Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen Beendigung eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die von ihr bereits bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend ihren Sohn A. (geb. 0.0.89) für die Monate August und September 2011 in Höhe von insgesamt 447,80 € (331,00 € an Familienbeihilfe und 116,80 € KAB) zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass der Sohn der Bf. das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Juli 2011 abgeschlossen und im Oktober 2011 ein neues Bachelorstudium (Technische Mathematik) begonnen habe. Dadurch werde kein Tatbestand für eine Beihilfengewährung nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis e) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) erfüllt, wodurch die bereits gewährte Beihilfe rückzufordern gewesen sei.
In der, gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Berufung vom bringt die Bf. vor, dass ihr Sohn in Rekordzeit sein Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität in B. - nämlich in 4 Semestern - im Juli 2011 beendet habe. Auf Grund dieser kurzen Studiendauer hätte A. das Masterstudium an der genannten Ausbildungsstätte nicht wie gewollt mit Wintersemester 2011/2012, sondern erst mit Oktober 2012 beginnen können. Zur Überbrückung dieser Zeitspanne sei von A. das Studium Technische Mathematik an der Technischen Universität in B. mit Oktober 2011 begonnen worden. In den Ferienmonaten August und September 2011 habe A. auch keinerlei Arbeitstätigkeit ausgeübt. Die Rückforderung des Finanzamtes erscheine daher der Bf. völlig ungerechtfertigt.
Diese Berufung wies die Abgabenbehörde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es zusammengefasst, dass der Sohn der Bf. sein Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität B. am abgeschlossen habe. Im Oktober 2011 habe er das Studium der Technischen Mathematik an der Technischen Universität in B. begonnen. Die Zeit zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums stelle nach den Regelungen des FLAG keine Berufsausbildung dar.
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. sinngemäß eine Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Darin wendet die Bf. ergänzend zu ihrem Vorbringen im Berufungsschriftsatz sinngemäß ein, dass das Finanzamt auf die Fakten, dass ihr Sohn in einer Rekordzeit von nur 4 Semestern sein Bachelorstudium an der Wirtschaftsuniversität beendet hätte, gänzlich nicht eingegangen sei. Hätte ihr Sohn die übliche Regelstudienzeit für sein Studium benötigt, gebe es hinsichtlich der Beihilfe der hier gegenständlichen zwei Monate keine Probleme. Auch im Studium der Technischen Mathematik sei A. überaus erfolgreich. An welcher Universität er nach Abschluss der letztgenannten Studienrichtung schlussendlich sein Masterstudium absolvieren werde, sei momentan noch nicht absehbar. Weiters übermittelte die Bf. mit Schreiben vom betreffend ihren Sohn eine Studienbestätigung und einen aktuellen Erfolgsnachweis über den Fortgang seines Studiums.
II. Sachverhalt:
Die Bf. bezog in den hier relevanten Monaten August und September 2011 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn A.. Das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität B. hat A. im Oktober 2009 begonnen und mit erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss startete A. mit Wintersemester 2011/2012 - somit im Oktober 2011- das Bachelorstudium Technische Mathematik an der Technischen Universität B..
III. Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz (kurz UFS) das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften in der hier anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
...
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
...
(4) für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
...
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
§ 33 EStG (Einkommensteuergesetz):
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage und findet auch Bestätigung durch die von der Bf. im bisherigen Verfahren getätigten Vorbringen. Streitgegenstand bildet somit, ob vom Finanzamt die Rückforderung der, der Bf. für ihren Sohn A. bereits gewährten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate August und September 2011 zu Recht erfolgte.
Im gegenständlichen Fall ist klargestellt, dass sich der Sohn der Bf. mit Abschluss im Juli 2011 seines Studiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden hat. Die Zeit zwischen Beendigung einer Ausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung stellt weder eine Ausbildungszeit iSd § 2 Abs. 1 lit b) FLAG noch eine unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten dar (vgl. z.B. ). Für derartige Zeiten hatte - so der Gerichtshof im genannten Erkenntnis weiter - der Gesetzgeber durch die damals gültige Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der bis inklusive Februar 2011 anzuwendenden Fassung die Weiterzahlung der Familienbeihilfe für drei Monate vorgesehen, sofern das volljährige Kind in dieser Zeit weder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistete.
Mit BGBl 111/2010 wurde u.a. die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) geändert und sieht nunmehr einen Weiterbezug der Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor, wenn diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. In den Erläuternden Bemerkungen (981 der Beilagen XXIV. GP) zu dieser Gesetzesänderung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vormals bestehende Regelung der Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss einer Berufsausbildung aus Gründen der Budgetkonsolidierung entfallen soll. Gleichzeitig werde jedoch eine ergänzende Regelung aufgenommen, um die Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich abzudecken. Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen weiteren Terminus im Familienlastenausgleichsgesetz geschaffen, der - ebenso wie der Begriff "Berufsausbildung" - nicht näher umschrieben wird. Der Begriff "Schulausbildung" ist aber - wie sich aus dem Kontext der gesamten Maßnahmen im Zuge der gesetzlichen Änderungen und den Erläuternden Bemerkungen zweifelsfrei ergibt - jedenfalls enger auszulegen als der Begriff der "Berufsausbildung" (vgl auch Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130). Der Begriff "Schulausbildung" kann somit keinesfalls jede Art einer "Berufsausbildung" umfassen.
