Mängelbehebungsauftrag zu Recht erteilt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_des_BFG in der Beschwerdesache Bf_Adresse_1, über die Beschwerde vom gegen den Zurücknahmebescheid des Finanzamtes vom betreffend den Antrag auf Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verfahren vor dem Finanzamt (FA)
1. Mit Bescheiden vom erließ das FA die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013, sowie den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2014. Diese Bescheide wurden mit Normalpost zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer (Bf) bevollmächtigte mit Schriftsatz vom seinen Vater, "die steuerlichen Angelegenheiten meiner Person betreffend zu vertreten".
1.1 Am brachte der Bf beim Finanzamt (FA) einen Antrag folgenden Inhalts ein:
"Antrag auf Aufhebung der Bescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 da die Jahre geschätzt wurden."
2. Mit Bescheid vom forderte das FA den Bf auf, Mängel in seiner Eingabe wie folgt zu beheben:
"Ihr Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom betreffend der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2011 - 2014 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachfolgenden Mängel auf:
- Fehlen eines Inhaltserfordernisses
gem. § 299 (1)b BAO - die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt und die beantragte betragliche Änderung (inklusive Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Die angeführten Mängel sind beim FA gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.
Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen."
3. Mit Aktenvermerk des FA vom wurde festgehalten, der Vater des Bf habe telefonisch bekannt gegeben, dass er nicht wisse, ob der Berater den Termin noch "schafft". Er würde den Berater noch kontaktieren.
Seiten des FA wurde daraufhin ersucht, bis 17. Juni bekannt zu geben, bis wann dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden könne.
3. 1 Mit weiterem Aktenvermerk vom hielt das FA Folgendes fest:
"Kein Anruf bis heute ..... Gegenstandsloserklärung"
4. Am erließ das FA den "Bescheid – Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung mit folgendem Spruch bzw Begründung:
"Ihre Eingabe vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2011 - 2013, Festsetzung der Umsatzsteuer 1-6/2014 gilt gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen.
Begründung:
Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Eingabe bis zum zu beheben, nicht entsprochen.
Daher war gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt."
5. Die dagegen erhobene (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde vom begründete der Bf wie folgt:
"Die Einkommen- und Umsatzbescheide 2011 -2013 sind nicht korrekt.
Die Bescheide 2011-2012 sind im_Ausland verrechnet worden, wo ich derzeit auch meinen Hauptwohnsitz habe. Habe Termin mit dem_ausländischen Finanzamt. Die Berechnung der Umsatzsteuer sind frei erfundene Zahlen.
In 2014 habe ich kein Gewerbe mehr ausgeübt.
Ich war 2014 Angestellter, für die Zeit wurden Sozialleistungen abgeführt. Das ein Finanzamt sich auf Zahlen stützt die der Unwahrheit entsprechen‚ kann ich mir nicht vorstellen."
Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO.
5.1 Diese Eingabe brachte der Bf zunächst per Telefax vom ohne Beifügung einer Unterschrift beim FA ein. Das FA reagierte darauf mit einem Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag. Der Mangel der fehlenden Unterschrift sollte bis behoben werden, ansonsten die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
5.2 Durch das Einlangen eines unterschriebenen Exemplars der Beschwerde per Post am war dieser Mangel behoben.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde vom als unbegründet ab mit folgender Begründung:
"Am wurde ein Antrag auf Aufhebung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2011 – 2014 gestellt. Da dieser Antrag die Inhaltserfordernisse des § 299 BAO nicht erfüllte, erging gemäß § 85 Abs. 2 BAO der Auftrag zur Behebung dieser Mängel mit Frist . Bis zum Ablauf dieser Frist wurden keine Unterlagen vorgelegt, die eine Bearbeitung des Antrags auf Aufhebung vom ermöglichten.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Einschreiter die Behebung von Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Der Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO wurde dieser Gesetzesstelle entsprechend mit Bescheid vom für zurückgenommen erklärt.
Da der Bescheid – Zurücknahme/Gegenstandloserklärung vom somit nicht rechtswidrig ist, war die Beschwerde abzuweisen."
7. Den dagegen erhobenen Vorlageantrag begründete der Bf wie folgt:
"Gegen den Bescheid möchte ich Einspruch einlegen. Die Einkommen und Umsatzsteuerbescheid von 2011 - 2013 sind nicht Korrekt, weil der bescheid von 2011 – 2012 wurde im_Ausland verrechnet, wo ich auch meinen Hauptwohnsitz hatte und auch gemeldet war. Ich bin seit 2014 Angestellter und hatte kein Gewerbe mehr ausgeübt, und wurde darauf hin keine Sozialleistungen abgeführt.
Die Zahlen was geschätzt wurden vom Finanzamt entsprechen die Unwahrheiten ich kann mir es nicht vorstellen das die Zahlen stimmen sollten."
