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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2017, RV/7104791/2015

Die Fünfjahresfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ist vom Datum des Antrags des antragstellenden Elternteils und nicht des (früheren) Antrags des anderen Elternteils zu rechnen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104791/2015-RS1
Abgesehen vom Fall der Vollwaisen (§ 6 FLAG 1967) und der sogenannten Sozialwaisen (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) steht nach der österreichischen Rechtslage Familienbeihilfe nicht dem Kind selbst zu, sondern Familienbeihilfe wird (in der Regel einem Elternteil, § 2 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 3 FLAG 1967) für das Kind gewährt.
RV/7104791/2015-RS2
Ein von einem Elternteil gestellter Antrag wirkt im nationalen Recht (im Geltungsbereich der VO 883/2004 gilt anderes) nur für diesen Elternteil, nicht aber auch für den anderen Elternteil.
RV/7104791/2015-RS3
Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen. Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mag. A B C, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, 3430 Tulln an der Donau, Albrechtsgasse 26-30, vom , wonach der Antrag "vom " auf erhöhte Familienbeihilfe für den im August 1989 geborenen D C für den Zeitraum Mai 2006 bis September 2009 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom 1./

Mit dem am beim Finanzamt eingelangten Formular Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf), A C, Familienbeihilfe für den im August 1989 geborenen D C ab wegen "Erwerbsunfähigkeit".  In einem Begleitschreiben vom erläuterte die Bf, warum der Antrag "rückwirkend ab " gestellt werde. Am langte beim Finanzamt das am unterfertigte Formular Beih 3 ein. Der Erhöhungsbetrag für D werde "ab 10/2009" beantragt.

Verfahren betreffend den Vater

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts ergibt sich, dass mit Bescheid vom ein Antrag des Vaters E F C vom auf Familienbeihilfe und erhöhe Familienbeihilfe für D C "ab Mai 2006" abgewiesen wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde eine Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichs gesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 30. Juni 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (in der ab geltenden Fassung: vor Vollendung des 25. Lebensjahres), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom wurde bei Ihrem Sohn D eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 08/2012 festgestellt. Es lagen keine ärztlichen Befundberichte vor, welche eine über sechs Monate andauernde Beeinträchtigung über 50% in der Zeit zwischen 10/2006 und 08/2012 belegen.

Zu einer aufgrund Ihrer Berufung vom neuerlich angeforderten Untersuchung ist Ihr Sohn D viermal nicht erschienen.

Ihr Sohn hat am 08.08 sein 21. Lebensjahr vollendet und sein Studium am abgebrochen, die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde mit 08/2012, somit nach Vollendung des 21.Lebensjahres und nach Beendigung der Ausbildung, festgestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Zurückweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für D C rückwirkend ab "für den Zeitraum bis zurückgewiesen":

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Anträge sind unter anderem dann zurückzuweisen, wenn in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde bereits einmal rechtskräftig entschieden hat (Grundsatz „ne bis in idem“). Der Grundsatz „ne bis in idem“ besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung).

Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg der Antrag Ihres Ehegatten E-F C (SVNr. ...) auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Ihren Sohn C D (SVNr ...) für den Zeitraum ab (bis laufend) abgewiesen. Die von Ihrem Ehegatten E-F C gegen diesen Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Ein neuerliches Rechtsmittel wurde gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung nicht eingebracht. Somit wurde der Abweisungsbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am rechtskräftig.

Ihr am „in ein und derselben Sache“ neuerlich gestellter Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Ihren gemeinsamen Sohn D C ist für den Zeitraum vom bis (Ablauf der Sperrwirkung des obgenannten Abweisungsbescheides gegen den Kindesvater E-F C) wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen.

Ab wird auf Grund des neuerlichen Gutachtens des Sozialministerium Service (vormals Bundessozialamt) vom erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn D C rückwirkend gewährt.

Beschwerde vom 23./

Mit Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom :

Gegen oben genannten Zurückweisungsbescheid möchte ich eine Beschwerde einbringen.

