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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.03.2017, RM/7100034/2015

1. Abtransport vorläufig beschlagnahmter Glücksspielgeräte, obwohl vorerst deren Verbleib an Ort und Stelle verfügt worden war, als Teil der vorläufigen Beschlagnahme durch die Finanzpolizei 2. Einstellung des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens nach Ergehen eines Beschlagnahmebescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/7100034/2015-RS1
Wird hinsichtlich vorläufig beschlagnahmter Glücksspielgeräte durch die einschreitende Finanzpolizei vorerst verfügt, dass diese an Ort und Stelle belassen werden, dann aber doch noch während der Amtshandlung oder in unmittelbarem Anschluss daran der Abtransport der Geräte zur behördlichen Verwahrung angeordnet, wird mit dem Abtransport nicht mehr in Rechte des vormaligen Inhabers der Geräte (vor der vorläufigen Beschlagnahme) eingegriffen. Der Vorgang selbst ist noch ein Teil des Handlungsablaufes anlässlich einer vorläufigen Beschlagnahme, weshalb ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren nach Ergehen eines Beschlagnahmebescheides (hier: durch die LPD Wien) einzustellen ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache der A-s.r.o. , XXX, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak und Dr. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte, Hofgasse 7, 4020 Linz, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form eines Abtransportes von vier Glücksspielgeräten durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am vom Lokal "Y", YYY, in die Verwahrstelle der Landespolizeidirektion Wien im Anschluss an deren vorläufigen Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) durch Organe der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln im Zuge eines Einschreitens nach § 50 Abs. 3 GSpG, obwohl die sichergestellten Eingriffsgeräte vorerst vor Ort verbleiben sollten, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird infolge des Wegfalles eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes eingestellt.

II. Ein Ausspruch eines Kostenersatzes hat ebenfalls zu unterbleiben.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien gerichteten Anbringen vom hat die A-s.r.o. , XXX, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak und Dr. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte, Hofgasse 7, 4020 Linz, eine Maßnahmenbeschwerde wegen einer am erfolgten Beschlagnahme von vier Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG erhoben und dazu folgenden Sachverhalt vorgetragen:

"Am fand in dem von der B-GmbH betriebenen Lokal 'Y' am YYY1 und im von C betriebenen Lokal am Standort YYY2, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durch die Organe der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht statt. 

Diese Amtshandlung wurde von Amtsdirektor D geleitet. 

Auch die Organe der Landespolizeidirektion Wien waren während der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz anwesend. 

Im Zuge dieser Glücksspielkontrolle wurden durch die Organe der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) als Organe der öffentlichen Aufsicht nachfolgende 4 Glücksspielgeräte, Typenbezeichnung: 

QQQA, QWE, Serien Nr. aaaaa1  

QQQB, QWE, Serien Nr. aaaa2  

QQQA, QWE, Serien Nr. aaaa3 

QQQA, QWE, Serien Nr. aaaa4,

welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, iSd § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. 

Im Zuge der Amtshandlung wurde eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ausgehändigt, aus welcher hervorgeht, dass durch die Organe der Abgabenbehörde im Zuge der Glücksspielkontrolle über oben näher bezeichnete[n] beschlagnahmte[n] Glücksspielgeräte ein Verfügungsverbot erlassen wurde und diese unter Anbringung von amtlichen Siegeln vor Ort verbleiben sollen.

Zu den Eigentums-‚ lnhaber-, und Aufstellerverhältnissen wird nachfolgendes angeführt: 

Wie bereits ausgeführt, stehen die 4 Glücksspielgeräte im Eigentum der Beschwerdeführerin. 

Hinsichtlich der Glücksspielgeräte QQQ, QWE, Serien Nr. aaaaa1, und QQQB, QWE, Serien Nr. aaaa2, ist Inhaberin und Aufstellerin die B-GmbH, bbbb, vertreten durch den Geschäftsführer E, geboren am eee, wohnhaft in eeee. 

