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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2017, RV/7500112/2017

Verweigerung Lenkerauskunft wegen nicht konformer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adresse, PLZ-Ort, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1, im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "WWW" war am um 16:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, S-Straße, ohne einen gültigen Parkschein abgestellt.

Am erging an den Bf. die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers mit folgendem Wortlaut:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "WWW" am um 16:12 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 22, S-Straße, gestanden ist."

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Auskunft der betreffenden Person enthalten.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Der Bf. teilte mit E-Mail vom unter wörtlicher Zitierung des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz mit, dass die Anfrage vom nicht dem Gesetz entspreche. Seine Auskunftspflicht bestehe im Sinne des § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF nur dann, wenn das Fahrzeug, dessen Lenker die Behörde anfrage, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Der Umstand, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen "WWW" in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, lasse sich der Behördenanfrage nicht entnehmen. Die Behauptung, dass das Fahrzeug in einer Kurzparkzone, welche gebührenpflichtig gewesen wäre, abgestellt gewesen sei, sei allerdings Bedingung für seine Auskunftspflicht. Er ersuche daher die Behörde, die Anfrage entsprechend dem Wiener Kurzparkzonengesetz zu präzisieren und ihm dann neuerlich zur Beantwortung vorzulegen.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, an, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen "WWW" am um 16:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, S-Gasse 20-40, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Der Bf. habe mit E-Mail vom keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 61,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch in Form einer E-Mail vom wird eingewendet, dass der Bf. die Lenkererhebung mit E-Mail vom insoweit beantwortet habe als dass er die Behörde darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Lenkererhebung nicht korrekt im Sinne des Parkometergesetzes formuliert worden sei. Er habe die Behörde eingeladen, eine entsprechend verbesserte Lenkererhebung, die er dann erteilen würde, zu veranlassen. Er habe sich daher nichts zu Schulden kommen lassen und beantrage die Einstellung des Verfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, die bereits in der Strafverfügung bezeichnete Verweigerung der Lenkerauskunft an und schrieb dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens noch einen Betrag von EUR 10,00 vor. Der vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 71,00. Dies wurde wie folgt begründet:

Nach Zitierung der betreffenden Gesetzesstellen des § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung mit zugestellt worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und mit geendet.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist habe der Bf. der Behörde lediglich mitgeteilt, dass die Lenkeranfrage vom nicht dem Gesetz entspreche. Insbesondere sei die Behauptung, dass das Fahrzeug in einer Kurzparkzone, welche gebührenpflichtig gewesen wäre, abgestellt gewesen wäre, eine Bedingung seine Auskunftspflicht. Der Bf. habe daher die belangte Behörde ersucht, die Lenkeranfrage zu präzisieren und dem Bf. neuerlich zur Beantwortung vorzulegen. Nach der Aktenlage sei demnach am keine konkrete Person als Lenker bzw. Lenkerin bekannt gegeben worden.

Bereits im Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom habe der Bf. eingewendet, dass die Lenkererhebung nicht korrekt im Sinne des Parkometergesetzes formuliert und daher eine entsprechend verbesserte Lenkererhebung veranlasst werde. Erst dann könne der Bf. die Lenkerdaten bekannt geben. Der Bf. habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und beantrage daher die Einstellung des Verfahrens. Dazu werde seitens der belangten Behörde festgestellt:

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände zur Verantwortung ziehen zu können. Als Zulassungsbesitzer sei er Bf. dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage fristgerecht eine konkrete Person mit Vor- und Zunamen sowie eine genaue Anschrift als Fahrzeuglenkerin bzw. Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Sei der dazu nicht in der Lage, sei dies dem Bf. zur Last zu legen.

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen. Vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen (vgl. ZVR 1971/120).

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF wegen Verletzung der Auskunftspflicht strafbar.

Angemerkt werde, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann bestehe, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem
Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen). Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftswidrig abgestellt gewesen, seien in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden
Verwaltungsstrafverfahren abzuklären.