Der Antrag auf die erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn D C wurde zuerst am von meinem Mann — E F C gestellt.

Der Antrag und die danach eingebrachte Berufung wurden abgewiesen.

Zum Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung lagen noch keine neue Untersuchungsergebnisse und Befunde vor. Die schon vorliegenden Befunde wurden als nicht ausreichend bezeichnet oder nicht korrekt bewertet.

Nachdem sich die Lage geändert hat, der Gesundheitszustand meines Sohnes hatte sich weiter verschlechtert, es wurde ein neues Gutachten erstellt, die Sachwalterschaft wurde erweitert. Die Veränderungen passierten erst nach der Ablauf der Frist für eine Berufung.

Somit geht es bei meinem neuerlich gestellten Antrag zwar immer noch um die erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn aber die Beweislage hat sich geändert. Das neue Gutachten des Sozialministerium Service vom stellt eindeutig fest dass alle Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe erfüllt sind. Die Voraussetzungen waren auch schon zum Zeitpunkt der Abweisung des ersten Antrages gegeben.

Auf Grund dieses Gutachtens stellt sich die Abweisung des ersten Antrages vom (eingebracht vom Vater des Kindes) als nicht richtig.

Die Abweisung passierte nur auf Grund des ersten Gutachtens des Bundessozialamtes in dem der Verlauf der Krankheit nicht richtig eingeschätzt wurde. Die falsche Einschätzung passierte nur auf Grund dessen, dass mein Sohn zu den Untersuchungsterminen beim Bundessozialamt nicht erschienen ist.

Das Unterbringungsgesetz erlaubt keine zwanghafte Behandlung bei psychischen Erkrankungen. In seinem Gesundheitszustand war es für meinen Sohn nicht zumutbar, eine Untersuchung im Bundessozialamt zu verlangen. Diese Situation habe ich öfters beim Bundessozialamt erklärt und um einen Hausbesuch ersucht, leider vergeblich.

Ich beantrage somit die Anerkennung der Krankheit und Behinderung meines Sohnes anhand des letzten Gutachtens des Sozialministerium Service vom und die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe seit dem Ausbruch der Krankheit im Mai 2006 (ab dem Zeitpunkt wurde 50 % Grad der Behinderung bestätigt) und der Familienbeihilfe seit September 2009 (bis zu dem Zeitpunkt wurde die Familienbeihilfe ausbezahlt.

Letzterer Satz wurde vom Finanzamt richtigerweise als weiterer Antrag, der Bf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag nicht erst (wie am 1./ beantragt) ab Oktober 2009, sondern bereits ab Mai 2006 rückwirkend zu gewähren, gewertet.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Zurückweisungsbescheid vom aufgehoben und die erhöhte Familienbeihilfe ab bis rückwirkend gewährt:

Die Erledigung erfolgte — nach Aufhebung des Zurückweisungsbescheides — wie von Ihnen am beantragt.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass für die im Zuge der Beschwerde beantragte rückwirkende Zuerkennung des Erhöhungsbetrages seit Mai 2006 ein gesonderter Abweisungsbescheid zugestellt wird.

Abweisungsbescheid vom

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf "vom " auf erhöhte Familienbeihilfe für den im August 1989 geborenen D C für den Zeitraum Mai 2006 bis September 2009 ab und begründete dies so:

Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Beschwerde vom

Mit Schreiben vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom :

Ich bringe fristgerecht gegen den oben genannten Bescheid vom eine Beschwerde ein.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde auf Grund meiner Beschwerde vom der Zurückweisungsbescheid vom aufgehoben.

Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Die erste Antragstellung für die erhöhte Familienbeihilfe für unseren Sohn D C erfolgte vom Vater — E F C am .

Somit muss der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe von September 2012 fünf Jahre rückwirkend gerechnet also ab September 2007 ausbezahlt werden.

Es wurde der Erhöhungsbetrag erst ab gewährt und bezahlt.

Es fehlt noch der Zeitrahmen von bis .

