Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2017, RV/6100143/2017

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache D.L., Anschr., über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte am im elektronischen Weg die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Oktober 2016 für ihren Sohn G.L., geb. am xx1992, mit der Begründung, der Sohn absolviere eine Ausbildung an einer Bildungseinrichtung im Bereich-A.

Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Ausbildungsbeginn des Sohnes bekannt zu geben bzw. eine Schulbesuchsbestätigung vorzulegen.

In Beantwortung dieses Ersuchens legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom eine Bestätigung der Institute-X, Adresse, vor, wonach der Sohn an dem Institut als Student eingeschrieben sei (Kursname: XY, Kursdauer: 24 Monate, Kursbeginn: , Kursende: ).

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab. Begründend führte sie dazu aus, der Sohn G. werde ab eine Ausbildung an den Instituten-X absolvieren. G. habe am xx2016 das 24. Lebensjahr vollendet. Bei einem Ausbildungsbeginn nach Vollendung des 24. Lebensjahres bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Bescheidbeschwerde ein. In der Rechtsmittelschrift bringt sie Folgendes vor:

Dass kein Familienbeihilfenanspruch mehr bestehe, sei nach den ihr vorliegenden lnformationen unrichtig. Ihr Sohn G. habe den Zivildienst absolviert und es sei daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gegeben. Auf der Internetseite bmfj.gv.at finde sich folgende Information:

“Volljährige Kinder

Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, (bis inklusive Juni 2011: 26. Lebensjahr bzw. 26. Geburtstag des Kindes) Familienbeihilfe bezogen werden. Wenn diese Kinder aber den Präsenz-‚ Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben, kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis inklusive Juni 2011: 27. Lebensjahr) verlängern.“

Da er ohne einer fertigen Ausbildung im Berufsleben immer auf Hilfsjobs angewiesen sein werde, habe er beschlossen nochmals eine Ausbildung zu absolvieren. Da kein Lehrplatz zu finden gewesen sei, hätten sie den Entschluss gefasst die Ausbildung am Institut-X zu finanzieren. Ihre Tochter C. studiere ebenfalls in Wien, wohne daher auch in Wien und ihre Belastungen seien somit sehr hoch. Allein die beiden Zimmer kosteten ihnen pro Monat 750,-- €, die Schule 490,45 € und was sonst noch so anfalle. Wenn es eine Möglichkeit gegeben hätte schon im Frühjahr die Ausbildung zu beginnen, hätte der Sohn das auch getan. Er sei aber erst jetzt mit 03. 0ktober in der Schule aufgenommen worden und er sei ja erst vor kurzem 24 Jahre alt geworden. Das müsste bei der Beurteilung des Anspruches vielleicht mitbedacht werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

Diese Entscheidung begründet sie damit, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 verlängere sich der Familienbeihilfenbezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet habe und sich in Berufsausbildung befinde.

Da es sich dabei um einen Verlängerungsgrund handle, bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn bereits vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Familienbeihilfenanspruch gegeben sei. Das heiße, G. hätte bereits vor Vollendung seines 24. Lebensjahres, also bis xx2016, eine Berufsausbildung beginnen müssen, damit eine Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges bis zum 25. Lebensjahr möglich sei. Da der Sohn G. die Berufsausbildung allerdings erst mit , also nach Vollendung des 24. Lebensjahres, begonnen habe, bestehe für die Berufsausbildung ab Oktober 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. In dieser Eingabe führt sie Folgendes aus:

Der Sohn habe den Zivildienst vor Beendigung des 24. Lebensjahres absolviert. Danach habe er sich intensiv darum bemüht in Salzburg und Umgebung noch eine Berufsausbildung/Lehre zu finden, leider ohne Erfolg. Daher habe er mit der Suche in Wien begonnen. Sie hätten das Institut-X gefunden, das eine zukunftssichere Ausbildung im Interessensbereich des Sohnes angeboten hätte. Dieses Institut sei leider nicht gefördert, daher müsste die Ausbildung privat finanziert werden. Für die Ausbildung hätte es im April leider keine freien Plätze mehr gegeben. Der Sohn hätte dann im Juli für den Ausbildungslehrgang ab Oktober 2016 inskribiert. Wenn es eine Möglichkeit gegeben hätte schon im April zu beginnen, hätte er dies auch getan. Sie hoffe, es gebe für diese besondere Situation eine Möglichkeit, die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr doch noch zu gewähren. Es handle sich letztendlich um eine Überschneidung von nur 1 Monat bzw. es sei außerhalb des Einflussbereiches des Sohnes gewesen, dass er trotz all seiner Bemühungen nicht früher einen Ausbildungsplatz hätte bekommen können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Sohn der Beschwerdeführerin, G.L., ist am xx1992 geboren. Laut Versicherungsdatenauszug vom übte der Sohn folgende Tätigkeiten aus:


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-
Arbeiterlehrling
-
arbeitssuchend
-
arbeitssuchend
-
arbeitssuchend
-
arbeitssuchend
-
arbeitssuchend
arbeitssuchend
-
Zivildienst
-
arbeitssuchend
-
Arbeiter
-
arbeitssuchend

Seit absolviert der Sohn den 24 Monate dauernden Ausbildungslehrgang “XY“ an den Instituten-X, Adresse.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie den im Familienbeihilfenakt befindlichen Versicherungsdatenauszug betreffend den Zeitraum bis .

Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Zufolge des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Im Beschwerdefall herrscht Streit darüber, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren volljährigen Sohn hat.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sieht für volljährige Kinder im Falle der Berufsaus- (oder Berufsfort)bildung einen Familienbeihilfenanspruch nur bis zum vollendeten 24. Lebensjahr vor.

Da der Sohn zum Zeitpunkt, in dem er mit der Berufsausbildung begonnen hat (), das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – letztendlich um die Überschneidung von nur 1 Monat handelt. Desgleichen kommt auch dem Umstand, dass der Sohn bestrebt war, bereits mit April 2016 mit der angestrebten Berufsausbildung zu beginnen, dies jedoch in Ermangelung von freien Ausbildungsplätzen nicht möglich war, keine Bedeutung zu. Entscheidend ist nicht die Absicht eine Berufsausbildung zu beginnen, sondern der tatsächliche Beginn der Ausbildung. Dieser ist mit anzusetzen.

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn zusteht.

Richtig ist, dass sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien und Jugend hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches für volljährige Kinder ein Text findet, wie er von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz wortwörtlich wiedergegeben wird. Dazu ist festzuhalten, dass in dem Text ausdrücklich das Wort “kann“ verwendet wird (vgl. “ Wenn diese Kinder aber den Präsenz-‚ Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet […] haben, kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres […] verlängern“). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen der Ableistung des Präsenz-‚ Zivil- oder Ausbildungsdienstes eine Verlängerung der Anspruchsdauer möglich ist (gemeint bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen), nicht aber dass in derartigen Fällen eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf jeden Fall Platz greift.

§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 geschaffenen Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr liegt der Umstand zugrunde, dass Personen, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, in der Regel daran gehindert sind, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung zu nutzen. Aus diesem Grund wurde in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 eine Rechtsgrundlage für den Bezug von Familienbeihilfe, verlängert um ein Jahr, geschaffen (vgl. ). Damit soll der durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, wettgemacht werden.

Die Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 setzt voraus, dass eine Verzögerung in der Berufsausbildung des Kindes vorliegt, die auf die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zurückzuführen ist. Von einer solchen kann aber in Fällen – wie dem vorliegenden - nicht gesprochen werden, wenn sich das Kind bereits vor Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht in Berufsausbildung befindet und mit der Berufsausbildung erst nach weit mehr als 1 Jahr nach Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes beginnt.

Wie sich dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug entnehmen lässt, war der Sohn der Beschwerdeführerin in der Zeit von - als Arbeiterlehrling tätig. Im Anschluss daran befand er sich bis zur Ableistung des Zivildienstes auf Arbeitssuche. Den Zivildienst leistete er in der Zeit von bis ab. Nach Ableistung des Zivildienstes begab er sich neuerlich auf Arbeitssuche bzw. übte die Tätigkeit eines Arbeiters aus. Am begann er mit der nunmehrigen Berufsausbildung. Der Sohn stand demnach bereits vor Ableistung des Zivildienstes nicht in Berufsausbildung. Er hat mit der Berufsausbildung auch nicht nach Ableistung des Zivildienstes (), sondern erst 17 Monate später begonnen. Die Verzögerung in der nunmehrigen Berufsausbildung kann nicht auf die Ableistung des Zivildienstes zurückgeführt werden. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe ist daher auch nach dem § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nicht gegeben.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. 

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100143.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at