Hinsichtlich der Glücksspielgeräte QQQ, QWE, Serien Nr. aaaa3, und QQQ, QWE, Serien Nr. aaaa4, ist Glücksspielgeräteinhaber C, geboren am ccc, wohnhaft in cccc, und Aufsteller die B-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E, bbbb. 

Die Organe der Abgabenbehörde (Finanzpolizei) führten aus, dass die Beschlagnahme deshalb vorzunehmen war, um sicherzustellen, dass mit den genannten Gegenständen nicht fortgesetzt oder wiederholt in eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. 

Die oben näher bezeichneten vorläufigen beschlagnahmten Glücksspielgeräte wurden durch die Organe der Abgabenbehörde mittels 'Versiegelungsband' versiegelt und hätten im Sinne der ausgefolgten Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG in den Räumlichkeiten der Lokale (YYY1 und YYY2) bleiben sollen. 

Im Zuge der Beendigung der durch die Organe der Abgabenbehörde (Finanzpolizei, Team 24 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln) als Organe der öffentlichen Aufsicht durchgeführten Glücksspielkontrolle wurden von den Organen der Landespolizeidirektion Wien (im Beisein der Organe der Abgabenbehörde) [in den] von der B-GmbH am Standort YYY, und von Herrn C, am Standort YYY2, betriebenen Lokalen [...] die 4 oben näher bezeichneten beschlagnahmten Glücksspielgeräte iSd § 53 Abs. 4 GSpG amtlich in Verwahrung [genommen], die 4 vorläufig beschlagnahmten, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Glückspielgeräte wurden abtransportiert.  

Eine Bescheinigung bzw. Bestätigung über die Verwahrung bzw. über den Abtransport wurde nicht ausgestellt bzw. ausgehändigt, weshalb die einschreitenden Organe der Landespolizeidirektion Wien konkret nicht namhaft gemacht werden können. [...]

Die lnverwahrungnahme durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien erfolgte rechtswidrig, da diese jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, dies aus nachfolgenden Gründen: 

1. In der bereits erwähnten Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG, die durch die Organe der Abgabenbehörde ausgehändigt wurde, wurde festgelegt, dass über die vorläufigen beschlagnahmten Glücksspielgeräte ein Verfügungsverbot erlassen wird und diese unter Anbringung von amtlichen Siegeln vor Ort zu bleiben haben. 

2. Des Weiteren sieht § 53 Abs. 4 GSpG vor, dass von einer amtlichen Verwahrung beschlagnahmter Gegenstände Abstand genommen werden kann, sohin beim bisherigen Inhaber belassen werden können, wenn hiedurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist nach § 53 Abs. 4 GSpG ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. 

Eine sachliche Rechtfertigung, die die amtliche Verwahrung der 4 beschlagnahmten Münzgewinnspielapparate nachvollziehbar macht, liegt nicht vor, durch die Organe der Abgabenbehörde wurden amtliche Siegel angebracht, ein Verfügungsverbot erlassen, und angeordnet, dass die 4 vorläufig beschlagnahmten Münzspielapparate vor Ort zu bleiben haben. 

Des Weiteren liegt im konkreten Fall kein Umstand iSd § 53 Abs. 4 GSpG vor, durch welchen der Zweck der Beschlagnahme gefährdet werden könnte, weshalb das Belassen beim bisherigen Inhaber, wie auch von den Organen der Abgabenbehörde angeordnet, kein Risiko im Sinne des Glückspielgesetztes in sich birgt. 

Der Geschäftsführer der Münzgewinnspielapparateinhaberin [also wohl der B-GmbH] wurde bis dato niemals wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glückspielgesetz bestraft. Auch ist dieser in Kenntnis über den Inhalt der Strafbestimmung des § 272 StGB, weshalb es jedenfalls ausgereicht hätte, die vorläufig beschlagnahmten Münzgewinnspielapparate, wie von den Organen der Abgabenbehörde angeordnet, unter Anbringung von amtlichen Siegeln vor Ort zu lassen. [...]

