Gefährdung der Einbringlichkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gem. § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgeschehen
Nach Lage der Akten wurde die Einkommensteuer 2012 mit Bescheid vom mit - 1.769,00 € festgesetzt (Gutschrift) und der Betrag dem Beschwerdeführer zurückgezahlt.
Auf Grund der Beschwerde vom wurde die Einkommensteuer 2012in der weiteren Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom mit -380,00 € festgesetzt (Nachforderung 1.389,00 € mit Fälligkeitstag ) .
Das Bundesfinanzgericht (BFG) änderte den Einkommensteuerbescheid 2012 ab und verwies in seinem Erkenntnis vom , RV/5101749/2014, bezüglich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben wiederum auf die in der Beschwerdevorentscheidung vom vorgenommene Berechnung. Wobei es in dem Erkenntnis selbst um die vom Finanzamt vorgenommene Umrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf einen Jahresbetrag ging.
Die Einkommensteuer 2012 wies einen Fälligkeitstag aus; Zahlungsfrist .
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) Stundung der zu viel ausbezahlten Einkommensteuer aus der Arbeitnehmerveranlagung 2012. So handle es sich bei dem laut Buchungsmitteilung Nr. 2/2016 mitgeteilten Rückstand um eine Rückzahlung von an zu viel ausbezahlter Lohnsteuer. Da das Ergebnis der Kontrollrechnung nur dazu vorgesehen sei, das Ergebnis der Umrechnungsvariante zu begrenzen, existiere für eine Rückzahlung kein wirklich berechtigter Grund und sei die Steuer falsch berechnet worden. Zudem sei er derzeit noch immer arbeitssuchend und ohne Einkommen. Da er auch keine sonstigen Einkünfte erziele, würde die nun anstehende Rückzahlung einen schwer zu ersetzenden Nachteil bewirken, zumal die Rückzahlung unberechtigt sei. Nach wie vor habe er in einem anderen nationalen Rechtsstreit Aussichten zu gewinnen. In diesem Rechtsstreit einer vertraglichen Haftung gegen die Stadt Wien sei einzig und alleine noch eine außerordentliche Revision am Obersten Gerichtshof ausständig. In diesem Verfahren habe er Verfahrenshilfe bekommen und noch immer gute Aussichten, dass der Rechtsstreit zu seinen Gunsten ausgehe. Das Verfahren, das zu der unberechtigten Rückzahlung geführt habe, sei bereits einem internationalen Beschwerdeverfahren zugeführt worden und solle dort aufgrund des unberechtigten Ergebnisses überprüft werden. Bei dieser Einrichtung würden im Moment bereits mehrere seiner Beschwerden von ihm gegen Österreich geprüft und er glaube, dass er in absehbarer Zeit eine erste positive Rückmeldung zu den Beschwerden erhalten werde. Letztendlich wurde das Begehren der Stundung der anstehenden Rückzahlung von Lohnsteuer unter Einbeziehung von Stundungszinsen, mit dem Hinweis auf einen schwer zu ersetzenden Vermögensschaden wiederholt.
Das Finanzamt wies das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit Bescheid vom mit dem Hinweis, die begehrte Stundungsfrist sei bereits abgelaufen, ab. Gleichzeitig forderte es den Bf. zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 1.389,00 € unverzüglich zu entrichten.
In der Beschwerde vom hielt der Bf. zunächst fest, dass in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich erst ab der Endentscheidung und somit mit der Aufhebung der Aussetzung einer Einhebung eine Abgabenschuld fällig sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Mit Erhalt der Buchungsmitteilung werde die Abgabenschuld fällig und beginne die Verjährung neu zu laufen. Seit dem (Erhalt der Buchungsmitteilung) sei die Abgabenschuld nun vollstreckbar und werde daher das Stundungsansuchen gestellt. Die Abweisung sei unrichtig beurteilt worden, da grundsätzlich Zahlungserleichterungen erst ab Fälligkeit der Abgabenschuld und erst mit dem Beginn der Zahlung eintreten können. Bei einer anzunehmenden Verjährungsfrist von 5 Jahren sei der Eintritt der Verjährung etwa mit dem Ende des Jahres 2020 gegeben und stehe somit noch genügend Zeit zur Verfügung, um eine Stundung zu gewähren. Grundsätzlich sei unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben bestehe und somit dieses Stundungshindernis dann nicht vorliege, wenn keine Gefährdung durch die Stundung selbst verursacht werde. Die Abweisung eines Stundungsansuchens diene dazu, einen Abgabenanspruch durchzusetzen, welcher derzeit durch den Stundungsantrag gehemmt sei. Wobei § 254 BAO hauptsächlich die Feststellung bzw. Feststellung der Lohnsteuer in der Arbeitnehmerveranlagung betreffe und im beschwerdegegenständlichen Fall alleine aufgrund der Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsse, da ein Antrag auf Stundung ansonsten generell unwirksam wäre. Im gegenständlichen Fall würden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorliegen. So seien sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages (Einbringlichkeit der Abgabenschuld zu einem späteren Zeitpunkt) als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen vorhanden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Hinweis auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch einen Zahlungsaufschub ab. Nach Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit sei auf Grund der dargelegten Sachverhalte eine Gefährdung gegeben. Die Beschwerde sei daher zwingend unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO abzuweisen.
