ihrem Sohn übergebene Geld auf eines Ihnen zurechenbares Konto einbezahlt haben?

Antwort:

s.o.

Frage:

Wurden bei Übergabe von Bargeldbeträgen an Sie irgendwelche Bestätigungen unterschrieben, oder Vereinbarungen über Besicherungen bzw Rückzahlungen getroffen?

Antwort:

Nein, s.o.

Frage:

Weiter wurde der Anlage zur Berufung neben der Bestätigung Ihres Sohnes Kopien von zwei verschiedenen Sparbüchern bei der Volksbank P beigelegt.

Können die originalen Sparbücher vorgelegt werden?

Antwort:

Ja, es sind 2 Überbringersparbücher des Herrn A.. Die darauf ersichtlichen Abhebungen wurden lt. Herr A. für die Begleichung der betrieblichen Verbindlichkeiten verwendet. Ob es tatsächlich so war, kann ich nicht nachvollziehen.

Frage:

Wer ist bzw  war der Inhaber dieser beiden Sparbücher?

Antwort:

Herr A.

Frage:

Aus den vorgelegten Kopien dieser beiden Sparbücher geht hervor, dass beide am eröffnet wurden, und an diesem Tag jeweils 10.000,-- einbezahlt wurden.

Woher stammen diese in Summe 20.000,--?

Antwort:

Lt Originalsparbücher ist ersichtlich, dass diese ab 2001 eröffnet wurden, über Einlagen kann ich nichts sagen.

Frage:

Wie können Sie erklären, dass eine Buchungszeile zwischen dem und dem handschriftlich scheinbar eine Abhebung von 10.000,- per eingefügt ist?

Antwort: darüber kann ich nichts sagen.

Frage:

Auf einer Sparbuchkopie ist aufgrund einer handschriftlichen Eintragung ersichtlich, dass am 10.000,-- abgehoben wurden, auf der anderen Sparbuchkopie ist aufgrund einer handschriftlichen Eintragung ersichtlich, dass am eine Abhebung von 5.000,-- erfolgte.

Bedeutet dies, dass diese beiden Beträge Ihnen im Jahr 2009 zur Deckung der Lebenshaltungskosten zugeflossen sind?

Antwort:

Nein, lt. Herr A. wurden angeblich diese Abhebungen verwendet, um Verbindlichkeiten im Jahr 2009 der Fa. NN.Bf. V.Bf. zu begleichen, diesbezüglich hat er die Bestätigung vom dem gemeinsamen Steuerberater, Herrn K geschickt."

Mit Berufungsvorentscheidung datiert vom wurde die Berufung (Beschwerde) vom gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Betriebsprüfung für das Jahr 2009 nichtgedeckte Lebenshaltungskosten in Höhe von 44.161,34 festgestellt worden seien. Das würde bedeuten, dass zur Deckung der Lebenshaltung ein zu geringes Betriebsergebnis in der Steuererklärung bekanntgegeben worden sei. Um einen derartigen Gewinn erzielen zu können hätte zwangsläufig ein dementsprechend höherer Umsatz erzielt werden müssen. Im gegenständlichen Fall sei ein Umsatz von € 88.322,68 geschätzt worden, das seien 100% mehr als der festgestellte Fehlbetrag. Es handle sich daher um keine herkömmliche Aufschlagszuschätzung.

Laut Berufung vom hätten erst nach Beendigung der Betriebsprüfung aufgrund intensiver Nachforschungen Unterlagen zum Nachweis für die Mittelaufbringung beigebracht werden können.

Vorgelegt seien zwei anonyme Sparbücher worden, in denen Abhebungen für den Zeitraum 2009 in Höhe von insgesamt 15.000,00 ersichtlich seien. Zusätzlich sei eine Bestätigung vom vorgelegt worden, wo Herr C A. bestätigt habe, dass er im Jahr 2009 je nach Bedarf in Summe sicherlich 15.000,00 bis 20.000,00 übergeben hätte. Auf dieser Bestätigung sei vermerkt worden, dass es darüber keine Aufzeichnungen geben würde.

In der Niederschrift vom habe die Bf bekannt gegeben, dass lt. Aussage des Herrn A. die Sparbuchabhebungen verwendet worden seien (dafür auch die Bestätigung des Herrn A. vom ), um mit diesen privaten Ersparnissen Verbindlichkeiten des auf die Bf. lautenden KFZ Betriebes zu begleichen.

