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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.04.2017, RV/7101687/2017

Zurückweisung eines Vorlageantrages, Einbringung bei unzuständigem Finanzamt auf Gefahr des Einschreiters

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Schabetsberger & Partner Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH, Fischerstiege 9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Leistungsgebot gemäß § 6 BAO beschlossen:

Der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom erhobene Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) ein Leistungsgebot, mit dem er zur Entrichtung des zur Steuernummer StNr-1 aushaftenden Abgabenrückstandes von € 12.413,13 (Umsatzsteuer 2013 von € 7.129,74, Umsatzsteuer 2014 von € 5.040,00 sowie erste Säumniszuschläge 2014 und 2015 von € 142,59 und € 100,80) innerhalb eines Monats aufgefordert wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. als Beteiligter an der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, der S.M. & Mitgesellschafter, Gesamtschuldner für den genannten Abgabenrückstand sei. Um ihm noch vor der Geltendmachung gegen ihn persönlich die Möglichkeit der Begleichung innerhalb der genannten Frist zu ermöglichen, sei das Leistungsgebot zu erlassen gewesen.

Informativ werde noch mitgeteilt, dass bei ungenütztem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist ein Vollstreckungsverfahren auch gegen ihn persönlich einzuleiten sei.

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Dagegen erhob der steuerliche Vertreter des Bf. mit Schreiben vom unter Anführung der Steuernummer StNr-1 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass der Bf. bisher keine Kenntnis über die Schätzungsbescheide betreffend die Gesellschaft „S.M. & Mitgesellschafter“ gehabt habe und sich die Sachlage aufgrund seiner Aufzeichnungen und Informationen keinesfalls so ereignet haben könne, dass die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013-2014 den Tatsachen entsprechen würden.

Der Bf. beantrage daher, die Möglichkeit zu bekommen, korrekte Ermittlungen der Umsatzsteuerbemessung darzulegen.

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Mit Bescheid vom trug das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf dem Bf. die Behebung von festgestellten Mängeln der Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO auf.

Innerhalb der (erstreckten) Frist brachte der steuerliche Vertreter kommentarlos die Umsatzsteuererklärung 2013 sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften samt Beilagen ein.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom erklärte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf zur Steuernummer StNr-1 die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid vom als Gesamtschuldner und Beteiligter der S.M. & Mitgesellschafter für den Abgabenrückstand der Gesellschaft herangezogen worden sei. Mit dem Bescheid sei je eine Kopie der Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 und des Bescheides über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom mitgesendet worden. Der Inhalt der beigelegten Bescheidkopien sei zum Spruchbestandteil des gegenständlich bekämpften Bescheides erhoben worden. Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Bescheide seien somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen gewesen.

Mangels Vorliegens einer mängelfreien Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO sei am ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden. Die Frist für die Beantwortung sei auf Antrag bis verlängert worden. Am seien schließlich in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages die Umsatzsteuererklärung 2013 und die Erklärung über die Feststellung der Einkünfte 2013 übermittelt worden.

Damit seien hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 zwar die beantragten Änderungen und die angefochtenen Punkte bekanntgegeben worden, hinsichtlich der fehlenden Begründung sei dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht entsprochen worden. Alleine die Behauptung, dass die anlässlich einer Schätzung ergangenen Bescheide nicht den Tatsachen entsprechen würden, könne nicht als Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO angesehen werden.

Hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 und Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen sei dem Mängelbehebungsauftrag in keinem Punkt entsprochen worden.

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Mittels FinanzOnline beantragte der steuerliche Vertreter des Bf. am  zur Steuernummer StNr-2 des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (Einkommensteuerveranlagungen des Bf.) die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die fristgerechte Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2013 als ausreichende Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages anzusehen sei, da sämtliche Besteuerungsgrundlagen damit offengelegt worden seien. Für die Umsatzsteuer des Jahres 2014 sei die Beschwerde bereits zurückgenommen worden.

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Mit E-Mail vom übermittelte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den Vorlageantrag nach Rücksprache mit dem Steuerberater dem zuständigen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf.

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Im Vorlagebericht vom , mit dem die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 1 BAO vorgelegt wurde, gab das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf folgende Stellungnahme ab:

„Nach Ansicht der Abgabenbehörde wurde dem Erfordernis einer Begründung bloß durch Einreichung von Abgabenerklärungen nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären war. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag vom (letzter Tag der Rechtsmittelfrist) über FinanzOnline bei der Steuernummer des Beschwerdeführers und somit bei dessen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht wurde. Die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt erfolgte per Mail am . Da es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ausschlaggebend ist, ob das Anbringen vor Ablauf des letzten Tages der Frist im Zentralrechner der BRZ GmbH eingelangt ist (vgl. RV/2100759/2013), wird der Vorlageantrag von der Abgabenbehörde als rechtzeitig eingebracht angesehen.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) - vorbehaltlich der hier nicht zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Abs. 3 - schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen.

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 50 BAO ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 260 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Aktenkundig erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom laut Rückschein des RSb-Briefes am durch persönliche Übernahme eines Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters des Bf., wodurch der angefochtene Bescheid gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO wirksam wurde.

Der dagegen gemäß § 264 Abs. 1 BAO gerichtete Vorlageantrag wurde zwar am letzten Tag der Einbringungsfrist am über FinanzOnline eingebracht, allerdings nicht zur Steuernummer StNr-1 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts S.M. & Mitgesellschafter beim Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, zu der der angefochtene Bescheid erging, sondern zur unrichtigen Steuernummer StNr-2 des Bf. selbst beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf und von diesem an das zuständige Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erst nach Fristablauf am übermittelt.

Die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie gemäß § 50 BAO auf Gefahr des Einschreiters, da Anbringen grundsätzlich nur bei der für ihre Behandlung zuständigen Behörde einzureichen sind (Ritz, BAO5 § 50 Tz 7). Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (, 80/16/2909). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (, 0702).

Aus der Rechtsansicht des Finanzamtes im Vorlagebericht, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ausschlaggebend sei, ob das Anbringen vor Ablauf des letzten Tages der Frist im Zentralrechner des Bundesrechenzentrums eingelangt sei, lässt sich für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, weil diese im angeführten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100759/2013, vertretene Ansicht nur bei Anbringen beim zuständigen Finanzamt zutreffend ist. Die Einbringung bei einer unzuständigen Abgabenbehörde wie im gegenständlichen Fall war im herangezogenen Erkenntnis des BFG auch gar nicht thematisiert und kann der dort judizierte Grundsatz hier deshalb nicht angewendet werden, da dies ansonsten der gesetzlichen Bestimmung des bereits zitierten § 50 BAO zuwiderliefe.

Der Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weil das Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101687.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at