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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.04.2017, RV/7500407/2016

Nichterteilung einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sebastian Lesigang, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-921426/5/5, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 61 € auf 55 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) vorgeworfen, am um 8:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Maurer Langegasse 69, ihr Fahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die Bf eine Geldstrafe von 144 € verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden).

Die Bf erhob gegen die Strafverfügung am Einspruch und wandte ein, sie habe aufgrund ihrer dauernden Gehbehinderung einen Parkausweis für Behinderte, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sei. Als Beweis habe sie zwei Fotos gemacht.

Die Behörde forderte die Bf daraufhin mit Schreiben vom auf, als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem sie ihr Fahrzeug am um 8:33 Uhr überlassen gehabt hat. Die Bf sei zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet, wenn sie der Meinung sein sollte, das Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben. Die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Auskunft sei strafbar. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am zugestellt.

Eine Antwort der Bf blieb aus.

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf vorgeworfen, sie habe in Zusammenhang mit der gegenständlichen Abstellung ihres Kraftfahrzeugs innerhalb von zwei Wochen keine Auskunft erteilt, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz wurde über die Bf eine Geldstrafe von 61 € verhängt, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

In ihrem fristgerechten Einspruch vom führte die Bf aus, sie habe bereits im Einspruch vom deutlich bekannt gegeben, dass sie ihr Fahrzeug mit einem Parkausweis für Behinderte abgestellt und sohin gelenkt habe. Die Einholung einer Lenkerauskunft sei daher nicht gerechtfertigt.

Die Behörde teilte der Bf das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein, welche die Bf ungenützt verstreichen ließ.

Mit Straferkenntnis vom wurde festgestellt, dass die Bf folgende Verwaltungs­übertretung begangen habe: Sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges am um 8:33 Uhr in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone nach dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom innerhalb der Frist von zwei Wochen als Zulassungsbesitzerin nicht bekannt gegeben, wem sie das Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe. Wegen Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe von 61 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 10 € auferlegt.

In der Begründung zitierte die Behörde die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften und führte im Wesentlichen aus:

Die Aufforderung vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei am durch Hinterlegung zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist habe daher mit der Zustellung der Aufforderung am begonnen und habe am geendet. Bis dahin sei keine Lenkerauskunft erteilt worden. Die Verwaltungsübertretung sei der Bf mittels Strafverfügung vom angelastet worden.

Laut dem Vorbringen im Einspruch vom habe die Bf eine Strafverfügung vom erhalten. In dieser sei ihr vorgeworfen worden, ihr Fahrzeug am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Im Einspruch vom habe die Bf ausgeführt, dass sie das Fahrzeug mit einem Parkausweis für Behinderte aufgrund ihrer dauernden Gehbehinderung abgestellt habe; der Parkausweis sei wie auf zwei beiliegenden Fotos erkennbar hinter der Windschutzscheibe gelegen. Sie habe also bereits im Einspruch vom deutlich bekannt gegeben, dass sie das Fahrzeug abgestellt und gelenkt habe. Die Einholung einer Lenkerauskunft sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom seien der Bf die genauen Zustelldaten und der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht sowie die Gelegenheit einer Stellungnahme geboten worden. Die Bf habe keine Stellungnahme abgegeben.

Zum Vorbringen im Einspruch sei festzuhalten, dass ein Einspruch gegen eine Straf­verfügung und eine Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach einer diesbezüglichen Aufforderung wegen des unterschiedlichen Charakters der beiden Anbringen nicht gleich­zuhalten seien. Die Nennung eines Lenkers im Einspruch gegen die Strafverfügung wegen der vorschriftswidrigen Abstellung eines Fahrzeugs erfolge in freier Rechtfertigung des Beschuldigten. Die Aufforderung zur Nennung eines Lenkers im Zuge einer Lenker­erhebung sei mit Strafsanktionen für den Fall der Nicht- oder Falscherteilung verbunden und sei daher rechtlich anders zu beurteilen. Es könne daher durchaus vorkommen, dass die Lenkerauskunft von derselben Person verlangt werde, die schon einen Einspruch eingebracht habe.

Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei zu entnehmen, dass die Pflicht zur Erteilung der Auskunft auch dann bestehe, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Da die Bf innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Lenker bekannt gegeben habe, sei sie ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht nachgekommen.

Es handle sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei dem Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen sei, wenn der Täter mangelndes Verschulden nicht glaubhaft mache. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles zur Entlastung darzulegen. Die Bf habe die Annahme fahrlässigen Verhaltens nicht widerlegt.

Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Den objektiven Unrechtsgehalt der Tat sah die Behörde nicht als gering an. Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Als erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vorstrafen gewertet.

Die Bf wiederholte in ihrer Beschwerde vom , dass der Behörde die Lenkerin des Fahrzeuges bereits bekannt gewesen sei, sodass die Einholung einer Lenkerauskunft nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Bf habe das Fahrzeug selbst gelenkt und abgestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.

Die Behörde gehe von einem zumindest fahrlässigen Verhalten aus. Eventualiter werde im Falle eines Verschuldensausspruches ersucht, von einer Strafe abzusehen. Eventualiter werde um Herabsetzung der Strafe ersucht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist zu beurteilen:

Die Bf erhielt als Zulassungsbesitzerin von der Behörde eine Aufforderung vom , innerhalb von zwei Wochen die Auskunft zu erteilen, wem sie ihr Fahrzeug am um 8:33 Uhr überlassen gehabt hat (zugestellt durch Hinterlegung am ). Gleichzeitig wurde die Bf darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung bzw die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar sei. Die Bf hat diese Lenkererhebung nicht beantwortet. Sie hat sich erst im Einspruch vom selbst als Lenkerin bezeichnet.