Es sei weder nachgewiesen, wer die Sparbuchabhebungen getätigt habe, wofür diese verwendet worden seien, noch ob tatsächlich betriebliche Verbindlichkeiten der Bf. von in ihrem Betrieb beschäftigten C A. aus seinen privaten Mitteln beglichen worden seien. (s. Niederschrift vom ).

Ein geeigneter Nachweis für die Mittelaufbringung zur Deckung der Lebenshaltungskosten habe nicht erbracht werden können.

Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung den "Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz".

Prämbel

Aufgrund schlagend werdender Lieferschwierigkeiten aus Japan, durch welche sich die Geschäftstätigkeit der Fa. der Bf (J.) nicht mehr rentieren würde, sei der Entschluss gefasst worden, auf dem Firmengelände einen KFZ Service- und Reparaturbetrieb zu errichten. Die Werkstätte und das Inventar sollten den modernen Standards entsprechen.

In einer solchen Situation solle immer danach getrachtet werden, sämtliche zur Verfügung stehenden Eigenmittel auch privater Natur zu verwenden, um kostspielige Kredite so klein als nur möglich zu halten. Dies sei auch hier der Fall gewesen. Und weil der im Betrieb beschäftigte einzige Sohn (abgesehen von den Familienbanden schon im Hinblick auf den gesicherten Arbeitsplatz und eine zukünftige Erbschaft) wesentliches Interesse an diesem Projekt gezeigt habe, habe er der Mutter aus seinem Vermögen Gelder zur Verfügung gestellt. Diese seien selbstverständlich für die anfallenden Investitionen verwendet worden. Dies sei alles dem Prüfer bekannt gegeben und aufgefundene Beweise nachgereicht worden.

Begründung

Nichtwürdigung von Beweisen

Aufschlagszuschätzung (nicht herkömmlich)

Im Zuge der Betriebsprüfung seien nicht gedeckte Lebenshaltungskosten in Höhe von € 44.161,34 festgestellt worden.

Die beigebrachten und nachgereichten Unterlagen:

1.Bestätigung von Herrn A. über eine Mittelüberlassung aus seinem Vermögen von € 15.000,-- bis € 20.000,--

2. Vorlage der Sparbuchabhebungen

Von der Betriebsprüfung seien diese Beweise zur Gänze mit der Begründung verworfen worden, dass

1. der Nachweis fehle, wer das Geld von den Sparbüchern abgehoben habe. Da die Sparbücher aber im Besitz der Familie NN.Bf. seien und die Abhebungen von der Bank bestätigt und dokumentiert worden seien, sei der erste schlüssige Beweis des Eigentums gegeben (lit. wer das Dokument hat, hat den Glauben).

2. der Nachweis fehle, wofür die Sparbuchabhebungen verwendet worden seien.

Von der BP sei der Nachweis gefordert worden, durch welche Mittel die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten gedeckt worden seien.

Es sei nicht immer ein Gewinn, welcher die Ausgaben decken könne. Der Deckung könnten auch Kredite, Darlehen, Eintreibung von Forderungen privater Natur, Darlehen, Auflösung von Vermögensteilen, Zuweisungen, Geschenke… u.v.m dienen. Und im privaten Bereich würde in vielen Fällen, speziell im ländlichen Bereich und im Familienverband noch das gegebene Wort (ABGB: das Wort sei gleich der Schrift) gelten.

Und auch die schriftliche Bestätigung des Herrn A. sei zur Gänze verworfen worden.

Die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten seien um 100% erhöht worden! (keine herkömmliche Aufschlagszuschätzung). Von der Betriebsprüfung (dessen primäre Aufgabe es sei, nach bestem Wissen den tatsächlichen Geschäftsgang und die dementsprechenden Abgaben zu ermitteln) seien 100% mehr als der festgestellte Fehlbetrag als keine herkömmliche Aufschlagszuschätzung zugeschätzt worden. Es seien unsere Ansicht in Eigenermächtigung die Aufgaben der Strafsachenstelle übernommen worden.

Mit Schreiben vom nahm der Prüfer zum Vorlageantrag wie folgt Stellung:

Während der Prüfung sei mit der Bf und Herrn NN.Bf. als Auskunftsperson je eine Niederschrift aufgenommen worden.

Die Frage, ob im Prüfungszeitraum oder in den Jahren davor private Darlehen, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen von dritten Personen gewährt worden seien (NS ) sei von beiden Personen ausdrücklich verneint worden.

Die Höhe und die Ermittlung des im Prüfungsverfahren festgestellten Fehlbetrages von 44.161,68 sei im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden.

