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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2017, RV/7300009/2017

Gnadenansuchen; Irrtum im Zusammenhang mit der Erstattung einer Selbstanzeige

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., AdresseBf., vertreten durch RA Dr. Anton Tschann, Mühlgasse 2, 6700 Bludenz, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-01, betreffend die Abweisung eines Gnadenansuchens gemäß § 187 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit  Strafverfügung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde vom  wurde über den Beschwerdeführer Bf. (=Bf.)  wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt, weil er für schuldig befunden wurde, im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch als Abgabepflichtiger im Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2011 vorsätzlich unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die unterlassene Offenlegung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Liechtenstein für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2011 eine Abgabenverkürzung an Einkommenssteuer von insgesamt € 3.258,47 bewirkt zu haben.

Auslösendes Moment des Strafverfahrens war eine Selbstanzeige des Bf., der jedoch mangels verspäteter Entrichtung die strafbefreiende Wirkung versagt werden musste.

In der Strafverfügung war das Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, die vollständige Schadenswiedergutmachung sowie die misslungene Selbstanzeige als strafmildernd, der längere Begehungszeitraum hingegen als straferschwerend gewürdigt worden.

Am brachte der Bf. durch seinen Rechtsvertreter ein Gnadenansuchen ein und führte dabei aus , die Strafverfügung selbst sei zu Unrecht ergangen, der Hinweis auf die misslungene Selbstanzeige (bei den Strafmilderungsgründen) sei unzutreffend und der Einspruchsverzicht beruhe auf einem Rechtsirrtum des Steuerberaters und damaligen Rechtsvertreters MT.

Die Selbstanzeige sei rechtmäßig und gesetzmäßig erstattet worden. Es sei in allen sieben Einkommenssteuerbescheiden, wie auch in der Buchungsmitteilung Nr.  3/2015 jeweils des Finanzamtes Feldkirch als Fälligkeitstermin der angeführt gewesen. Die Zahlung sei am , demnach rechtzeitig, erfolgt. Die gesetzliche Zahlungsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG, die mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu laufen beginnt, sei nur 3 Tage zuvor am abgelaufen. Ein Abgabepflichtiger dürfe sich darauf verlassen, dass ihn das Finanzamt nicht mit unrichtigen bzw. gesetzwidrigen Vorgaben noch dazu in dieser Zahl, irreführe. Es sei daher die gesetzliche, nicht jedoch bescheid- und buchungsmittelungsbezogene verspätete Bezahlung des Abgabenrückstandes ausschließlich durch das Finanzamt Feldkirch verschuldet gewesen. Es sei daher die Verhängung der Finanzstrafe nicht gerechtfertigt und völlig unbillig gewesen und bestünde jeder Grund und Anlass, die verhängte Strafe von € 1.000,00 zuzüglich Kosten gnadenweise nachzusehen.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom wurde das Ansuchen auf gnadenweise Nachsicht mangels gnadenwürdiger Umstände als unbegründet abgewiesen. Insbesondere teilte die belangte Gnadenbehörde nicht die Ansicht des Gnadenwerbers, dass die Verhängung der gegenständlichen Geldstrafe nicht gerechtfertigt und völlig unbillig gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , in welcher der Bf. zunächst auf die Strafverfügung vom hinweist, in welcher darauf Bezug genommen wurde, dass eine "misslungene Selbstanzeige" erfolgt sei. Aufgrund des niederschriftlich erfolgten Verzichtes auf die Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung durch den damaligen Steuerberater des Gnadenwerbers, habe die Strafverfügung nicht mehr angefochten werden können. Entgegen der Ansicht der Finanzbehörde sei die Selbstanzeige jedoch keineswegs "misslungen", sondern rechtzeitig und gesetzesgemäß gewesen.

Das Bundesministerium für Finanzen habe offenbar das Vorbringen des Gnadenwerbers in seinem Ansuchen um Strafnachsicht vom gänzlich missverstanden. Es wäre dabei keineswegs darum gegangen, ein Rechtsmittel nachzuholen, sondern vielmehr darum, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mindern und insbesondere auch den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden.

Im gegenständlichen Fall lägen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die der Gnadenwerber in seinem Ansuchen vom ausführlich geschildert habe, auf die jedoch vom Bundesministerium für Finanzen nicht eingegangen worden sei.

In allen sieben Einkommensteuerbescheiden wäre als Fälligkeitshinweis der und in der Buchungsmitteilung „zahlbar bis “ angeführt worden, sodass der Bf. davon ausgehen hätte müssen, dass die gesetzliche Zahlungsfrist nicht gelte, sondern die vom Finanzamt vorgeschriebene.

Es wäre kein Grund vorgelegen den zahlreichen Fälligkeitsmitteilungen des Finanzamtes Feldkirch nicht zu trauen und ein Abgabenpflichtiger dürfe sich darauf verlassen, dass ihn das Finanzamt nicht mit unrichtigen bzw. gesetzwidrigen Vorgaben, noch dazu in dieser Zahl, irreführe.

