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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.10.2016, RV/5101364/2015

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld vom zu StNr., zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld "für das Jahr 2008" in Höhe von 1.982,68 € auf. Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG habe im Jahr 2008 36.702,85 € betragen, jenes der Kindesmutter KM 2.950,70 €. Daraus ergebe sich ein Gesamteinkommen in Höhe von 39.653,55 €, woraus sich gemäß § 19 Abs. 1 KBGG ein Rückzahlungsbetrag von 1.982,68 € (5 % von 39.653,55 €) ergebe. Bis zum seinen Zuschüsse in Höhe von 3.629,94 € ausbezahlt worden, woraus sich unter Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages von 1.982,68 € ein verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre in Höhe von 1.647,26 € ergebe.

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus: "Für Ihr Kind K wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird. Im Jahr 2008 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer begründete diese wie folgt: "Da sich Fr. KM und ich, BF, bereits im Dezember 2004 getrennt haben, sprich keine Partnerschaft mehr hatten, erhebe ich Einspruch bzgl. des Bescheides über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 vom . Im Jahr 2008 wurden keine Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld beantragt! Ich, BF, habe meine monatlichen Alimente für K stets geleistet. Sollte die Rückzahlung den Zuschuss von 2004 betreffen, bitte ich sie zu notieren, dass die Partnerschaft im Dezember 2004 endete und somit KM sie über die Änderung zu informieren gehabt hätte. Somit sind von mir höchstens die Zahlungen von bis Dezember 2004 zurückzuzahlen. Da ich bis den offenen Posten vorübergehend begleichen werde, bitte ich um rasche Bearbeitung um mein Geld frühestmöglich wiederzuerhalten."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Beschwerde ab und führte in der Begründung aus: "Werden die in § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG genannten Einkommensgrenzen überschritten (bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35.000 €), so haben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein solcher Zuschuss ausbezahlt wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5 % des Einkommens entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird (§ 21 KBGG). Für das Kind K, geb. , wurde an den Beschwerdeführer von bis von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt 3.629,94 Euro ausbezahlt. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 7 Jahren ab der Geburt wieder zurückzuzahlen ist. Der Bf. ist von der Kindesmutter mittlerweile getrennt, sie wohnten aber jedenfalls von bis an derselben Adresse (lt. Anfrage beim Zentralen Melderegister). Der Bf. bezog im Jahr 2008 ein Einkommen von 36.702,85 €, die Kindesmutter ein Einkommen von 2.950,70 €. Die Eltern des Kindes überschritten mit dem Gesamteinkommen von 39.653,55 € erstmals die Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG und es entstand daher mit Ablauf des Jahres 2008 die Verpflichtung zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse in Höhe von 1.982,68 €. Die Eltern, die die Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass der Gläubiger, also hier die Abgabenbehörde, die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl. Ritz, BAO4, § 6 Tz. 2). lm Abgabenrecht liegt die Heranziehung der Gesamtschuldner im Ermessen der Abgabenbehörde. Das Finanzamt hat das Ermessen im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter treffenden Lasten begründet, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind. Der Bf. wurde somit im Rahmen des Ermessens zu Recht zur Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG herangezogen.

Im Vorlageantrag vom wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass sich die Kindesmutter und er bereits im Dezember 2004 getrennt hätten und keine Partnerschaft mehr bestanden hätte. Er sei die nächsten Monate zu seinen Eltern gezogen und habe ab April/Mai 2005 wieder seine Wohnung bezogen. Die Kindesmutter und das Kind seien nach S gezogen. Sie hätten also Großteils der Zeit keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Anfrage beim Zentralen Melderegister.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom , zugestellt am , wurden dem Beschwerdeführer die in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Meldeabfragen des Finanzamtes vom zur Kenntnis gebracht und diesem Gelegenheit geboten zu folgenden Feststellungen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen:

Sie haben Ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass Sie sich bereits im Dezember 2004 von der Kindesmutter KM getrennt und mit dieser keine Partnerschaft mehr geführt hätten.

Gemäß § 13 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) kommt es für die Qualifikation der Kindesmutter als nicht Alleinstehende jedoch entscheidend darauf an, ob sie mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes an derselben Adresse angemeldet war. Bei Zutreffen dieses Umstandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zu prüfen, ob die Elternteile tatsächlich zusammenlebten oder einen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. z.B. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 27 Abs. 4 AlVG).

Im Vorlageantrag haben Sie um Einsicht in die Abfrage beim Zentralen Melderegister ersucht. Beiliegend werden daher die vom Finanzamt erstellten Meldeabfragen übermittelt. Aus diesen ergibt sich, dass Sie im entscheidungsrelevanten Zeitraum bis mit der Kindesmutter an folgenden Adressen gemeldet waren:

1) Vom bis waren Sie und die Kindesmutter in Adr.1 gemeldet;

2) Anschließend waren Sie und die Kindesmutter vom bis gemeinsam in Adr.2 gemeldet. Ihr Hauptwohnsitz befand sich noch bis an dieser Anschrift, jener der Kindesmutter ab in Adr.3.

Aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten (Adressen) ergeben sich keine  Anhaltspunkte dafür, dass diese Meldedaten unzutreffend gewesen wären. Der behaupteten Trennung von der Kindesmutter im Dezember 2004 steht auch entgegen, dass ab ein weiterer gemeinsamer Wohnsitz in Adr.2 begründet wurde.

Der Beschwerdeführer gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.

Beweiswürdigung

Strittig war im vorliegenden Fall allein die Frage, ob der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum ( bis ) mit der Kindesmutter an derselben Adresse angemeldet war. Diese Frage hat bereits das Finanzamt aufgrund der vorliegenden Meldeabfragen bejaht. Dem Beschwerdeführer wurden diese Meldeabfragen zur Kenntnis gebracht. Dieser trat den vom Bundesfinanzgericht im Vorhalt vom getroffenen Feststellungen, wonach er und die Kindesmutter vom bis in Adr.1, und vom bis in Adr.2 gemeldet waren, nicht entgegen.

Rechtslage und Erwägungen

Die im vorliegenden Beschwerdefall gemäß § 49 Abs. 19 bis 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) noch anzuwendenden Bestimmungen des KBGG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das Kinderbetreuungsgeld;

2. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

§ 2. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,

2. der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,

3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16 200 € nicht übersteigt,

(2) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.

(3) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16 200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

1. (aufgehoben durch )

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 14 000 € … 3%

mehr als 18 000 € … 5%

mehr als 22 000 € … 7%

mehr als 27 000 € … 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € … 5%

mehr als 40 000 € … 7%

mehr als 45 000 € … 9%

des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. …

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Die gegenständliche Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2004 von der Kindesmutter getrennt und mit dieser danach keine Partnerschaft mehr geführt hätte. Im Ergebnis wird damit behauptet, dass die Kindesmutter nach der Trennung keine "nicht Alleinstehende" im Sinne des § 13 KBGG mehr gewesen wäre und ihr daher kein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mehr ausbezahlt werden hätte dürfen.

Nach der oben zitierten Bestimmung des § 13 KBGG kommt es für die Qualifikation der Kindesmutter als nicht Alleinstehende jedoch allein darauf an, ob sie mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes an derselben Adresse angemeldet war.

In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (620 der Beilagen zur XXI. GP des Nationalrates) zum Bundesgesetz über die Erlassung eines Kindesbetreuungsgeldgesetzes wird zum Zuschuss (§§ 9 ff) und damit auch zur Bestimmung des § 13 KBGG lediglich ausgeführt, dass im Großen und Ganzen die Regelungen aus dem Karenzgeldgesetz (§§ 15 ff KGG) übernommen werden.

In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (550 der Beilagen zur XX. GP des Nationalrates) unter anderem betreffend Erlassungen des Karenzgeldgesetzes wird zu den Regelungen der §§ 15 bis 32 (wobei § 18 KGG dem § 13 KBGG entspricht) ausgeführt, dass dieses Regelungen den §§ 1 bis 20 des Karenzurlaubszuschussgesetzes entsprechen.

In den erläuternden Bemerkungen zum Strukturanpassungsgesetz (134 der Beilagen zur XIX. GP des Nationalrates), mit dem unter anderem das Karenzurlaubszuschussgesetz erlassen wurde, wird zu dessen §§ 1 bis § 4 (wobei § 4 die nicht Alleinstehenden regelt und inhaltlich § 18 KGG bzw. § 13 KBGG entspricht) ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss den Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entsprechen.

§ 27 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idF BGBl Nr. 416/1992 normierte: "Als nicht alleinstehend gilt eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre …"

Zu dieser Bestimmung vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es allein auf eine gemeinsame Meldung der Kindesmutter und des Kindesvaters an der gleichen Adresse ankommt, und in diesem Fall nicht mehr zu prüfen ist, ob die Elternteile tatsächlich zusammenlebten oder einen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. dazu den Hinweis im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom auf ).

Gleiches gilt für den vorliegenden Fall. Die Meldeabfragen des Finanzamtes vom wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht. Dass er im beschwerderelevanten Auszahlungszeitraum (laut den insoweit unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom bis ) mit der Kindesmutter an der selben Adresse gemeldet war, ist diesen Meldeabfragen eindeutig zu entnehmen. Den im Vorhalt getroffenen Feststellungen, dass sich auch aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten (Adressen) keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass diese Meldedaten unzutreffend gewesen wären, trat der Beschwerdeführer ebenso wenig entgegen wie dem Vorhalt, dass der behaupteten Trennung von der Kindesmutter im Dezember 2004 auch entgegen stehe, dass ab ein weiterer gemeinsamer Wohnsitz (in Adr.2) begründet worden sei.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf berufen hat, dass er stets seine monatlichen Alimente für das Kind geleistet habe, genügt der Hinweis, dass die genannten Bestimmungen des KBGG die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht (vgl. ).

Insgesamt gesehen brachte der Beschwerdeführer daher keine Gründe vor, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen lassen würden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Maßgeblichkeit der Meldung nach den Vorschriften des Meldegesetzes für die Qualifikation einer Person als nicht Alleinstehende im Sinne des § 13 KBGG existiert bereits die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 27 Abs. 4 AlVG, auf welche der Gesetzgeber im Zuge der dargestellten Rechtsentwicklung selbst Bezug genommen hat. Da die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 49 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101364.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at