Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2016, RV/5100497/2013

Einkommensteuer für Zinsen aus Deutschland Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland angemeldeten PKW

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über folgende  Beschwerden gegen Bescheide des Finanzamtes  Braunau Ried Schärding
1. Beschwerde vom  gegen die Einkommensteuerbescheide  für die Jahre  2008 und 2009 vom
2. Beschwerde vom gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2009, für die Monate 1-12/2010, für die Monate 1-12/2011, für die Monate 1-12/2012, für die Monate 1-3/2013 und für die Monate 4-6/2013

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen die unter Pkt. 1 genannten Einkommensteuerbescheide wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Beschwerde gegen die unter Pkt. 2 genannten Bescheide über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Finanzamt mit, dass der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Bf, D-PLZ1 W1, Str1. Nr, als Zulassungsbesitzer des PKW BMW mit dem Deutschen Kennzeichen KZ-D (D) seit mit Hauptwohnsitz in Österreich, Ö-PLZ, Familienwohnsitz, gemeldet ist.

Nach Verifizierung des inländischen Hauptwohnsitzes durch Anfrage im Zentralen Melderegister am hielt das Finanzamt mit am zugestelltem undatierten "Ersuchen um Ergänzung" betreffend Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer dem Bf sinngemäß im Wesentlichen Folgendes vor:

Lt. Feststellung des Finanzamtes fahre der Bf einen PKW mit deutschem Kennzeichen KZ-D.
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und hier verwendet werden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge sei gem. § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 nur während eines Monats unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Bei überwiegender Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland sei dieses nach Auffassung des Finanzamtes jedenfalls in Österreich zum Verkehr anzumelden. Werde dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so erfolge die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland nach Ablauf des Monatszeitraumes entgegen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (ohne die erforderliche kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung im Inland) und damit widerrechtlich iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 iVm § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 jeweils in der geltenden Fassung.
Bei widerrechtlicher Verwendung dauere die Kraftfahrzeugsteuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.
Deshalb werde der Bf ersucht, bis folgende Fragen zu beantworten und angeforderte Unterlagen vorzulegen:
Ob die angeführte Adresse der ständige Wohnsitz des Bf sei. Ob der Bf einen weiteren Wohnsitz habe. Meldebescheinigungen und Nachweise über eine eventuell betriebliche Nutzung des Fahrzeuges in der BRD seien vorzulegen. Beiliegendes Datenblatt sei ausgefüllt zu retournieren.

Mit Schriftsatz vom übermittelte der Bf das ausgefüllte Datenblatt betreffend den in Deutschland zugelassenen BMW mit dem Kennzeichen KZ-D und teilte sinngemäß Folgendes mit:
Woher auch immer die Information des Finanzamtes stamme (dürfe man das erfahren?) – sie sei lückenhaft. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Deutschland an der auch im Briefkopf angegebenen Adresse. Eine Meldebestätigung könne er erst nach Rückkehr (6. Mai) von seiner Geschäftsreise beibringen.
Der Wohnsitz in Österreich sei der "Familienwohnsitz", wo der Bf ua. Besitzer der Immobilie sei und seine Familie - inklusive Bf am Wochenende – wohne. Dadurch bedingt möge jemand meinen, das Auto des Bf – zumal mit einem Kennzeichen, das nicht so geläufig sei, wie die der Grenzregion – öfter zu sehen.
Der PKW sei auf den Bf angemeldet und werde beruflich ua. für die freiberufliche Tätigkeit des Bf in Deutschland genutzt. Das Datenblatt habe er ergänzt, halte die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Österreich jedoch nicht für gegeben.

Mit Schriftsatz vom reichte der Bf die Bescheinigung des Deutschen Einwohnermeldeamtes vom nach, wonach der Bf seit in D-PLZ1 W1, Str1. Nr, mit Hauptwohnung gemeldet ist, und äußerte, er hoffe die Sache könne damit endgültig als erledigt betrachtet werden.

Das Finanzamt hielt dem Bf mit Schreiben vom vor, er habe in den Jahren 2008 und 2009 Kapitaleinkünfte erzielt, und fordert ihn auf, für diese Jahre ausgefüllte Einkommensteuererklärungen samt Beilagen vorzulegen, weil nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes deshalb eine Veranlagung durchzuführen sei. In der Folge wurde dies sinngemäß im Wesentlichen wie folgt erläutert:

Der österreichischen Finanzverwaltung werden aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) von ausländischen Steuerverwaltungen Kapitalerträge von in Österreich ansässigen Personen mitgeteilt, die diesen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten zugeflossen sind. Aufgrund dieser Mitteilungen sei der österreichischen Finanzverwaltung bekannt geworden, dass der Bf in den Jahren 2008 und 2009 ausländische Kapitalerträge bezogen habe, die bisher nicht bzw. nicht in voller Höhe in seiner Steuererklärung angegeben wurden. Der Bf werde daher ersucht, seine ausländischen Kapitalerträge für diesen Zeitraum und die Vorjahre sowie allfällig davon im Ausland entrichtete Steuern bekannt zu geben und mittels geeigneter Unterlagen (Kontoauszug, Sparbuch etc.) zu belegen. Sollte der Bf dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werde die Abgabe aufgrund der vorliegenden Unterlagen im Schätzungswege gem. § 184 BAO festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom teilte der Bf hierauf unter Angabe seiner inländischen Adresse mit, er sei in den Jahren 2008 und 2009 in Deutschland steuerpflichtig gewesen, weshalb diese Einkünfte/Verluste in den dortigen Steuererklärungen enthalten seien bzw. sein würden: Wegen unerledigter Steuerbescheide vorhergehender Jahre seien diese noch nicht behandelt worden.

Eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom ergab, dass der Bf an der oben genannten inländischen Adresse seit zunächst mit Nebenwohnsitz und seit mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf zu den Kapitalerträgen 2008 und 2009 laut Kontrollmitteilung zur Vorlage der Deutschen Steuerbescheide sowie Lohnsteuerbescheinigungen (L17), falls noch keine Steuerbescheide vorhanden seien, für die Jahre 2008 und 2009 bis "" auf.