Die Bf rechtfertigte das Unterlassen der Auskunftserteilung damit, dass sie sich bereits zuvor im Verfahren wegen des Grunddelikts selbst als Lenkerin bekannt gegeben habe und die Einholung einer Lenkerauskunft daher nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug überlassen wurde, ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses war gegen die Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe­verordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 offen. In diesem Verfahren wurde der Bf vorgeworfen, am um 8:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Maurer Langegasse 69, ihr Fahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die belangte Behörde hat dieses Verfahren nach Auskunft der MA 67 mittlerweile eingestellt.

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Erwägungen zur Beschwerde:

§ 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, wem das Fahrzeug überlassen war, und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet. Entsprechend dieser Rechtsprechung ist es Sinn und Zweck dieser Regelungen, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , ). Die Erteilung einer verspäteten Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. zB ). Vom Auskunftspflichtigen ist gegebenenfalls auch die Antwort zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen worden sei (so etwa ).

Die Bf ist der Aufforderung vom innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie ihr Fahrzeug am überlassen hat, nicht fristgemäß nachgekommen. Der Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Soweit seitens der Bf eingewendet wird, sie habe die Auskunft bereits vor der diesbezüglichen Aufforderung erteilt (was tatsächlich nicht der Fall war, siehe dazu unten), ist dem zu entgegnen, dass der Bf dennoch kein Auskunftsverweigerungsrecht zukommt. Der Auskunft in einem Verfahren nach § 2 Parkometergesetz 2006 kommt nämlich eine andere Qualität zu, als den Angaben einer Partei in einem Verfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe.

Das Bundesfinanzgericht ist der Frage nachgegangen, ob die Einholung einer Lenkerauskunft bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig ist. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, stellt einen international anerkannten Grundsatz dar, der zum Kern eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK zählt.

Dazu ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der keine konventionsrechtlichen Bedenken geäußert hat, wenn ein Fahrzeughalter, gegen den bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden, zu einer Lenkerauskunft aufgefordert wird (EGMR 29.6.2997, 15809/02 und 25624/02 O´Halloran und Francis; EGMR , 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner).

Darüber hinaus ist die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, BGBI. Nr. 384/1986, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, gedeckt.

In diesem Sinne sah auch das Bundesfinanzgericht eine Lenkererhebung gegen einen bereits als Beschuldigten geführten Zulassungsbesitzer konventionsrechtlich als zulässig an (; ; ).

Im vorliegenden Fall schließt sich das Bundesfinanzgericht der genannten Judikatur an, wonach die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt.

Zu beurteilen ist weiters, ob die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft in subjektiver Hinsicht verletzt wurde, da die Bf angibt, sie habe bereits im Einspruch vom im Verfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe deutlich gemacht, dass sie selbst das Fahrzeug abgestellt habe. Dies entspricht allerdings nicht den Tatsachen. Der Einspruch vom hat folgenden Wortlaut:

Meine Rechtfertigung: Ich habe auf Grund meiner dauernden Gehbehinderung einen Parkausweis für Behinderte. Dieser Ausweis lag zum Zeitpunkt der Anzeige sichtbar im Auto, als Beweis habe ich zwei Fotos von Gehsteigseite und Straßenseite gemacht. Es ist auch darauf das Datum und die Uhrzeit sichtbar. Für mich sehe ich keinen Grund einer Strafe, - der Behindertenausweis lag gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe und habe somit keine Straftat begangen...“ Die beigelegten Fotos wurden am um 8:56 Uhr – also nach der Beanstandung – hergestellt.

Mit dem Einwand, der Parkausweis sei im Fahrzeug gelegen, bleibt aber offen, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Falls die Bf davon ausgegangen sein sollte, dass die Lenkeranfrage als gegenstandlos zu betrachten sei (weil sie die Lenkerin schon bekannt gegeben habe), ist diese Annahme bei der vorliegenden Sachlage keineswegs gerechtfertigt und kann die Bf nicht entschuldigen. Auch der eindeutige Wortlaut der behördlichen Aufforderung vom lässt keinen Zweifel daran, dass die Auskunft in jedem Fall zu erteilen ist.

Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Im Falle eines Ungehorsams­deliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als es Sache der/des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass sie/ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ). Dies ist der Bf im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Bf möglich und zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers fristgerecht nachzukommen. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die Verletzung der Pflicht zur Auskunftserteilung wurde somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Bf hat aber die einfache Feststellung der Person, die das Kfz abgestellt hat, durch ihr Verhalten verzögert.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall durch die nicht fristgemäße Erteilung der Auskunft die Strafverfolgung der Lenkerin erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.  

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden der Bf war als gravierend zu werten.

Aktenkundig ist eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, die mittlerweile getilgt ist und daher nicht mehr als erschwerend angesetzt werden kann. Strafmindernd ist zu beurteilen, dass das Verhalten der Bf letztlich nicht darauf gerichtet war, ihre Täterschaft im Verfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe zu verschleiern. Die Bf hat im Einspruch vom dezidiert angegeben, selbst das Fahrzeug abgestellt zu haben.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. waren mangels diesbezüglicher Angaben der Bf. als durchschnittlich zu berücksichtigen.

Die dargelegten Strafzumessungsgründe lassen die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt erscheinen. Die nunmehr spruchgemäß festgesetzte Geldstrafe scheint ausreichend, um die Bf von der Begehung einer gleichartigen Tat abzuhalten.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich ebenfalls als zu hoch und war daher herabzusetzen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision für die belangte Behörde zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da soweit ersichtlich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500407.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at