Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2017, RV/2100341/2016

Verspätungszuschlag iZm Zusammenfassenden Meldungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X KG, vertreten durch NN über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des  Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO wegen nicht fristgerechter Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen  für den Zeitraum 4/2011 bis 4/2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen  Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Innerg.Lieferungen in EUR
%
Verspätungszuschlag in EUR
4/2011
58.001
0,1
58,00
5/2011
125.148
0,1
125,15
6/2011
175.742
0,1
175,74
7/2011
234.241
0,1
234,24
8/2011
409.427
0,1
409,43
9/2011
674.667
0,1
674,67
10/2011
639.380
0,1
639,38
11/2011
861.597
0,1
861,60
12/2011
854.973
0,1
854,97
1/2012
844.154
0,1
844,15
2/2012
918.831
0,1
918,83
3/2012
943.718
0,1
943,72
4/2012
931.642
0,1
931,64
5/2012
948.123
0,1
948,12
6/2012
918.899
0,1
918,90
7/2012
974.556
0,1
974,56
8/2012
1,009.103
0,1
1.009,10
9/2012
979.531
0,1
979,53
10/2012
1,459.688
0,1
1.459,69
11/2012
1,257.085
0,1
1.257,08
12/2012
844.516
0,1
844,52
1/2013
1,151.876
0,1
1.151,88
2/2013
922.673
0,1
922,67
3/2013
992.373
0,1
992,37
4/2013
1,030.631
0,1
1.030,63
5/2013
720.884
0,1
720,88
6/2013
664.954
0,1
664,95
7/2013
511.434
0,1
511,43
8/2013
543.827
0,1
543,83
9/2013
671.923
0,1
671,92
10/2013
625.652
0,1
625,65
11/2013
563.864
0,1
563,86
12/2013
300.838
0,1
300,84
1/2014
330.885
0,1
330,88
2/2014
497.077
0,1
497,08
3/2014
631.984
0,1
631,98
4/2014
708.814
0,1
708,81
5/2014
491.679
0,1
491,68
6/2014
619.338
0,1
619,34
7/2014
551.818
0,1
551,82
8/2014
518.092
0,1
518,09
9/2014
617.597
0,1
617,60
10/2014
570.399
0,5
2.200
11/2014
520.396
0,5
2.200
12/2014
475.846
0,5
2.200
1/2015
731.641
0,5
2.200
2/2015
700.517
0,5
2.200
3/2015
817.106
0,5
2.200
4/2015
676.289
0,5
2.200

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende KG (Bf) betreibt seit 1996 einen Handel mit Antiquitäten.

Für den Zeitraum bis war die Bf steuerlich nicht vertreten.

Im April 2011 hat sie mit dem Handel von Bruchgold begonnen. Dieses wird in Österreich gekauft und an eine Scheideanstalt in Deutschland geliefert.

Bereits im November 2011 wurde eine Außenprüfung für das Jahr 2010 angemeldet, die -mangels Mitwirkung der Bf- aber erst im Mai 2013 beginnen konnte.

Im Bericht vom  gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde unter Tz. 2  nachstehende Feststellung getroffen:

„Das geprüfte Unternehmen ist im Antiquitätenhandel tätig. Mit Beginn des Jahres 2011 verlagerte sich der Schwerpunkt des Handels auf den Ankauf und Weiterkauf von Bruchgold und Edelmetallen. Dies wurde vom Geschäftsführer NN bei einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt am  und bei Prüfungsbeginn am erklärt.
Die angekaufte Ware wird an die Edelmetallscheideanstalt X in Pforzheim geliefert.
Dazu ist festzuhalten, dass das geprüfte Unternehmen nie der Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen über diese Edelmetalllieferungen seit 2011 nachgekommen ist.
Grundlage für die Schätzung der Edelmetallumsätze und -gewinne ist unter anderem auch ein Zeitungsartikel vom April 2014 über den Diebstahl einer Edelmetallsendung im Wert von mehreren tausend Euro, in dem vom GF des geprüften Unternehmens angegeben wurde, dass bei bisher ca 1000 Lieferungen nichts passiert sei.“

Am hat der steuerliche Vertreter der Bf schließlich die Zusammenfassenden Meldungen für die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Gesamtbetrag von rund 33 Millionen Euro für den Zeitraum April 2014 bis April 2015 eingebracht.

In der Folge erließ das Finanzamt die Bescheide vom über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für den Zeitraum 4/2011 bis 4/2015 wegen Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen in Höhe von 0,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage (beschränkt mit dem Höchstbetrag von monatlich 2.200 Euro).

Dagegen richtete sich die Bf mit Beschwerde und führte aus, es sei unbestritten, dass für den Zeitraum April 2011 bis April 2015 die Zusammenfassenden Meldungen durchwegs verspätet und zwar alle erst mit beim Finanzamt eingereicht wurden. Die verspätete Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen sei somit außer Streit gestellt.