Insgesamt betrachtet erfolgte der Abtransport und die amtliche Verwahrung der 4 vorläufig beschlagnahmten Münzgewinnspielapparate rechtsgrundlos, da durch ein Belassen beim bisherigen Inhaber aufgrund obiger Ausführungen der Zweck der vorläufigen Beschlagnahme sicherlich nicht gefährdet worden wäre. [...]

Durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der einschreitenden Organe der Landespolizeidirektion Wien wurde die Beschwerdeführerin in ihrem nachfolgenden verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht verletzt: Recht auf Eigentum gemäß Artikel 5 StGG und Artikel 1 1. ZP-MRK. 

Die amtliche Verwahrung der 4 vorläufig beschlagnahmten Münzgewinnspielapparate erfolgte rechtswidrig, da eine Verwahrung von den Organen der Abgabenbehörde nicht angeordnet wurde und durch ein Belassen der Münzgewinnspielapparate beim Inhaber der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet worden wäre. 

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung vertritt, dass die Beschlagnahme der 4 Münzgewinnspielapparate insgesamt betrachtet rechtswidrig erfolgte, da § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig gewertet wird. Durch § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG wird in wohl erworbene Rechte eingegriffen. 

Der B-GmbH wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 36, GZ: zzzz1, die Konzession zum Betrieb von 2 Münzgewinnspielapparaten am Standort YYY für die Dauer von 10 Jahren, sohin bis 2016 erteilt. Herrn C wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 36, GZ: zzzz2, die Konzession für den Betrieb von 2 Münzgewinnspielapparaten für den Standort YYY2 für die Dauer von 10 Jahren, sohin bis 2016 erteilt. 

Die Novellierung des Glückspielgesetzes und die in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG normierte Übergangszeit stellt einen verfassungswidrigen Eingriff in wohl erworbene Rechte dar. 

Weshalb durch den Akt der Beschlagnahme der 4 oben näher bezeichneten Münzgewinnspielapparate in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingegriffen wurde, da die Beschlagnahme an sich rechtsgrundlos bzw. aufgrund einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung erfolgte."

Das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung "den angefochtenen Verwaltungsakt" bei Kostenersatz durch den Bund "für rechtswidrig erklären, die amtliche Verwahrung aufheben und die vorläufig beschlagnahmten Münzgewinnspielapparate im versiegelten Zustand der Beschwerdeführerin zurückstellen."

An Kosten wurden € 3.017,28 verzeichnet.

In dem von der Finanzpolizei des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln am erstellten Protokoll betreffend eine Bescheinigung über eine vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ist wie folgt ausgeführt:

"Datum:     Beginn der Amtshandlung: 12:33 Uhr

Ort der Amtshandlung: YYY

Leiter der Amtshandlung: ADir D

Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende: F

aufgenommen mit

Name: Fr. G

Geburtsdatum: ggg

Staatsbürgerschaft: Österreich

Wohnanschrift: gggg

als Angestellte

Obgenannter wird mitgeteilt, dass folgende Gegenstände gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden:


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Type
Gerätebezeichnung
Seriennummer / Nummer Gerät
Versiegelungsplaketten-Nr
QQQA
QWE
aaaaa1 / FA Nr. 1
mmmm1
QQQB
QWE
aaaa2 / FA Nr. 2
mmmm2
QQQA
QWE
aaaa3 / FA Nr. 3
mmmm3
QQQA
QWE
aaaa4 / FA Nr. 4
mmmm4

1 Stiftsteckschlüssel gold mit blauem Kunststoffteil

1 Stiftsteckschlüssel gold mit grünem Kunststoffteil

1 Schlüssel silber - rund

Angemerkt wird, dass das von Fr. G ausgehändigte Testspielgeld in Höhe von € 30,00 in den Geräten FA Nr. 1 bis FA Nr. 4 verblieben ist.

