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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2017, RV/7102904/2016

Beschwerdevorentscheidung bezügl. Sachbescheid rechtswidrig, wenn über die Beschwerde bezügl. Wiederaufnahme vom Finanzamt nicht entschieden wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung)  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 vom wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in ebendieser Beschwerdesache den

BESCHLUSS

gefasst:

Der Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 lit e BAO idgF als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4  Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmer-Innenveranlagung für das Jahr 2012 ein und gab drei Arbeitsverhältnisse an.

Am erging der entsprechende Einkommensteuerbescheid.

Veranlagt wurden die Einkünften aus drei Arbeitsverhältnissen, u.a. aus der Tätigkeit bei der Firma U und der Firma S.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren gem. § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Wiederaufnahme zu erfolgen gehabt habe, weil ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei. Zur näheren Begründung werde auf den neuen Sachbescheid verwiesen. In diesem wurden jedoch nur Ausführungen hinsichtlich der Berechnung des sog. "Progressionsvorbehaltes" gemacht. Die Einkünfte erfuhren, allerdings ohne Begründung insofern eine Änderung als nunmehr die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma U  nicht mehr aufschienen, wohl aber das Arbeitslosengeld. Es ergab sich eine Abgabennachforderung i.H. von € 901.-.

Die Beschwerde vom bezieht sich ausdrücklich auf den Wiederaufnahmebescheid vom und den Einkommensteuerbescheid für 2012.

Der Bf. bringt vor, dass ihm kein neuer Lohnzettel bekannt sei.

Über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht entschieden.

In der Beschwerdevorentscheidung vom16.3.2016 betreffend Einkommensteuer 2012 scheinen die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Firma S nicht mehr auf. Begründet wurde jedoch nur wieder die Anwendung des "Progressionsvorbehaltes". Es ergab sich eine Abgabenachforderung von € 20,00.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Bf. um eine Begründung ersucht, warum er einen Betrag von € 900.- schulde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (zB ; , 2000/14/0142; , 2006/15/0367; , 2007/15/0041). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit (zB gem § 299) sind sie getrennt zu beurteilen ( ).

Sind beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden (; , 2001/15/0004; , 2009/15/0170). Die Entscheidung über beide Beschwerden kann in einer Entscheidung verbunden werden (). Wurde das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmsbescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl ; , 2005/15/0031; , 2012/15/0193; Ritz, BAO5, § 307 Tz 7).

Wurde – wie im gegenständlichen Fall - das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmebescheide unerledigt gelassen und nur über die Beschwerde gegen den Sachbescheid abgesprochen, so ist diese Entscheidung (Berufungsvorentscheidung) inhaltlich rechtswidrig. (vgl. Ritz, BAO5, § 307 Tz 7 unter Verweis auf die Judikatur des VwGH; siehe oben). 

Da ein Vorlageantrag zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraussetzt (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 unter Verweis auf , , war der Vorlageantrag vom in Folge Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie verfahrensrechtlich vorzugehen ist, wenn über eine Beschwerde betreffend Wiederaufnahme nicht vor Entscheidung über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid entschieden wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen bereits ausreichen geklärt.

Gleiches gilt für die Frage wie verfahrensrechtlich vorzugehen ist, wenn ein Vorlageantrag gestellt wird ohne dass zuvor in der Sache eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102904.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAC-13762