Im Vorlageantrag vom vertrat der Bf. den Standpunkt, dass die Finanzbehörde mit der Abweisung nicht nur gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung sondern auch gegen Art. 18 B-VG verstoße, welcher ein abgeleitetes Erfordernis der Gesetzmäßigkeit in der Vollziehung von Abgabenvorschriften vorsehe und dieses Erfordernis in gleicher Weise auch für eine Vereinbarung zu Zahlungserleichterungen gelte. Voraussetzung für die Gewährung sei, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Einbringlichkeit der Rückzahlung durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet werde (). Im gegenständlichen Fall könne die Stundung selbst keine Gefährdung bewirken, da eine Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung von zu viel ausbezahlter Lohnsteuer entsprechend dem Stundungsantrag und dem Formular zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt günstiger sei als im Moment. Beide Voraussetzungen seien erfüllt, die Einbringlichkeit sei durch die Stundung selbst nicht gefährdet zudem stelle die Entrichtung an zu viel bezahlter Lohnsteuer eine überhöhte und somit rechtswidrige Abgabenbelastung dar. Schließlich liege das Ergebnis der Umrechungsvariante um mehr als 30% über dem Ergebnis der Kontrollrechnung.
Mit Schreiben vom forderte das Verwaltungsgericht den Bf. auf, das Urteil des Oberlandesgerichtes vorzulegen.
Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den AS-Akt in das Urteil des OLG, in die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom und insbesondere in das darin befindliche Beschwerdevorbringen und den Vorlageantrag.
Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus.
Für eine Nachforderung an 1.389,00 € hat der Bf. um Stundung ersucht, mit dem Hinweis, dass er in einem Rechtsstreit allenfalls Aussichten habe, zu gewinnen. Zudem hält er das Erkenntnis des für rechtswidrig. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass von einer Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub auszugehen sei. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. betrifft, so geht dieser nach wie vor keiner Beschäftigung nach und wird von seiner Mutter finanziell unterstützt. Was die Forderung gegen die Stadt Wien betrifft, so stammt diese aus einer Projektabwicklung. Der Bf. ist mit seiner Forderung iHv 31.560,00 € nicht durchgedrungen und hat das OLG eine ordentliche Revision als nicht zulässig erklärt. Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass der Bf. eine Umbestellung seines Verfahrenshelfers beantragt hat, um die außerordentliche Revision doch noch einbringen zu können.
Rechtslage
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte voraus. Zudem darf auch die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen , so ist das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung bleibt diesfalls kein Raum (vgl. zB ; ).
Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Bw. hätte daher konkret, anhand von Unterlagen darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().
Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen , so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldners.
Erwägungen
Dass dem Bw. gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Bw. aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (, , 2001/15/0056).
Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor. Nach Lage der Akten wohnt der Bf. derzeit bei seiner Mutter. Er bezieht keine Einkünfte und es werden die Kosten der Lebensführung derzeit von seiner Mutter getragen (s. dazu auch die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine finanzielle Bedrängnis vorliegt.
Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann aber nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. , , 88/13/0100).
Der Bf. hat das Nichtvorliegen einer Gefährdung mit allfälligen Erfolgsaussichten in einem Prozess gegen die Stadt Wien begründet. Er hat allerdings eingeräumt, dass noch eine außerordentliche Revision beim OGH ausständig sei. Alleine schon im Hinblick auf die Ungewissheit der Verfahrensdauer und insbesondere auf den ungewissen Ausgang des Verfahrens kann nicht von einer entsprechenden Sicherheit im Sinne des § 222 Abs. 3 BAO ausgegangen werden. Die Abtretung einer ungewissen Forderung stellt nämlich keine derartige Sicherheit dar. Abgesehen davon hat der Bf. die Forderung nicht einmal als (subsidiär zulässige) Sicherheit angeboten, sie nicht einmal näher betragsmäßig beschrieben und auch nicht im Zuge der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeführt. Letztendlich ist nicht einmal sicher, ob Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision bewilligt wird.
Das BFG geht daher auf Grund der wirtschaftlichen Gesamtsituation (kein Vermögen, kein Einkommen) von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit aus. In einem solchen Fall ist für die Gewährung einer Stundung ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet würde ( und , 2001/15/0056).
Der Hinweis auf § 254 BAO ist nicht nachvollziehbar, zumal das BFG in seinem Erkenntnis vom , RV/5101749/2014 über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 bereits abgesprochen hat und gegen das Erkenntnis nicht einmal eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht wurde. Ein Eingehen auf die Behauptung, die Steuer sei falsch berechnet worden, erübrigt sich daher. Zudem stellt die Erhebung einer Beschwerde für sich keine taugliche Begründung für einen Stundungsantrag dar. Ebenso nicht nachvollziehbar ist der Verweis auf GZ AW 2010/16/0067 RS, wo es um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht.
Was die Ausführungen des Bf. zur Fälligkeit betrifft, so ergeht der Hinweis, dass die Fälligkeit der Nachforderung iHv 1.389,00 € im Bescheid vom mit ausgewiesen wurde. Der Stundungsantrag trägt das Datum . Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde daher nicht rechtzeitig eingebracht, weshalb es im Ermessen der Behörde gelegen war, ihm einbringungshemmende Wirkung zu geben (s. Ritz, BAO, 5. Auflage § 212, Rz 7).
Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage (insb. Umstände wonach die Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist) aufgrund des dargelegten Sachverhaltes unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche (oben zitierte) Rechtsprechung geklärt ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101537.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at