Ich beantrage die Zahlung des noch fehlenden Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe auf mein Konto ...

Die Beschwerde war nicht unterschrieben.

In Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrags des Finanzamts vom , zugestellt am , holte das die Bf fristgerecht am nach.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab:

Mit Antrag vom beantragten Sie erstmals beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln rückwirkend ab die erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn C D. Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde vorerst für den Zeitraum bis der Antrag wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen, da für den gleichen Zeitraum bereits vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg der Antrag Ihres Ehegatten E-F C in gleicher Sache (erhöhte Familienbeihilfe für D C) rechtskräftig abgewiesen wurde. Am brachten Sie gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom rechtzeitig Beschwerde ein und beantragten zusätzlich — aus Ihrer Sicht neuerlich — die erhöhte Familienbeihilfe für D C auch für den Zeitraum bis . Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom statt, da im gegenständlichen Fall keine Identität der antragstellenden Partei vorlag und der Verfahrensgrundsatz „ne bis in idem“ nicht anzuwenden war. Erhöhte Familienbeihilfe für D C war somit für den Beschwerdezeitraum ( bis ) zu gewähren. Für den nachträglich (in der Beschwerde vom ) bzw. zusätzlich beantragten Zeitraum vom bis erging wegen Fristversäumnis (Antragstellung außerhalb der 5-Jahres-Frist) mit gleichem Datum ein Abweisungsbescheid. In der gegen diesen Abweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom weisen Sie u.a. darauf hin, dass die erste Antragstellung auf erhöhte Familienbeihilfe bereits am durch Ihren Ehegatten beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg erfolgte und daher unter Einhaltung der 5-Jahres-Frist bereits ab erhöhte Familienbeihilfe zustehen müsste. Sie beachten jedoch hiebei nicht, dass das Antrags- bzw. Rechtsmittelverfahren vom Finanzamt Wien 9/ 18/ 19 Klosterneuburg bereits mit rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ihr Antrag vom ist losgelöst vom bereits abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (Antragsteller : Ihr Ehegatte) zu betrachten und darüber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden.

Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Von Ihnen wurde erstmals am der rückwirkende Anspruch für einen Zeitraum vor der 5-Jahres-Frist geltend gemacht. Eine frühere Antragstellung Ihres Ehegatten — mit darauffolgender rechtskräftiger Abweisung — ersetzt Ihre Antragstellung nicht. Die 5-Jahres-Frist beginnt somit rückwirkend ab dem Monat Dezember 2014 zu wirken.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am 30.3.3015 zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf Vorlageantrag:

Innerhalb der vierwöchigen Frist ab der Zustellung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn, Korneuburg, Tulln stelle ich den Antrag auf die Entscheidung meiner Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht.

Die Familienbeihilfe wurde am von dem Vater des Kindes E F C erstmals beantragt und ab der ersten Antragstellung gilt die rückwirkende 5-Jahres Frist.

Somit steht der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe ab September 2007 zu.

In der Beschwerdevorentscheidung wird falsch das Beginndatum der 5-Jahres-Frist mit angegeben.

Ich habe den Antrag auf die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe am für den Zeitraum ab Oktober 2009 gestellt, mit der Berücksichtigung der 5-Jahres-Frist.

Der Zeitrahmen vom September 2007 bis September 2009 wurde schon bei dem Antrag des Vaters berücksichtigt.

Zu dem Antrag des Vaters am erging eine Berufungsvorentscheidung am .

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde kein Einspruch erhoben da innerhalb der vierwöchigen Frist keine neuen Ergebnisse vorlagen.