Bekämpft werde in der Beschwerde die Festsetzung der Verspätungszuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das Finanzamt habe sowohl dem Grunde nach die Ermessensentscheidung über die Festsetzung des Verspätungszuschlages zu prüfen, andererseits sei auch die Höhe der Verspätungszuschläge eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das Finanzamt habe die Verspätungszuschläge durchwegs für den gesamten Zeitraum mit 0,5% der Bemessungsgrundlage, begrenzt mit dem Höchstbetrag von 2.200 Euro festgesetzt. Dies, ohne die Gründe für die Verspätung zu würdigen, andererseits auch bezüglich der Höhe der Verspätungszuschläge über eine Entschuldbarkeit bzw. entschuldbare Fehlleistung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu urteilen.
In weiterer Folge begründete die Bf die ihrer Meinung nach vorliegende Mitschuld des Finanzamtes mit dem Umstand, dass das Finanzamt die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nicht mit Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwungen habe, obwohl das Finanzamt bereits anlässlich der Vorsprache des Geschäftsführers der Bf am (Begehren um Gültigkeitserklärung der UID) Kenntnis davon hatte, dass die Bf an einen deutschen Abnehmer liefere. Auch der Hinweis im Bericht über die Außenprüfung deute darauf hin, dass der Behörde die nicht erfolgte Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen bekannt gewesen wäre und sie die Abgabe erzwingen hätte können. Für den Zeitraum ab Beginn der Betriebsprüfung bis April 2015 treffe die Abgabenbehörde eine Mitschuld wegen mangelnder Aufklärungspflicht bzw. Verletzung der Ermessensentscheidung durch nicht Erzwingung der Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen. Die Bf sei steuerlich nicht versiert und es sei ihr die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen nicht bekannt gewesen. Erst im Zuge des Verfahrens über das Rechtsmittel im Juni 2015 sei die Bf über die Folgen der Nichtabgabe von Zusammenfassenden Meldungen informiert worden. Daraufhin seien umgehend im Juli 2015 sämtliche Zusammenfassenden Meldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht worden. Im Zeitpunkt des Wegfalles des rechtlichen Informationsmangels sei die Bf ihrer Verpflichtung umgehend nachgekommen.

Auch habe die Bf durch die Nichteinreichung der Zusammenfassenden Meldungen keinen wie immer gearteten finanziellen Vorteil.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass durch das nicht Wissen der Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen, das nicht Vorhandensein einer steuerlichen Vertretung und die mangelnde Information der Wirtschaftskammer von keinem Verschulden auszugehen sei.

Auf den Hinweis des Finanzamtes, dass die Bf seit dem Veranlagungsjahr 2007 auch keine Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungserklärungen abgegeben habe, entgegnete der steuerliche Vertreter, dass die Bf ab 2005 bis 2011 in ein Strafverfahren verwickelt gewesen wäre. Während dieser Zeit sei die wirtschaftliche Unsicherheit der Bf derartig groß gewesen, dass sich sämtliche Aktivitäten auf den wirtschaftlichen Fortbestand bezogen hätten und den steuerlichen Verpflichtungen Nachrangigkeit eingeräumt worden wäre. Somit sei auch die verzögerte bzw. nicht erfolgte Abgabe von Umsatz- und Gewinnfeststellungserklärungen als entschuldbar zu betrachten.

Es werde beantragt, für jene Zeiträume, in welcher der Bf  eine Wissentlichkeit der Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen unterstellt werden könne, den Verspätungszuschlag unter Hinweis auf die Entscheidung des , auf 0,1% der Bemessungsgrundlage zu reduzieren. Für den Zeitraum wo die Bf unwissend der rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen gewesen sei, werde beantragt, die Verspätungszuschläge ersatzlos aufzuheben.

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, in der von der Bf zitierten Berufungsentscheidung sei eine Festsetzung des Verspätungszuschlages mit 0,1% damit begründet worden, dass die Berufungswerberin ihren sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen bisher stets fristgerecht nachgekommen sei und die Unwissenheit auf den Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit beruhe. Konkret wurde festgestellt:

