Selbst übernommene Titelbescheide sollen nicht zugestellt worden sein
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500251/2017-RS2 | Hier: Satz 1 |
RV/7500251/2017-RS3 | Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. |
RV/7500251/2017-RS4 | Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können. |
Folgerechtssätze | |
RV/7500251/2017-RS1 | wie RV/7500911/2014-RS1 Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar. |
RV/7500251/2017-RS2 | wie RV/7501649/2014-RS1 Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (; ). Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Es kommt dabei auf die Frage, ob dieser Bescheid im Anfechtungsfall Bestand hätte haben können, nicht an (). Taugliche Beschwerdegründe gegen einen Vollstreckungsbescheid bilden auch bei geänderter Rechtslage des VVG nur Gründe, wenn sich die Vollstreckung als unzulässig erweist, wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder wenn die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Sorin-Ioan L*****, *****Adresse*****, vom gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, 1020 Wien, Meiereistraße 7, Sektor E, vom , a) Zahlungsreferenz 997*****48430*****, b) Zahlungsreferenz 997*****04430*****, c) Zahlungsreferenz 997*****61430*****, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafen auf Grund der Strafverfügungen vom , a) MA 67-PA-76*****75/6/0, b) MA 67-PA-76*****76/6/8, c) MA 67-PA-76*****77/6/0, Geschäftszahlen der Magistratsabteilung 65 16*****29-2107, 16*****36-2017, 16*****42-2017, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strafverfügungen vom
Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien zu den Zahlen a) MA 67-PA-76*****75/6/0, b) MA 67-PA-76*****76/6/8, c) MA 67-PA-76*****77/6/0 jeweils eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer (Bf) Sorin-Ioan L***** per Adresse *****Adresse*****.
In diesen Strafverfügungen wurde dem Bf zur Last gelegt, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben, da er a) am um 16:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15., Goldschlagstraße 8, b) am um 16:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15., Goldschlagstraße geg. 8, c) am um 10:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkozone in Wien 5., Bräuhausgasse 34, jeweils das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen RI-9*****DT abgestellt habe, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Der Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Bf jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, jeweils eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden, verhängt.
Die Strafverfügungen enthielten eine Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des§ 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechten.
In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.
In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.
Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html
Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Zahlungsfrist:
Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie
haben dann den Strafbetrag unverzüglich mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG,
Kontowortlaut (Empfänger): MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BK AU AT WW
Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung im konkreten Fall nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie [a) 997*****48430*****, b) 997*****04430*****, c) 997*****61430*****] im Feld Zahlungsreferenz angeben...
Die Strafverfügungen wurden jeweils am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und vom Bf, ausgewiesen durch seinen Personalausweis, jeweils am persönlich übernommen.
Die Strafverfügungen erwuchsen in Rechtskraft
Vollstreckungsverfügungen vom
Den Vollstreckungsverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , a) Zahlungsreferenz 997*****48430*****, b) Zahlungsreferenz 997*****04430*****, c) Zahlungsreferenz 997*****61430*****, ist jeweils zu entnehmen:
Vollstreckungsverfügung
Zahlungsreferenz: [a) Zahlungsreferenz 997*****48430*****, b) Zahlungsreferenz 997*****04430*****, c) Zahlungsreferenz 997*****61430*****]
Zu zahlender Betrag: EUR 60,00
Zahlungsfrist:
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATVVVV
Kundennummer: 004*****91
Hinweis:
Als Ende der Zahlungsfrist merken wir den vor.
Für Ihre Einzahlung verwenden Sie bitte den beiliegenden Zahlschein.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung über Internet-Banking nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie [a) Zahlungsreferenz 997*****48430*****, b) Zahlungsreferenz 997*****04430*****, c) Zahlungsreferenz 997*****61430*****] im Feld Zahlungsreferenz angeben.
Zusatzinformationen:
Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen für:
L***** SORIN-IOAN, geb: ...1983
Die rechtskräftige Strafe zu GZ [a) MA 67-PA-76*****75/6/0, b) MA 67-PA-76*****76/6/8, c) MA 67-PA-76*****77/6/0] vom
wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):
Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, KFZ: Rl-9*****DT
[a) am b) am c)
a) in: 15., Goldschlagstraße 8 b) in: 15., Goldschlagstraße 8 c) 5., Bräuhausgasse 34]
wurde bis heute nicht bezahlt.
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Zahlungsgrund | Betrag in EUR |
Geldstrafe | 60,00 |
Zu zahlender Gesamtbetrag | 60,00 |
Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBL.Nr. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Beigefügt war jeweils ein Zahlschein.
Zustellnachweise sind nicht aktenkundig.
