Handyparken: elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die am eingebrachte Beschwerde des Bf., Adresse1, 3441 PLZ-Ort, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, im Beisein des Schriftführers Michael Bair nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 17,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 17,60) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 88,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hat dem Bf. mit Strafverfügung vom , GZ. GZ1, das Abstellen des Fahrzeuges "LAND ROVER" mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am Donnerstag, dem um 19:47 Uhr in 1060 Wien, Stumpergasse 61, zur Last gelegt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2006 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 idgF, wurde dem Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 88,00 vorgeschrieben, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.
Gegen die Strafverfügung vom , GZ1, erhob der Bf. mit E-Mail vom Einspruch und machte geltend, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da die entsprechenden Parkgebühren am um 19:47 Uhr ordnungsgemäß bezahlt worden seien. Als Beweis dafür werde ein Auszug aus dem "Parkkonto" Handyparken 07/2016 beigelegt. Nach dem beiliegenden Auszug aus dem Parkkonto habe der Bf. am um 19:47 Uhr für das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen Kennzeichen1 einen elektronischen Parkschein für die Dauer von 120 Minuten gebucht.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, wurde dem Bf. für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Marke "LAND ROVER" mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am um 19:47 Uhr in 1060 Wien, Stumpergasse 61, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, eine Geldstrafe in Höhe von 88,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Darüber hinaus habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 98,00.
Begründend wurde ausgeführt, jeder Lenker habe bei Beginn des Abstellens gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung die Parkometerabgabe zu entrichten.
Das Organ der Landespolizeidirektion Wien habe im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server gerichtet, ob ein elektronischer Parkschein gebucht sei. Da dies nicht der Fall gewesen - und die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege entrichtet z.B. mit einem Papierparkschein - entrichtet gewesen sei, sei das Fahrzeug beanstandet und vom Organ sofort Fotos angefertigt worden, die erkennen lassen, dass sich kein Lenker im oder beim Fahrzeug befunden habe.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (lP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung).
Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. zweifelsfrei nicht nachgekommen und habe mindestens das Einlangen der Bestätigung nicht abgewartet.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - durch Abwarten auf das Einlangen der Bestätigung beim Fahrzeug - zu vermeiden gewesen.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene. Der objektive Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig seien.
Da der Bf. keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keiner Sorgepflicht auszugehen gewesen.
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Der Ausspruch der Kosten sei in § 64 Abs. 2 VStG 1991 begründet.
Gegen das Straferkenntnis vom , GZ. GZ1, erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Insbesondere werde der Vorwurf, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, dem Grunde nach bestritten.
Der Bf. habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennzeichen1 am lt. seinem Fahrtenbuch um 19:41 Uhr in Wien 1060 Wien, Stumpergasse 61 abgestellt und in den nächsten Minuten über Handyparken einen elektronischen Parkschein gelöst. Dieser elektronische Parkschein sei mit der Transaktionsnummer TNr. um 19.47 Uhr bestätigt worden. Nach Bestätigung des Parkscheines habe sich der Bf. von seinem Auto entfernt.
Lt. "Handyparken" und der Rückmeldung am Telefon sei der Parkschein ab diesem Zeitpunkt, 19:47 verrechnet und bezahlt worden.
Die Anschuldigung, der Bf. hätte die durchgeführte Transaktion nicht abgewartet werde zur Gänze bestritten, da die Transaktion abgewartet worden sei. Erst danach habe sich der Bf. vom Fahrzeug entfernt. Ein Beamter habe sich im Zeitraum von 19:41 - 19:48 nicht zuerkennen gegeben.
Hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass kein elektronischer Parkschein bei M-Parking vorgelegen sei, könne der Bf. dieser Anschuldigung nicht folgen. Dies werde ebenfalls bestritten.
Durch Lösung eines elektronischen Parkscheines beim Anbieter A1 Telekom sei für den Bf. nach Erhalt der Buchungsbestätigung auch aus der Abrechnung ersichtlich, dass ein gültiger Parkschein gelöst worden sei und auch vorliege.
Eine Prüfung bei den von der Behörde angegeben Programm/Server "M-Parking" sei aufgrund fehlender spezieller Gerätschaften, die nur der Beamte bei sich träge, nicht möglich und für den Bf. nicht prüfbar und nicht zumutbar.
Auch eine Weiterleitung der elektronischen Parkinformation zwischen verschiedenen Servern liegt nicht im Wirkungsbereich des Bf. und es sei für den Bf. als Anwender nicht zumutbar, den weiteren Verlauf des elektronischen Parkscheines mangels Prüfungsmöglichkeit zu verfolgen.
