Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2016, RV/5101434/2011

Arbeitszimmer eines Servicetechnikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch C GmbH, Adresse1, über die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 des FA Finanzamt vom zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidungen vom teilweise Folge gegeben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) wurde am zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2009 aufgefordert.

Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, erging der Einkommensteuerbescheid 2009 am ohne Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und ohne Berücksichtigung des auf dem übermittelten Lohnzettel vermerkten Alleinverdienerabsetzbetrages.

Mit Schreiben vom wurde er darüber hinaus aufgefordert, zwecks Überprüfung des Alleinverdienerabsetzbetrages Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 einzureichen.

Der Bf, der laut eigenen Angaben Servicetechniker bei der D ist, stellte am einen Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Gleichzeitig übermittelte er der Abgabenbehörde die Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008.

Sowohl in diesen Erklärungen als auch im Aufhebungsantrag machte er ua. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, einen Lagerraum und ein Carport  in seinem Einfamilienhaus als Werbungskosten geltend.

Im Aufhebungsantrag führte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin zu diesen Werbungskosten aus, dass er für die D auf Basis eines Telearbeitsplatzes an seiner Wohnadresse arbeite. Aus diesem Grund unterhalte er in seinem Privathaus einen Büro- und einen angeschlossenen Lagerraum zur Einlagerung von D-Ersatzteilen; außerdem werde die Hälfte des bestehenden Carports zum Einstellen des D-Fahrzeuges verwendet.

Ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde beantwortete der Bf durch seine steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom .

Der angeschlossenen Betriebsvereinbarung über Telearbeit sei zu entnehmen, dass sämtliche Normalarbeitstage als Telearbeitstage vereinbart seien. Der Bf erhalte seine Arbeitsaufträge täglich per Mail zugestellt. Er rufe diesen in seinem Büro zu Hause ab, drucke diese aus und arbeite die Aufträge vor Ort bei den Kunden ab. Es komme vor, dass er auch tagsüber zwischendurch in sein Büro/Lager zurückkehre, um Arbeitsberichte am PC zu verfassen, Ersatzteile aus dem Lager zu holen oder fehlende Ersatzteile online zu bestellen. Spätestens am Abend erfasse er die letzten Arbeitsberichte des abgelaufenen Tages, lagere die nicht benötigten Ersatzteile wieder ein bzw. erfasse die neu angekommenen Teile und übernehme sie ins Lager. Von der Gesamtarbeitszeit dürfte er durchschnittlich etwa zwei Stunden täglich zu Hause verbringen.

Der Bf sei laut Dienstvertrag verpflichtet, seiner Arbeitgeberin täglich online Arbeitsberichte zu übermitteln. Diese lägen derzeit nicht in Papierform vor und müssten von der D angefordert werden. Nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin dürfe die im Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit kein Kriterium für dessen Absetzbarkeit sein. Der Bf verfüge infolge der Telearbeitsvereinbarung an der Betriebsstätte seiner Arbeitgeberin über kein Büro, sodass sein Büro/Lager an seinem Wohnsitz seine einzige berufliche Anlaufstelle sei. Bei einem Außendienstmitarbeiter ohne Telearbeitsplatz, der ausschließlich vom Sitz des Arbeitgebers aus tätig sei, würde die Abzugsfähigkeit seines Arbeitsplatzes (beim Arbeitgeber) auch nicht in Frage gestellt, obwohl er überwiegend im Außendienst tätig sei.

Nachdem der Bf zu 100 % Telearbeiter sei, beschränkten sich seine Fahrten in die nächst gelegene Außenstelle der D in E auf drei bis vier Fahrten im Monat. Anlass seien hauptsächlich Schulungen oder die Besorgung außergewöhnlicher Ersatzteile, die im Außenlager an seinem Wohnsitz nicht verfügbar seien.

Laut beiliegender Aufstellung sei die AfA-Basis für das Büro/Lager/Carport mangels Anschaffungskosten im Schätzungswege ermittelt worden. Dabei seien ortsübliche Quadratmeterpreise angesetzt worden. Eine Zusammenstellung der Betriebskosten 2007 bis 2009 sowie die Ermittlung des Betriebskostenschlüssels würden ebenfalls beiliegen.