Da laut Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine konkrete
Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben worden sei, habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehöre weder der
Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handle sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe nicht überhöht, solle sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet.

Der Bf. bekämpft mit Beschwerde vom  das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an und macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Bestrafung wegen Übertretung des § 4 Abs. 2 Parkometergesetz sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt, wie dies nachfolgend dargestellt werde:

Nach § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idgF bestehe eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Lenkerauskunft nur dann, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Es sei daher ein Essenziale des Auskunftsbegehrens, darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug, für das die Anfrage gelte, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Diesem Essenziale mangle es aber dem gegenständlichen Auskunftsbegehren des Magistrats der Stadt Wien. Da dies nicht in der Anfrage des Magistrates enthalten gewesen sei, habe er auf dieses Manko hingewiesen, die Anfrage sei jedoch nicht verbessert worden.

Der Bf. sei daher seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Verhängung einer Strafe wegen Nichtbeantwortung der Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz sei daher rechtlich unzulässig.

Der Bf. stelle daher den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

In der mit anberaumten mündlichen Verhandlung wird seitens des Bf. ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 um eine Bestimmung handle, die gegen das Selbstbezichtigungsverbot verstoße, allerdings durch ein Verfassungsgesetz rechtlich abgesichert sei. Diese Bestimmung dürfe nur einschränkend ausgelegt werden und nicht exzessiv, sonst würde sie verfassungswidrig sein und dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen "WWW" war am um 16:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in PLZ-Ort2, S-Straße, abgestellt.

Der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges wurde von der belangen Behörde mit "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" vom aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu geben, wem er das genannte Fahrzeug am um 16:12 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in PLZ-Ort2, S-Straße, gestanden ist.

Der Bf. machte innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Person namhaft, sondern ersuchte die belangte Behörde um eine Präzisierung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sowie um eine neuerliche Vorlage dieses Auskunftsersuchens an den Bf.. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Nach § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

Soweit nach § 39 Abs. 2 AVG die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. ... Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Rechtliche Würdigung:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ. GZ1, wird dem Bf. die Übertretung des § 2 Wiener Parkometer­gesetz 2006 vorgeworfen, da dieser innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Person namhaft gemacht hat, der er das in Rede stehende Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort überlassen hat.

Der Bf., ein Rechtsanwalt, fühlte sich zur Erteilung der Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht verpflichtet, weil er vermeint, dass die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nur dann bestehe, wenn in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe darauf verwiesen werde, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei. Dieser Hinweis sei als ein Essenziales dem Auskunftsersuchen nicht zu entnehmen gewesen (s. unten). Der Bf. habe die belangte Behörde auf dieses Manko hingewiesen, diese habe jedoch ihre Lenkeranfrage nicht verbessert und ihm nicht nochmals vorgelegt.

Derartige Ausführungen können der Beschwerde aus den nachstehend bezeichneten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

§ 2 Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wr. ParkometerG, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 ParkometerG 2006 Anwendung findet.

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr: § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (vormals § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Zl. 97/17/0361 mwN; GZ. RV/7501294/2014).

Bei der in § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ABl der Stadt Wien Nr. 9/2006, normierten Verpflichtung des Zulassungsbesitzers (und jedem, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges .... überlässt, ...) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, treten die Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Rechte zu verlangen, zurück und ist Gegenständliches durch die Verfassungsbestimmung des Art II des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wurde, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt. 

Der VwGH hat in dem Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0235, iZm der Verletzung der im Wesentlichen gleichgelagerten Norm des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Frage nach dem Ortdes Abstellens als bloße – zulässige – und ausreichende Information angesehen:

"Die vorliegende Anfrage richtet sich einzig und allein darauf, Auskunft zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zu dem näher angeführten Zeitpunkt an dem näher angeführten Ort "gelenkt, verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat". Der Klammerausdruck, in dem die Verwaltungsübertretung konkret angeführt wird, stellt nur eine - zulässige - Information über den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, in deren Rahmen die Anfrage erfolgt, dar (vgl.  Zl. 2000/02/0204)."