Für den Bf. als Anwender des elektronischen Parkscheinsystem "Handyparken" sei eine Transaktion als abgeschlossen zu werten, sobald er eine Bestätigung des Parkscheines erhalten habe. Diese Bestätigung sei auch abgewartet worden. Beweis: Auszug aus dem Parkkonto Wien " Auszug aus dem elektronischen Fahrtenbuch". Der Bf. wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der mit anberaumten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht: Nachdem der Bf. seine Sportsachen im Auto zusammen gesucht und der erste Versuch der Übermittlung des elektronischen Parkscheins nicht funktioniert habe, sei der zweite Versuch erfolgreich gewesen. Danach sei der Bf. weggegangen. Der Bf. wende auch ein, dass nicht nachgewiesen werden könne, wann genau die Fotos durch den Meldungsleger angefertigt worden seien. Nach den Ausführungen des Bf. habe er das in Rede stehende Fahrzeug um 19:48 Uhr verlassen, weil er eine Minute nach Absenden des elektronischen Parkscheins beim Auto zugewartet habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 dieses am um 19:41 Uhr in 1060 Wien, Stumpergasse 61, abgestellt, dieses um 19:47 Uhr mangels eines aktivierten elektronischen Parkscheines beanstandet und der Bf. um 19:47 Uhr einen elektronischen Parkschein buchte.
Einen Meldungsleger hat der Bf. zu dem in Rede stehenden Zeitfenster am zwischen 19:41 und 19:48 Uhr nicht angetroffen.
Für das Bundesfinanzgericht steht daher eindeutig fest, dass der Bf. sein mehrspuriges Kraftfahrzeug nach dessen Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlassen hat, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass
während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung
eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet
Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile)
Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen soweit
dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde
anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems
durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet-Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird gemäß § 7 Abs. 3 dieser Verordnung die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob vielleicht Sekunden vor oder nach der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan seitens des Fahrzeugabstellers ein elektronischer Parkschein gebucht wurde, weil der Abstellvorgang jedenfalls iSd § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beendet war, da sich der Bf. nicht mehr im oder beim Fahrzeug aufhielt. Eine Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung ist daher in diesem Fall als verspätet anzusehen, zumal ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Parkometerabgaben nur und erst dann entrichtet werden, wenn man eines Parkraumüberwachungsorganes ansichtig wird.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine, da nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Entfernt sich der Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des „Abstellens“ zu entrichten. Entfernt sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom „abgestellten Fahrzeug“ (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. Zl. 96/17/0354).
Die Systemzeit (Serverzeit) ist für den Bf. in Bezug auf die SMS-Bestätigung und für den
Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Nach
telefonischer Auskunft der MA 67 kann der Beanstandungszeitpunkt vom Meldungsleger
nicht verändert werden und wird bei Erstellung der Organstrafverfügung (mit)ausgedruckt.
Wird das Service des Handy Parkens in Anspruch genommen, ist der Nutzer somit
verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den elektronischen Parkschein im oder
zumindest beim Fahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende
Betrag vom Parkkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.
Auf der Website https://www.wien.gv.at wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen des fehlenden Parkscheins vorgenommen wird.
Im vorliegenden Fall wurde nach dem Beschwerdevorbringen das in Rede stehende Fahrzeug am bereits um 19:41 Uhr abgestellt, ergab eine Abfrage des meldungslegenden Organes, dass um 19:47 Uhr (vorerst) noch kein elektronischer Parkschein gebucht und die Buchung des Parkscheines kurz danach fast zeitgleich um 19:47 Uhr erfolgte.
Obgleich sich der Bf. nach den Beschwerdeausführungen von 19:41 Uhr bis 19:48 Uhr bei seinem Fahrzeug aufgehalten habe, hat er keinen Meldungsleger bei seinem Fahrzeug angetroffen und ist auch keine Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger erfolgt.
Berücksichtigt man, dass der gesamte Arbeitsvorgang der Kontrolle eines stehenden Fahrzeuges (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos (ohne Datums- und Zeitangabe) ausreichend Zeit benötigt, so kann diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben.
Dies insbesondere dann, wenn sich der Bf. seinen eigenen Ausführungen zufolge im Zeitfenster von 19:41 bis 19:48 Uhr bei seinem Fahrzeug aufgehalten habe und um 19:47 Uhr eine Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Vielmehr hätte unter diesen Bedingungen der Bf. den Meldungsleger bei seinem Fahrzeug antreffen müssen.
Da der Bf. nach seinen Ausführungen den Meldungsleger nicht angetroffen hat, ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Bf. zu dem in Rede stehenden Beanstandungszeitpunkt um 19:47 Uhr nicht bei seinem Fahrzeug befunden hat bzw. sich von seinem Fahrzeug entfernt hat. Damit wurde aber bereits der Abstellvorgang verwirklicht, ohne dass (vorerst) ein elektronischer Parkschein gebucht bzw. erst etwas später gebucht wurde.
Demgemäß wurden vom Meldungsleger zwei Fotos des in Rede stehenden Fahrzeuges angefertigt, auf denen der Bf. nicht zu sehen ist.
Darüber hinaus wird es als schlüssig erachtet, dass die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt,
weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der
Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen
Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, und außerdem keine
Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte
Person wahrheitswidrig habe belasten wollen (vgl. Zl. 96/02/0025).
Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufenden öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als unbedeutend eingestuft werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Berücksichtigung der eben angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 88,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde, ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Schlagworte | Handyparken Abstellen Entrichtungszeitpunkt |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500144.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at