Der Bf hatte mit seiner Arbeitgeberin Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte beginnend mit vereinbart.

In dieser Vereinbarung wurde ua. festgehalten, dass die Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag je acht Stunden betrage und das Abrufen von Arbeitsaufträgen, von allgemeinen sowie neuesten technischen Informationen und von Rufnummernlisten für die Eskalationsbehandlung in Telearbeit verrichtet würden.

Ein Aufwandsersatz wurde nicht vereinbart.

Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008, beide vom , ergingen ohne Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorlägen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien.

Ebenfalls am wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Der neue Einkommensteuerbescheid erging mit gleichem Datum.

Die Begründung zur Nichtanerkennung des Arbeitszimmers entsprach der oa. Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 vom , die sich gegen die Nichtanerkennung der Werbungskosten aus dem Titel „Telearbeitsplatz“ richtete, wandte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin im Wesentlichen ein, dass aus der vorgelegten Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin nicht nur hervorgehe, dass diese Telearbeitsplatzvereinbarung für sämtliche Arbeitstage (Montag bis Freitag) Gültigkeit habe, sondern sich der Bf sogar ausdrücklich einverstanden erklärt habe, seiner Arbeitgeberin Zugang zu seiner häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Bf regelmäßig Ersatzlieferungen von der D an seinen Telearbeitsplatz zugestellt bekomme und für diese Zwecke einen eigenen Lagerraum eingerichtet habe, der von außen zugänglich sei.

Das Finanzamt vertrete die Ansicht, dass für die Anerkennung der Werbungskosten aus dem Titel Telearbeitsplatz die Kriterien für die Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers heranzuziehen seien. Dem sei zu entgegnen, dass nach Meinung des Bf die Prüfkriterien betreffend Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers generell auf Teleworker nicht anzuwenden seien. Die Telearbeitsplatzvereinbarung eines Dienstnehmers für seine gesamte wöchentliche Arbeitszeit impliziere, dass diesem am Standort des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das bedeute, dass der Steuerpflichtige keine andere Möglichkeit habe als seinen Innendienst im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten. Bei Dienstnehmern, die täglich zur Verrichtung ihrer Innendiensttätigkeiten an den Standort des Arbeitgebers zurückkehren könnten, um dort ihre Aufgaben zu erledigen, würde niemand auch nur annähernd auf die Idee kommen, die steuerliche Absetzbarkeit dieses Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber in Zweifel zu ziehen.

Zweitens sei anzumerken, dass selbst die Lohnsteuerrichtlinien in Rz 329b den Teleworker ausdrücklich zu jener Berufsgruppe zählten, deren Tätigkeitsschwerpunkt typischerweise in einem Arbeitszimmer liege. Gleichzeitig fielen gemäß Rz 325 LStR Lagerräumlichkeiten keinesfalls unter den Arbeitszimmerbegriff, da sie auf Grund ihrer funktionellen Zweckbestimmung von vornherein der Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen seien.

Schließlich sei auf das BFH-Urteil VI R 21/03 vom zu verweisen, wonach die Kosten eines Arbeitszimmers bei Telearbeit in voller Höhe anerkannt worden seien. Auch in diesem Urteil heiße es, dass eine Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, nicht nach quantitativen (Arbeitszeit!), sondern nach qualitativen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit sei laut BFH jedenfalls der Telearbeitsplatz.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde den Berufungen teilweise stattgegeben.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass beim Mittelpunkt der Tätigkeit darauf abzustellen sei, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht notwendigerweise für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genützt werde. Da der Bf mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit im Außendienst verbringe, könnten die Aufwendungen nicht anerkannt werden. Allerdings würden die anteiligen Kosten für den Lagerraum anerkannt.

Mit Schreiben vom wurde hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 ein Vorlageantrag gestellt; ein neues Vorbringen wurde nicht erstattet.

Erwägungen

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die vorliegende Berufung war am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig, sodass sie als Beschwerde zu erledigen war.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wegen Pensionierung des zuständigen Richters neu zugeteilt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten von der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind.

1) Arbeitszimmer:

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht abzugsfähig sind. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt.