Über Einwand des Bf, den gesetzten Termin könne er nicht einhalten, korrigierte das Finanzamt die Frist auf .

Mit Einkommensteuerbescheiden vom setzte das Finanzamt sinngemäß mit folgender Begründung die Einkommensteuer 2008 für ausländische Kapitalerträge mit 131,25 € und für 2009 mit 106,75 € fest:

Aufgrund der EU-Richtlinie 2003/48/EG vom seien die Abgabenbehörden der EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Belgien, Luxemburg und Österreich) verpflichtet ab dem Jahr 2005 Zinserträge, die an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeflossen sind, den Steuerbehörden des jeweiligen Wohnsitzstaates bekannt zu geben. Laut Mitteilung habe der Bf für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 im EU-Ausland Kapitalerträge von 525,00 € (2008) und 427,00 € (2009) bezogen.
Im Ausland bezogene Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren unterliegen gem. § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 mit dem Fixsatz von 25% der Einkommensteuer und sind gesondert neben dem übrigen Einkommen ohne Abzug von Freibeträgen bzw. Absetzbeträgen zu besteuern. Die Besteuerung habe im Veranlagungsweg zu erfolgen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf Berufung ("Einspruch") gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom und beantragte sinngemäß ("bis dahin betrachte ich die Angelegenheit als erledigt") mit folgender Begründung die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Das Finanzamt habe dem Bf am die absurde Aufforderung zur Beibringung seiner Einkommensnachweise bis (!) zukommen lassen.
Eine Woche später seien die Einkommensteuerbescheide erstellt worden, obwohl der Bf dem Finanzamt mitgeteilt habe, zu dem Zeitpunkt in Deutschland steuerpflichtig gewesen zu sein und die Bescheide für 2008 und 2009 noch in Schwebe seien. Sobald diese letztgültig erstellt seien, erhalte das Finanzamt gerne eine Kopie.
Bis dahin betrachte der Bf die Angelegenheit als erledigt.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den Bf gemäß § 250 Abs. 1 BAO zur Vorlage einer Bescheinigung des deutschen Arbeitgebers über die Abfuhr von Lohnsteuer in den Jahren 2008 und 2009 bis auf.

Mit am selben Tag beim Finanzamt eingebrachten Schriftsatz vom teilte der Bf zum Mängelbehebungsauftrag vom Folgendes mit:
Zum Nachweis der Besteuerung des Bf werde der Einkommensteuerbescheid 2008 des deutschen Finanzamtes vorgelegt. In Deutschland gebe es außerdem für Ehepaare einen Freibetrag für Zinserträge bis zu 2000,00 €. Ein Freistellungsantrag dazu liege der deutschen Bank des Bf vor. Darüber hinaus falle der relevante Zinsertrag nicht unter die Spekulationsfrist, weil die Anlage länger als 12 Monate gehalten worden sei.
Der Nachweis für 2009 habe sich somit auch erledigt.

In der angeschlossenen Kopie (lediglich) der ersten Seite des an den Bf und seine Gattin an den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich adressierten deutschen Einkommensteuerbescheides 2008 vom sind der Bruttolohn und die Höhe der Einkünfte durch Schwärzen nicht mehr lesbar. Dies gilt auch für die ebenfalls an den österreichischen Wohnsitz adressierte Entgeltsabrechnung der deutschen Arbeitgeberin, DG-D GmbH, des Monats März 2009, aus der ersichtlich ist, dass der Bf in dieses Unternehmen am eingetreten und am ausgetreten ist.
Aus dem am offensichtlich beim Finanzamt erstellten Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass der Bf in Österreich seit laufend als Angestellter der DG-Ö GmbH, Ö-PLZ2 Adr., sozialversichert ist.

Laut Grundbuchsauszug vom sind der Bf und seine Gattin seit je zur Hälfte Eigentümer der oben genannten Eigentumswohnung Top 2 in Österreich.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf auf, den Mietvertrag der Wohnung in Deutschland vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom legte der Bf hierauf einen am abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung mit 30m² in D-PLZ1 W1, Str1.Nr, sowie die ersten zwei Seiten eines mit beginnenden Mietvertrages über eine Wohnung in D-PLZ2 W2, Bahnhofstraße 11a, vor.

Am langte bei der inländischen Steuerbehörde folgende im Rechtshilfeweg eingeholte Antwort des Finanzamtes Regensburg vom ein:
Der Bf sei angehört worden und habe keine Einwendungen erhoben. Eine Ablichtung der Einkommensteuererklärung 2008 sei angeschlossen, für das Jahr 2009 liege keine Einkommensteuererklärung vor.

Aus den der Antwort des Rechtshilfeersuchens angeschlossenen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes ersichtlich:
Finanzreport per 1. Feber 2008 Bank-D zu Konto Zl: Kapitalerträge von 510,00 € zum und von 15,00 € zum
Schriftsatz des Bf vom mit Angabe des Familienwohnsitzes in Österreich als Adresse an das Finanzamt Freising sinngemäß im Wesentlichen mit folgenden Behauptungen:
Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bf mit mehr als 70% Reisetätigkeit im Ausland und des Familienwohnsitzes in Österreich habe der Bf zu Beginn 2008 seinen Wohnsitz in W2 aufgegeben. Deshalb habe der Bf seine Arbeitstage am Firmensitz in OrtD – insgesamt 133 in Deutschland inklusive Inlandsgeschäftsreisen – von Österreich aus angetreten. Dies begründe nach Ansicht des Bf die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für diese 133 Tage. Alle restlichen Tage habe der Bf nachweislich im Ausland verbracht – entsprechende Reisekostenabrechnungen des Arbeitgebers könnten jederzeit vorgelegt werden.
Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung 2008 der DG-D GmbH, in OrtD betreffend den Bf mit Angabe dessen Familienwohnsitzes in Österreich

Beim Finanzamt Freising am eingebrachte Einkommensteuererklärung 2008 des Bf und seiner Gattin:
Angabe des Familienwohnsitzes in Österreich, Antrag auf beschränkte Steuerpflicht unter Hinweis auf den Schriftsatz vom , Antrag auf Berücksichtigung von Werbungskosten für mit dem PKW zurückgelegten Fahrten in 48 Wochen vom Familienwohnsitz in Österreich nach OrtD bzw. zum Flughafen, 89 Hotelübernachtungen a`45,00 €.
Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Freising: Angabe des Familienwohnsitzes in Österreich als Adresse mit Mitteilung, dass der Mietvertrag betreffend die Wohnung in W2 zum gekündigt worden ist, und Vorlage einer Bestätigung eines Hotels in D-85399 Hallbergmoos vom , wonach der Bf für 89 Übernachtungen im Zeitraum 1. Februar bis je 45,00 € bezahlt hat.

