Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2016, RV/7300005/2013

Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf, AdresseBf, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, zT iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des FA Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2010***, zu Recht erkannt:

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend berichtigt, als Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses anstelle

"...Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 6.370,- (Bescheid vom )

    Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 6.370,- (Bescheid vom )..."

richtig

"...Umsatzsteuer  2006 in Höhe von € 6.370,- (Bescheid vom )...

     Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 6.370,- (Bescheid vom )"  zu lauten hat.


Der Beschwerde des Beschuldigten wird insoweit Folge gegeben, als bei - in der berichtigten Form - aufrecht bleibendem Schuldspruch die über den Bf verhängte Geldstrafe gemäß 33 Abs. 5 FinStrG auf 3600 Euro und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage herabgesetzt werden.

Gemäß  § 185 FinStrG werden die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens mit 360 Euro bestimmt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz  vom , StrLNr.: 1234, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf (im Folgenden Bf genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich 1) durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2006 und 2007, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 6.370,00 und Umsatzsteuer 2007 (irrtümlich im Erkenntnis 2006 angeführt) in Höhe von € 6.370,00 verkürzt wurden.

2) Weiters wurde er gemäß § 33 FinStrG schuldig erkannt, er habe vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Kalenderjahr 2006, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 5.733,00 verkürzt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 5.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Bf die mit € 500,00 bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens zu tragen.

Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, der Bf habe im Mai 2009 die Vergabe einer Steuernummer für die Tätigkeit eines Handelsagenten beantragt und den voraussichtlichen Jahresumsatz für 2006 mit € 30.000,00 sowie für das Folgejahr mit € 35.000,00 angegeben.

Trotz mehrmaliger Aufforderungen seien vom Beschuldigten keine Jahresumsatzsteuererklärungen abgegeben worden, weshalb die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege hätten ermittelt werden müssen. Die Umsatzsteuerjahresbescheide für 2006 und 2007 seien am ergangen. Zuvor seien weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden, noch Umsatzsteuerzahlungen erfolgt.

Dagegen sei am fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden und am gemäß § 276 BAO die Erklärung auf Zurücknahme der Berufungen für 2006 und 2007 erfolgt.

Aufgrund von eingegangenem Kontrollmaterial, wonach der Bf im Jahre 2006 Leistungsentgelte aus Provisionen in Höhe von € 63.667,50 zuzüglich € 12.733,50 USt verrechnet habe, sei nach Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO am ein geänderter Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 mit einer Abgabennachforderung in Höhe von € 5.733,50 ergangen. Die dagegen eingebrachte Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden.

Am sei das Finanzstrafverfahren wegen versuchter Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2007 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 12.740,00 eingeleitet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschwerdeentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und im Spruch des Einleitungsbescheides die Anlastung den Zeitraum 2006 betreffend dahingehend abgeändert worden, als der Verdacht bestehe, der Bf habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2006 eine Verkürzung der bescheidmässig festzusetzenden Umsatzsteuer in der Höhe von € 12.103,50 bewirkt, davon hinsichtlich des Teilbetrages von € 6.370,00 zu bewirken versucht und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, 3 lit. a FinStrG und hinsichtlich des Teilbetrages iVm § 13 FinStrG begangen.

Gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung vom sei fristgerecht Einspruch erhoben worden.

ln der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde sei der Einleitungsbescheid entsprechend der Beschwerdeentscheidung modifiziert worden.

Das Vorbringen des Bf, er sei im inkriminierten Zeitraum zur Ltd. in einem Dienstverhältnis gestanden und hätte nie einen Vertrag unterzeichnet, aus welchem hervorgehe, dass er seine Abgaben selbst zu entrichten habe bzw. dass er von den Gutschriftenabrechnungen der Ltd. nichts gewusst hätte, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da Auskunftsersuchen bei der Ltd. ergeben hätten, dass der Bf auf selbständiger Basis tätig gewesen und ihm die Provisionszahlungen auch zugegangen seien.