8. Mit Vorlagebericht vom legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
B) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)
1. Festgestellter Sachverhalt:
Dem gegenständlichen Erkenntnis wird der aus der Aktenlage ersichtliche Sachverhalt laut Punkt A, Unterpunkte 1 bis 6 zu Grunde gelegt. Zusammenfassend ist fest zu halten:
Der Bf hat mit Schreiben vom (beim FA eingelangt am ) einen Antrag auf Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gestellt, mit dem Hinweis, dass die Jahre geschätzt wurden. Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, hat der Bf nicht angegeben.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom hat das FA den Bf aufgefordert, bis zum das für den Aufhebungsauftrag fehlende Erfordernis der Angabe von Gründen, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, nachzuholen. Gleichzeitig wies das FA darauf hin, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Nachdem diese Frist ungenützt verstrichen war, stellte das FA mit Bescheid vom fest, dass die Eingabe (der Antrag auf Bescheidaufhebung) als zurückgenommen gilt. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, welche das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abwies. Dagegen stellte der Bf einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages vorlagen, lässt sich auf Grundlage dieses unstrittig feststehenden Sachverhalts beantworten.
Der Bf hat in seiner Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid vom nicht behauptet, die Voraussetzungen für die Erlassung des Mängelbehebungsauftrages seien nicht erfüllt gewesen. Anstatt dessen brachte er inhaltliche Argumente gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011, 2013 und 2013 vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Rechtslage
§ 299 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:
§ 299 Abs 1: Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Abs 2: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Abs 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß § 85 Abs 2 leg. cit. lautet:
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2 Literatur und Judikatur zum Beschwerdegegenstand
Die Normierung von Inhaltserfordernissen für einige Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (vgl §§ 118 Abs 4, 205a Abs 2, 212a Abs 3 zweiter Satz, 250, 283 Abs 3, 285 Abs 1, 303 Abs 2 und 309a) soll den Antragsteller über solche Inhaltserfordernisse informieren und damit der Abgabenbehörde Rückfragen darüber ersparen, was eigentlich Ziel des Antrages ist. Fehlen solche gesetzlich geregelten Inhaltserfordernisse, so ist gemäß § 85 Abs 2 mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.
Eine ausdrückliche Bestimmung über Inhaltserfordernisse nunmehr auch für Anträge auf Aufhebung gem § 299 ist zweckmäßig (2007 BlgNR 24. GP, 21).
Auch für Aufhebungsanträge gilt § 85 Abs 2 (und dessen Abs 4), somit die allgemeine Verpflichtung zur Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (insbesondere bei Formgebrechen wie zB bei Verwendung einer für den Einschreiter nicht zugelassenen Amtssprache) und von Zurücknahmebescheiden, wenn einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen wird. Zufolge § 299 Abs 1 zweiter Satz gilt § 85 Abs 2 auch für inhaltliche Mängel von Aufhebungsanträgen (Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 299, Tz 30).
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs 2). Diese Bestimmung folgt dem Vorbild des für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden § 307 Abs 1 (1128 BlgNR 21. GP, 16; Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 299, Tz 44).
Fehlen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO, zieht dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich ().
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Berufung gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0119).
3.3 Rechtliche Beurteilung
Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob das FA den Zurücknahmebescheid unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages vom zu Recht erlassen hat (vgl. ).
Der Bf hat den Antrag vom auf Aufhebung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 lediglich damit begründet, dass "die Jahre geschätzt wurden". Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen an sich stellt noch keinen Grund dar, davon auszugehen, dass der Spruch des entsprechenden Bescheides nicht richtig sei. Der Bf hat damit keine Gründe angegeben, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. Der Aufhebungsantrag wies daher inhaltliche Mängel auf.
Folglich war das FA nach der Bestimmung des § 85 Abs 2 BAO verpflichtet, ihm die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Das FA wäre gemäß § 299 Abs 2 BAO verpflichtet gewesen, mit dem aufhebenden Bescheid jenen Bescheid zu verbinden, welcher den aufgehobenen Bescheid ersetzt hätte. Auch aus diesem Grund war es notwendig, mit Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages die behauptete Unrichtigkeit der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide zu erforschen.
Aus den angeführten Gründen hat das FA den Mängelbehebungsauftrag vom zweifellos zu Recht erlassen. Auch die seitens des FA für die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages bestimmte Frist von beinahe 14 Tagen erscheint angemessen und hat auch der Bf nichts Gegenteiliges behauptet.
Nachdem die Mängelbehebungsfrist unbestrittener Maßen fruchtlos abgelaufen war, hatte das FA als zwingende Rechtsfolge in Sinne des § 85 Abs 2 BAO einen Zurücknahmebescheid zu erlassen. Sowohl der Mängelbehebungsauftrag, als auch die bescheidmäßige Erklärung des FA vom , dass die Eingabe als zurückgenommen gilt, erfolgten somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist die Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge, dass eine Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der in einem rechtmäßig erteilten Mängelbehebungsauftrag bestimmten angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101442.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at