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt folgendes ergänzende Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt Freising:
Der Bf habe seit Anfang 2008 in der BRD keinen Wohnsitz mehr und sei bis einschließlich 2008 in der BRD veranlagt worden. Der Bf habe in den Jahren 2008 und 2009 auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in Österreich zu besteuern seien. Auf Grund der Ansässigkeit in Österreich und zwecks Besteuerung des Welteinkommens werde um Bekanntgabe bzw. Übermittlung ersucht:
1. Einkommensteuerbescheid 2008

2. Lohnzettel des Arbeitgebers für 2009 und 2010 zwecks Überprüfung, ob Lohnsteuer einbehalten worden sei

3. Nachfrage bei der Firma, ob der Bf für seine Dienstreisen in der BRD ein Firmenfahrzeug benutzt oder den eigenen PKW

Am langte bei den österreichischen Abgabenbehörden das Antwortschreiben mit folgenden Unterlagen zum ergänzenden Rechtshilfeersuchen des Finanzamtes vom ein:
Einkommensteuerbescheid 2008 vom des Finanzamtes Freising betreffend den Bf und seine Gattin mit Adressierung an den Familienwohnsitz in Österreich und Steuerfestsetzung (Guthaben wegen zu hohen Steuerabzuges vom Lohn von 1.115,00 €) ausschließlich betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bf von 106.263,00 € nach Berücksichtigung von Werbungskosten für Entfernungspauschale 2.088,00 € (Fahrt des Bf an 48 Tagen Wohnung – Arbeitsstätte 145 km a´0,30 €) und Reisekosten bei Auswärtstätigkeit von 4.005,00 €.
Schreiben der Deutschen Arbeitgeberin des Bf vom , wonach der Bf zum als Arbeitnehmer ausgeschieden ist und Dienstreisen mangels Firmenfahrzeuges mit seinem Privatfahrzeug gegen eine steuerpflichtige pauschale Vergütung von 1.138,00 € monatlich durchgeführt hat.
Entgeltsabrechnungen der Monate Jänner, Februar und März 2009, aus denen der Lohnsteuerabzug ersichtlich ist

Aus einer vom Finanzamt am getätigten Abfrage ist ersichtlich, dass am in Österreich ein PKW BMW 3 B (Erstzulassung 1997) mit dem Kennzeichen BR-891DS auf den Bf als Zulassungsbesitzer angemeldet worden ist.

Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Bf zur anhängigen Berufung betreffend die Einkommensteuer 2008 und 2009 sinngemäß Folgendes vor:

Die Erhebung und Einsichtnahme in die deutschen Steuerunterlagen habe ergeben, dass der Bf laut eigenen Angaben die Wohnung in der BRD bereits Anfang 2008 aufgegeben habe und bei der Veranlagung für 2008 auch die Kosten für die Fahrten vom Familienwohnsitz in Österreich nach OrtD und die Hotelnächtigungen steuerlich berücksichtigt wurden.
Weiters habe der Bf sein Dienstverhältnis in Deutschland mit beendet.
Der Bf werde daher aufgefordert, bis bekanntzugeben, welcher Tätigkeit er ab April 2009 bis zu seinem Dienstantritt bei der Fa. GLASTECH am nachgegangen sei. Sollte der Bf dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden die Einkünfte für 2009 und 2010 im Schätzungsweg ermittelt.

Betreffend Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer: Der Bf sei seit 1. Feber 2007 einen PKW BMW mit dem deutschen Kennzeichen KZ-D gefahren. Da sich der Hauptwohnsitz des Bf in Österreich befinde, seien für dieses Fahrzeug in Österreich die Normverbrauchsabgabe und Kfz-Steuer zu entrichten. Der Bf solle daher das Fahrtenbuch, Wartungsheft und Reparaturrechnungen vorlegen und bei Verkauf den Erwerber bekannt geben.

Mit Schriftsatz vom gab der Bf unter Angabe des Familienwohnsitzes in Österreich zum Vorhalt des Finanzamtes folgende Stellungnahme ab:
Die "Erhebung" bezüglich des Wohnsitzes des Bf bzw. dessen Aufgabe in der BRD Anfang 2008 sei unrichtig: Der Bf habe seit 1988 bis heute einen Hauptwohnsitz auch in W1 in Deutschland. Die aktuelle Meldebescheinigung habe der Bf dem Finanzamt im April 2012 übermittelt. Im gesamten Zeitraum habe auch der Familienwohnsitz in Österreich bestanden.
Außerdem sei der Wohnsitz für die Steuerpflicht nicht ausschlaggebend, weil sich diese nach dem Ort der Einkommenserzielung richte. Deshalb gebe es vom Bf bis 2010 Einkommensteuererklärungen von deutschen Finanzämtern, die auch dem Finanzamt in Österreich vorlägen.

Der Grund für die Zuständigkeit des Finanzamtes Regensburg sei die berufliche Tätigkeit des Bf in Regensburg in den Jahren 2009 und 2010. Auch in dieser Zeit habe der Bf einen Wohnsitz sowohl in W1 in Deutschland als auch den Familienwohnsitz in Österreich gehabt.
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen DAH-BM 401 sei nach wie vor im Besitz des Bf, werde in Österreich aber nicht bewegt. In Österreich fahre er mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen BR-891DS.