Rechtlich qualifiziere sich das Vergehen als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG und hinsichtlich des Teilbetrages 2006 von € 5.733,00 als vollendete Abgabenhinterziehung.

Bei der Strafbemessung hat die Finanzstrafbehörde als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand berücksichtigt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom bekämpft der Bf dieses Erkenntnis "gegen alle Strafbestimmenden Punkte" mit folgender Begründung:

"Ich bin in Arbeit, eine fristgerechte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung des UFS GZ.RV/3637-W/11 Senat 14 vom einzubringen

Weiters:

In der Begründung obigen angeführten Erkenntnisses behauptet die Strafbehörde 1. lnstanz 1070 Wien, ich hätte 2009 im Mai für die Vergabe einer Steuernummer für die Tätigkeit eines Handelsagenten angesucht. „ Dies stimmt so nicht”!

Bereits 2006 habe ich eine Str.Nr. beantragt und erhalten, für mich zum Zweck neben meinem Dienstverhältnis ein laufendes HV-Einkommen im Pensionsalter zu erwirtschaften.

Diese Handelsagenturtätigkeit hatte nichts mit der für Ltd. getätigten Finanzberatungsleistung zu tun.

Die prognostizierten Jahresumsätze von € 30 und 35.000 entsprachen meinem WUNSCHDENKEN.

Außer Spesenaufwand hatte ich keinen Umsatz erzielen können.

Mein Dienstverhältnis mit Ltd. (Kreditberatung) für A mit bis zu 8 Aussendienstterminen pro Tag, beschäftigte mich auch zu sehr, um zusätzliche Tätigkeiten erfolgreich verrichten zu können.

Mein Fehler war ich hätte dem FA ein USt. Nullmeldung bezüglich meiner Umsatzphantasien mitteilen müssen. Sowie die USt. der dafür aufgewendeten Spesen rückfordern können.

Das vorhandene Kontrollmaterial worauf sich die Behörde stützt habe ich 2011 zum "Erstenmal" im Zuge meiner Vorsprache und Ladung im FA 1070 gesehen und „ SOOFORT" den Einspruch angemeldet.

Der Vertriebs oder Partnervertrag mit der Ltd. noch nicht existierenden Londoner Briefkastenfirma entbehrt jede Gültigkeit, da die später „nicht” eingetragene Zweigniederlassung Handelsrechtlich eine eigene Gesellschaft gewesen wäre, tatsächlich aber nur ein Büro,Vertretung, Personen oder Einzelfirma war. Ich konnte gegen diese nichtexistierende Zweigniederlassung auch später keine Klage beim Handels-Gericht in Graz einbringen (Eintragung im HR Voraussetzung), sondern musste es beim Bezirksgericht versuchen.

Die rechtliche Beurteilung, die der "X-Vertrag” im Beschwerdefall durch die Behörde gefunden hat, greift zu kurz. Der Vertrag ist nach seinem Typus nicht bezeichnet und lässt insoweit offen, ob ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen werden sollte.

Es sind daher die Erkenntnisse vom ( , 90/08/0224 und 20.0ktober 1988, 85/08/0062 Verwaltungsgerichtshof) zu untersuchen, welche Form Anwendung findet.

Ein Vertriebspartner fakturiert und tritt mit eigenem Namen auf wie z.B. (eine BMW Vertretung).

Es geht auch noch darum, ob diese Art meiner ausgeführten Tätigkeit nicht auch den Vorschriften der FMA zu unterstellen sind. Eine Konzession, um Bankgeschäfte abzuwickeln hatte ich sicher nicht. Daher war ein weisungsgebundenes Dienstverhältnis logisch.

Möglich, dass Herr W die Ltd. auch aus den vorher angeführten Geschäftsgründen mit Brieffach sicherheitshalber in London eröffnet hat.