Die Beschlagnahme war vorzunehmen, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen - nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

Die Beschlagnahme erfolgte gem. § 53 Abs. 2 GSpG im Wege einer selbständigen Beschlagnahme durch die Organe der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht.

Obgenanntem wird mitgeteilt, dass über die unter Z 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände ein Verfügungsverbot erlassen wurde und diese unter Anbringung von amtlichen Siegeln vor Ort verbleiben. Auf die besonderen Strafbestimmung des Verstrickungsbruches gem. § 271 StGB (Zerstörung oder Entziehung von behördlich in Beschlag genommenen Gegenständen) sowie auf die Strafbestimmung bei Siegelbruch gem. § 272 StGB (Entfernung oder Beschädigung von amtlichen Siegeln) wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber werden hiermit aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien, Wasagasse 22, 1090 Wien zu melden.

Aussage der Auskunftsperson; Fr. G [...]

Die unterfertigte Auskunftsperson bestätigt, dass ihr

<X> eine Ausfertigung dieser Bescheinigung ausgefolgt wurde,

<X> sie den Inhalt dieser Bescheinigung gelesen hat,

<X> für allfällige weitere von der Amtshandlung Betroffene (Veranstalter, Eigentümer) jeweils eine Ausfertigung hinterlassen wurde. [...]

Ende der Amtshandlung: 12:45 Uhr

Die schriftlich festgehaltenen Angaben sind richtig und ich habe diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern.

{Unterschriften}" (Kopie Bescheinigung)

Das Einschreiten der Finanzpolizei wurde abgesichert durch zwei Beamte des Stadtpolizeikommandos Brigittenau (E-Mail Mjr-H, Stadtpolizeikommando Brigittenau vom ).

Noch während der Amtshandlung der Finanzpolizisten vor Ort oder zeitlich knapp danach erging jedoch durch die operative Einsatzleiterin bei der Finanzpolizei, ADir-I, das Ersuchen an die Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, den Abtransport der beschlagnahmten, aber vorerst zum Verbleib an Ort und Stelle vorgesehenen Glücksspielgeräte vorzunehmen (E-Mail der Genannten vom an das Bundesfinanzgericht, dass sie den Geräteabtransport veranlasst habe).

Der Geräteabtransport erfolgte durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien Logistik (obgenanntes E-Mail des Mjr-H) im Auftrag der Finanzpolizei.

Mit Bescheid vom an die B-GmbH als Inhaber und Aufsteller der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und an die A-s.r.o. als Eigentümerin derselben, GZ. A2/8415/2015, hat die Landespolizeidirektion Wien die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte samt technischer Hilfsmittel (der Schlüssel) und eines allenfalls noch festzustellenden Inhaltes der Gerätekassen gemäß § 53 Abs. 1 GSpG angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass (zumindest vom bis ) mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen wurde (Kopie Bescheid).

In der diesbezüglichen Bescheidbegründung war u.a. ausgeführt:

"Aufgrund der Angaben des Parteienvertreters in den Stellungnahmen vom sowie vom und der zeugenschaftlichen Angaben des Herrn C ist davon auszugehen, dass die Fa. A-s.r.o. Eigentümerin und die Fa. B-GmbH Inhaberin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte und Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen ist." (Kopie Bescheid).

Mit Schreiben vom , GZ. VGW-102/013/1731/2015-3, hat das Verwaltungsgericht Wien die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Mit Erkenntnis vom , GZ. VGW-001/047/5431/2015-17, hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden der B-GmbH und der A-s.r.o. gegen den obgenannten Beschlagnahmebescheid der Bundespolizeidirektion Wien mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "(zumindest von bis )" durch "(am )" ersetzt wurde (Kopie Erkenntnis).

