1. Parkometerabgabe 2. Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung 3. Behauptete Urlaubsabwesenheit nicht nachgewiesen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , X, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Zulassungsbesitzerin, die deutsche Firma F. GmbH & Co KG, um Bekanntgabe ersucht, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen Deutschland am um 15:44 Uhr überlassen gehabt hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Y gestanden war.
Die deutsche Firma F. GmbH & Co KG gab die Beschwerdeführerin (Bf) als jene Person an, der das in Rede stehende Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen war.
In der Folge erging an die Bf am eine Strafverfügung und wurde ihr mit dieser angelastet, das genannte Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Y zur besagten Zeit ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst und nach Nichtbehebung innerhalb der Zustellfrist an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
Am erging daraufhin an die zuständige Regierung der A, B, unter Hinweis auf das Amts- und Rechtshilfeabkommen in Verwaltungssachen zwischen Österreich und Deutschland das Ersuchen um nachweisliche Zustellung der Strafverfügung bzw. ersatzweise Niederlegung.
Mit Schreiben vom übermittelte die Regierung der A die betreffende Zustellungsurkunde und ist dieser zu entnehmen, dass das Schriftstück von einer Postbediensteten am durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten der Bf zugestellt wurde.
Die Bf erhob mit E-Mail vom gegen die Strafverfügung Einspruch und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist, welche sie ohne Verschulden versäumt habe. Sie habe sich vom bis gestern (= ) in Z befunden und habe erst nach ihrer Rückkehr die Strafverfügung vorgefunden, mit der sie nicht rechnen habe müssen. Diesen Umstand versichere sie an Eides statt und könne sie auch durch Angaben dritter Personen belegen. Sie bitte um Mitteilung, wie sie diesen Umstand glaubhaft machen könne.
Mit Vorhalt vom teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, der Bf mit, dass ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Im vorliegenden Fall sei die Strafverfügung am entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990, zugestellt worden. Mit der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelte das Schriftstück gemäß § 180 dt. ZPO als zugestellt.
§ 180 dt. ZPO regle die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten: Sei die Zustellung nach § 178 Abs 1 Nr 1 oder 2 nicht ausführbar, könne das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet habe und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet sei. Mit der Einlegung gelte das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerke auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Das Rechtsmittel der Bf sei jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht worden.
Der Bf werde Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls die Bf einen Zustellmangel geltend mache, habe sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste das Rechtsmittel der Bf wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Die Zustellung des Vorhaltes wurde von der Magistratsabteilung 67 mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst und nach Nichtbehebung innerhalb der Zustellfrist wieder an diese retourniert.
Über Ersuchen der Magistratsabteilung 67 an die Regierung der A (Schriftsatz vom ) wurde der Vorhalt (identisch nochmals ausgefertigt mit Datum ) im Wege des Amtshilfeabkommens am durch Einlegung des Schriftstückes in den zur Wohnung der Bf gehörenden Briefkasten zugestellt und die entsprechende Zustellungsurkunde an die Magistratsabteilung 67 übermittelt.
Seitens der Bf erfolgte bis keine Stellungnahme (Aktenvermerk der belangten Behörde vom selben Tag, Seite 25 Verwaltungsstrafakt).
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wies mit Bescheid vom den Einspruch gegen die Strafverfügung vom , GZ. X, gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wegen Verspätung zurück und verwies zur Begründung - wie bereits im Vorhalt vom bzw. - auf § 180 dt. ZPO. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides wurde mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst und das Schriftstück nach Nichtbehebung an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
Die Zustellung erfolgte im Wege des Amts- und Rechtshilfeabkommens zwischen Österreich und Deutschland am durch Einlegung des Schriftstückes in den zur Wohnung der Bf gehörenden Briefkasten (Zustellungsurkunde vom ).
Die Bf erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom ohne nähere Begründung Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Bf mit E-Mail vom um Übermittlung eines geeigneten Nachweises betreffend den im Einspruch gegen die Strafverfügung angegebenen Aufenthalt in Z vom bis zum (zB Hotelrechnung, schriftliche Zeugenaussage, Postnachsendeauftrag etc.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Die Bf gab auch hierzu keine Stellungnahme ab.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits bei der Darstellung des Verfahrensganges festgestellt und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsstrafakt. Die Zustellvorgänge sind im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde dokumentiert.
Die Strafverfügung vom , X, enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.
Dieses Dokument wurde der Bf nach Nichtbehebung und neuerlicher Zustellung im Wege des Amtshilfeabkommens zwischen Österreich und Deutschland durch Einlegung in den zur Wohnung der Bf gehörenden Briefkasten am rechtswirksam zugestellt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte jedoch erst am (mittels E-Mail) und damit verspätet.
