Gebühr für Gewerbeerweiterung samt Beilagen, Zustellung durch Hinterlegung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103770/2014-RS1 | Die Gebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 GebG 1957 entsteht mit dem ersten Tag der Abholfrist der durch Hinterlegung zugestellten abschließenden Erledigung. |
RV/7103770/2014-RS2 | Gemäß § 8 Abs. 1 AVG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend Antrag auf Erweiterung der Gewerbeberechtigung vom , hinsichtlich 1. Gebühren zu 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen (§ 2 7 9 BAO).
Der Betreff des Bescheides hat wie in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom zu lauten (§ 279 Abs. 1 BAO).
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:
"Sachverhalt: Am langte beim Z, ein Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Gewerberechtserweiterung samt Beilagen ein. Mit Schreiben vom teilte der Z der Bf mit, dass für die Erlangung der Gewerberechtserweiterung die Feststellung der individuellen Befähigung bei der Y notwendig sei. Dieses Schreiben wurde mit Rückschein an die Adresse des Gewerbestandortes zugestellt und dort von der Bf übernommen. Mit Bescheid vom wurde der Bf die Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen an die Adresse des Gewerbestandortes durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Gebührenentrichtung wurde am vom Z ein amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden wurden der Bf für die oben genannte Eingabe sowie für Beilagen Gebühren in Höhe von EUR 59,00 vorgeschrieben und darüber hinaus eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühren erhoben. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Fristgerecht wurde ein Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Beweismittel: Bemessungsakt Steuernummer
Stellungnahme: Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz ZustG), wobei die in § 2 Z 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (vgl. ). Die Zustellung des Bescheids vom und somit die Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen erfolgte durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG. Als Abgabestelle wurde seitens des Z die Betriebsstätte der Bf gewählt. Die Meldung der Bf über den Nichtbetrieb des Gewerbes erfolgte erst am . Zum Zustellzeitpunkt war daher von einem regelmäßigen Aufenthalt der Empfängerin an der Abgabestelle auszugehen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Bescheid galt somit am als zugestellt. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben (darunter fallen Eingaben gemäß § 14 TP 6 GebG und somit auch die verfahrensgegenständliche) sowie bei Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die Gebührenschuld ist daher am entstanden. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
2. Verfahren vor dem Finanzamt
Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erweiterung der Gewerbeberechtigung "Kosmetik - Schönheitspflege Wickeltechnik und Lipo Laserbehandlungen" am Standort "X". Beigelegt wurden der Gewerbeschein, die Laserteilnahmebestätigung und das Laserzeugnis.
Mit Schreiben vom teilte der Z, der Bf. mit, dass die Voraussetzungen für die Erweiterung der Gewerbeberechtigung nicht ausreichten und sie aufgefordert werde, bei der Y um individuelle Befähigung anzusuchen und diesen Bescheid so rasch als möglich vorzulegen.
Mit Bescheid vom wurde die Ausübung des Gewerbes in weiterem Umfang untersagt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Bescheid wurde mit Rückschein an die Adresse "X" durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist laut Rückschein . Dem Bescheid war laut Auskunft des Z ein Zahlschein in der Höhe der zu entrichtenden Gebühr angeschlossen.
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel der Befund des Z ein. Demzufolge waren einmal die Antragsgebühr über die Gewerberechtserweiterung (€ 47,30) und dreimal die Beilagengebühr (je € 3,90) nicht entrichtet worden.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 in Höhe von 47,30 €, gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 11,70 €, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, d.s. 29,50 €, insgesamt sohin 88,50 €, fest.
Fristgerecht wurde Beschwerde eingebracht.
Die Bf. bringt dazu vor:
"Mit Wirkung habe ich ordnungsgemäß meine Gewerbescheine betreffend
dem Betriebsstandort X ruhend gemeldet. Grund der Ruhendmeldung ist die Beendigung des Franchisevertrages zu Firma in Adresse1. Der Franchisegeber betreibt den gegenständlichen Betrieb ab selbst. Ich habe keinen Antrag zum Weiterbetrieb mit eingebracht. Ich habe keinerlei Kenntnis von Vorschreibungen im Vorfeld des Verfahrens."
Am erging eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Frau XY, Adresse, gegen Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom betreffend Gewerbeanmeldung und Beilagen im Gewerbeverfahren eingebracht beim Z zur Zahl Nummer vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 276 Abs. 1 BAO insoweit abgeändert, als im Betreff der Begriff "Gewerbeanmeldung betreffend Gewerbeverfahren" durch "Antrag auf
Erweiterung der Gewerbeberechtigung" ersetzt wird. Das Datum hat richtig zu lauten:
.
Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet-abgewiesen.
Begründung:
Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthalten Anbringen zugestellt wird.
Mit Mail vom wurde der Antrag auf Erweiterung der Gewerbeberechtigung
gestellt. Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Erweiterung des Gewerbes: Kosmetik eingeschränkt auf Wickeltechnik ... und Lipo Laserbehandlungen untersagt.