Mit Schriftsatz vom hat die Finanzpolizei für das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als tatsächlich belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und ebenfalls einen Kostenersatz begehrt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über derartige Beschwerden hat sich vormals folgende Entwicklung ergeben:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (das Bundesfinanzgericht) u.a. (3. Alternative) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG, also über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden oder (hier nicht relevant:) den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Dazu führt bereits § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) mit Wirkung ab dem hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aus, dass dem BFG die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG (also auch über die Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten obliegen, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Organe der Finanzpolizei bei Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen - in Unterstützung für die Finanzämter als Abgabenbehörden (§ 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010-DV) - als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig werden (§ 12 Abs. 4 letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010) und sich die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei gemäß § 10b Abs. 3 Satz 1 AVOG 2010-DV) nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010 richtet (wonach die von Organen der besonderen Organisationseinheiten, wie der Finanzpolizei, gesetzten Amtshandlungen, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen ist, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist), wurde die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Finanzpolizei bei Durchführung ihrer allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO (beispielsweise in Entsprechung des § 50 Abs. 2 Satz 2  GSpG) in eine Situation gebracht wird, eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, beispielsweise Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag zu nehmen, die dagegen mögliche Maßnahmenbeschwerde nach den Bestimmungen des § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) auszuführen ist und als Rechtssache in einer Angelegenheit der öffentlichen Abgaben in die Zuständigkeit des BFG fällt. Dagegen konnte eingewendet werden, dass möglicherweise gerade eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben nicht vorgelegen hat, wenn diese eine ordnungspolitische Maßnahme nach dem Glücksspielgesetz betroffen hat.

Zur ausdrücklichen Klarstellung wurde daher mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, mit Wirkung ab dem , in § 1 Abs. 3 BFGG eine Z. 2 angefügt, wonach zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 auch die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (also die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden) gegen Abgabenbehörden des Bundes gehören, soweit Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Abs. 3 Z 1) nicht betroffen sind. - Woraus sich wohl der Umkehrschluss ergibt, dass in Abweichung einer vormaligen Rechtsansicht (vgl. diesbezügliche Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen) jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Zuständigkeit des BFG zur Behandlung derartiger Beschwerden vor dem nicht bestanden hätte.

Diese Unsicherheit ist aber jetzt infolge des Zeitablaufes ausgeräumt, wobei aber nunmehr in Abänderung der vormaligen Rechtslage gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Wirkung ab dem das Verfahrensrecht des VwGVG zur Anwendung gelangt.

Die Beschwerdeführerin hat selbst in ihrer Eingabe vom den Gegenstand ihres Rechtsmittels mit "Beschlagnahme von 4 Glücksspielgeräten am gemäß § 53 Abs. 2 GSpG" umrissen.

Die zitierte Gesetzesbestimmung in ihrer am  geltenden Fassung lautet:

"Beschlagnahmen

§ 53. [GSpG BGBl 1989/620 idFd BGBl I 2010/111] (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) [...]

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden."

Es liegt also eine Maßnahmenbeschwerde der A-s.r.o. als Eigentümerin der von Beamten der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln am gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten, oben beschriebenen Glücksspielgeräte vor, in welcher insbesondere auch die weitere Vorgehensweise der belangten Behörde in Zusammenhang mit den vorläufig beschlagnahmten Gegenständen bemängelt wird.

Der konkret als rechtswidrig erachtete Vorgang, nämlich der Abtransport der bereits vorläufig beschlagnahmten Geräte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nur als Teil des Geschehensablaufes, welcher in § 53 Abs. 2 GSpG beschrieben ist, zu verstehen:

Dieser beginnt mit dem kognitiven Erfassen des relevanten Sachverhaltes anlässlich einer Kontrolle im Sinne des § 50 Abs. 3 GSpG durch Organe der öffentlichen Aufsicht (hier: der Organe der Finanzpolizei als Organwalter des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln), dass an der von ihnen kontrollierten Lokalität (hier an der Anschrift Klosterneuburgerstraße 65, 1200 Wien, von der Beschwerdeführerin als zwei Lokale beschrieben, nämlich dem Lokal Y mit der Anschrift YYY, und einem Lokal des C mit der Anschrift Klosterneuburgerstraße 65/2, 1200 Wien) Glückspielautomaten aufgefunden worden sind und diese Geräte bestimmte Eigenschaften aufweisen, woraus sich in Verbindung mit den übrigen Wahrnehmungen der Verdacht erschlossen hat, dass mit diesen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 FinStrG verstoßen worden ist, und sicherzustellen ist, dass solches nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden kann.