Der Herr W hat nach meinen Recherchen schon vor 2005 als Gesellschafter mit einer  "OHG” in Wien, die gleichen Geschäfte für A getätigt. Auch war er mit einer „A-GmbH”in Wien auf Kurs ! (Konkurs 2006). Die Ltd. wurde nach meiner Info in London wegen Nichtabgabe der Steuermeldung aus dem Register of Companies gestrichen.

Auch die zuletzt aktive D-GmbH wurde Anfang dieses Jahres wegen Vermögenslosigkeit „An die Wand geknallt” (siehe Edikte xxx).

Die Beratungs-Geschäfte waren eigentlich mit wenig Eigenrisiko behaftet, umso mehr wundern mich seine Segelhavarien .

Natürlich will Herr W ein Dienstverhältnis mit mir nicht eingestehen.

Die weiteren Unterlagen beim FA 1070 (Provisionsgutschriften), welche ich nicht akzeptiere und den Erhalt bestreite. Sind Kopien mit Briefkopf Ltd. "Zweigniederlassung Österreich", ohne Unterschrift, Geschäftsführer fehlt.

Auch eine elektronische Signatur fehlt, wenn diese vielleicht per Mail übersendet wurden.

Die Adresse stimmt auch nicht, wäre nach Aussage W (siehe UFS Seite 3 oben) AdresseGraz gewesen.

Die Behörde übersieht in ihrer göttlichen Gutmütigkeit dass eine URKUNDE nur gültig ist „wenn diese auch unterzeichnet ist”.

Somit ersuche ich das Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht

Die vom Bf eingebrachte Beschwerde ist daher vom Bundesfinanzgericht zu erledigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

„Gemäß § 119 BAO hat der Abgabepflichtige alle für den Bestand oder Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften ua. in den (von ihm einzureichenden) Abgabenerklärungen offenzulegen. Die sich so ergebende umfassende Offenlegungspflicht ist von allfälligen (weiteren) Melde- oder Anzeigepflichten iSd §§ 120 ff BAO zu unterscheiden.“

Dabei bestimmen grundsätzlich die einzelnen Abgabenvorschriften, zB. hinsichtlich der Umsatzsteuer § 21 Abs. 1 und 4 UStG 1994, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist (vgl. § 133 Abs. 1 BAO. So ist ua. derjenige unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 2 leg.cit.) zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) verpflichtet, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wird (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988; vgl. dazu auch § 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Die behördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe kann auch durch die Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen (§ 133 Abs. 1 letzter Satz BAO).

Der Abgabepflichtige ist selbst dann zur Erklärungsabgabe verpflichtet, wenn er nicht über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt oder auch wenn er der Ansicht ist, nicht abgabepflichtig zu sein. Aufforderungen zur Einreichung von Abgabenerklärungen sind lediglich dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Abgabepflicht nicht entstanden sein kann und nicht einmal abstrakte Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Abgabepflicht bestehen oder wenn etwa der Eintritt der Bemessungsverjährung (§ 207 BAO) der Festsetzung der maßgebenden Abgabe bereits entgegensteht (vgl. zB. Ritz, Bundesabgabenordnung5, § 133 Tz 11).

Strittig ist im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde die rechtliche Beurteilung des "X-Vertrages", zumal der Bf vorbringt, der Vertrag sei nach seinem Typus nicht bezeichnet und lasse insoweit offen, ob ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Handelsvertretervertrag abgeschlossen werde sollte und damit die Frage, ob die Tätigkeit des Bf für die Fa. Ltd. in den Jahren 2006 und 2007 steuerlich als eine selbständige Tätigkeit oder unter dieEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche einem Lohnsteuerabzug durch die Fa. Ltd. unterlegen wäre, einzustufen ist sowie die - nach Ansicht des Bf. in der Folge nicht gegebene - Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und damit das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite.