Der Bf. habe die Steuer bereits am , demnach rechtzeitig, überwiesen. Die gesetzliche Zahlungsfrist, die mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu laufen beginne, wäre nur drei Tage zuvor, am abgelaufen.

Es sei daher unbillig, eine Strafe wegen Versäumung des korrekten Zahlungstermins zu verhängen.

Dieser Umstand stelle im Übrigen eine unverhältnismäßige Härte dar, da der Bf. nachvollziehbarerweise auf die Richtigkeit der in den Einkommensteuerbescheiden angegebenen Zahlungsfristen vertraut habe.

Das Gnadengesuch erlaube nun dem Bf. die dadurch entstandene Härte und Unbilligkeit abzumildern.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid des Bundesministerium für Finanzen vom dahingehend abzuändern, dass dem Ansuchen des Bf. vom gemäß § 187 Finanzstrafgesetz auf gnadenweise Nachsicht der mit Strafverfügung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde vom , SN 001, verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 stattgegeben werde bzw. in eventu den Bescheid des Bundesministerium für Finanzen vom aufzuheben und der erstinstanzlichen Behörde zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 187 Abs. 1, 1. Satz kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.

Nach dieser Gesetzesstelle hat niemand einen Rechtsanspruch auf die gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe, es besteht aber ein Anspruch auf Ermessensübung im Sinne des Gesetzes. Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzstrafbehörden verhängten Strafen bietet jedoch die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles (der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen) gerecht zu werden.

Die Behörde hat nach objektiver Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liegt die Ausübung des Gnadenrechts im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale des § 187 FinStrG Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde (vgl. ;  , 90/14/0049; , 95/14/0032).

Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muss das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (vgl , mwN).

Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist vom Gnadenwerber zu behaupten. Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles (der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen) gerecht zu werden ( und ).

Im Gnadenweg kann allerdings nicht von anderen Voraussetzungen als jenen ausgegangen werden, die durch das vorausliegende rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren im Schuldspruch als rechtsverbindlich angenommen worden sind.

Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente an sich keine Schranken gesetzt, wobei - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird - allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg nicht dazu verwendet werden kann, versäumte Rechtsmittel nachzuholen oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ersetzen oder vorwegzunehmen (; , 2010/16/0044; , 2012/16/0068).

Auszugehen ist daher vom rechtskräftigen Schuldspruch der Strafverfügung vom , in der die "misslungene Selbstanzeige" als strafmildernd berücksichtigt wurde.

Vorweg gilt es darauf zu verweisen, dass die Selbstanzeige als Rechtsinstrument ein Benefizium darstellt, wobei an die Erlangung der Straffreiheit strenge Regeln geknüpft sind.

In § 29 Abs. 2 FinStrG wurde mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010, in Kraft getreten am , eine eigenständige Entrichtungsvorschrift normiert. Die - so wie im Gegenstandsfall - mit Bescheid festgesetzten Abgaben sind daher binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 2013/16/0215 dazu auch aus, während früher für das Erlöschen der Strafbarkeit im Falle der Selbstanzeige das Einhalten abgabenrechtlicher Fristen erforderlich gewesen sei, sei seit der FinStrG-Novelle 2010 das Einhalten der im Finanzstrafgesetz selbst normierten Frist erforderlich.

Im Gegenstandsfall endete die Entrichtungsfrist daher am .

Laut Judikatur sind insbesondere Irrtümer im Zusammenhang mit der Erstattung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unbeachtlich, da sie nicht bei der Tat unterlaufen sind (siehe dazu BFG GZ. RV/1300005/2014 unter Bezugnahme auf ; ).

Sollte nun durch die in den Bescheiden bzw. in der Buchungsmitteilung angegebene Frist vom ein (Rechts)Irrtum entstanden sein, so muss dieser als in der Sphäre des mittlerweile abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens betrachtet werden.

Wie bereits oben ausgeführt, setzt die Ausübung des Gnadenrechtes das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus und ist die Feststellung dieser Umstände keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Dabei hat die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die Tatbestandsmerkmale des § 187 FinStrG als Beantwortung einer Rechtsfrage zu erfolgen.

Nach Überprüfung des gesamten Vorbringens des Bf. in Verbindung mit der gegebenen Aktenlage sieht auch das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Gnadenrecht im Vorbringen des Bf. keine ausreichenden Gründe, die gnadenwürdige Umstände im Sinne des § 187 FinStrG darstellen, um den Weg zur Ermessensübung zu eröffnen. Die belangte Behörde hat mit Rücksicht auf den Inhalt des Gnadenansuchens daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie das Gnadenansuchen bereits aus Rechtsgründen als unbegründet abgewiesen hat.

Im Übrigen hat die belangte Behörde auch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 187 Abs. 3 FinStrG kein Recht auf gnadenweise Nachsicht besteht .

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300009.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at