Im gegenständlichen Fall könnte für A. bis zum Beginn des neuen Studiums der Technischen Mathematik mit Oktober 2011 nur dann ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für die hier relevanten beiden Monate August und September 2011 weiterbestehen, wenn vom Kind der Bf. eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis k) erfüllt würde. Nach dem unstrittig vorliegenden Sachverhalt bedarf es lediglich ein näheres Eingehen zu der ab abgeänderten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der Fassung des BGBl 111/2010. Wie bereits vorstehend ausgeführt ergibt sich nach dieser Regelung eine Anspruchsberechtigung der Beihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Familienbeihilfe somit grundsätzlich (nur mehr) bis zum Abschluss der ersten nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossenen Berufsausbildung gewährt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass mit Beginn einer weiteren Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch wieder aufleben kann, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, für volljährige Kinder für Lücken zwischen zwei Berufsausbildungen keine Familienbeihilfe mehr zu gewähren; dies mit Ausnahme von bestimmten, nach Ansicht des Gesetzgebers besonders berücksichtigungswürdigen Sachverhaltskonstellationen. Eine derartige besonders berücksichtigungswürdige Situation wird durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der ab März 2011 anzuwendenden Fassung erfasst, nämlich dass nach Abschluss der allgemeinbildenden Schulausbildung in sehr vielen Fällen der unmittelbare Einstieg in das Berufsleben noch nicht möglich ist und daher (regelmäßig) eine weitere (spezifische) Berufsausbildung zu erfolgen hat (siehe z.B. auch RV/0062-I/12). Ein Beihilfenanspruch für die Lücke zwischen zwei Studien (Berufsausbildungen) ist jedoch vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG nicht umfasst (vgl. auch ständige Rechtsprechung des BFG und des UFS, z.B. RV/3100490/2015, RV/71003029/2014, RV/5100001/2014, RV/5100988/2013, RV/0055-S/12, RV/0534-G/12). Der Sohn der Bf. hat nach Abschluss seines ersten Studiums im Juli 2011 ein weiteres Studium im Oktober 2011 begonnen. Für diesen zwischen den beiden Studien liegenden Zeitraum fehlt es folglich an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe nach den in der hier gültigen Fassung anzuwendenden Regelungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG. Zum Vorbringen der Bf., dass der Beginn des Studiums der Technischen Mathematik nach Abschluss des Studiums für Wirtschaft- und Sozialwissenschaften von ihrem Sohn nur aus jenem Grund erfolgt sei, weil er das Erststudium in Rekordzeit beendet habe und ein Beginn eines unmittelbar daran anschließendes Masterstudiums nicht möglich gewesen sei, wird vom BFG angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) ein Bachelorstudium und ein daran anschließendes Mastestudium getrennte Studien darstellen und somit für eine etwaige, zwischen diesen beiden Studien liegende Lücke nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der ab März 2011 anzuwendenden Fassung ebenfalls kein Beihilfenanspruch bestünde. Lediglich informativ ist somit darauf hinzuweisen, dass nach der bis in Kraft gewesenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten, gegeben war. Bei Anwendung dieser Vorgängerregelung, welche bis Ende Februar 2011 in Kraft war, wäre der Bf. für ihren Sohn die Beihilfe für die hier den Streitgegenstand bildenden Monate zugestanden.
Auch der von der Bf. vorgebrachte Einwand, dass ihr Sohn das Studium an der Wirtschaftsuniversität in B. in Rekordzeit abgeschlossen habe, kann der Beschwerde aus jenem Grund nicht zum Erfolg verhelfen, da dieser Umstand im FLAG bei der Beurteilung eines Beihilfenanspruchs für eine Lücke zwischen zwei Studien keine Berücksichtigung findet. Der von der Bf. angefochtene Bescheid des Finanzamtes bestimmt die Rückforderung der Beihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate August und September 2011. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Dieser gesetzlich festgelegte Zeitraum stellt nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG, der Monat dar. Dadurch kann ein zielstrebiges Betreiben des vom Sohn der Bf. ab Oktober 2011 betriebenen Studiums der Technischen Mathematik keinen Einfluss auf den hier relevanten Rückforderungszeitraum nehmen (vgl. z.B. GZ: 2009/15/0089).
Da das gegenständliche Kind der Bf. in den Monaten August und September 2011 keinen Tatbestand für einen Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG erfüllte, erfolgte folglich die Rückforderung des Finanzamtes zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der ab März 2011 anzuwendenden Fassung fehlt hinsichtlich des in dieser Bestimmung verwendeten und nicht näher definierten Begriffes "Schulausbildung" fehlt bislang eine Rechtsprechung durch den VwGH, sodass die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis zuzulassen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | BFG, RV/3100490/2015 BFG, RV/7103029/2014 BFG, RV/5100001/2014 BFG, RV/5100988/2013 UFS, RV/0055-S/12 UFS, RV/0534-G/12 VwGH, 2009/15/0089 VwGH, 2000/15/0035 UFS, RV/0062-I/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101022.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at