Aus den verfahrensgegenständlichen Steuer- und Finanzstrafakten ergibt sich in Chronologie folgender Sachverhalt:

Der Bf gab am beim Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit einer Handelsagentur zum  mit einem voraussichtlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 30.000,-- bekannt. Das Finanzamt erteilte dem Bf eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer). Da der Bf für das Jahr 2006 keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 im Schätzungsweg mit € 6.370,-- fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung, wonach der Bf im Jahr 2006 von der Ltd. Provisionen in Höhe von € 63.667,50 erhalten habe, setzte das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit € 12.103,50 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte der Bf vor, seine Beratungstätigkeit für die Ltd. habe sich auf Kredit(karten)anträge verbunden mit bestimmten Versicherungsleistungen bezogen. Diese Leistungen unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Er habe nie Rechnungen ausgestellt und niemals Umsatzsteuer gefordert oder erhalten.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamts nach § 143 BAO teilte der ehemalige Vertreter der Ltd. mit, dass der Bf von Mai 2005 bis Dezember 2007 als selbständiger Vertriebspartner für die österreichische Niederlassung der Ltd. tätig gewesen sei. Weiters legte er an den Bf gerichtete monatliche Provisionsgutschriften der Ltd. vor, in denen die Umsatzsteuer in Höhe von 20% jeweils gesondert ausgewiesen war.

Am erklärte der Bf nach Einsicht in die übermittelten Unterlagen in einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt, dass er keine "Gutschriftsabrechnungen" mit Umsatzsteuerausweis von der Ltd. erhalten habe. Er habe lediglich Provisionsaufstellungen erhalten und könne ein Muster vom November 2007 vorlegen. Mit der Ltd. habe eine mündliche Gehaltsvereinbarung bestanden. Es sei ein Dienstverhältnis mit monatlichem Fixum vorgelegen.

In Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens des Finanzamts übermittelte der ehemalige Vertreter der Ltd. einen vom Bf unterzeichneten, mit datierten, Vertretungs- und Vertriebspartnervertrag und wies neuerlich darauf hin, dass der Bf auf selbständiger Basis für die Ltd. tätig gewesen sei. Der Bf habe seine UID-Nummer sowie eine Kopie seines Gewerbescheins vorlegt. Die Provisionsgutschriften seien gemeinsam mit einer detaillierten Aufstellung dem Bf monatlich per Post übermittelt und der errechnete Betrag auf dessen Bankkonto überwiesen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bfs als unbegründet ab.

Aufgrund des Vorlageantrages vom wies der Unabhängige Finanzssenat mit Berufungsentscheidung vom die Berufung des Bf als unbegründet ab.

Auch die in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - der Bf ersuchte in der gegenständlichen Beschwerdeschrift den Ausgang des Verwaltungsgerichtshofverfahrens abzuwarten - wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/13/0008, mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen.

"Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 anzusehen ist. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - ausgehend von der Nichtunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers - zutreffend auch darauf gestützt, dass ihn in diesem Fall eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 treffen würde.

Nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 schuldet "wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, (...) diesen Betrag."

Eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 trifft auch den Empfänger einer Gutschrift (der Nichtunternehmer ist), wenn er dem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 11 Tz 149, Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 11 Rz 202, sowie Mayr/Ungericht, UStG4, § 11 Anm. 25 und 28, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dem Ausweis von Umsatzsteuer in den Provisionsgutschriften widersprochen zu haben. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien überhaupt keine Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zugegangen. Damit wendet sich die Beschwerde aber gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, aufgrund der sie zur Feststellung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer von der Ltd. Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2003/13/0018, VwSlg. 7979/F).

Diesem Maßstab halten die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde stand.

Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie aufgrund der Auskunft des ehemaligen Vertreters der Ltd., wonach dem Beschwerdeführer Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis im Rahmen von detaillierten monatlichen Abrechnungen postalisch übermittelt worden seien, und aufgrund der vom Beschwerdeführer als Beilage zum Vertriebs- und Vertragspartnervertrag unterzeichneten Provisionsordnung das Vorbringen des Beschwerdeführers, solche Provisionsgutschriften mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer nicht erhalten zu haben, für nicht glaubwürdig erachtet. Auch tritt der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, wonach die von ihm vorgelegten Provisionsaufstellungen der ersten Seite der von der Ltd. vorgenommenen detaillierten monatlichen Abrechnungen entsprächen, nicht entgegen. Wenn die belangte Behörde es aber als erwiesen ansieht, dass dem Beschwerdeführer seitens der Ltd. jeweils die gesamte monatliche Abrechnung einschließlich der Provisionsgutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und nicht nur die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegte erste Seite der Abrechnung übermittelt worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erblicken. Weiters bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der Ltd. seine UID-Nummer bekannt gegeben habe. Wenn die belangte Behörde dies aber als Indiz dafür wertet, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge Provisionsabrechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erhalten hat, ist dies nicht zu beanstanden, gibt ein Unternehmer mit seiner UID-Nummer doch im Allgemeinen bekannt, dass er zum Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung berechtigt ist. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach er die in den Provisionsgutschriften der Ltd. ausgewiesenen Beträge einschließlich Umsatzsteuer erhalten habe. Wenn die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aber auch darauf stützt, dass er die Differenz zwischen den Beträgen in den Provisionsaufstellungen und den Überweisungsbeträgen nie hinterfragt oder gerügt habe und ihm der Grund für die Divergenz daher bekannt gewesen sein müsse, liegt darin ebenfalls keine Unschlüssigkeit."

Wenn auch die Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen sowie nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt eigenständig festzustellen hat, da eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren nicht besteht (siehe u.a. und ), kommt allerdings den Ergebnissen einer abgabenbehördlichen Prüfung  bzw. des Abgabenverfahrens dennoch die Stellung einer qualifizierten Vorprüfung zu, welche für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar sind.

Grundsätzlich hat daher die Strafbehörde aus Eigenem anhand der ihr vorliegenden Beweismittel zu beurteilen, ob eine finanzstrafrechtlich bedeutsame Tatsache (hier der Eintritt der Verkürzung der von der Abgabenbehörde für die angeführten Zeiträume festgesetzten Besteuerungsgrundlagen) als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) und besteht so gesehen keine Bindungswirkung an abgabenbehördliche Feststellungen im Finanzstrafverfahren. Im gegenständlichen Fall ist jedoch trotz der vom Bf in Abrede bzw. in Zweifel gestellten Abgabepflicht anhand der im Abgabenverfahren genannten schlüssigen Feststellungen, welche auch vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigt wurden, zweifelsfrei davon auszugehen, dass den Bf - auch wenn man von seiner Nichunternehmereigenschaft ausgeht - eine Steuerschuld schon nach § 11 Abs. 14 UStG trifft.

Das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde bezüglich der rechtlichen Beurteilung des Vertretungs- und Vertriebspartnervertrages sowie die Ausführungen in Bezug auf das behauptete Dienstverhältnis können daher den Bf nicht zum Erfolg verhelfen, zumal bereits im Abgabenverfahren unmissverständlich klargelegt wurde, dass selbst dann, wenn man dem Vorbringen des Bf, er sei nicht selbständig tätig geworden, sondern in einem Weisungsverhältnis zur Auftraggeberin gestanden und in deren Unternehmen eingebunden und daher Nichtunternehmer gewesen, folgen wollte, zu beachten sei, dass gemäß § 11 Abs. 14 UStG eine Person die nicht Unternehmer ist, einen in einer Rechnung (oder Gutschrift) gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Zur wiederholten Behauptung des Bf. "Die weiteren Unterlagen beim FA 1070 (Provisionsgutschriften), welche ich nicht akzeptiere und den Erhalt bestreite..." wird auf die Ausführungen der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12.2012, RV/3637-W/11 hingewiesen, welche bedenkenlos übernommen werden können, zumal die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig dargestellt wurden, Diesbezüglich hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht.

