Altersteilzeit - DB und DZ für durch Dienstgeber übernommenen SV-Dienstnehmeranteil
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., hinsichtlich der Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007, 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Prüfung lohnabhängiger Abgaben stellte die Prüferin fest, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) die bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld übernommenen Arbeitnehmeranteile von Beiträgen zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Unrecht nicht einbezogen habe.
Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin, setzte mit den auf den Prüfungsergebnissen beruhenden Bescheiden vom den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest und wies auch in der Folge die dagegen erhobene - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im § 41 Abs. 1 FLAG genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
Die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich unter anderem auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998.
Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Gemäß § 27 Abs. 2 AlVG steht es ihm (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) für Personen zu, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit verringert haben und einen Lohnausgleich erhalten und für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet.
Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der ihm einerseits durch den Lohnausgleich und andererseits durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht, wobei das Gesetz den zuletzt genannten Mehraufwand als Unterschiedsbetrag „ zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (...) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen" umschreibt.
Als Arbeitsverdienst und somit allgemeine Beitragsgrundlage gilt bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG „ die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit".
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Leistung des zuvor erwähnten Differenzbetrages, soweit er sich auf die Dienstnehmerbeiträge bezieht, für den Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeutet, der in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen ist.
Die Bf. führt in ihrem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom Folgendes ins Treffen:
Die Bf. habe mit dem Mitarbeiter H.S. für den Zeitraum bis und dem Mitarbeiter J.B. für den Zeitraum bis jeweils eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen. Für die Jahre 2003 bis 2009 seien die im Rahmen der Altersteilzeit von Seiten des Arbeitgebers zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung von DB und DZ einbezogen und auch an das Finanzamt abgeführt worden. Für das Jahr 2010 seien diese Beiträge im Rahmen der GPLA vorgeschrieben und auch bereits an das zuständige Finanzamt überwiesen worden.
Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0279, entschieden, dass die im Rahmen der Bauarbeiterschlechtwetterentschädigung vom Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und nicht als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehören würden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 10 ASVG gelte als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Beginn der Altersteilzeit. Auch die Beitragshöhe und die Beitragstragung richte sich grundsätzlich nach dem ASVG. In § 27 AlVG werdr eine weitere Bemessungsgrundlage für die
Sozialversicherungsbeiträge normiert. Die Tragung dieser Sozialversicherungsbeiträge werde ausschließlich dem Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Eine Beitragspflicht der
Dienstnehmer werde in dieser Gesetzesstelle nicht angeordnet.
Ebenso, wie im oben zitierten Erkenntnis des , würden daher die im Rahmen der Altersteilzeit durch den Arbeitgeber zu übernehmenden
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und somit nicht als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gehören, da der Arbeitgeber mit der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages nach § 27 AlVG für den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei Vollarbeit und dem tatsächlich erzielten Entgelt eine eigene gesetzliche Verpflichtung erfülle. Nachdem es sich bei diesen Beiträgen nicht um Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer handle, liege auch kein geldwerter Vorteil vor (Entscheidung des UFS Graz vom , RV/0633-G/09).
Im Erkenntnis vom , 2013/13/0102, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr u.a. ausgeführt, dass der vorliegende Fall nicht mit jenem dem Erkenntnis vom , 2008/15/0279, zugrunde liegenden Fall vergleichbar ist. Im Fall des Altersteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des ... gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der gemäß § 41 Abs. 3 FLAG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide, die in ihrer Begründung auf den Prüfbericht vom verweisen, erfolgte im Übrigen eine Abgabenvorschreibung infolge der Nichteinbeziehung der übernommenen Arbeitnehmeranteile von Beiträgen zur Sozialversicherung bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag lediglich im Streitjahr 2010. Soweit daher die Abgabenfestsetzungen für die Kalenderjahre 2007 und 2009 mit der dargestellten Begründung angefochten werden, erweist sich daher die Beschwerde auch aus diesem Grund als unbegründet.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem Erkenntnis des , liegt in der hier strittigen Frage eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, von der die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht abweicht. Mangels Vorliegens einer grundsätzliche Rechtsfrage ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 § 27 Abs. 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100207.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at