Mit Schreiben vom entgegnete das Finanzamt dem Bf hierauf, entgegen seiner Behauptung habe der Bf die deutschen Steuerbescheide nicht vorgelegt, und forderte ihn neuerlich auf, diese bis für 2009 und 2010 beizubringen und das Serviceheft sowie ein allfälliges Fahrtenbuch des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen vorzulegen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom sinngemäß mit folgender Begründung ab:

Gem. Art. 11 DBA mit Deutschland dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden.
Der Bf habe in den Jahren 2008 und 2009 zwar einen Wohnsitz in der BRD gehabt – allerdings befinde sich der Familienwohnsitz – und damit die Ansässigkeit in Österreich. Österreich habe daher das Besteuerungsrecht für die Zinsen.
Um einen KeSt-abzug zu verhindern habe der Bf den Banken seine österreichische Adresse angegeben. Aus dem vom Finanzamt Freising übermittelten Steuerbescheid 2008 samt Beilagen sei ersichtlich, dass die Zinsen in Deutschland nicht besteuert worden seien.
Nach Auskunft der Finanzämter Freising und Regensburg habe der Bf für das Jahr 2009 keine Steuererklärung abgegeben, sodass die Zinsen nicht in Deutschland besteuert worden seien.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer 2008 und 2009 und führte ergänzend sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Begründung der Berufungsvorentscheidungen sei falsch und beruhe auf Unterstellungen.
Dem Finanzamt sei bekannt, dass der Bf zwei Wohnsitze unterhalte, bis 2010 ausschließlich in Deutschland beruflich tätig und dort uneingeschränkt und ausschließlich steuerpflichtig gewesen sei. Der vom Finanzamt angenommene Familienwohnsitz habe mit der Steuerpflicht nichts zu tun.
Der Bf habe außerdem seiner deutschen Bank die österreichische Adresse nicht zur Steuerhinterziehung, sondern aus dem Bf persönlich wichtigen Gründen genannt. Solche Unterstellungen hätten hier nichts verloren.
In Deutschland bestehe – im Gegensatz zu Österreich – ein Freibetrag für Kapitaleinkünfte, der auf verschiedene Banken aufgeteilt und beantragt werden könne. Damit sei die Versteuerung bis zur beantragten Höhe beim Finanzamt/Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich. Wenn der Betrag überschritten werde, melde dies die Bank automatisch dem Finanzamt, was aber weder 2008 noch 2009 (Höchstbetrag von 2.000,00 € für verheiratete Steuerpflichtige) der Fall gewesen sei.
Wie bereits früher erklärt, habe sich die Steuererklärung 2009 aus diversen Gründen verzögert, liege aber mittlerweile dem Finanzamt Regensburg vor. Auch diese Unterstellung sei daher unrichtig.
Die Abweisung der Berufung sei daher uneingeschränkt zurück zu nehmen und nach geltendem Steuerrecht zu berichtigen.

Im auch dem Bf zugestellten Vorlagebericht vom betreffend die Einkommensteuer 2008 und 2009 umschrieb das Finanzamt die Streitpunkte wie folgt:
Der Bf sei immer in Österreich ansässig gewesen und habe in den (Berufungsjahren) 2008 und 2009 ausländische Zinseinkünfte bezogen.

Mit Schriftsatz vom gab der Bf zum Vorlagebericht vom sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Die (eben zitierte) "Sachverhaltsdarstellung" teile nur Halbwahrheiten mit.
Der Bf sei seit 1985 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, habe nach Übersiedlung seiner Familie zurück nach Österreich auch seinen Nebenwohnsitz hier gemeldet, sei aber bis September 2010 arbeits-, finanz- und steuertechnisch immer in Deutschland uneingeschränkt verpflichtet gewesen.
Die Nennung seines Nebenwohnsitzes in Österreich an die kontoführende Bank sei nur eine persönliche "organisatorische" Erleichterung gewesen.
Weil in Deutschland für die KESt ein Freibetrag bestehe, den der Bf mit den Einkünften bei Weitem nicht ausgeschöpft habe (und auch bei der Bank beantragt/verzeichnet gewesen sei) seien die Zinseinkünfte in keiner deutschen Steuererklärung zu finden, weil gesetzlich dort so vorgesehen.
Die Versteuerung in Österreich für die Jahre 2008 und 2009 sei absolut haltlos.

Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bf diesem mit E-Mail vom eine Kopie des Kaufvertrages vom , aus dem hervorgeht, dass der Bf den PKW BMW 525d Touring mit einem Kilometerstand von ca. 282.000 km verkauft (Übergabezeitpunkt ) hat.

Mit folgenden fünf getrennten Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer insgesamt für die Monate April 2009 bis Juni 2013 gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 mit Darstellung der Ermittlung jeweils in einer Beilage fest :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monate
Betrag
Grundlage
Steuersatz
Monatssteuer
Monate
KfzSt
04-12/2009
518,40
120
0,6000
57,60€
9
518,40€
01-12/2010
691,20
120
0,6000
57,60€
12
691,20€
01-12/2011
691,20
120
0,6000
57,60€
12
691,20€
01-12/2012
691,20
120
0,6000
57,60€
12
691,20€
01-03/2013
172,80
120
0,6000
57,60€
3
172,80€

Zur Begründung führte das Finanzamt jeweils sinngemäß Folgendes aus:

Die Festsetzung sei erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kfz, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der österreichischen Kraftfahrzeugsteuer.
Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug richte sich demnach danach, ob nach den Bestimmungen des österreichischen Kraftfahrgesetzes in Österreich eine Zulassung hätte erfolgen müssen.

Im gegenständlichen Fall sei unstrittig, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde und der Bf seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte.

