Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens wegen Bescheidnachholung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, *****, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend den am eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung den Beschluss:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer erhob mit dem am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schreiben Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend seinen am (datiert mit ) eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages (betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe).
2. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb der Frist von drei Monaten, sohin bis zum über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
3. Am erließ die belangte Behörde den betreffenden Bescheid und stellte ihn dem Beschwerdeführer am durch Hinterlegung zu. Am legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Zustellscheines vor.
4. Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO, BGBl. 194/1961 idF BGBl. I 105/2014, ist das (Säumnisbeschwerde)Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Mit Bescheid vom ist die belangte Behörde fristgerecht ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
5. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet; die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens wegen Nachholung der Entscheidung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100027.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at