Nach der vorliegenden Aktenlage brachte der Bf in den Jahren 2006 und 2007 weder Umsatzsteuervoranmeldungen ein, noch leistete er Umsatzsteuervorauszahlungen. Trotz Abberufung, Erinnerung, Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen betreffend die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen 2006 und 2007 hat der Bf seine steuerlichen Verpflichtungen zur Gänze vernachlässigt, sodass der Abgabenbehörde lediglich die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen blieb. Schließlich wurde hinsichtlich des Jahres 2006 nach Erlassung des Schätzungsbescheides auf Grund von Kontrollmaterial festgestellt, dass sogar mehr Umsätze erzielt wurden als im Rahmen der Schätzung angenommen wurde, woraus ersichtlich ist, dass der Bf sehr wohl verpflichtet gewesen wäre Umsatzsteuerzahllasten mittels Voranmeldungen offen zu legen, Vorauszahlungen zu entrichten und letztlich auch zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen Umsatzsteuerjahreserklärungen einzureichen. Die abgabenbehördlichen Schätzungen können somit auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bedenkenlos auch für Zwecke des Strafverfahrens übernommen werden.

Wie die Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausführt, wurde durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen hinsichtlich der objektiven Tatseite die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 hinsichtlich eines Betrages von je € 6.370,00 versucht, während im Ausmaß des Mehrbetrages in Höhe von € 5.733,00 hinsichtlich der Neufestsetzung mit dem Wiederaufnahmebescheid für 2006 zudem eine vollendete Abgabenverkürzung gegeben ist.

Im Hinblick auf die geforderte subjektive Tatseite der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung ist der Erstbehörde auch insofern zuzustimmen, als aus den bisher vorliegenden Erhebungsergebnissen entsprechende Verdachtsmomente in Richtung einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vorgangsweise abgeleitet wurden. So kann insbesondere aufgrund des Verhaltens des Bf, wonach er seine steuerlichen Verpflichtungen gänzlich negiert hat und die Behörde hinsichtlich seiner Geschäftsaktivitäten völlig im Dunklen gelassen hat, davon ausgegangen werden, dass er es zumindest ernsthaft für möglich halten musste, dass durch sein Verhalten - die Nichtabgabe von Steuererklärungen - diese Pflichten verletzt würden und sich letzten Endes mit dieser Möglichkeit auch abfand.

Über die gegenständliche Beschwerde konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. a FinStrG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche weder vom Bf noch vom Amtsbeauftragten beantragt wurde, entschieden werden, zumal bei der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen eine unrichtliche rechtliche Beurteilung behauptet wird.

Die Spruchberichtigung  des angefochtenen Erkenntnisses war erforderlich, zumal irrtümlich - im Widerspruch zur Begründung sowie der Aktenlage - zweimal das Jahr 2006 anstelle richtig 2006 und 2007 angeführt wurde.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat b ei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Bei der Strafneubemessung waren, neben dem bisher bereits von der Finanzstrafbehörde zu Grunde gelegten Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Tat zum Großteil beim Versuch geblieben ist und die Tatsache, dass die gegenständliche Finanzstrafsache bereits seit Juni 2010 anhängig ist und deshalb zweifelsfrei eine unangemessen lange Dauer des Verfahrens vorliegt, wobei dem Bf daran kein Verschulden trifft. Diese gravierend zu Gunsten des Bf ins Kalkül zu ziehenden Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, rechtfertigen eine besondere Herabsetzung der Geldstrafe auf das aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Ausmaß.

Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen € 36.946,00 beträgt, so wird deutlich, dass die nunmehr mit rund 9,7 % der Höchststrafe knapp unter der Mindeststrafe (§ 23 Abs. 4 FinStrG) bemessene Geldstrafe den bezeichneten Milderungsgründen und der laut Aktenlage eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bf gerecht wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß §§ 171 Abs. 1, 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monats nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entrichten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300005.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at