Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.12.2016, RV/5300010/2015

Einschreiten eines sachlich unzuständigen Spruchsenates; Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache im Vorverfahren

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 2 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Arbeiter, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Braunau Ried Schärding, StrNr. 041/2013/00057-001, Amtsbeauftragter: WH, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde vom  den Beschluss gefasst:

I. Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG der Finanzstrafbehörde zur Verhandlung und Fällung eines Erkenntnisses durch einen für unselbständig berufstätige Beschuldigte zuständigen Spruchsenat zurückgestellt.

II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG).

Begründung

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 041/2013/00057-001, hat ein Spruchsenat, bezeichnet als Senat VII, beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde den Beschuldigten A (mit Hauptwohnsitz in YYY, bis - Abfrage ZMR) nach in dessen Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil dieser in YY, sohin im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Unterlassung der Anzeige jener Umstände, die eine Abgabepflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) für seinen PKW bbb, pol. Kennzeichen cxcx (Deutschland) begründet haben (§ 6 Abs. 1 KfzStG), eine Verkürzung an Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2006 bis 2011 in Höhe von jeweils € 302,40 bewirkt habe, und über den Genannten gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 600,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt; überdies wurde dem Beschuldigten ein Ersatz der Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 60,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt (Finanzstrafakt StrNr. 041/2013/00057-001, Bl. 41 ff).

Eine Zustellung der diesbezüglichen schriftlichen Ausfertigung an den Beschuldigten ist nicht dokumentiert (genannter Finanzstrafakt), sodass dessen Behauptung, das Erkenntnis (die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses) wäre ihm am zugestellt worden, nicht entgegengetreten werden kann. Eine gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom (Finanzstrafakt Bl. 47) ist daher als rechtzeitig zu werten.

Zuvor hatte der damalige Amtsbeauftragte am die Akten samt Stellungnahme an den "Spruchsenat VII" vorgelegt (Finanzstrafakt Bl. 24 ff) und war namens eines "Spruchsenates VII" als Organ einer Finanzstrafbehörde "erster Instanz" im März 2014 die Ladung der Verhandlungsteilnehmer veranlasst worden (Finanzstrafakt Bl. 28 f), welcher auch als ein solcher am eine mündliche Verhandlung abgehalten hat. Als Senatsvorsitzender ist der Richter des Dienststandes Dr.D eingeschritten; als weitere Senatsmitglieder fungierten Dr.E und F, Zimmermeister (Finanzstrafakt Bl. 37 f).

Dem Geschäftsverteilungsplan für die gemäß § 65 Abs. 1 FinStrG beim Finanzamt Linz als Organ sämtlicher Finanzämter des Landes Oberösterreich eingerichteten Spruchsenate für das Jahr 2014, datiert mit und offenbar verlautbart im Jänner 2014, ist aber zu entnehmen, dass ein solcher "Senat VII" gar nicht eingerichtet war; die Nummerierung der fortlaufend gekennzeichneten Spruchsenate endet mit der Zahl "VI". Auch in den Geschäftsverteilungsplänen der Vorjahre gibt es keinen "Senat VII" (z.B. Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012).

Welcher Spruchsenat daher im konkreten Fall eingeschritten ist, ist daher aus der personellen Zusammensetzung des Senates in Verbindung mit den im Geschäftsverteilungsplan beschriebenen sachlichen Zuständigkeiten zu erschließen.

Solcherart ist zu erkennen, dass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses in Finanzstrafsachen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zwei Spruchsenate eingerichtet waren, nämlich der Senat V bei selbständig berufstätigen Beschuldigten (Vorsitz bei Beschuldigten, bei welchen der Familienname mit den Buchstaben A bis G sowie P bis Z beginnt: Dr.D; Berichterstatterin: Dr.G, erster Vertreter: Dr.E; Laienbeisitzer: F) und der Senat VI bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten, wobei jedoch bei gleichbleibendem Vorsitz und Dr.E als Berichterstatter völlig andere Laienbeisitzer zum Einsatz gekommen sind, nämlich Funktionäre der Arbeiterkammer und Landarbeiterkammer.

Aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall am F eingeschritten ist, ergibt sich, dass tatsächlich der Senat V, zuständig für selbständig berufstätige Beschuldigte, verhandelt hat.

Aus dem vorgelegten Finanzstrafakt ist jedoch weiters ersichtlich, dass der Beschuldigte als Arbeiter sein Einkommen erwirtschaftet hat und damit unselbständig berufstätig geworden ist (Versicherungsdatenauszug vom , Finanzstrafakt Bl. 2 f), woran auch die Finanzstrafbehörde nicht gezweifelt hat (Einleitungsbescheid, Finanzstrafakt Bl. 10, "Beruf: Arbeiter"; Strafverfügung, Finanzstrafakt Bl. 15, "Beruf: Arbeiter"; Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl. 24: "Beruf: Arbeiter"; Straferkenntnis, Finanzstrafakt Bl. 41, "Arbeiter"). In diesem Sinne auch der Beschuldigte selbst: "Ich bin Arbeiter. ... Ich bin bei bzw. über den H Personalleasing, hhh, beschäftigt." (Finanzstrafakt Bl. 13).

Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG obliegt aber lediglich die Durchführung des Senatsverfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach § 68 Abs. 2 lit. a FinStrG zusammengesetzten Senat (sein Laienbeisitzer wird von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe entsendet); bei - wie offenkundig im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten hat ein nach § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG zusammengesetzter Senat einzuschreiten (dessen Laienbeisitzer wird von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet).

Die Verletzung dieses Prinzips bedeutet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und kann auch nicht mittels Befassung der Finanzstrafsache durch ein tatsächlich zuständiges Bundesfinanzgericht geheilt werden (vgl. Fellner, FinStrG, Rz 10 zu §§ 65 bis 71 samt der dort angeführten Rechtsprechung; siehe auch z.B. zuletzt , RV/5300023/2014).

Es war daher spruchgemäß die bekämpfte Entscheidung bereits im Vorverfahren durch den Senatsvorsitzenden gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache der Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zurückzustellen, damit diese einem tatsächlich (für unselbständig berufstätige Beschuldigte) zuständigen Spruchsenat zur (neuerlichen) Verhandlung und Entscheidungsfindung vorgelegt werden kann.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3  VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeiter
unselbständig berufstätiger Beschuldigter
sachliche Zuständigkeit
Aufhebung des Straferkenntnisses
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300010.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at