Der PKW mit dem Kennzeichen KZ-D sei am in der BRD zugelassen worden. Die Erhebung habe ergeben, dass der Bf bis Ende März 2009 bei der Fa. Süss Microtec in OrtD, BRD angestellt war. Seit stehe der Bf in einem Dienstverhältnis zur Fa. GLASTECH in Ö-PLZ2 Hausmening Österreich. Welcher Tätigkeit der Bf in der Zwischenzeit nachgegangen sei, habe nicht eruiert werden können. Der Bf verweigere dazu jegliche Auskunft.
Zu Gunsten des Bf gehe das Finanzamt davon aus, dass das gegenständliche Fahrzeug bis Ende März 2009 weitaus überwiegend in der BRD verwendet wurde.
Aufgrund des Familienwohnsitzes in Österreich und mangels Mitwirkung des Bf werde in freier Beweiswürdigung angenommen, dieses Fahrzeug habe seit April 2009 seinen dauernden Standort im Inland gehabt.
Die Kfz-Steuer sei daher ab April 2009 bis Mai 2013 (Verkauf des Fahrzeuges) vorzuschreiben.
Diese Vorgangsweise stütze sich auf § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG, wonach bei widerrechtlicher Verwendung die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet, andauert.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 erhob der Bf Berufung gegen die Kfz-Steuerbescheide 2009 bis 2013, und beantragte sinngemäß im Wesentlichen mit folgender Begründung deren ersatzlose Aufhebung:

Diese Bescheide seien so absurd, dass eigentlich um das Papier schade sei.
Die Steuerschuld werde nur mit schlechten Mutmaßungen, Gerüchten und offensichtlicher Unwissenheit begründet. Dies sei nicht nur gesetzlich unhaltbar, sondern auch moralisch bedenklich.
Es werde ein Sachverhalt unterstellt, zu dem der Bf alle Informationen und Unterlagen (mehr als nötig gewesen seien) beigebracht habe, die aber offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien.
Der Bf sei in den Jahren 2009 und 2010 nicht nur in Deutschland ansässig, sondern berufstätig (teils freiberuflich) und voll steuerpflichtig gewesen. Sogar die entsprechenden Steuerbescheide lägen dem Finanzamt vor. Wie das Finanzamt daraus ableite, das Fahrzeug des Bf sei in diesem Zeitraum vorwiegend in Österreich gewesen, entbehre jeglicher Grundlage (der Paragraph, der besagt, deutsche Firmenwagen sind bei Grenzübertritt zu versteuern, möge genannt werden).
Die Folgejahre habe der Bf – wie bereits belegt – ein in Österreich angemeldetes Fahrzeug beschafft, mit dem die Fahrten in Österreich getätigt worden seien. Das besagte deutsche Fahrzeug sei in Österreich nicht öfter gefahren, als ein durchschnittlicher deutscher Urlauber in Österreich verbringt. Sollte das Finanzamt Gegenteiliges belegen wollen, so ersuche er um konkrete Fakten und nicht um Gerüchte und Annahmen.

Im auch dem Bf übermittelten Vorlagebericht vom betreffend die oben genannten Kfz-Steuerbescheide beantragte das Finanzamt sinngemäß mit folgender Darstellung der Streitpunkte die Abweisung der Berufung:
Der Bf sei bis Ende 3/2009 bei einer Fa. in OrtD in der BRD angestellt gewesen und es sei zu seinen Gunsten angenommen worden, das gegenständliche Kfz sei trotz Familienwohnsitzes in Österreich bis dahin weitaus überwiegend in Deutschland verwendet worden.
Da der Bf jegliche Angabe zu seiner Tätigkeit im Zeitraum 4/2009 bis 9/2010 verweigert und 10/2010 in Österreich eine nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen habe, sei ab 4/2009 bis 3/2013 (Verkauf des Kfz) die Kfz-Steuer vorgeschrieben worden, wogegen sich die Berufung richte.

Mit beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Schriftsatz vom entgegnete der Bf dem Vorlagebericht sinngemäß im Wesentlichen Folgendes:

Die Behauptung, der Bf habe jegliche Angaben zu seiner Tätigkeit verweigert, sei falsch:
Der Bf habe sich monatelang vom Finanzamt beschäftigen lassen und Unterlagen jeglicher Art inklusive seiner Steuerbescheide 2009 und 2010 des deutschen Finanzamtes beigebracht, um die Tätigkeit des Bf und damit seinen Aufenthalt in Deutschland zu belegen.

Weiters habe das Finanzamt nach "freier Beweiswürdigung" argumentiert, es gebe jedoch keinen einzigen Anhaltspunkt, dass der Bf mit dem gegenständlichen Fahrzeug in Österreich öfter als ein durchschnittlicher deutscher Urlauber unterwegs gewesen sei.

Mit Schreiben vom hielt das erkennende Gericht dem Bf sinngemäß Folgendes vor

Der Bf, seine Gattin und die beiden Kinder seien österreichische Staatsbürger und laut Zentralem Melderegister von 2000 bis Mitte 2015 alle am Familienwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen - Gattin und Kinder durchgehend mit Hauptwohnsitz; der Bf ab mit Nebenwohnsitz und ab  mit Hauptwohnsitz. Laut Grundbuch seien der Bf und seine Gattin seit  je zur Hälfte Eigentümer dieser Wohnung.

Mit Schriftsatz vom habe der Bf dem Finanzamt Braunau einen ab laufenden Mietvertrag über eine Wohnung von 30 m² in 00000 W1, Sittenbachstraße 7, und die ersten zwei Seiten eines ab laufenden Mietvertrages über eine Wohnung in D-PLZ2 W2, Bahnhofstr. 11a, vorgelegt.

In der am beim Finanzamt Freising eingebrachten Einkommensteuererklärung 2008 habe der Bf als Adresse, jene der genannten Eigentumswohnung in Österreich angegeben, einen Antrag auf beschränkte Steuerpflicht gestellt und Werbungskosten für 89 Hotelübernachtungen geltend gemacht.
Aus dem vom Bf beim Finanzamt Freising eingebrachten Schreiben vom und samt Beilagen gehe hervor, dass der Bf den Mietvertrag betreffend W2 zum gekündigt, damit seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben, die Arbeit in Deutschland samt Inlandsgeschäftsreisen von Österreich aus angetreten und vom bis 89 Nächte in einem Hotel Garni in 85399 Hallbergmoos a´45,00 € verbracht haben.