Konsequenz aus einem festgestellten Fehlbetrag sei, dass auch ein entsprechender – bisher nicht erklärter – Umsatz getätigt habe werden müssen, weshalb eine Umsatzzuschätzung von € 88.322,68 vorzunehmen gewesen sei, um einen bisher nicht erklärten Gewinn von € 44.161,68 zu erwirtschaften.

Im Berufungsverfahren sei von der Bf eine Bestätigung ihres Sohnes C A. vorgelegt worden, wo dieser ausführe, "sicherlich 15.000,-- bis 20.000,00 €" aus seinen Ersparnissen im Jahr 2009 an seine Mutter weitergegeben zu haben. Nachweise oder Aufzeichnungen dafür würde es keine geben.

Weiters legte die Bf zwei kopierte Sparbuchseiten vor, aus denen mit händischem Eintrag Behebungen vorgenommen worden seien.

Wer als Eigentümer dieser Sparbücher identifiziert gewesen sei bzw ob und wer die Beträge tatsächlich behoben habe, könne aus den vorliegenden Kopien nicht nachvollzogen werden.

Besonders zu beachten sei auch noch, dass auf der vorliegenden Sparbuchkopie mit der Kto Nr. 12 (Vermerk Bindung bis ) am ein Eingang von € 10.000,-- vermerkt worden sei und bereits am – mit handschriftlicher Eintragung € 5.000,-- von diesen am vorhandenen € 10.000,-- behoben worden seien. Am seien dann ebenfalls mit handschriftlicher Eintragung weitere € 5.000,-- behoben worden, womit ein Kontostand von € 381,17 verblieben sei.

Die fehlenden Nachweise, die dargestellten Ungereimtheiten und die ungewöhnliche Vorgangsweise der handschriftlich vermerkten Sparbuchabhebungen würde – insbesondere in Zusammenschau mit der im Prüfungsverfahren ausdrücklichen Verneinung des Mittelerhaltes von anderen Personen – einer Berücksichtigung der im Berufungs- und Vorlagebegehren vorgebrachten Behauptungen entgegenstehen.

Mit Eingabe vom gab der steuerliche Vertreter der Bf eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers ab.

1. Es würde in diesem Falle um die "nicht nachgewiesenen Geldmittel" incl. der zugeschätzten Lebenshaltungskosten in den überprüften Perioden (Euro 44.161,68), nicht aber um einen zusätzlich zuzuschätzenden Gewinn (in derselben Höhe), welcher einmal bezeichnet worden sei als "keine herkömmliche Aufwandszuschätzung", dann "um einen bisher nicht erklärten Gewinn" zu erwirtschaften.

Der Geldfluss müsse nachgewiesen werden, eine Gewinnabsicht, nicht aber eine "Gewinnpflicht" sei im Gesetz normiert!

2. Den vorgelegten Beweisen sei keinerlei Rechtskraft zugestanden worden. Dies ua mit dem Hinweis darauf, dass nicht nachgewiesen habe werden können, was genau mit dem von den vorgelegten Sparbüchern abgehobenen Geld bezahlt worden sei.

Dies würde jeglicher Geldwerttheorie widersprechen. Geld sei ein Zahlungsmittel, aber kein Tauschmittel. (Geld vermische sich mit Geld! Geld sei keine individualisierbare sache, deren Zugehörigkeit nicht zu einem bestimmten Eigentum, sondern dem Vermögen zuzuordnen sei (Geldindikation), siehe einschlägige Literatur "Geldwerttheorie").

3. Der Bestätigung von Herrn A. (Sohn), Vermögensteile für den Aufbau der Servicestelle (welche ja seine zukünftige Einnahmequelle bedeute) zur Verfügung gestellt haben, wurde ebenfalls keinerlei Würdigung erteilt, wie auch der Aussage der Bf., alle ihr zur Verfügung stehenden Vermögensteile (Schmuck und Pretiosen) dem Aufbau des neuen Gewerbetriebes geopfert zu haben, keinerlei rechtsgültige Würdigung zuerkannt worden sei.

Mit Bericht vom wurde die oa Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009 gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.

Das BFG geht auf Grund der vorgelegten Akten des Finanzamtes und des Bp-Berichtes sowie des Arbeitsbogen von nachstehendem Sachverhalt aus:

Die Bf. betrieb im streitgegenständlichen Jahr einen Einzelhandel mit Fahrzeugen. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt. Der Verlust des Jahres 2009 betrug trotz der nicht zulässigen verbuchten "aktivierten Eigenleistung" – € 45.305,94 bei den Einkünften aus Gewerbetrieb.

