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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2017, RV/7105533/2015

Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 3 GebG für Sachwalter.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 829/2017 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0094. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7105533/2015-RS1
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln, auch für berufsmäßige Parteienvertreter, aber auch für alle anderen Personen, die im Namen eines anderen in der, in § 13 Abs. 3 GebG normierten Weise, tätig werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Das Finanzamt A legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:

"Sachverhalt:

Mit Befund vom gab der X - Zentrale Meldeauskunft bekannt, dass die Gebühr für einen Antrag mit Beilagen vom des Herrn RA XY nicht entrichtet wurde.

Beigelegt wird ua. eine Kopie des Kostenbescheids für Meldeservice vom vom X mit dem Hinweis, dass für die Forderung bereits am ein Zahlschein zugesandt worden sei. Außerdem ist der handschriftliche Vermerk von RA XY zu ersehen, dass "die Betroffene am xxxx verstorben sei" - "mit der Bitte um Übermittlung an den Notar Y". Dieser Kostenbescheid langte am wieder bei der x ein.

Gebühr und Gebührenerhöhung wurden mit Bescheid vom festgesetzt. In der Beschwerde vom , eingelangt am , weist der Beschwerdeführer xy darauf hin, dass er in der Angelegenheit nicht für sich persönlich, sondern als gesetzlicher Vertreter (als Sachwalter) für z einschritt. Adressat des Gebührenbescheides hätte Frau Z zu sein, die Zustellung wäre lediglich "zu Handen" des Sachwalters vorzunehmen gewesen. Da die Sachwalterschaft mit dem Tod von Frau Z beendet wurde, sei allenfalls die Verl. nach Frau Z zahlungspflichtig, keinesfalls aber der Beschwerdeführer als Sachwalter. Beigelegt wurde der Beschluss des BG C vom yyyy (Anm.: richtig: aaaa) über die Bestellung zum Sachwalter sowie der Beschluss vom zzzz über die Beendigung des Sachwalterverfahrens nach Versterben von Frau Z.

Über Ersuchen übersandte die X eine Kopie des Ansuchens auf Übermittlung einer Meldebestätigung der Frau Z vom und des Einantwortungsbeschlusses vom cccc.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Gebührenschuldner im Sinne des § 13 (3) GebG herangezogen wurde. Im Vorlageantrag vom , eingelangt am , weist der Beschwerdeführer wiederholt darauf hin, dass Adressat des Gebührenbescheides die zwischenzeitlich verstorbene Frau Z zu sein hätte, die Zustellung wäre lediglich "zu Handen" des Sachwalters vorzunehmen gewesen. Er selbst sei aber nicht Adressat des Gebührenbescheides. Ergänzend werden Gründe angeführt, warum die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht gem. § 13 (3) GebG nicht auf einen Sachwalter zu erstrecken sei.

Beweismittel: Befund samt Beilagen

Stellungnahme:

Gemäß Abs. 3 GebG. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt.

Aus dem in der Beschwerde zitierten VwGH-Erkenntnis kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG auf Sachwalter nicht Anwendung finden könnte. Vielmehr bringt der VwGH zum Ausdruck, dass § 13 Abs. 3 GebG ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle anordnet, die in offener Stellvertretung handeln. Es ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden.

Antrag des Finanzamtes: Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

2. Verfahren vor dem Finanzamt

Mit Mail vom , gerichtet an die X Meldeauskunft, gab der Beschwerdeführer (Bf), Herr XY, bekannt, dass er gemäß beiliegendem Beschluss des BG C vom zum Sachwalter der Frau Z bestellt worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Übermittlung einer Meldebestätigung der Frau Z zu seinen Handen in seiner Eigenschaft als Sachwalter. Die Betroffene benötige diese zur Vorlage für das Pflegewohnheim. Als Anlagen angeschlossen waren "Beschluss 1; Führerscheinkopie.jpg".

Am langte beim Finanzamt der Befund der X ein. Demzufolge waren einmal die Antragsgebühr (€ 14,30) und zweinmal die Beilagengebühr (je € 3,90) nicht entrichtet worden.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom setzte das Finanzamt A die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 14,30 €, gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 7,80 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, d.s.11,05 €, insgesamt sohin 33,15 € fest.