Mit E-Mail vom gab der Bf zum Vorhalt des erkennenden Gerichts sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Die akribischen Ermittlungen seien größtenteils falsch und weitestgehend irrelevant betreffend den dem Bf gemachten Vorwurf.
Es gehe um den Hauptaufenthalt des Fahrzeuges KZ-D und damit die Frage, wo die Kfz-Steuer zu entrichten ist. Die Steuererklärungen des Bf seien dazu nicht relevant. Der Bf lebe und arbeite im österreichisch/deutschen Grenzraum und der Doppelwohnsitz sei nicht auf seinem Mist gewachsen. Der Doppelwohnsitz sei dem Bf gesetzlich vorgeschrieben. Wie aus dem Anhang ersichtlich habe der Bf durchgehend seit ca. 30 Jahren einen Wohnsitz in Deutschland (was das erkennende Gericht sicher auch richtig recherchieren könnte). Nach Aufgabe seiner Wohnung in W2 am habe sich der Bf wieder in W1 mit Hauptwohnsitz wie vom Gesetzgeber vorgesehen – gemeldet. Der parallele Hauptwohnsitz in Österreich sei theoretisch Unsinn. Danach frage das Gesetz aber nicht.
Die Aussage, der Bf habe seine Tätigkeit und Geschäftsreisen von Österreich aus getätigt, sei demnach falsch.
Während der Tätigkeit des Bf in Österreich von September 2010 bis 2013 – deswegen gebe es für diesen Zeitraum auch keine deutsche Einkommensteuererklärung – habe der Bf neben einem Firmenwagen auch ein Privatfahrzeug nach Österreich umgemeldet. Das oben genannte Fahrzeug (KZ-D) habe als Langstreckenfahrzeug für Dienstreisen in Deutschland und dem restlichen Europa gedient und sei höchstens an einzelnen Wochenenden am Familienwohnsitz in Österreich geparkt gewesen. Bei den überfallsartigen Erhebungen an Sonn- und Feiertagen habe sich in der Garage am Familienwohnsitz nie ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen befunden.

Die versuchte Beweisführung sei absurd und die Zulassung dieses Fahrzeuges in Deutschland entspreche dem Gesetz.

In der angeschlossenen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes W1 vom (zur Vorlage bei einer "Botschaft") wird bestätigt, dass der Bf derzeit in 85253 W1, Str1. Nr, als Hauptwohnung gemeldet ist.

Mit Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht dem Finanzamt die Stellungnahmen des Bf zu den Vorlageberichten betreffend die Einkommensteuer und Kraftfahrzeugsteuer, den Vorhalt an den Bf vom sowie die Antwort des Bf (E-Mail) vom mit folgendem weiteren Vorhalt zur Stellungnahme:
Die dem Bf seit 1997 zur Verfügung stehende Hauptwohnung in W1 in Deutschland und dessen Vorbringen sprechen dafür, dass er mindestens einmal im Monat mit dem streitgegenständlichen PKW KZ-D nach Deutschland gefahren sei und deshalb im Inland kein Kraftfahrzeugsteueranspruch bestehe (Hinweis auf /0031).

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt hierauf sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Nach dem jüngsten Erkenntnis des VwGH habe bezüglich der Kfz-Steuer eine Stattgabe zu erfolgen, weil der Bf mit Sicherheit zumindest einmal im Monat zwischen Österreich und Deutschland hin- und hergefahren sei.
Bezüglich des Wohnsitzes gebe es nichts mehr hinzuzufügen. Der Bf mache die Angaben bei den Finanzämtern nach Bedarf. Der wahre Sachverhalt sei nach Ansicht des Finanzamtes jedoch ausreichend ermittelt worden.

Strittig ist im gegenständlichen Fall
einerseits, ob die dem Bf in den Jahren 2008 und 2009 zugeflossenen Kapitalerträge aus Deutschland der Einkommensteuer, und
andererseits, ob der in Deutschland auf den Bf zugelassene BMW 525d touring ab April 2009 bis zu seinem Verkauf im Jahr 2013 der Kraftfahrzeugsteuer
in Österreich unterliegen.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf, dessen Gattin und deren beiden Kinder sind österreichische Staatsbürger und bewohnten von 2005 bis 2015 eine im Eigentum der beiden Ehegatten stehende Eigentumswohnung in Österreich.
Der Bf war an dieser Adresse seit 2000 mit Nebenwohnsitz und ab mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die übrigen Familienangehörigen waren dort seit 2000 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Ebenfalls am wurde in Österreich ein PKW BMW 3 B auf den Bf zugelassen.

Der Bf war vom bis bei einer deutschen GmbH im Raum München und ab bis Ende November 2013 bei einer österreichischen GmbH angestellt.

In Deutschland hatte der Bf ab eine Mietwohnung in W2, die er zu Beginn des Jahres 2008 aufgab. Der Bf trat deshalb 2008 seine Fahrten zum deutschen Dienstgeber und ins (andere) Ausland vom Familienwohnsitz in Österreich aus an und nächtigte bei Bedarf in Deutschland in einem Hotel (89 Hotelübernachtungen).

In den Jahren 2009 bis 2013 stand dem Bf in Deutschland eine Mietwohnung in W1 zur Verfügung.

In den Jahren 2009 bis zum Verkauf am fuhr der Bf mindestens einmal im Monat mit dem in Deutschland auf den Bf am zugelassenen PKW BMW 525d touring von Österreich nach Deutschland.

Der Bf bezog in den Jahren 2008 und 2009 Zinsen aus Deutschland in Höhe von insgesamt 525,00 € (2008) und 427,00 € (2009), von denen keinerlei Kapitalertragsteuer abgezogen wurde.

Beweiswürdigung

Der Familienwohnsitz in Österreich ist unbestritten und steht im Einklang mit den vom Bf auf seinen Schriftsätzen angegebenen Adressen sowie den Meldedaten, aus denen auch die Staatsbürgerschaft hervorgeht.

Die Zulassung des BMW 3 B in Österreich auf den Bf geht aus der vom Finanzamt am getätigten Anfrage an das Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres hervor (Bl. 62/ESt-akt).