Die Berufungsvorentscheidung vom stütze sich auf dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom . Lt. dem Gutachten wurde die Erwerbsunfähigkeit meines Sohnes erst ab 08/2012 festgestellt. Das Gutachten wurde anhand der vorhandenen Befunde erstellt. Es wurden Untersuchungstermine vorgegeben aber die Untersuchungen durften nur von einem Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und nur direkt in der Landestelle in Wien durchgeführt werden. Auf Grund der Krankheit ist es für meinen Sohn unmöglich gewesen zu den Untersuchungen zu erscheinen. Ich habe öfters um einen Hausbesuch und die Durchführung der Untersuchung zu Hause ersucht. Dem wurde mit der Begründung dass es dafür keine finanzielle Mittel gäbe, nicht stattgegeben. Andere Behörden z. B. Gericht bieten notwendige Untersuchungen in solchen Fällen auch zu Hause.

Diese Vorgangsweise des Bundessozialamtes (der in Auftrag des Finanzamtes handelt) entspricht nicht den Rechten der Behinderten für eine Gleichbehandlung.

Es wird dabei keine Rücksicht auf die Besonderheit der Krankheit genommen. Bei einer psychischen Erkrankung, wie bei meinem Sohn, fehlt die Antriebskraft und somit können Auswärtstermine nicht wahrgenommen werden. Die Fachärzte des Bundessozialmtes müssen davon Kenntnis haben. Eine behinderte Person kann auch nicht zu einer Untersuchung unter Zwang gebracht werden.

Das Gutachten des Bundessozialamtes vom entspricht nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand meines Sohnes.

Anhand der gleichen Befunde wie das Gutachten vom wurde am vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten erstellt, der eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit meines Sohnes ab 06/2006 feststellt.

Somit besteht der Anspruch auf die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe ab dem Datum der Erstantragsstellung am , somit bei der Berücksichtigung der 5-Jahres-Frist ab September 2007.

Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn, Korneuburg, Tulln vom ist somit nicht korrekt.

Ich stelle den Antrag die noch fehlende erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn D C für den Zeitrahmen von bis zu bezahlen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Mit Beih1 vom wird die Familienbeihilfe für das Kind D rückwirkend ab beantragt. Mit Schreiben vom , eingebracht am , wird zudem ausgeführt, dass die erhöhte Familienbeihilfe für das Kind D rückwirkend ab beantragt wird. Darin wird ausgeführt, dass die Familienbeihilfe an den Kindesvater bis September 2009 ausbezahlt wurde. Mit diesem Schreiben wird ein Formular Beih3 sowie mehrere Unterlagen zum Gesundheitszustandes des Kindes vorgelegt. Laut DB 7 wurden die Zeiträume 8/94 bis 9/09 an den Kindesvater ausbezahlt. Mit Zurückweisungsbescheid vom wird der Antrag für die Zeiträume 10/2009 bis 2/2013 zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass über diese Zeiträume mit Bescheid vom vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hinsichtlich des Kindesvaters bereits abgesprochen wurde und somit eine entschiedene Sache vorläge. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit BVE stattgegeben. Begründend ist auszuführen, dass bei einem Antrag des Kindesvaters sowie einem Antrag der Kindesmutter keine Identität der antragstellenden Partei vorliegt und daher der Verfahrensgrundsatz ne bis in idem nicht anzuwenden gewesen wäre. Die Familienbeihilfe wurde für die Zeiträume 10/2009 bis 2/2013 gewährt. Zugleich wurde der hier gegenständliche Abweisungsbescheid betreffend den im Zuge der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid gestellten Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 2006 am erlassen. In diesem Abweisungsbescheid betreffend die Zeiträume 5/2006 bis 9/2009 wird ausgeführt, dass die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs 3 FLAG höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde mit Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid eingebracht am der Antrag gestellt. Die Familienbeihilfe kann daher maximal rückwirkend bis Dezember 2009 gewährt werden. Aufgrund des Antrages vom wurde die Familienbeihilfe bereits ab 10/2009 gewährt. Es war dieser Antrag daher abzuweisen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird vor allem vorgebracht, dass der Kindesvater bereits am einen Antrag gestellt hätte und von diesem Zeitpunkt die fünf Jahre zurück gerechnet werden müssten. Die Beschwerde wurde mit Hinweis auf § 10 Abs 3 FLAG abgewiesen.