Die Bf erbrachte keinen Nachweis betreffend ihren behaupteten Aufenthalt in Z vom bis zum :
Zum Verspätungsvorhalt der Magistratsabteilung 67 vom hat die Bf nicht Stellung genommen. In ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom hat sie ebenfalls keine Nachweise erbracht. Das E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom , in dem die Bf neuerlich um Übermittlung eines geeigneten Nachweises betreffend ihren behaupteten Aufenthalt in Z ersucht wurde, ließ sie unbeantwortet.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der Rückseite der Strafverfügung.
Ordnungsgemäße Zustellung - Zustellungen im Ausland
Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen (§ 21 AVG).
Bei Zustellungen im Ausland richtet sich die Frage der Zustellung und ihrer Wirkung nach dem ausländischen Recht (siehe Erkenntnis des ).
Gemäß § 11 Abs. 1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Gemäß Art 1 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (kurz: Rechtshilfevertrag), BGBl 526/1990, leisten die Vertragsstaaten unter anderem in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden und in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren einander Amts- und Rechtshilfe.
Nach Art 10 Abs 1 des Rechtshilfevertrages werden Schriftstücke unmittelbar durch die Post übermittelt. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.
Nach der Regelung des § 3 Abs. 2 deutsches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sind bei Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Diese gesetzlichen Bestimmungen regeln – soweit für den vorliegenden Fall relevant – Folgendes:
Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs 1 deutsche ZPO). Ist diese Zustellung nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 dt ZPO).
Der deutschen Literatur zum Zustellwesen ist Folgendes zu entnehmen:
Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt, zB des Einlegens des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Der Beweis der Unrichtigkeit ist aber nicht ausgeschlossen, wobei strenge Anforderungen zu stellen sind. Das bloße Bestreiten des von dem Zusteller beurkundeten Geschehensablaufs und eine gegenteilige Behauptung genügen nicht, um den vollen Nachweis für einen anderen Geschehensablauf zu erbringen (siehe Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Band XV, § 3 VwZG Rz 129, 130). Auch nach österreichischem Rechtsverständnis ist der Zustellnachweis gemäß § 22 Zustellgesetz eine öffentliche Urkunde und gelten bezüglich der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges bzw des Beweises des Gegenteils ähnliche Regelungen (vgl. Ritz, BAO5, § 22 ZuStG Tz 2 und die dort angeführte Judikatur).
Bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch Einlegen in einen Briefkasten ist es unerheblich, ob und wann der Zustellungsadressat das Schriftstück erhält. Die Wirkung der Zustellung tritt sofort mit dem Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten ein (siehe Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Band XV, § 3 VwZG Rz 38).
Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Schriftstücke nach vorerst erfolglosen Zustellversuchen entsprechend den Bestimmungen des Rechtshilfevertrages bzw. der deutschen ZPO durch Einlegen in den zur Wohnung der Bf gehörenden Briefkasten ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Dieser Umstand ist durch die von der zuständigen Regierung der A übermittelten Zustellungsurkunden bewiesen.
Die zweiwöchige Frist für den Einspruch gegen die Strafverfügung (§ 49 Abs. 1 VStG) begann am zu laufen und endete am . Damit erweist sich der am eingebrachte Einspruch als verspätet.
Die Bf behauptet in ihrem Einspruch, sie habe sich vom an (die Strafverfügung wurde am im Wege des Amtshilfeabkommens durch Einlegung in den zur Wohnung der Bf gehörenden Briefkasten zugestellt) in Z befunden und sich dort bis zum aufgehalten.
Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ).
Wenn die Behörde das Vorbringen der Partei für nicht ausreichend hält, die geltend gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle für glaubhaft zu erachten, so muss sie die Partei auffordern, die Glaubhaftmachung mit weiteren Mitteln zu ergänzen ().
Die Bf hat trotz Verspätungsvorhalts der Magistratsabteilung 67 vom sowie trotz E-Mails des Bundesfinanzgerichtes vom betreffend ihren behaupteten Aufenthalt in Z vom bis zum keinen Nachweis erbracht. Auch in ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom hat sie keine Nachweise dargetan.
Ihre bloße Behauptung war nicht geeignet, den beurkundeten Geschehensablauf zu entkräften. Die Strafverfügung gilt daher mit dem Einlegen in den Briefkasten der Bf am als zugestellt. Die Bf hat den Einspruch vom erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht, weshalb die belangte Behörde ihn zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat (ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3); zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (zB mwN)).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
In Bezug auf den von der Bf in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung erhobenen Antrag auf "Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist" wird festgehalten, dass dies nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (=Beschwerdeverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid) ist. Zur Entscheidung über den angeführten Wiedereinsetzungsantrag ist der Magistrat der Stadt Wien berufen, da er die gegenständliche Strafverfügung erlassen hat und der Einspruch bei ihm einzubringen war.
Zur Zulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wie über ein verspätetes Rechtsmittel zu entscheiden ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt, das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500019.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at