„Im vorliegenden Fall kann auf eine Behördenerfahrung des Abgabepflichtigen aufgrund mehrerer Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen iZm dem Gebrauch der UID Nummer und innergemeinschaftlichen Warenlieferungen unterstellt werden. Zum Milderungsgrund der erwähnten Berufungsentscheidung in Form von fristgerechten Abgabepflichten sei bemerkt, dass der Abgabepflichtige letztmalig am elektronisch die Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungserklärungen 2006 eingereicht hat. Seit diesem Zeitpunkt wurden die Bemessungsgrundlagen und div. Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2007 bis 2012 immer im Schätzungswege durch die Behörde durchgeführt. Außerdem wurden mehrmals Vereinbarungen zu Einbringungsmaßnahmen nicht eingehalten und kann nicht vergleichbar von der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Zu dem Vorwurf, dass die Abgabenbehörde eine Mitschuld wegen mangelnder Aufklärungspflicht bzw. Verletzung der Ermessensentscheidung durch die Nichterzwingung der Abgabe von zusammenfassenden Meldungen [trage], sei bemerkt, dass die Abgabenbehörde vorwiegend mit der Verwaltung und Sicherstellung der Abgabenverpflichtungen der Vorperiode des Abgabepflichtigen  beschäftigt war und auch auf automatisierte Erinnerungen keinerlei Reaktion geleistet wurde.“

Im dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage der Entscheidung an das Bundesfinanzgericht wies die steuerliche Vertretung der Bf darauf hin, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine Ermessensentscheidung sei. Gegenständlichenfalls fehle es an der Begründung dem Grunde nach. Trotz der Ausführungen des Finanzamtes werde daran festgehalten, dass die Entscheidung des UFSW entscheidungsrelevant sei. Es sei richtig, dass die Bemessungsgrundlagen bzw. Steuerfestsetzungen für die Jahre 2007 bis 2012 im Schätzungswege erfolgt seien. Zur Rechtfertigung und Entschuldigung werde auf Punkt 8 der Beschwerde verwiesen. Dieses langwierige und umfassende Strafverfahren habe die Bf derart zeitlich und psychisch eingebunden, sodass die abgabenrechtlichen Obliegenheiten vernachlässigt worden seien. Hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen rechtfertigte sich die steuerliche Vertretung, dass die Bf der Meinung gewesen sei, es gelte noch die veraltete Rechtsansicht des § 21 UStG. Es werde nochmals auf das Mitverschulden der Behörde hingewiesen. "Spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Betriebsprüfung () war der Abgabenbehörde bekannt, dass unsere Mandantschaft innergemeinschaftliche Lieferungen tätige und müsste aufgrund der Aktenlage auch bekannt gewesen sein, dass zusammenfassenden Meldungen nicht abgegeben wurden. Ein einfacher Hinweis bei Prüfungsbeginn hätte unsere Mandantschaft dazu bewogen, ab diesem Zeitpunkt zusammenfassende Meldungen abzugeben und damit Säumnisfolgen ab April 2013 zu vermeiden. Ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Abgabenprüfung wird der Abgabenbehörde eine erhöhte Mitschuld angelastet."

In der mündlichen Verhandlung brachte der Geschäftsführer als nunmehriger Vertreter der beschwerdeführenden KG vor, er sei der Ansicht gewesen, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung sondern um eine "Geschäft mit Reverse Charge". Auf die Frage der Vorsitzenden, weshalb er trotz der Feststellung im Bp-Bericht vom keine Zusammenfassenden Meldungen abgegeben habe, erklärte der Vertreter der Bf, dass er unter Zusammenfassenden Meldungen die Jahresumsatzsteuererklärung verstanden habe. Er habe erstmals im Juni 2015 mittels Mail von seinem Steuerberater von der Notwendigkeit der Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen erfahren. Daraufhin sei es ihm möglich gewesen, binnen weniger Augenblicke diese zu übermitteln. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 bestimmt:

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat.

Gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b der angeführten Gesetzesstelle muss die Zusammenfassende Meldung folgende Angabe enthalten: für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1 für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.

Gemäß Z 2 lit. b muss die Zusammenfassende Meldung folgende Angabe enthalten: für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2 die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.

Nach Abs. 4 der angeführten Gesetzesstelle ist eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift

Z 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

Z 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1.

Abs. 9: die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200,00 Euro betragen darf.

Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine Abgabenerklärung nicht fristgerecht eingereicht wird und die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (vgl. ).

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Verhängung eines Verspätungszuschlages voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, wobei aber bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt (). 

Kein Verschulden liegt vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärungen einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt. Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (Ritz, BAO5, §135, Tz 10).

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Bei der Ermessensübung werden ua das Ausmaß der Fristüberschreitung, der Grad des Verschuldens und das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bf die als Steuererklärungen zu wertenden Zusammenfassenden Meldungen für die Jahre ab April 2011 bis April 2015 erst im Juli 2015 und somit nicht fristgerecht abgegeben hat.