Auf Grund von Zulieferschwierigkeiten (Japan stellte die Gebrauchtgerätelieferungen ein) unternahm die Bf gemeinsam mit ihren Sohn den Versuch sich mit dem Aufbau einer KFZ Werkstätte ein neues Standbein zu schaffen. Ab Jänner 2009 wurde die neue Halle erstmals als KFZ Werkstatt, die auf dem Namen der Bf bis März 2010 geführt wurde, genutzt. Auf Grund von Meinungsdifferenzen zwischen der Bf und dem Sohn kam es in der Folge zu einer Abspaltung und Trennung. Ab April 2010 vermietet die Bf das Gebäude an den Sohn und dieser betreibt seit diesem Zeitpunkt die KFZ Werkstätte als eigenes Unternehmen.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung auf Basis einer Vermögensdeckungsrechnung vorgenommen und dabei nicht gedeckte Lebenshaltungskosten in Höhe von € 44.161,34 festgestellt.

In der Niederschrift vom antwortete die Bf. auf die Frage des Prüfers, ob sie in den Jahren 2008 bis 2011 private Darlehen oder Schenkungen von anderen Personen oder Zuwendungen in irgendeiner anderen Form erhalten habe, mit nein. Auch der Ehepartner der Bf. beantwortete in der Niederschrift vom die Frage damit, dass er keine nennenswerten Werte oder Bargeld erhalten habe.

Auch im Zuge der Schlussbesprechung am wurde kein Nachweis über allfällige Geldzuwendungen an die Bf. vorgelegt.

Erst im Berufungsverfahren - nunmehr Beschwerdeverfahren -  legte die Bf eine Bestätigung ihres Sohnes datiert vom vor, wonach dieser seiner Mutter für den Aufbau der Serviceanlagen im Jahr 2009 je nach Bedarf Beträge aus seinen Ersparnissen übergeben habe. In Summe seien es sicherlich € 15.000,00 bis € 20.000,-- gewesen. Aufzeichnungen würde es keine geben. Als Beweis wurden die Kopien von zwei Sparbüchern vorgelegt.

Auf der einen Sparbuchkopie (Kto Nr. 12 bis gebunden) ist am ein Eingang von € 10.000,-- vermerkt und am ist mit handschriftlicher Eintragung vermerkt, dass € 5.000,-- behoben wurden. Am sind ebenfalls mit handschriftlicher Eintragung weitere € 5.000,-- behoben worden, womit ein Kontostand von € 381,17 verblieben ist.

Auf der anderen Sparbuchkopie (Kto. Nr. 23 keine Bindung) ist am ein Eingang von € 10.000,-- vermerkt und am wurde mit handschriftlichen Vermerk vermerkt, dass € 10.000,-- behoben worden sind, womit ein Kontostand von € 382,55 verblieben ist.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, welche Umsätze und Einkünfte die Bf im streitgegenständlichen Jahr erzielt hat bzw welche Umsätze und Einkünfte die Bf auf Grund der vorliegenden Unterlagen schätzungsweise erzielt haben muss.

Rechtliche Ausführungen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.

Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse ( Zl. 96/16/0143).

Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach ( Zl. 92/17/0177).

Bei der Schätzung ist die zusammenfassende Gesamtschau der Dinge bzw. sind die abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge von Bedeutung. Die Annahme des Schätzungsgrundes muss zutreffend und berechtigt sein, die Gedanken und Folgerungen schlüssig begründet und rational nachvollziehbar.

Durch die Schätzung wird es der Steuerbehörde ermöglicht, tatsächliche Verhältnisse gleich zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie offen gelegt wurden oder nicht.

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Das bedeutet, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss.

Ist eine Schätzung dem Grundsatz nach zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Jedoch hat die Behörde jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Ziels - der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen - am geeignetsten erscheint ( Zl. 97/15/0218).

Allerdings muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hierbei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss ( Zl. 95/13/0083).

Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren. Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. In der Bescheidbegründung hat die Behörde die Schätzungsberechtigung, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Darstellung der Berechnung darzulegen () sowie insbesondere den Denkprozess, der zu ihrem Schätzungsergebnis geführt hat ( Zl. 95/13/0136).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, welche Umsätze und Einkünfte die Bf im Jahr 2009 erzielt hat bzw welche Umsätze und Einkünfte die Bf auf Grund der vorliegenden Unterlagen schätzungsweise erzielt haben muss.

Die Betriebsprüfung untersuchte mittels einer Vermögensdeckungsrechnung, ob aus den erklärten Beträgen ausreichend Geldmittel vorhanden gewesen sind.

