zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2017, RV/2100268/2015

VwGH-Gebühr für als Revision gewertete Eingabe an VwGH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache  Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ABC, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide bleiben unverändert aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, brachte mit Schreiben vom folgende Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof ein, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Beschwerdeführer:
Bf.
Adr.
Stadt
Kaufmann, Pensionist
Vertreten durch:
Verfahrenshilfe beantragt
Belangte Behörde:
Landesgericht für ZRS Wien
Adr
Mitbeteiligte Partei(en):
Bezirksgericht Wien
Adr
Schlichtungsstelle Dez. I
Adr
W
Adr

wegen: Ersuchen um Untersuchung der aufgetretenen Verfahrensfehler/Gesetzesübertretungen der verbundenen Verfahren GZ1 (vorher GZ2, vorher GZ3, vorher GZ4, vorher GZ5; ......) etc.

Bescheidbeschwerde gemäß Art 131 Abs. 1 z 1 B-GV

In umseitig bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen die Bescheide, innerhalb offener Frist, einen außerordentlichen Revisionsrekurs für das Verfahren .........

Ich ersuche um die Möglichkeit einer Mängelbehebung unter Beiziehung eines Verfahrens-Anwaltes.

Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof und führt dazu aus:

I. Sachverhalt
...."

Gleichzeitig wurde mit einem Formular ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ua auf Befreiung von den Gebühren und Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof protokollierte den Eingang unter den Geschäftszahlen Ra 2014/03/0007 und Ra 2014/03/0008.

Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag zurück, weil der Antragsteller eine außerordentliche Revision ("außerordentlichen Revisionsrekurs") gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes begehrte, der Verwaltungsgerichthof jedoch nicht zuständig sei über Rechtsmittel zu entscheiden, die gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in zivilgerichtlichen Verfahren erhoben werden.

Mit Schreiben gleichen Datums leitete der Verwaltungsgerichtshof die unmittelbar beim VwGH eingebrachte und als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung weiter.

Mit Beschluss vom wurde sodann die Revision vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vorentscheidung gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen, da eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei (GZ: W195 2008622-1).

Mit amtlichen Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass für die Revision kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung des Gebühr gemäß § 24a Z 4 VwGG vorgelegt worden sei.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr von 240 € fest und verfügte eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 120 €.

Gegen diese Festsetzungen wurde eine Eingabe eingebracht, die vom Finanzamt als Beschwerde gewertet wurde. Darin wurde auszugsweise Folgendes vorgebracht: "Gestern erhielt ich ob genannten Gebührenbescheid. Da der Fall 'W' seit nunmehr 7 Jahren, mit 24 A4 Ordnern, anhängig ist war es mir nicht möglich ob genannte Ordnungs- nummern der entsprechenden Eingabe zu zuordnen. Daher ersuche ich Sie höflichst den Gebührenbescheid zu überprüfen.

Erstaunlich ist, das für etwas kassiert wird, dass weder überprüft, noch erledigt ist (offensichtliche Zuständigkeit des VwGH).

...

Unklar ist auch die Gebührenerhöhung (Euro 120). Der genannte Bescheid wird in allen Punkten angefochten, insbesondere da 18 Seiten strafbare Handlungen von W vorliegen....."

In der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Ein vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertetes Schreiben wurde am eingebracht. Wegen des Fehlens der Unterschrift wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, dem rechtzeitig entsprochen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Eingabengebühr nach  Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) wurde seinerzeit mit BGBl. I Nr. 88/1997 mit dem Ziel eingeführt, die Gerichtshöfe zu entlasten und den Kostendeckungsgrad zu erhöhen. Diese Eingabengebühren sind eigenständige Abgaben iS der Bundesabgabenordnung, jedoch sind die Bestimmungen des Gebührengesetzes auf sie anzuwenden, sofern nicht hier spezielle Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 24a VwGG lautet in der ab anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 33/2013, auszugsweise:

"Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 €.

...

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich......

...

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu übersenden. 

Wurde die Abgabe nicht vorschriftsgemäß entrichtet, so ist nach § 203 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957).

Seit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. Nr. 33/2013, sind bestimmte Verfahrenschritte im Revisionsverfahren durch die Verwaltungsgerichte zu setzen. So sind zB (ordentliche) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (§ 30a VwGG). Damit erfolgt eine Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht.

Schriftsätze sind seit dem grundsätzlich - mit einigen Ausnahmen - beim Verwaltungsgericht einzubringen und besteht Anwaltspflicht (§ 24 VwGG).

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen (). Festzustellen ist im gegenständlichen Fall, dass die Eingabe vom die Überprüfung von Entscheidungen ordentlicher Gerichte in einer Mietrechtssache durch den VwGH begehrte.

Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof als eine (außerordentliche) Revision gewertet, die mit Verfügung vom zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung weitergeleitet wurde. Dieses hat im Rahmen einer Vorentscheidung nach § 30a VwGG mit Beschluss vom , W195 2008622-1, die Revision als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von Entscheidungen ordentlicher Gerichte nicht besteht.

Die Beurteilung, ob die Eingabe eine Revision darstellt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. ). So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag.

Wie über die eingebrachte Revision entschieden wird, ist gebührenrechtlich nicht von Relevanz (vgl. ; ). So ändert es auch nichts an der Gebührenpflicht der Eingabe, wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wird.

Da die Gebühr unbestrittenermaßen nicht auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien einbezahlt wurde, war die Gebühr gemäß § 24a VwGG iZm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Es handelt sich dabei um eine Säumnisfolge, für die kein Ermessenspielraum der Behörde besteht.                         

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ).

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100268.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at