Beweismittel:

übermittelter Akt

Stellungnahme:

Gemäß § 10 Abs 3 FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Im vorliegenden Fall wurde die erhöhte Familienbeihilfe erstmals am beantragt. Die erhöhte Familienbeihilfe wurde wie beantragt ab 10/2009 gewährt – somit wurde die höchst mögliche rückwirkende Anerkennung damit ausgeschöpft. Mit Antrag vom wird die erhöhte Familienbeihilfe für Zeiträume vor dem Oktober 2009 beantragt. Dieser Antrag war zu Recht abzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass der Antrag des Kindesvaters auf sie übertragen werden könnte und für ihren eigenen Antrag Wirkung entfalten könnte, so würden gerade keine getrennten Identitäten der antragstellenden Parteien vorliegen und wäre nach dieser Rechtsansicht im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid abzuweisen gewesen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegt jedoch bei den beiden antragstellenden Personen (Kindesvater und Kindesmutter) keine Identität der Parteien vor, der Grundsatz ne bis in idem ist nicht anzuwenden, da nach dem FLAG grundsätzlich beide Elternteile Antragsteller sein können. Auch die Identität des Anspruch erzeugenden Sachverhaltes ist nicht eindeutig gegeben. Damit ist aber auch deutlich, dass der Antrag des einen Antragstellers gerade nicht für den anderen Antragsteller wirken kann. Jede antragstellende Person muss für ihren eigenen Anspruch gesondert einen Antrag auf Familienbeihilfe bzw auf erhöhte Familienbeihilfe stellen. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag für den Zeitraum ab Mai 2006 im Dezember 2014 von der Beschwerdeführerin eingebracht. Die Zeitraum ab 10/2009 wurde bereits stattgegeben, es geht daher um den Zeitraum 5/2006 bis 9/2009. Dieser Zeitraum befindet sich jedoch außerhalb der zulässigen Frist rückwirkend bis höchstens Dezember 2009. Die Beschwerde war daher zu Recht abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Vater des volljährigen D C, E F C, beantragte am für diesen Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom und danach mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen; die Abweisung erwuchs in Rechtskraft.

Die Mutter von D, Mag. A C, beantragte am 1./ Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für D "ab 10/2009".

Diesem Antrag gab des Finanzamt letztlich Folge und zahlte ab Oktober 2009 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für D an die Mutter aus.

Im Zuge einer Beschwerde vom 23./ gegen einen Zurückweisungsbescheid vom beantragte die Mutter auch "die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe seit dem Ausbruch der Krankheit im Mai 2006".

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

....

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 6 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ...

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, ...

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Partei des Familienbeihilfeverfahrens

Partei des Familienbeihilfeverfahrens ist der jeweilige Antragsteller.

Abgesehen vom Fall der Vollwaisen (§ 6 FLAG 1967) und der sogenannten Sozialwaisen (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) steht nach der österreichischen Rechtslage Familienbeihilfe nicht dem Kind selbst zu, sondern Familienbeihilfe wird (in der Regel einem Elternteil, § 2 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 2 Abs. 3 FLAG 1967) für das Kind gewährt.

Der Antrag vom wurde unstrittig nicht von der Bf, sondern vom Vater gestellt. Dieser Antrag wirkt (im nationalen Recht, anderes gilt nach der hier mangels eines mitgliedstaatüberschreitenden Sachverhalts nicht anzuwendenden VO 883/2004) nur für den Vater, nicht auch für die Mutter, auch wenn es sich um dasselbe Kind handelt.

Fünfjahresfrist

Unbestritten hat die Mutter selbst erstmals am 1./ Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag beantragt.

Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 war Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag somit längstens rückwirkend ab Oktober 2009, wie von der Bf auch ursprünglich beantragt zu gewähren.

Aus dem Antrag des Vaters lässt sich keine Verlängerung dieser Frist in Bezug auf den Antrag der Mutter ableiten.

Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. ). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. ).

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde gegen diesen ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung entspricht der zitierten Judikatur. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Daher ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104791.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at