Das Finanzamt bringt in der mündlichen Verhandlung zurecht vor, dass die verspätete Abgabe nicht entschuldbar sei, da die Bf die nach den Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
Wie bereits ausgeführt, ist eine unrichtige Rechtsmeinung nur dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Davon kann gegenständlichenfalls aber nicht die Rede sein. Der Bf ist zwar zuzugestehen, dass sie bis zum April 2011 keine Erfahrung mit Tätigkeiten mit Auslandsbezug hatte, jedoch erfordert die Teilnahme am internationalen Warenverkehr, sich über die grundlegenden steuerlichen Vorschriften kundig zu machen. Die Bf hätte zur rechtzeitigen Erfüllung der hier in Betracht kommenden Verpflichtung allenfalls Erkundigungen bei Dritten einholen müssen. Dies hat die Bf hinsichtlich ihrer UID Nummer, mit der Begründung, sie benötige diese für ihren deutschen Abnehmer, auch nicht verabsäumt. In der Folge wurde auch vom deutschen Abnehmer die Umsatzsteuer mit 0% ausgewiesen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Bf bewusst war, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu tätigen. Daran ändert nichts der Umstand, dass auf der Rechnung des deutschen Abnehmers der ausdrückliche Zusatz "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" fehlt, wie der Vertreter der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Die Bf hat jedoch die nach ihren Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in jeder Hinsicht zur Gänze außer Acht gelassen.

Die Rechtfertigung der Bf in der Beschwerde, sie habe durch die Nichteinreichung keinen wie immer gearteten finanziellen Vorteil gehabt und die (nicht abgegebenen) Umsatzsteuervoranmeldungen hätten ohnehin Gutschriften ausgewiesen, ist nicht zielführend, da der Sinn der Zusammenfassenden Meldungen darin besteht, den Wegfall der Binnengrenze zu kompensieren, Kontrollmöglichkeiten bezüglich des Umsatzsteueraufkommens zu schaffen und Steuerausfälle in anderen Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Die Zusammenfassenden Meldungen ermöglichen demnach die Zurverfügungstellung der Daten über innergemeinschaftliche Lieferungen und versetzen die anderen Mitgliedstaaten in die Lage, ihre Erwerbsteuer zu kontrollieren. Die Zusammenfassende Meldung dient somit nicht österreichischen Besteuerungszwecken, sondern jenen der anderen Mitgliedstaaten. Zu melden sind innergemeinschaftliche Vorgänge um im Bestimmungsland die Besteuerung des Erwerbsvorganges kontrollieren zu können. Der Verspätungszuschlag im Fall der Bestimmung des Art. 21 UStG 1994 stellt ein geeignetes Mittel dar, um die rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen und damit die Erfüllung des Normzweckes sicherzustellen.    

Dem Vorwurf in der Beschwerde, das Finanzamt hätte die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen mittels Zwangsstrafe erzwingen können wird entgegnet, dass die Verhängung eines Verspätungszuschlages keine vorherige Mahnung durch die Abgabenbehörde voraussetzt (vgl. Ritz, aaO, § 135, Tz 7).

Das im Jahr 2011 beendete Strafverfahren ist ebenfalls kein taugliches Mittel, um das Ausmaß der Fristüberschreitung und das äußerst sorglose steuerliche Verhalten der Bf zu entschuldigen.

Auch die in der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, der steuerliche Vertreter hätte zu spät, nämlich erst mit Schreiben vom  die Information über die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen weiter gegeben (Anm.: wörtlich: "Fallen Ihnen gute Ausreden ein warum nicht abgegeben wurde?"), kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da d em Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten ist (Ritz, aaO, § 135, Tz 11).

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass nicht von einer entschuldbaren Fehlleistung gesprochen werden kann, weshalb die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Sinne der Ermessenübung zu Recht erfolgte. Sie war infolge des vorliegenden Sachverhaltes weder als unbillig noch als unzweckmäßig zu beurteilen.

Hinsichtlich der Höhe des Verspätungszuschlages (0,5%) begründet das Finanzamt die Ermessensübung mit dem eklatanten Ausmaß der Fristüberschreitung, mit der Tatsache, dass die Bf letztmalig für das Jahr 2006 Abgabenerklärungen abgegeben und auch aus dem betreffenden Handel mit Bruchgold trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Unterlagen vorgelegt habe. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung bemerkt, dass die Bf seit Mai 2016 wieder keine Zusammenfassenden Meldungen abgebe.
Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass eine Überprüfung dieser Ermessensübung für den Zeitraum Oktober 2014 bis April 2015 zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Zu berücksichtigen ist dabei noch zusätzlich, dass die Bf in dieser Zeit steuerlich vertreten war und die Feststellung im Bericht über die Außenprüfung keinen Zweifel mehr an der Kenntnis der Bf, Zusammenfassende Meldungen abgeben zu müssen, zulässt.


Für die Zeit vom Beginn dieser Tätigkeit (4/2011) bis zur ausdrücklichen Urgenz durch den Prüfer (10/2014) erscheint dem Bundesfinanzgericht die Verhängung eines Verspätungszuschlages von 0,1% für angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Bf erstmals innergemeinschaftliche Lieferungen tätigte und steuerlich nicht vertreten war.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100341.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at