Aus der Tatsache, dass im Zuge der Betriebsprüfung ein Fehlbetrag in Höhe von € 44.161,34 festgestellt wurde (Tz 1 des BP-Berichtes), dessen Höhe und Ermittlung seitens der Bf. nicht bestritten wird, ergibt sich die Konsequenz, dass auch ein entsprechender, bisher nicht erklärter Umsatz getätigt werden musste, weshalb eine Einnahmenzuschätzung von € 88.322,68 (RAK von 2=100%) vorzunehmen war, um einen bisher nicht erklärten Gewinn in Höhe von € 44.161,68 erwirtschaften zu können.

Dem Einwand des steuerlichen Vertreters, dass die Aufschlagszuschätzung nicht herkömmlich sei, ist daher entgegenzuhalten, dass es sich bei dem vom Prüfer angewendeten RAK von 2,00 um den durchschnittlichen RAK der 3 zum Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen aktuellen Jahre (2007, 2008, 2009) gehandelt hat.

Dem Arbeitsbogen ist die nachstehende Berechnung zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2007
2008
2009
Einnahmen
181.676,93
221.554,26
346.285,91
Warenzugang
115.079,68
95.824,41
165.095,41
Verhältnis Erlös/Wareneingang
1,58
2,31
2,10
 
 
Summe RAK
5,99
 
 
gerundet
6,00
 
 
durchschnittlich Prozentsatz für Schätzung
2,00

Der vom Prüfer verwendete RAK ergibt sich aus dem Rechenwerk der Bf. und ist somit kein „Strafzuschlag“ wie vom steuerlichen Vertreter vorgebracht.

Die Zuschätzung bei den Einkünften in Höhe von € 44.161,68 ist daher zu bestätigen.

Bei der Umsatzhinzuschätzung ist jedoch zu bedenken, dass es sich um die Schätzung von Schwarzumsätzen handelt, für die die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden ist, sondern vielmehr zur Deckung des zusätzlichen Wareneinkaufs und der Lebenshaltungskosten genauso zur Verfügung stand wie die hinzuzuschätzende Bemessungsgrundlage. Umsatzsteuerlich ist von einer Hinzuschätzung von brutto (inkl. USt) in Höhe von € 88.322,68 auszugehen. Dies entspricht einer hinzugeschätzten Bemessungsgrundlage beim Umsatz in Höhe von € 73.602,23 (netto, ohne USt). Folglich ist die Hinzuschätzung beim relevanten Nettoumsatz um € 14.720,45 geringer als laut angefochtenen Bescheid.

Dem weiteren Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bf., dass den vorgelegten Beweisen keinerlei Beweiskraft zugestanden worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Bf in ihrer ersten Aussage am befragt dazu, ob sie in den Jahren 2008 bis 2011 oder vorher private Darlehen oder Schenkungen von anderen Personen oder Zuwendungen in irgendeiner Form erhalten hat, mit nein geantwortet hat. Dieser Aussage kommt erhöhte Beweiskraft zu.

Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Bf. eine Bestätigung des Sohnes datiert vom vor, in welcher dieser bestätigte seiner Mutter für den Aufbau der Serviceanlagen im Jahr 2009 je nach Bedarf Beträge aus seinen Ersparnissen übergeben zu haben. Aufzeichnungen darüber gäbe es keine.

Die als Beweis in Kopie vorgelegten Sparbücher zeigen, dass Abhebungen stattgefunden haben, die handschriftlich vermerkt worden sind. Nach Ansicht des BFG geht jedoch nicht hervor, wer die Beträge abgehoben hat, wofür diese Beträge verwendet worden sind und wem die Sparbücher tatsächlich gehört haben. Zudem handelt es sich nur um Kopien, die Originale wurden nicht vorgelegt. Es ist auch nicht feststellbar, wer die händischen Eintragungen gemacht hat, da eine Beglaubigung seitens der Bank nicht ersichtlich ist bzw fehlt.

Die fehlenden Nachweise, die dargestellten Ungereimtheiten und die ungewöhnliche Vorgangsweise der handschriftlich vermerkten Sparbuchabhebungen, insbesondere in Zusammenschau mit der im Prüfungsverfahren ausdrücklichen Verneinung des Mittelerhaltes von anderen Personen stehen daher einer Berücksichtigung der im Berufungs- und Vorlagebegehren vorgebrachten Behauptungen entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Im vorliegenden Fall standen Zulässigkeit und Schlüssigkeit der abgabenbehördlichen Schätzung in Frage. Im Wesentlichen waren Sachverhaltsfragen strittig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100518.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at