Die Dienstverhältnisse des Bf in Deutschland und Österreich sind dem Grunde und der Dauer nach unbestritten und stehen im Einklang mit der Aktenlage (Vorbringen der Parteien, Ergebnis Rechtshilfeersuchen, Steuerbescheide).

Eine Kopie bzw. Teilkopie des Mietvertrages der beiden Wohnungen in Deutschland hat der Bf mit Schriftsatz vom (Bl. 65/ESt-akt) dem Finanzamt vorgelegt. Aus der vom Bf mit Schriftsatz vom dem Finanzamt vorgelegten Meldebescheinigung der Gemeinde vom ist ersichtlich, dass der Bf in der Wohnung in W1 in Deutschland seit als Hauptwohnung gemeldet ist. Aus der mit E-Mail dem erkennenden Gericht am übermittelten Meldebescheinigung vom geht hervor, dass diese Meldung zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen ist.

Dass der Bf die Wohnung in W2 in Deutschland zu Beginn des Jahres 2008 aufgegeben hat, geht aus dem Begleitschreiben des Bf an das Finanzamt Freising zur am eingebrachten deutschen Einkommensteuererklärung 2008 hervor. Damit im Einklang stehen die vom Bf nachgewiesenen 89 Hotelübernachtungen im Zeitraum 1. Februar bis Ende 2008. Die zuletzt im E-Mail vom gemachte Behauptung des Bf, er habe die Wohnung in W2 erst am aufgegeben, hat er nicht belegt und ist in Anbetracht der früheren Angaben gegenüber den deutschen Steuerbehörden nicht glaubwürdig. Die Behauptung des Bf, er habe durchgehend seit rund 30 Jahren einen Wohnsitz in Deutschland, steht mit den vorliegenden Meldedaten nicht im Einklang. Mangels Wohnung in Deutschland ab Februar bis Ende 2008 ist auch die Angabe des Bf gegenüber dem Finanzamt Freising, er habe in diesem Zeitraum die Fahrten zum deutschen Arbeitgeber und in Drittstaaten vom Familienwohnsitz in Österreich aus angetreten, schlüssig und – entgegen den gegenteiligen Beteuerungen des Bf in der E-Mail vom - als zutreffend anzusehen.

Die Behauptung des Bf, er habe den in Deutschland auf ihn zugelassenen PKW als Langstreckenfahrzeug für Dienstreisen in Deutschland und restlichem Europa verwendet, ist hingegen glaubwürdig. Auf Grund der Wohnung in W1 in Deutschland ist jedenfalls mindestens eine monatliche Fahrt des auf den Bf in Deutschland zugelassenen PKW BMW 525d touring von Österreich nach Deutschland in den Jahren 2009 bis zum Verkauf im Jahr 2013 anzunehmen. Diese Ansicht wird auch vom Finanzamt geteilt.
Den Verkauf dieses PKW per hat der Bf durch die Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages vom mit E-Mail vom nachgewiesen.

Der dem Grunde und der Höhe nach unstrittige Zufluss der Zinsen aus Deutschland ergibt sich aus den auf der EU-Richtlinie 2003/48/EG beruhenden Mitteilungen und der damit im Einklang stehenden Seite 3 des Finanzreports per des Kontos des Bf bei seiner Bank in Deutschland.

Erwägungen

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat gemäß § 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 (BAO), jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach § 1 Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), mit allen ihren in- und ausländischen Einkünften ("Welteinkommen") der Einkommensteuer.
Der Bf hat in Österreich unbestritten seit 1999 einen Wohnsitz, nämlich den Familienwohnsitz, und ist somit in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen des § 27, wozu nach dessen Abs. 1 Z 4 in der in den Jahren 2008 und 2009 geltenden Fassung auch Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art gehören.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen des Bf aus dem Ausland – konkret aus der Bundesrepublik Deutschland stammen. Deshalb ist zu prüfen, ob der Steueranspruch Österreichs nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt oder beseitigt wird.

Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland besteht das ab dem Jahr 2003 geltende Abkommen vom , BGBl. III Nr. 182/2002, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge kurz DBA-D).

Das DBA-D gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Artikel I) für Steuern vom Einkommen (und Vermögen, Artikel 2).

Der mit der Überschrift "Ansässige Person" versehene Artikel 4 des DBA-D definiert diesen Begriff wie folgt (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:


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a)
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

Gemäß Abs. 1 des mit der Überschrift "Zinsen" versehenen Artikels 11 des DBA-D dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden.

Der im Artikel 11 verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet nach dessen Abs. 3 Einkünfte aus Forderungen jeder Art.

Im gegenständlichen Fall stand dem Bf ab Anfang 2008 bis nur der Familienwohnsitz in Österreich als Unterkunft zur Verfügung. Die deutschen Steuerbehörden haben deshalb die vom Bf für das Jahr 2008 reklamierte (lediglich) beschränkte Einkommensteuerpflicht anerkannt. Aus dem durchgeführten Amtshilfeverfahren zwischen Österreich und Deutschland geht hervor, dass beide Staaten für die Jahre 2008 und 2009 einvernehmlich von der Ansässigkeit des Bf in Österreich, dessen Staatsbürgerschaft die ganze Familie des Bf auch hat, ausgehen. Der Bf hat sich zwar ab wieder in Deutschland mit Hauptwohnung in W1 gemeldet – aber andererseits ab seine Meldung des Familienwohnsitzes von Neben- auf Hauptwohnsitz aufgewertet und mit selben Datum auch in Österreich einen PKW BMW 3 B angemeldet. Besondere persönliche Beziehungen in Deutschland hat der Bf nicht dargetan. Da auch die Gattin des Bf und die gemeinsamen Kinder am Familienwohnsitz gewohnt haben, ist das erkennende Gericht vom Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen (, unter Hinweis auf ; und VwGH 2011/15/0193) des Bf in Österreich ab 2008 überzeugt. Dies wird durch die Verlagerung der nichtselbständigen Tätigkeit des Bf von Deutschland (Beendigung mit ) nach Österreich (Beginn mit ) bestärkt.

