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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2017, RV/7400116/2016

Kommunalsteuervorschreibung an Kommanditisten einer KG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Christine Smolle in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs-und Abgabenwesen, Dezernat II, vom Datum, Geschäftszahl betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2010 - 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom Datum hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- u. Abgabenwesen, dem als gerichtlich bestellten Masseverwalter über das Vermögen des Bf. Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte der S. KG gewährten Arbeitslöhne vorgeschrieben:


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Zeitraum
Bemessungsgrundlage
Abgabenbetrag
Bezahlt
 
1 – 12/2010
157.940,57
4.738,22
3.400,36
1 – 12/2011
153.681,95
4.610,46
161,36
1 - 12/2012
7.297,78
218,93
0,00
 
318.920,30
9.567,61
3.561,72
 
 
 
6.005,89

Die Abgabe sei bereits fällig gewesen.

Wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer sei ein Säumniszuschlag von € 118,14 auferlegt worden. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass gemäß § 6 KommStG 1993 der Unternehmer Steuerschuldner sei. Wenn das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben worden seien, seien diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner, dies gelte auch für Mitunternehmer im Sinne des EStG 1988.

Daraus sei zu folgen, dass zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft ein Gesamtschuldverhältnis bestehe. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft hätten daher für die Kommunalsteuerschuld mit ihrem gesamten Vermögen solidarisch einzustehen.

Bf. sei im Firmenbuch als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S. KG eingetragen und daher Schuldner der Kommunalsteuer.

Die Kommunalsteuer sei nicht vollständig erklärt und entrichtet worden, weshalb die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gegeben seien.

Aufgrund der Geschäftsaufzeichnungen seien die Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum 2010 bis 2012 in Höhe von € 318.920,30 ermittelt worden sodass sich ein Kommunalsteuerbetrag in Höhe von € 9.567,61 ergebe.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages beruhe auf die zwingenden Vorschriften § 217 und 217a BAO.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Insolvenzverwalter des Bf. vor, dass er mit der Klärung der gesellschaftsrechtlichen Situation der S. KG befasst sei. Es sei, unklar ob die KG nach dem Ableben des seinerzeitigen Kommanditisten aufgelöst und das Vermögen daher in Form einer Gesamtrechtsnachfolge auf Herrn Bf. übergegangen sei oder ob durch einen Verkauf der Kommanditanteile keine Auflösung der Kommanditgesellschaft, sondern ein Übergang der Kommanditanteile stattgefunden habe. Wenn das Vermögen der Gesellschaft infolge Gesamtrechtsnachfolge auf den Bf. übergegangen wäre, würde das in der Zwischenzeit abgeschlossenen Sanierungsverfahren eine Sanierung des Bf. bewirken, weil ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen stattgefunden habe.

Nach mehrmaligen Fristerstreckungsansuchen und einer Änderung der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf. erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde nach ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen u.a. begründend vorgebracht, dass dem Bf. die Kommunalsteuer als Kommanditist und Mitunternehmer vorgeschrieben worden sei.

Mit sei über das Vermögen des Bf. der Konkurs eröffnet und der Masseverwalter als Partei behandelt worden. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid an den Masseverwalter zu richten gewesen sei.

In der Ediktsdatei vom sei bekannt gemacht worden, dass die S. KG doch nicht vom Bf. als Inhaber betrieben worden sei. Die Recherche des Insolvenzverwalters habe eine Abtretung der Kommanditanteile am durch den Verlassenschaftskurator an Bf. ergeben. Demnach sei geklärt worden, dass Bf. tatsächlich Kommanditist der S. KG sei.

Ein Kommanditist sei daher kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des für seine Rechnung betriebenen Unternehmens (; vom , 2005/13/0159).

Die Gesamtschuldnerschaft des Bf. bestehe daher zu Recht, sodass im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums der Abgabenbescheid ohne Grundlage eines Haftungsbescheides erlassen worden sei.

Bei der Entscheidung sei das Ermessen der Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen worden. In diesem Sinne sei die Vorschreibung der Steuer an einen der Gesamtschuldner begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner bzw. Hauptschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Einhebung der gegenständlichen Steuerschuld bei der S. KG sei mit großen Schwierigkeiten bzw. unmöglich gewesen, da über die S. KG ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Bei Abstandnahme von der Gesamtschuldnerschaft würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen.

Mit E-Mail vom beantragte Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und verwies hinsichtlich der Begründung auf das Vorbringen in der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bf. im Bemessungszeitraum 2010 bis 2012 Kommanditist der S. KG war.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 6 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Durch diese Bestimmung ist klar geregelt, wenn ein Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben wird, sind diese Personen Gesamtschuldner.

Im gegenständlichen Fall ist das Unternehmen die S. KG, und sämtliche Gesellschafter dieser KG sind Gesamtschuldner. Zutreffend hat auch die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Kommanditist gem. § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld wird (). Das Gericht sieht keinen Grund von dieser Rechtsmeinung abzuweichen.

Hinsichtlich des eingeräumten Ermessensspielraumes hat die belangte Behörde ausführlich begründet, warum die Vorschreibung der Kommunalsteuer an einen der Gesamtschuldner erfolgt ist und ist seitens des Gerichtes kein Ermessensmissbrauch der belangten Behörde festzustellen.

Ebenso im Recht ist die belangte Behörde, wenn der angefochtene Bescheid an den Masseverwalter des Bf. zu richten war, da zu diesem Zeitpunkt über das Vermögen des Bf. der Konkurs eröffnet war. Mit Beschluss des HG Wien vom Y.Y.YYYY, X.S.X/X wurde der Masseverwalter seines Amtes enthoben und der Konkurs aufgehoben. Aus diesem Grund ist das gegenständliche Erkenntnis direkt an den Bf. gerichtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein Kommanditist Gesamtschuldner der Kommunalsteuerschuld ist, gibt es eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH und ist das Gericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400116.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at