Neben den genannten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ist nach der Judikatur darüber hinaus erforderlich, dass die berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers nach der Art der Tätigkeit des Abgabepflichtigen notwendig ist und dieser Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird ().

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild, somit nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Nur im Zweifel (bei einer Tätigkeit mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt) kommt es darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird.

Nach der Judikatur und den Erläuterungen (72 und Zu 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. Nr. I 201/1996) wird die berufliche Tätigkeit etwa bei Lehrern, Vortragenden, Vertretern oder Politikern schwerpunktmäßig und typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt.

Liegt der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit (nach dem typischen Berufsbild) nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit benutzt wird (); diesfalls kann auch eine noch so intensive Nutzung des betroffenen Raumes nicht zur Qualifizierung als Arbeitszimmer führen (Kühbacher in SWI 2016, 316).

Der Umstand, dass ein Abgabepflichtiger über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit aus (, zu einem überwiegend Außendienst verrichtenden Versicherungsvertreter); dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Arbeitszimmer zur Erledigung von Verwaltungsagenden im Zusammenhang mit der außerhalb der Wohnung gelegenen Tätigkeit Verwendung findet (, mit Verweis auf ).

Liegt in zeitlich überwiegendem Ausmaß eine Außendiensttätigkeit vor, ist dies ein maßgebendes Kriterium für die Versagung der Abzugsfähigkeit (; ; , zur bloß ein- bis zweistündigen täglichen Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Botendienst).

Die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden ist, hat der Unabhängigen Finanzsenat dahin gehend entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im außerhäuslichen Bereich liegt, auch wenn die jeweiligen Programme im häuslichen Arbeitszimmer entwickelt werden (; ).

Dem gegenüber wurde bei Versicherungsvertretern kein von vornherein feststehender materieller Tätigkeitsschwerpunkt angenommen und als Entscheidungskriterium daher die zeitliche Komponente (überwiegender Außendienst oder zeitlich überwiegender Innendienst) herangezogen (Jakom/Vock, EStG, 2016, § 20 Rz 52).

2) Garagierungskosten:

Die Garage am Wohnort ist grundsätzlich durch den Wohnort und damit privat veranlasst. Ist die Wohnung gleichzeitig betrieblich (beruflich) genutzt, sind die Kosten der Garagierung höchstens im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen (beruflichen) Nutzung des Gebäudes abzugsfähig. Beträgt die betriebliche (berufliche) Nutzung des Gebäudes weniger als 20 %, sind die Kosten der Garagierung insgesamt nicht abzugsfähig (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 17. Lfg (Juli 2014), § 4 Rz 48; Jakom/Lenneis, EStG, 2016, § 16 Rz 56, Stichwort „Garagierung“, mit Verweis auf . In diesem Erkenntnis sprach der VwGH im Wesentlichen aus, dass bei einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhaus, welches zur Gänze Privatvermögen darstellt, die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist).

3) Lagerraum:

Nach den Erläuterungen (72 und Zu 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. Nr. I 201/1996) sind Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für eine Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten (Ordinationsräumlichkeiten, Labors, Fotostudios etc.), vom Begriff „Arbeitszimmer“ nicht erfasst. 

Ein Lagerraum fällt daher nicht unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 11. Lfg (Juli 2007), § 20 Rz 104/2)

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt

Der Bf war in den Beschwerdejahren bei der D als Servicetechniker beschäftigt. Infolge der Telearbeitsvereinbarung mit seiner Arbeitgeberin verfügte er an deren Betriebsstätte über kein Büro.

1) Arbeitszimmer:

Das sich laut vorgelegtem Bauplan im Kellergeschoß des Einfamilienhauses befindliche Arbeitszimmer war dort als Heiz- und Tankraum bezeichnet, wurde laut Angaben des Bf jedoch tatsächlich als Büroraum genützt.

Eingangs war die Frage zu klären, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Servicetechnikers nach der Verkehrsauffassung im Arbeitszimmer oder außerhalb des Arbeitszimmers gelegen ist.