Das hier anzuwendende DBA-D weist somit nach Art. 4 das Besteuerungsrecht für die streitgegenständlichen Kapitalerträge der Jahre 2008 und 2009 dem Ansässigkeitsstaat Österreich zu. Die in seinem Schriftsatz vom vom Bf geäußerte Rechtsansicht, für die Steuerpflicht komme es auf den Ort der Einkommenserzielung (Quellenstaat) an, ist deshalb unzutreffend. Dies gilt auch für die Rechtsansicht des Bf im Vorlageantrag vom , der Familienwohnsitz habe mit der Steuerpflicht seiner Kapitalerträge aus Deutschland nichts zu tun.

Die bei einer Besteuerung in Deutschland nach dortigem Steuerrecht vorgesehenen Freibeträge sind deshalb im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Bf nicht relevant.


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Gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 sind ausländische Kapitalerträge, wozu nach Z 3 auch Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren gehören, bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern.

Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Gesetzesauftrages ist die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht zu beanstanden:

Ausländische und inländische Kapitalerträge werden dadurch gleich behandelt (vgl. ). Dies war ausdrücklich das Ziel des Gesetzgebers. Dies geht aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BBG 2003 hervor, wo ausgeführt wird: " Da bei Auslandsveranlagungen vielfach ein Kapitalertragsteuerabzug nicht in Betracht kommt, wird das dem Kapitalertragsteuersatz von 25% entsprechende Besteuerungsniveau durch die Einführung eines Sondersteuersatzes von 25% herbeigeführt. Die unterschiedliche Erhebungsform erscheint durch Art. 58 Abs. 1 EGV gedeckt. Die Sondersteuer entfaltet die gleiche Wirkung wie der Kapitalertragsteuerabzug, insbesondere führt sie auch zu den Wirkungen einer Endbesteuerung, und zwar in Form einer von den anderen Einkünften "isolierten" Besteuerung.

Der Beschwerde (Berufung) gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 kommt deshalb keine Berechtigung zu.

Eine Berücksichtigung anderer ausländischer Einkünfte im Wege eines Progressionsvorbehaltes (vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-D) ist beim festen Steuersatz des § 37 Abs. 8 EStG 1988 nicht vorgesehen (). Konkrete Anhaltspunkte, dass der Bf nach Beendigung seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Deutschland mit bis Ende 2009 Tätigkeiten entfaltet hat, woran nicht Deutschland durch das DBA-D das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, liegen nicht vor. Für Gewinne aus in Deutschland selbständig ausgeübte Tätigkeiten stünde nämlich wegen der dem Bf seit in Deutschland ggf. als Betriebstätte (Art. 7 DBA-D) oder feste Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 DBA-D) zur Verfügung stehenden Wohnung Deutschland das Besteuerungsrecht zu.

Deshalb besteht auch keine Veranlassung, die bekämpften Einkommensteuerbescheide (zu Ungunsten) des Bf abzuändern.

Kraftfahrzeugsteuer

Dem die Kraftfahrzeugsteuer bei einem Wochenpendler zwischen Österreich und Liechtenstein betreffenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () ist Folgendes (Fettdruck durch das erkennende Gericht) zu entnehmen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Die Frage, wann ein Fahrzeug im Inland zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetzte 1967 (KFG).

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46 KFG) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 132 (2. AbgÄG 2002), sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche und die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.

Die Entscheidung, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung ins Ausland unterbrochen wird, hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2015/16/0031, bestätigt.

Die in Reaktion auf das Erkenntnis vom , 2011/16/0221 mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am kundgemachte und rückwirkend bis in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kraftfahrzeuges in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Daher ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, das war mit Ablauf des in Kraft getreten.

Damit ist im Beschwerdefall der § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002 anzuwenden und im Sinne der vorzitierten Erkenntnisse des VwGH zu verstehen.

Standortvermutung

Der Bf hat das streitgegenständliche KFZ im Streitzeitraum (April 2009 bis zum Verkauf im Mai 2013) unbestritten auch im Inland verwendet, obwohl das Fahrzeug auf den Bf in Deutschland zugelassen worden ist. Da der Bf seinen Hauptwohnsitz im Streitzeitraum im Inland hatte, war gemäß des § 82 Abs. 8 KFG zu vermuten, dass sich der dauernde Standort des KFZ im Inland befand.

Monatsfrist

Im Falle des dauernden Standorts des KFZ im Inland durfte der Bf. dieses ohne Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwenden. Wie oben ausgeführt, wurde diese Monatsfrist durch jede Verbringung des KFZ ins Ausland unterbrochen und begann mit jeder Wiedereinbringung wieder neu zu laufen.

Ob die gemäß § 82 Abs. 8 KFG zulässige Verwendung des KFZ während eines Monates ab der jeweiligen Einbringung in das Inland im Streitzeitraum jemals überschritten wurde oder nicht, ist eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Dabei hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht ( § 167 Abs. 2 BAO ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allem Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ).

In diesem Sinne gelangt das Bundesfinanzgericht, insbesondere wegen der dem Bf ab zur Verfügung stehenden Wohnung in W1 in Deutschland, von deren laufenden Nutzung auch auszugehen ist, zum Ergebnis, dass im Beschwerdefall die Monatsfrist regelmäßig unterbrochen wurde und daher im Streitzeitraum keine über einen Monat hinausgehende Verwendung des KFZ im Inland erfolgt ist. Diese Ansicht vertritt nunmehr auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom .

Konkrete Anhaltspunkte, die für die Erfüllung der Monatsfrist im Streitzeitraum sprechen würden, liegen im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor.

Im gegenständlichen Fall liegt im Beschwerdezeitraum somit schon mangels Überschreitens der Monatsfrist keine widerrechtliche Verwendung des KFZ im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG vor. Es bestand daher im Streitzeitraum gar keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Der berechtigten Beschwerde war deshalb durch ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Soweit die Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung beruht, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die einer ordentlichen Revision nicht zugänglich sind.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100497.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at