Egal auf welche Art und Weise die Erledigung auf ihre Eingabe erfolgt, entsteht mit Zustellung dieser Erledigung die Gebührenschuld. Die in der Berufung angeführten Umstände (Ruhelegen des Gewerbescheines und Beendigung des Franchisevertrages) können nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld ändern.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde am Vorlageantrag eingebracht.
Die Bf. bringt vor, in der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid werde in seiner wesentlichen Formulierung abgeändert. Nach ihrer Rechtsansicht sei es unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz nicht zulässig, einen Bescheid in dieser Form
abzuändern. Die betreibende Behörde, das Z, würde daraus sein, in diesem Verfahren erkennbare Fehlverhalten, im Nachhinein sanktionieren.
Das Z als betreibende Behörde habe zu dem nunmehr behaupteten Antragsverfahren ebenso keine qualifizierte Bescheidzustellung vorgenommen. Dem Z sei der zweite Betriebsstandort in Adresse jedenfalls bekannt gewesen. Die Schließung des Standortes in X ebenso. Ein qualifizierter Zustellversuch, wie nun behauptet, sei an keinem Standort erfolgt.
Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Untersagung der Erweiterung
zum bestehenden und mittlerweile ruhend gemeldeten Gewerbeschein am
X Standort sei der Gewerbeausübenden, ebenso wie eine Vorschreibung
zur Gebührenzahlung, nicht bekanntgegeben und zugestellt worden.
3. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes Steuernummer des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel samt den darin enthaltenen Unterlagen der Gewerbebehörde.
4. Rechtslage
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro.
Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 13 (1) 1. Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 2 Z 4 ZuStG ist "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Gemäß § 17 (1) ZustG ist für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 (2) ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 (3) ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 17 (4) ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZuStG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZuStG ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Gemäß § 263 (1) BAO ist, falls in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Erwägungen
Eine Eingabe im Sinne § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren, an ein Organ einer Gebietskörperschaft, unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben, im privaten Interesse des Einschreiters.
Das Gebührengesetz 1957 knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandmerkmale des § 14 TP 6 GebG und unterliegt der erhöhten Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG von 47,30 €.
Die diesem Schreiben angeschlossenen Beilagen, die der Stützung des Begehrens um Erweiterung der Gewerbeberechtigung dienen, unterliegen der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG in Höhe von jeweils 3,90 €.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel - und Rechtsgebühren, zu § 11 Rzn 2 ff).
Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.
In vorliegendem Fall wurde dem Begehren der Bf. durch Zustellung des Bescheides vom 5. Novemer 2013, GZ. Nummer, Rechnung getragen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung. Laut Vermerk am Rückschein wurde am ein Zustellversuch vorgenommen. Die Verständigung wurde in das Hausbrieffach eingelegt und enthielt weiters den Vermerk "bei C" hinterlegt, Beginn der Abholfrist "". Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, in vorliegendem Fall somit dem , womit auch die Gebührenschuld in diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 ZustG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), die zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden, so ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt ( vgl. , v. , 95/19/0764 und v. , 96/01/0479; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22 ZustG mit weiteren Hinweisen).
Die Meldung des Nichtbetriebes am Standort X mit Wirkung erfolgte nachweislich am in Form der Anzeige bei der Kammer gem. § 93 GewO, womit der Z, von einem regelmäßigen Aufenthalt der Empfängerin an der Abgabestelle ausgehen konnte.
Davon abgesehen, hätte die Bf gemäß § 8 AVG die Verpflichtung gehabt, die Änderung der Abgabestelle umgehend der Behörde bekannt zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2009/11/0022 vom ausgeführt, dass die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt (unter Hinweis auf das do. Erkenntnis vom , 2009/07/0042, mwN).
Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, können die in der Beschwerde angeführten Gründe, wie die Ruhendmeldung des Gewerbes und die Beendigung des Franchisevertrages mit , die für vorgenannte Eingabe samt Beilagen entstandene Gebührenschuld nicht mehr beseitigen.
Wenn die Bf. vorbringt, in der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, dass der, dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid in seiner wesentlichen Formulierung abgeändert worden sei, womit die betreibende Behörde (das Z) dadurch ihr, in diesem Verfahren erkennbares Fehlverhalten, im Nachhinein sanktionieren würde, so ist dazu zu sagen, dass das Finanzamt lediglich den "Betreff" des beschwerdegegenständlichen "Bescheides über Gebühr und Gebührenerhöhung" des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel korrigiert bzw. spezifiziert hat, wozu es gemäß § 263 (1) BAO auch befugt ist. Das Finanzamt hatte irrtümlich das Datum der Enderledígung (Bescheid der Gewerbebehörde vom ) an Stelle richtig: des Antrages um Erwerweiterung vom im Betreff genannt. Die Gebührenpflicht betrifft aber den vorgenannten Antrag.
Das steht aber in keinerlei Zusammenhang mit dem Verfahren der Gewerbebehörde bzw. des diesbezüglichen Bescheides vom , womit die Ausübung des Gewerbes im erweiterten Umfang untersagt wird, was auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel fallen würde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
6. Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103770.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at