Beschwerde vom
Mit Datum , am zur Post gegeben, erhob der Bf als "Einspruch Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen" bezeichnete Beschwerde:
Einspruch
Vollstreckungsverfügung Parkometerstrafen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich von meinem Recht Gebrauch und erhebe Einspruch gegen folgende, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen RI-9*****DT betreffende Parkometerstrafen:
GZ MA 67 - PA 76*****75/6/5 vom
GZ MA 67 - PA 76*****76/6/8 vom
GZ MA 67 - PA 76*****77 /6/0 vom
Grund des Einspruches:
Zu dem Zeitpunkt der Verletzung der Rechtsvorschriften war ich nicht in Wien und kann die Übertretungen gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz daher nicht begangen haben. Das o.a. KFZ wurde zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Person, einem ehemaligen Mitarbeiter von mir gelenkt, dessen Daten ich Ihnen gerne nachreichen kann. Der Grund für meinen verspäteten Einspruch ist der Nichterhalt der vorangegangen rechtskräftigen Strafen, die laut Ihren Schreiben am verschickt wurden. Wie Sie dem ZMR entnehmen können, wurde ich seitens Behörden amtlich abgemeldet und war somit unter der Ihnen bekannten Adresse nicht erreichbar. Über die Tatsache, ob und an wen die rechtskräftigen Strafen zugestellt wurden, kann ich keine Auskunft geben.
Um die Zwangsvollstreckung sowie weitere Mehrkosten vermeiden zu können, bitte ich Sie höflichst um einen Termin bei Ihnen zur persönlichen Vorsprache. Als Ende der Zahlungsfrist wurde der vorgemerkt, daher ersuche ich Sie um ehestbaldige Kontaktaufnahme unter meiner Mobilnummer 0660/...
Ich bedanke mich im Voraus für Ihr Entgegenkommen und Ihre Rückmeldung und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sorin-Ioan L*****
Meldeauskunft
Die belangte Behörde erhob im Zentralen Melderegister, dass der Bf seit an der Adresse *****Adresse***** mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet ist.
Die letzten Hauptwohnsitzmeldungen zuvor waren am sowie von bis an der Adresse *****Adresse_alt*****.
Vorlage
Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen vom , a) Zahlungsreferenz 997*****48430*****, b) Zahlungsreferenz 997*****04430*****, c) Zahlungsreferenz 997*****61430*****, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (GZ MA 65 16*****29-2107, 16*****36-2017, 16*****42-2017). Die Beschwerde zöge die Rechtskraft der Titelbescheide in Zweifel.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Wie oben dargelegt, wurde über den Bf mit drei Strafverfügungen vom jeweils eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden, verhängt.
Diese Strafverfügungen wurden jeweils am (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und vom Bf, ausgewiesen durch seinen Personalausweis, jeweils am persönlich übernommen.
Die Strafverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
Der Bf hat die verhängten Geldstrafen bislang nicht bezahlt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Wenn der Bf in seiner Beschwerde behauptet, die Strafverfügungen vom nicht erhalten zu haben, dann steht dies im Widerspruch zu den aktenkundigen Übernahmebestätigungen des Bf vom .
Gründe, warum diese öffentlichen Urkunden falsch oder verfälscht sein sollten, nennt der Bf nicht. Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Zustellnachweise bestehen für das Gericht nicht.
Hingegen zeigt etwa der Umstand, dass der Bf in der Beschwerde behauptet, amtlich abgemeldet und daher unter der Adresse *****Adresse***** nicht erreichbar gewesen zu sein, hingegen laut Eintragungen im ZMR seit sehr wohl dort gemeldet ist, dass seinen Ausführungen besondere Glaubwürdigkeit nicht zukommt. Der Bf war zwar vor dem nicht gemeldet, im Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügungen sehr wohl.
Rechtsgrundlagen
§§ 47 bis 49 VStG lauten:
Strafverfügungen
§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.
§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1a VVG lautet:
§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG lautet:
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 10 VVG lautet:
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Vollstreckungsverfügungen
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Rechtskräftige Titelbescheide
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.
All dies ist hier der Fall.
Die Titelbescheide wurden dem Bf entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde nachweislich zugestellt.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO
in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet
jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung
zu widerlegen geeignet sind (vgl. ). Eine derartige Begründung hat der Bf nicht gegeben, geschweige denn Beweise hierfür genannt.
Mangels Erhebung eines (fristgerechten) Einspruchs gegen die Titelbescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen.
Der Bf ist seinen Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Titelbescheide bislang nicht nachgekommen.
Zulässigkeit der Vollstreckung
Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben.
Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. , m. w. N.).
Mit dem weiteren allgemeinen und unkonkreten Vorbringen des Bf, er sei an den Tatzeitpunkten nicht in Wien gewesen und habe das Fahrzeug einem nicht genannten Dritten überlassen, ist folglich für die Beschwerde nichts gewonnen, da den Vollstreckungsverfügungen die rechtskräftigen Strafverfügungen zu Grunde liegen und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr aufgeworfen werden kann (für viele zB , n.v.; ; ).
Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. , u. v. a., etwa ).
Da ein Einspruch gegen die Strafverfügungen nicht (oder, sähe man die Beschwerde auch als derartigen Einspruch an, wofür freilich auf Grund ihrer eindeutigen Bezeichnung und der Adressierung an die für die Einhebung zuständige Magistratsabteilung kein Anlass besteht, nicht rechtzeitig) erhoben wurde, sind die Strafverfügungen gemäß § 49 Abs. 2 VStG zu vollstrecken.
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügungen auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 §§ 47 bis 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500251.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at