Nach den zu § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ergangenen VwGH-Erkenntnissen entspricht die an den Zulassungsbesitzer gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe desjenigen, dem das Fahrzeug überlassen wurde, sodass dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gestanden ist, den inhaltlichen an eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe Anforderungen.

Die bloße Bekanntgabe und genaue Bezeichnung des Abstellortes und damit die indirekte Bezeichnung eines Kurzparkzonenbereiches wird demnach als ausreichend erachtet. Nicht erforderlich hingegen ist, dass in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 explizit darauf hingewiesen wird, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Bei der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich nach der Rspr des VwGH um einen nicht bescheidförmigen, aber dennoch Pflichten begründenden Akt der Hoheitsverwaltung (vgl.  Zl. 87/17/0348). Demnach enthält § 2 Parkometergesetz 2006 keine Regelungen, denenzufolge der Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nur unter Verwendung eines bestimmten Formblattes verpflichtet wäre.

Die Bestimmung in § 2 Parkometergesetz 2006 ermächtigt jedenfalls zur Fragestellung, "wem ... ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überlassen wurde, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien ...., .... Straße gestanden ist."

Darüber hinaus enthält die in Rede stehende Aufforderung vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wie folgt untenstehend in Klammer den Hinweis, dass diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe iZm der Übertretung des Parkometergesetzes betreffend eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht:

Delikt: "Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone"

Im vorliegenden Fall kann daher nach der Fragestellung kein Zweifel darüber bestehen, dass den Zulassungsbesitzer eine Auskunftspflicht wegen der Fahrzeugabstellung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone trifft.

Den Ausführungen in der Beschwerde ist daher entgegen zu halten, dass durch die vorstehende konkrete Bezeichnung des Parkometerdeliktes der Bf. sehr wohl darauf hingewiesen wurde, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone steht.

Die Argumentation des Bf., der Aufforderung vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lasse sich nicht entnehmen, dass das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, entbehrt daher jedweder Grundlage.

Entsprechend der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage der MA 67 im Aufforderungsschreiben vom hätte dem Bf. als Rechtsanwalt klar erkennbar sein müssen, dass ihm eine Auskunftspflicht als Zulassungsbesitzer trifft, wem er das Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt überlassen hat.

Da der Bf. ohne offensichtlich die gebotenen Erkundigungen über eine gesetzmäßige Vorgangsweise eingeholt hat, war ihm die genannte Verwaltungsübertretung vorwerfbar.

Wenn gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die Norm des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert. Steht die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebots fest, so ist insoweit Fahrlässigkeit anzunehmen. Es obliegt diesfalls dem Beschuldigten, die diesbezügliche Indizwirkung zu entkräften und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Normverletzung – ungeachtet des naturalistisch bewirkten Regelverstoßes – kein Verschulden trifft (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 5 Rz 16).

Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt der unverschuldete Verbotsirrtum. § 5 Abs. 2 VStG spricht – unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Verschuldenspräsumption für Ungehorsamsdelikte in § 5 Abs. 1 VStG – davon, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften erwiesenermaßen unverschuldet sein muss (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 5 und 6).

Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. § 9 Abs. 2 StGB sieht eine solche Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insbesondere Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“.

Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist; so auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Eine solche Erkundigungspflicht besteht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln.

Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar; er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“. Der Verbotsirrtum ist in diesem Fall nicht erwiesenermaßen unverschuldet. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 18 und die dort wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzunehmen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungs­übertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft iSd § 2 Parkometergesetz 2006 erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Vielmehr war nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Bf seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist, sodass das Verschulden als nicht geringfügig zu werten war.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Aufgrund von fünf Vormerkungen kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Die verhängte Geldstrafe von EUR 61,00 erscheint bei einer bis zu EUR 365,00 reichenden Strafhöhe als angemessen und nicht überhöht.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und insbesondere spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes absolut unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 39 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 103 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Lenkerauskunft
Abstellort
flächendeckende Kurzparkzone
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500112.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at