Dem ersten Anschein nach ist der Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers anzusiedeln, weil die Tätigkeit eines Servicetechnikers von der Kundenbetreuung vor Ort geprägt ist .Nach www.berufslexikon.at ist Ziel dieser Tätigkeit letztendlich die volle Funktionalität und damit Kundenzufriedenheit. Der Beruf des Servicetechnikers ist als technische Dienstleistung zu verstehen: Nach einer genauen Analyse der Kundenwünsche wird ein maßgeschneidertes Anbot erstellt, Fertigung, Lieferung und Inbetriebnahme kontrolliert und die Nachbetreuung durchgeführt.

Auf Grund neuer Technologien und Medien wurde Servicetechnikern im Bereich der Telekommunikation aber zunehmend die Möglichkeit eröffnet, Fehlerbehebungen und Problemlösungen nicht nur vor Ort bei den Kunden, sondern auch vom jeweiligen Arbeitsplatz des Servicetechnikers aus im Wege einer Fernwartung durchführen zu können (in diesem Sinne auch ).

Ist aber - ähnlich wie bei Versicherungsvertretern - der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nicht eindeutig feststellbar, hat die Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunktes nach zeitlichen Kriterien zu erfolgen.

Im Schreiben vom führte der Bf zu seiner Tätigkeit ua aus, dass er seine Arbeitsaufträge täglich per Mail zugestellt bekomme und er diese Aufträge vor Ort bei den Kunden abarbeite.

Laut Telearbeitsvereinbarung betrug die Normalarbeitszeit von Montag bis Freitag je acht Stunden. Der Bf schätzte die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer auf rund zwei Stunden.

Entgegen den Beschwerdeausführungen kam dem zeitlichen Aspekt und daher dem Umstand, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wurde, entscheidende Bedeutung zu.

Da die auswärtige Tätigkeit laut Angaben des Bf bei weitem überwog, lag der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer und konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Die Meinung des Bf, die Prüfkriterien betreffend Absetzbarkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers seien auf Teleworker generell nicht anzuwenden, vermochte das Bundesfinanzgericht nicht zu teilen.

Maßgeblich war, dass der Bf - ungeachtet seiner Bezeichnung als Teleworker - den weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit bei seinen Kunden und damit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers verbrachte. 

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, wonach das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen muss, um abzugsfähig zu sein, war somit nicht erfüllt (vgl. dem gegenüber , betreffend eine Teleworkerin, die als Sachbearbeiterin für ein Versicherungsunternehmen zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig war).

Auch das in der Beschwerde zitierte Urteil des BFH VI R 21/03 vom  vermochte den Standpunkt des Bf nicht zu stützen, weil der BFH auch dort - bei Erbringung qualitativ gleichwertiger Leistung im häuslichen Arbeitszimmer und außerhalb - auf die zeitlich überwiegende Arbeitsleistung abstellte, die dort im häuslichen Arbeitszimmer stattfand.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, bei Dienstnehmern, die täglich zur Verrichtung ihrer Innendiensttätigkeiten an den Standort des Arbeitgebers zurückkehrten, um dort ihre Aufgaben zu erledigen, würde niemand auch nur annähernd auf die Idee kommen, die steuerliche Absetzbarkeit dieses Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber in Zweifel zu ziehen, war zu entgegnen, dass die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers darin liegt, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist (), wogegen die Betriebsausgabenqualität der Kosten eines Unternehmers für Büroräume seiner Angestellten nicht in Zweifel zu ziehen sein wird.

2) Garagierungskosten:

Der Bf verwies in seinem Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 gemäß § 299 BAO darauf, die Hälfte des bestehenden Carports zum Einstellen des D-Fahrzeuges zu verwenden.

Im Hinblick darauf, dass das Einfamilienhaus des Bf trotz der geringfügigen beruflichen Nutzung (Lagerraum) dennoch zur Gänze Privatvermögen darstellte, war die Garage privat veranlasst und die als Garagierungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

3) Lagerraum:

Die Anerkennung der anteiligen Kosten für den Lagerraum als Werbungskosten entsprach, wie oa, der geltenden Rechtslage und war daher nicht zu beanstanden; diesbezüglich war auf die Berufungsvorentscheidungen vom zu verweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at