Fristgerecht wurde Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gebührenbescheid vom sei zur Abgabenkontonummer Steuernummer erstellt worden. Es handle sich dabei um die Abgabenkontonummer des Beschwerdeführers, Herrn XY. Der Gebührenbescheid sei auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert worden. Wie jedoch aktenkundig sei (und im Betreff sogar explizit genannt werde), sei der Beschwerdeführer jedoch nicht für sich persönlich eingeschritten, sondern als gesetzlicher Vertreter der Z. Er fungiere gemäß Beschluss des Bezirksgerichts C vom aaaa zu GZ 1 als deren Sachwalter. Adressat des Gebührenbescheides habe daher auch die zwischenzeitlich verstorbene Z zu sein. Die Zustellung wäre lediglich zu Handen des Sachwalters XY vorzunehmen gewesen. Er selbst sei aber nicht Adressat des Gebührenbescheides. Auch seine Abgabenkontonummer sei in diesem Falle daher falsch. Dies sei natürlich relevant, da die Sachwalterschaft mit dem Tod der Z beendet worden sei und daher allenfalls die Verlassenschaft nach Z zahlungspflichtig sei, nicht jedoch der Beschwerdeführer als Sachwalter.
Zum Beweis übermittelt wurden der Bestellungsbeschluss vom aaaa und der Beschluss vom zzzz.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:

"Unbestritten steht fest, dass die Eingabe und die Beilagen betr. Meldebestätigung für Z beim X Meldeauskunft der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 bzw. § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen. Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gem. § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die Erhebungen beim X haben ergeben, dass gleichzeitig mit der Erledigung des Antrages am auch ein Zahlschein über die Forderung von 25,10 € (22,10 € Gebühr nach dem Gebührengeselz und 3,00 € Verwaltungsabgabe) versendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine aufrechte Sachwalterschaft. Erst mit dem Tod von Frau Z am xxxx wurde diese beendet. Die Gebühr wurde trotz Zahlungserinnerung vom nicht entrichtet, daher erfolgte eine Mitteilung darüber an das Finanzamt. Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren unterblieb, war die Gebühr für die gegenständliche Eingabe mit Beilagen mittels Bescheid festzusetzen. Der gegenständliche Gebührenbescheid erging an den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner gem. § 13 (3) GebG. Nach dieser Bestimmung wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragstellers unter anderem eine Eingabe, allenfalls mit Beilage überreicht. Im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld bestand noch ein aufrechtes Sachwalterschaftsverhältnis. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde am Vorlageantrag eingebracht. Der Bf. wendet im Wesentlichen ein, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung berufsmäßiger Parteienvertreter könne auf Sachwalter keine Anwendung finden.

Der Vorlageantrag lautet auszugsweise:

"...Im Verfahren zur Zahl 98/16/0137 war der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befasst, ob berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, im Hinblick auf das Argument, dass eine unwahre Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht "wohl auszuschließen" sei.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zum Erkenntnis, dass diese Argumentation nicht überzeugen würde, zumal sehr wohl Fälle denkbar seien, in denen eine Partei behauptet, ein Mandat zur Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe gar nicht erteilt zu haben und gerade dafür aber die in Rede stehende gesamtschuldnerische Verpflichtung des Vertreters normiert wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band l, zweiter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, 6 Y zu § 13 Gebührengesetz).

Conclusio: Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht gemäß § 13 Abs. 3 Gebührengesetz nicht auf einen Sachwalter zu erstrecken ist. Dieser wird vom Gericht bestellt und ist die besachwaltete Person im Wirkungskreis des Sachwalters nicht geschäftsfähig. Dem zufolge ist es daher nicht möglich, dass die Partei behauptet, ein Mandat zur Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe nicht erteilt zu haben.

Zusammenfassend zeigt sich daher, dass die Problemlage, aufgrund der die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht angeordnet wird, welche sich grundsätzlich auch auf berufsmäßigen Parteienvertreter erstreckt, um die Vereitelung der Gebührenpflicht zu verhindern, indem die Partei die Auftragserteilung bestreiten könnte, im Zusammenhang mit einer Sachwalterschaft nicht vorliegt, weshalb konsequenterweise die gesamtschuldnerische Gebührenschuld auf den Sachwalter nicht zu erstrecken ist. Der Sachwalter hat kraft gesetzlicher Berstimmungen die Angelegenheiten zu regeln - in Ausübung dieser Pflicht ist er allenfalls zu entlohnen (§ 276 ABGB), zu einer persönlichen Zahlungspflicht darf es aber im Falle der rechtmäßigen Ausübung der Sachwalterschaft niemals kommen! Dies würde zum absurden Ergebnis führen, dass der Sachwalter handeln muss weil er im Rahmen seines Wirkungskreises handeln muss, für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben aber letztlich zahlungspflichtig wäre!..."

3. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes Steuernummer des Finanzamtes A.

4. Rechtslage

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.

5. Erwägungen

Eine Eingabe im Sinne § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren, an ein Organ einer Gebietskörperschaft, unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben, im privaten Interesse des Einschreiters.

Das Gebührengesetz 1957 knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.

Die diesem Schreiben angeschlossenen Beilagen, die der Stützung des Begehrens um Übermittlung einer Meldebestätigung dienen, unterliegen der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel - und Rechtsgebühren, zu § 11 Rzn 2 ff).

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.

In vorliegendem Fall wurde dem Begehren des Bf. durch die entsprechende Ausstellung der Meldebestätigung der Behörde (X) Rechnung getragen.

Nach § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 20. Lfg (März 2016), § 13 GebG 1957, führt dazu aus:

"Im § 13 Abs 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte Stempelgebühren die Entstehung einer (solidarischen) Gebührenschuld für denjenigen normiert, der in fremdem Namen handelt."

Hinsichtlich des damit entstehenden Gesamtschuldverhältnisses verweist Fellner auf die Ausführungen zur vorhergehenden Bestimmung des § 13 Abs 2 GebG:

"Wenn ein Gesamtschuldverhältnis wie hier nach § 13 Abs 2 GebG bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das - hier bei Unterlassung der ordnungsmäßigen Entrichtung noch erforderliche - Leistungsgebot richtet (vgl 45/67). Es ist also in die Hand der Finanzbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht (, vom , B 213/68, und vom , B 399, 400/82).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will ( 2001/16/0306).

Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde - dem Gläubiger - die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat (, vom , 2001/16/0606, und vom , 2002/16/0301).

Es liegt also im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl , , 16/1018/80, vom , 90/16/0011, und vom , 92/16/0013, vom , 2001/16/0599, und vom , 2000/17/0099).

Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldners kann dem Gesetz nichts entnommen werden ( 93/16/0018, vom , 98/16/0137, und vom , 2001/16/0306)."

Gegen das Institut des Gesamtschuldverhältnisses an sich besteht kein verfassungsrechtlicher Einwand ( B 399, 400/82, B 401, 402/82, und vom , B 642/80, B 643/80.

Und weiter zu Abs. 3 leg. cit.:

"Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird also derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG) überreicht (vgl. , vom , 15/1220/80, vom , 88/15/0036, vom , 87/15/0057, und vom , 89/15/0033), eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung (§ 14 TP 2 GebG) oder die Abfassung bzw Ausfertigung eines Protokolls (§ 14 TP 7 GebG) "veranlasst", also bewirkt (vgl. 83/15/0036, und vom , 84/15/0044). Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist (vgl 98/16/0137).

Dem Gesetz kann über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden ( 2001/16/0306, und vom , 2013/16/0101).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung...."

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (vgl. Ablehnungsbeschluss des ).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln, auch für berufsmäßige Parteienvertreter, aber auch für alle anderen Personen, die im Namen eines anderen in der, in § 13 Abs. 3 GebG normierten Weise, tätig werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt im vom Bf. genannten Erkenntnis 98/16/0137 vom u.a. aus, "Warum gerade berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, bleibt unerfindlich."

Aus der Argumentation, "...die Problemlage, aufgrund der die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht angeordnet wird, welche sich grundsätzlich auch auf berufsmäßigen Parteienvertreter erstreckt, um die Vereitelung der Gebührenpflicht zu verhindern, indem die Partei die Auftragserteilung bestreiten könnte, im Zusammenhang mit einer Sachwalterschaft nicht vorliegt, weshalb konsequenterweise die gesamtschuldnerische Gebührenschuld auf den Sachwalter nicht zu erstrecken ist...", ist insofern nichts zu gewinnen, weil die Gebührenpflicht auch jede andere Person trifft, die in offener Stellvertretung handelt. Das Gesetz knüpft lediglich an das Faktum der Handlung an, ein Motiv ist hie bei unbeachtlich.

Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. in vorliegendem Fall selbst Gebührenschuldner ist, ist das Leistungsgebot folgerichtig an ihn gerichtet worden und sind die Bescheide über Gebühr und Erhöhung an ihn zugestellt worden.

Die Beschwerde war daher aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

6. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105533.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at