Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.02.2017, RS/4100002/2017

Fristsetzungsantrag beim BFG eingelangt, ohne dass eine Beschwerde vorgelegt wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/4100002/2017-RS1
Erst der Vorlagebericht der Abgabenbehörde löst die Entscheidungspflicht des BFG aus. Werden Fristsetzungsanträge beim BFG eingebracht, ohne dass eine Beschwerde vorgelegt wurde, sind diese als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Dr. A., Adresse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt Klagenfurt für den zu EW-AZ Adresse erfassten Grundbesitz den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag zum fest.

Am erhob der nunmehrige Antragsteller gegen diese Bescheide Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller beim Bundesfinanzgericht einen Fristsetzungsantrag ein.

Darin führte er aus, dass er fristgerecht am  Beschwerde gegen die angeführten Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom eingebracht habe. 

Seither seien beinahe 8 Monate vergangen, ohne dass das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde entschieden habe. Mit den angefochtenen Bescheiden seien - ohne jede nachvollziehbare Begründung - der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag wesentlich höher als bisher festgesetzt worden.

Die gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom fristgerecht erhobene Beschwerde sei bisher - aus welchen Gründen auch immer - unbehandelt geblieben.

Die Untätigkeit des Bundesfinanzgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerde. 

 

Zuständigkeit:

Im Verfahren über einen an den Verwaltungsgerichtshof (wegen behaupteter Säumnis des Verwaltungsgerichtes) gerichteten Fristsetzungsantrag hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vorprüfung der Prozessvoraussetzungen auch zu überprüfen, ob eine Säumnis tatsächlich vorliegt. Liegt keine Säumnis vor, hat es den Fristsetzungsantrag entsprechend § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (s. Taxlex 2015/04, S. 142, Welches Gericht entscheidet über einen zu früh gestellten Fristsetzungsantrag).

Rechtslage:

Gemäß § 291 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO).

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtslage nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Nach der die Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht regelnde Bestimmung des § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstehen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Diese Bestimmung ist gemäß § 30a Abs. 8 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

Erwägungen:

Die sechsmonatige Frist des § 291 Abs.1 BAO beginnt mit der Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.

Zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages am war die gegenständliche Beschwerde noch nicht beim Bundesfinanzgericht eingelangt, weshalb die Frist des § 291 Abs.1 BAO noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Es liegt daher keine Säumnis und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes vor (s. Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, S. 143).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 262 BAO das Finanzamt, abgesehen von den in § 262 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat. Kommt das Finanzamt dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Beschwerdeführer gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde erheben.

Aus den angeführten Gründen war daher der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob ein Fristsetzungsantrag zu früh gestellt wurde, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des festzustellenden Sachverhaltes. Es war deshalb zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 38 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30a Abs. 8 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fristsetzungsantrag
Beschwerde
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.4100002.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at