Daraus folgt gegebenenfalls eine Ermessenentscheidung der einschreitenden Finanzpolizisten, dass für eine derartige unverzügliche Absicherung die aufgefundenen Eingriffsgegenstände schon aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen sind, und die faktische Umsetzung dieser Willensbildung, eben die vorläufigen Beschlagnahme der vorgefundenen Eingriffsgegenstände (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GSpG).

Eine solche (hier: vorläufige) Beschlagnahme ist die zwangsweise Entziehung der Sache zum Zweck ihrer Verwahrung (zum Begriff siehe bereits z.B. ; ; B 146, 147/81): Die Eingriffsgegenstände werden dem Inhaber weggenommen und gehen in die Gewahrsame der Behörde (hier letztendlich: der Landespolizeidirektion Wien) über. Das Wesen einer derartigen (vorläufigen) Beschlagnahme besteht somit darin, dass die vormalige freie Verfügungsgewalt (hier: des Inhabers der Sache) auf die Behörde (hier: das Finanzamt bzw. die Landespolizeidirektion Wien) übertragen wird (siehe zum Wesen einer Beschlagnahme bereits z.B. ; ), welche disponieren darf: Sie kann die im Zuge der Beschlagnahme zum Zeck der Verwahrung die der freien Verfügungsmacht des Inhabers schon entzogenen Gegenstände sofort abtransportieren (lassen) und amtlich verwahren oder statt dessen, stieße die amtliche Verwahrung auf Schwierigkeiten, bspw. mangels sofort verfügbarer Transportkapazität oder mangels verfügbarem Lagerungsraum, einer dritten Person (Lagerhalter etc.) in Verwahrung geben oder, wenn der Zweck der Beschlagnahme dadurch nicht gefährdet wird, die Gegenstände sogar beim bisherigen Inhaber, etwa unter entsprechenden Auflagen und Sicherungen, belassen (§ 53 Abs. 4 GSpG). Es stünde der Behörde auch frei, die Art der Verwahrung (Belassung beim bisherigen Inhaber, Verwahrung im eigenen Bereich oder bei Dritten) zur gehörigen Absicherung, zur Verfahrensökonomie oder aus Kostengründen zu verändern und entsprechend anzupassen. In ein Recht des vormaligen Inhabers (vor der vorläufigen Beschlagnahme) oder Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände wird dadurch nicht eingegriffen (in diesem Sinne ; ).

Interpretiert man die gesetzliche Ermächtigung an die Organe der öffentlichen Aufsicht zu einem unverzüglichen Handeln nach § 53 Abs. 2 GSpG im Sinne des beschriebenen Zwecks, beinhaltet ihre Berechtigung zur Vornahme entsprechender Dispositionen nicht nur den negativen Aspekt in Form des Entzuges der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände aus der Gewahrsame des bisherigen Inhabers, sondern - positiv gesehen - auch die sofort zu treffende Entscheidung, wie nun mit diesen Gegenständen zu verfahren ist, wohin sie gebracht werden sollen oder ob sie - unter ausreichender Gewähr einer sicheren Verwahrung - etwa vor Ort belassen werden können. Es steht den Organen der Finanzpolizei auch frei, von einer im ersten Moment getroffenen Entscheidung über die Art der Verwahrung abzuweichen und - etwa weil entsprechende Ressourcen verfügbar gemacht werden können - die beschlagnahmten Gegenstände trotz einer soeben getätigten anderslautenden Verfügung doch abtransportierten zu lassen.

Ist wie im gegenständlichen Fall nach erfolgter Entziehung der Eingriffsgegenstände aus der Gewahrsame des Inhabers durch die Finanzpolizei und Ausspruch eines Verfügungsverbotes unmittelbar darauf doch durch diese selbst der Abtransport der sichergestellten Gegenstände veranlasst worden (siehe oben), ist dies als Teil des Einschreitens der Finanzpolizei im Sinne des § 53 Abs. 2 GSpG zu sehen und kann - wie von der Beschwerdeführerin in der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes insoweit richtig gesehen - grundsätzlich mittels Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme (wenngleich ohne Hinzutreten weiterer Argumente wohl erfolglos, da - wie ausgeführt - die Behörde in ihrer Disposition freigestellt ist) bekämpft werden.

Einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Sache selbst steht aber jetzt wiederum entgegen, dass die zuständige Bundespolizeidirektion Wien - wie oben ausgeführt - hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher, vorläufig beschlagnahmter Eingriffsgeräte einen Beschlagnahmebescheid erlassen hat. Mit diesen ist das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgrichtshofes beendet. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vom hat (haben) die vorläufige Beschlagnahme (und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Lebenssachverhalte) aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (; ).

Selbst wenn mangels ausreichendem Rechtfertigungsgrund für den behördlichen Eingriff eine Verletzung des Rechtes auf Eigentum vorgelegen wäre, ließe dies das Gebot einer Verfahrenseinstellung als allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip unverändert:

So führt beispielsweise Fister in Lewitsch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 39 Rz 17 zum Rechtsschutz im Falle einer Beschlagnahme von Verfallsgegenständen aus: Vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Behörde kann die vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (ab : vor dem Verwaltungsgericht) bekämpft werden (vgl. ; Walter/Thienel II2 § 39 Anm 10; Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6), danach ist der Beschlagnahmebescheid selbst zu bekämpfen (vgl. [zur vorläufigen Beschlagnahme von Glückspielgeräten nach § 39 Abs. 2 VStG 1952 und weiterer diesbezüglicher Judikatur]; u.a. [zum Wegfall eines Rechtsschutzinteresses]; [zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als Rechtsbehelf zur Schließung einer Rechtslücke ohne dass eine Zweigleisigkeit des Verfahrens beabsichtigt wäre]; Stöger in N. Raschauer/Wessely § 39 Rz 4; ein bereits vorher beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Verfahren ist einzustellen (Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6).

Das beim BFG anhängige - so gesehen tatsächlich subsidiäre - Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde der A-s.r.o. war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 2. Alt. VwGVG einzustellen.

Auf den Umstand, dass die Einschreiterin als bloße Eigentümerin, nicht aber - laut Aktenlage - als Inhaberin der Eingriffsgeräte und damit als Subjekt aufgeschienen ist, welches zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme diese sichergestellten Gegenstände auch in ihrer Gewahrsame gehabt hätte, woraus sich schon aus diesem Grunde eine Zurückweisung der Beschwerde ergeben hätte, war damit nicht mehr einzugehen: Vorläufige Beschlagnahmen richten sich nämlich grundsätzlich bloß an den Inhaber der zu beschlagnahmenden Sachen, welcher als Betroffener beschwerdeberechtigt ist (siehe bspw. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016) S. 227, mit der dort angeführten Judikatur). Sind die Rechtsverhältnisse der Eigentümer und die diesbezüglichen Lebenssachverhalte in Zusammenhang mit den vorläufig zu beschlagnahmenden Gegenständen aber von den einschreitenden Beamten nicht Teil der von ihnen bei ihrem Einschreiten zu berücksichtigenden Umstände, kann die diesbezügliche Rechtsrichtigkeit ihres Handelns auch nicht nachträglich Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.

Mangels einer obsiegenden oder unterliegenden Partei im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat auch ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
Schlagworte
Vorläufige Beschlagnahme
Finanzpolizei
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Verbleib an Ort und Stelle
Verfügungsverbot
Abtransport der Eingriffsgegenstände
Einstellung nach Beschlagnahmebescheid
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100034.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at